Verkehrssicherungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Verein]], der Sportanlagen allgemein zugänglich anbietet oder als [[Veranstalter]] von Sportereignissen auftritt ist verpflichtet, einerseits geeignete [[Aufsichtspersonen]] zu stellen, andererseits aber auch, für die Sicherheit der von dem Verein zur Verfügung gestellten Sportanlagen
 
Der [[Verein]], der Sportanlagen allgemein zugänglich anbietet oder als [[Veranstalter]] von Sportereignissen auftritt ist verpflichtet, einerseits geeignete [[Aufsichtspersonen]] zu stellen, andererseits aber auch, für die Sicherheit der von dem Verein zur Verfügung gestellten Sportanlagen
zu sorgen. Kommt der Verein dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach, kann sich der Verein sowohl gegenüber Sportlern, als auch gegenüber Zuschauern schadensersatzpflichtig machen. Grundsätzlich besteht die Verkehrssicherungspflicht nicht gegenüber Personen, die sich unbefugt auf einem Gelände (Sportstätte) befinden oder sich auf dieses begeben. Diese Tatsache gewinnt besonders im Zusammenhang mit der Übernahme von Sportstätten durch Schlüssel- bzw. Überlassungsverträge an Bedeutung. In diesen Verträgen wird die Haftung aus dem Betrieb und der Nutzung der Sportstätte den Vereinen übertragen. Wird jemand infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geschädigt, haben der Verantwortliche und der Verein als Gesamtschuldner dem Geschädigten [[Schadensersatz]] zu leisten. Verantwortlich ist dabei zunächst der Vorstand, der diese Verantwortung aber delegieren kann.
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zu sorgen. Kommt der Verein dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach, kann sich der Verein sowohl gegenüber Sportlern, als auch gegenüber Zuschauern schadensersatzpflichtig machen. Grundsätzlich besteht die Verkehrssicherungspflicht nicht gegenüber Personen, die sich unbefugt auf einem Gelände (Sportstätte) befinden oder sich auf dieses begeben. Diese Tatsache gewinnt besonders im Zusammenhang mit der Übernahme von Sportstätten durch Schlüssel- bzw. Überlassungsverträge an Bedeutung. In diesen Verträgen wird die Haftung aus dem Betrieb und der Nutzung der Sportstätte den Vereinen übertragen. Wird jemand infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geschädigt, haben der Verantwortliche und der Verein als Gesamtschuldner dem Geschädigten [[Schadensersatz]] zu leisten. Verantwortlich ist dabei zunächst der [[Vorstand]], der diese Verantwortung aber delegieren kann.
  
 
==Bedeutung für Übungsleiter==
 
==Bedeutung für Übungsleiter==

Aktuelle Version vom 10. September 2014, 15:13 Uhr

Verkehrssicherungspflicht bezeichnet die Verpflichtung desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seinem Verantwortungsbereich duldet, dafür zu sorgen, dass durch diese Gefahrenquelle niemand zu Schaden kommt, wenn der Schaden vorhersehbar ist und mit zumutbaren Mitteln verhindert werden kann.

Allgemeines

Eine Verkehrssicherungspflicht bzw. Verkehrspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann. Verkehrssicherungspflichten sind nicht gesetzlich geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Verkehrssicherungspflichtig ist, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt. Es wird von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.

Im Sportverein

Der Verein, der Sportanlagen allgemein zugänglich anbietet oder als Veranstalter von Sportereignissen auftritt ist verpflichtet, einerseits geeignete Aufsichtspersonen zu stellen, andererseits aber auch, für die Sicherheit der von dem Verein zur Verfügung gestellten Sportanlagen zu sorgen. Kommt der Verein dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach, kann sich der Verein sowohl gegenüber Sportlern, als auch gegenüber Zuschauern schadensersatzpflichtig machen. Grundsätzlich besteht die Verkehrssicherungspflicht nicht gegenüber Personen, die sich unbefugt auf einem Gelände (Sportstätte) befinden oder sich auf dieses begeben. Diese Tatsache gewinnt besonders im Zusammenhang mit der Übernahme von Sportstätten durch Schlüssel- bzw. Überlassungsverträge an Bedeutung. In diesen Verträgen wird die Haftung aus dem Betrieb und der Nutzung der Sportstätte den Vereinen übertragen. Wird jemand infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geschädigt, haben der Verantwortliche und der Verein als Gesamtschuldner dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten. Verantwortlich ist dabei zunächst der Vorstand, der diese Verantwortung aber delegieren kann.

Bedeutung für Übungsleiter

Der verkehrssaufsichtige Trainer bzw. Übungsleiter ist verpflichtet alle Gefahrenquellen, die zu einem Schaden führen können zu beseitigen, sofern sie vorhersehbar sind. Der Übungsleiter hat die Funktionstüchtigkeit der Halle zu prüfen und entscheidet eigenständig, ob eine Gefahr für die Sicherheit der Teilnehmer gegeben ist. Ist dies nicht der Fall darf er die Stunde nicht durchführen bzw. muss sie beenden. Zugleich hat er dafür zu sorgen, dass die sich Sportgeräte in einem trainingsgeeigneten Zustand befinden. Defekte Sportgeräte müssen umgehend aus dem Verkehr gezogen werden. Der Übungsleiter macht sich schadensersatzpflichtig, sobald er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Vorsatz ist das Wissen und Wollen eines rechtwidrigen Erfolgs, d.h. man will bewusst und absichtlich ein bestimmtes Ergebnis erreichen (z.B. die Verabreichung von Dopingmitteln ohne Kenntnis des Sportlers ist eine Körperverletzung). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Achtlässt (§ 276 BGB9).

Einzelnachweise

Weblinks