Aufsichtspflicht

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Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen, keinen anderen Personen Schaden zufügen und keine Sachen beschädigen.

Allgemein

Aufsichtspflichtige Personen müssen ständig wissen, wo sich die Ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen befinden und was diese gerade tun. Sie müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Minderjährigen vor Schäden zu bewahren. Zu beaufsichtigen sind nicht nur Minderjährige, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre, sondern auch Personen, die wegen ihres geistigen und körperlichen Zustandes der Aufsicht bedürfen. Die Intensität der Aufsicht hängt von verschiedenen Faktoren ab. Alter des Kindes, Charakter des Kindes, Erfahrungsstand des Kindes und Reifezustand des Kindes. Im Gesetz findet sich leider keine Regelung zu Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht. Die entsprechenden Maßstäbe wurden daher in der Rechtsprechung entwickelt.

Im Sportverein

Zunächst ist Aufsichtspflicht der juristische Ausdruck für die pädagogische Tatsache, dass der Übungsleiter (ÜL), Trainer etc. für seine oder ihre Gruppe Verantwortung übernimmt. Wenn die Eltern den Kindern die Teilnahme am Sportangebot eines Vereins ermöglichen, übertragen sie damit die Aufsichtspflicht den jeweiligen Trainern und Betreuern für die Dauer des Trainings, des Spieles, der Reise zu einem Auswärtsspiel oder der Dauer des Trainingslagers. Der Aufsichtsführende muss verschiedenen Pflichten nachgehen. Zum einen muss er sich und seine Kollegen über folgende Sachverhalte informieren. Er muss über die Fähigkeiten, sowie Allergien/Krankheiten des Kindes informiert sein. Zusätzlich hat er die Pflicht Örtliche Gegebenheiten auf Gefahrenstellen hin zu kontrollieren. Zugleich muss der Aufsichtsführende seine Kinder und Jugendlichen über mögliche Gefahren (z.B. falsche Ausrüstung, Schmuck etc.) und über richtige Handhabung von Geräten informieren. Hierbei hilft es Regeln für das richtige Verhalten aufzustellen. Der ÜL muss sich vergewissern, ob Anweisungen verstanden und befolgt werden. Wenn die Anweisungen missachtet werden, muss der Aufsichtsführende eingreifen und angedrohte Konsequenzen durchführen.

Übertragung der Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht des ÜL beginnt und endet im Allgemeinen mit Betreten bzw. Verlassen der Sportanlage, sofern die üblichen Zeiten eingehalten werden. Daraus folgt, dass z. B. bei einer zeitlichen Verschiebung einer Übungsstunde die Aufsichtspflicht trotzdem bereits zur normalen Anfangszeiten beginnt. Gegebenenfalls muss der Verein für eine Aufsicht Sorge tragen, etwa bei Verhinderung oder Verspätung des Übungsleiters. Die Form der Übertragung ist gesetzlich nicht geregelt und bedarf deshalb keiner ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung. Es reicht aus, wenn die Eltern der vorübergehenden Erziehung oder der Aufsicht des Kindes zugestimmt haben. Deshalb ist es sehr wichtig die Übertragung der Aufsichtspflicht genau zu regeln.

Verletzung der Aufsichtspflicht

Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortung trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt. Der Verein haftet, auch wenn ihm persönlich kein Verschulden trifft, für jedes Verschulden seiner Gehilfen (ÜL/Helfer), deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. Der Verein haftet, wenn er nicht beweist, dass er den Gehilfen (ÜL/Helfer) sorgfältig ausgesucht und überwacht hat. Uneingeschränkte Haftung für eine schuldhafte Pflichtverletzung ihrer Organe (z. B Vorstand). Der Verein kann seine Aufwendungen von den ÜL/Helfern zurückverlangen, je nachdem wie schuldhaft diese gehandelt haben. Deshalb ist es wichtig, verantwortungsbewusste ÜL , Trainer etc. einzusetzen. Sie müssen den Aufgaben der Aufsichtspflicht gewachsen sein.

Einzelnachweis

Weblinks

Aufsichtspflicht.de