VBG

Aus BLSV-Wiki
Version vom 6. März 2015, 12:52 Uhr von Christian (Diskussion | Beiträge)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ist als gewerbliche Berufsgenossenschaft der größte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland.


Allgemein

Jeder Arbeitnehmer ist in einer Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, für die der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach SBG II zu entrichten hat. Die gesetzliche Unfallversicherung zum Schutz der Beschäftigten ist folglich eine Pflichtversicherung für Unternehmen. Sportvereine sind Unternehmen im rechtlichen Sinne. Die Berufsgenossenschaft für Sportvereine ist die VBG in Hamburg. Die Landessportbünde haben mit der VBG öffentlich-rechtliche Verträge abgeschlossen. Für seinen Bereich erhebt der BLSV für die VBG eine pauschale Umlage und führt diese an die VBG ab.

Versicherung

Bei der VBG kann folgendes versichert werden:

  • Beschäftigungsverhältnisse (§ 2 Abs. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB IV), d.h. Beschäftigte wie z.B. Berufssportler(Lizenzspieler, Sportler mit über € 200 pro Monat), Übungsleiter mit Einnahmen von über € 2.400 pro Jahr;
  • Arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten (§ 2 Abs. 2 SGB VII), d.h. Personen die wie Beschäftigte tätig werden, z.B. Übungsleiter mit steuerfreien Einnahmen bis zu € 2.400 pro Jahr;
  • Gewählte oder Beauftragte Ehrenamtsträger, z.B. Schieds-, Kampf-, Linienrichter, Projektbeauftragte, Abteilungsvorstand.

Voraussetzung: Satzungsgemäß gewählte Ehrenamtliche oder vom Vereinsvorstand beauftragte Personen in einem gemeinnützigen Sportverein, können über den Sportverein freiwillig versichert werden. Entsprechende Antragsformulare gibt es beim BLSV.

Achtung: Nicht über die VBG versichert sind Tätigkeiten, die auf einer Mitgliedschaftsverpflichtung beruhen. Darüber hinaus sind über die BLSV VBG-Umlage auch Beschäftigungsverhältnisse nach§ 2 Abs. 1 SGB VII und § 2 Abs. 2 SGB VII (außer Übungsleiter) nicht versichert. Hier müssen die Sportvereine selbst gegenüber der VGB die Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung wahrnehmen.

Es sind bei VBG versichert:

  • Arbeitsunfälle
  • Wegeunfälle
  • Berufskrankheiten

Aufgaben und Leistungen

  • Prävention: Die VBG hat den gesetzlichen Auftrag der Prävention mit dem Ziel der Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
  • Rehabilitation: soziale und berufliche Rehabilitation der Verletzen mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung.
  • Entschädigung durch Geldleistungen an Verletzte, z.B. in Form einer Verletztenrente oder an die Hinterbliebenen.
  • Erste Hilfe Kurs: Die Anfallende Kosten für Erste-Hilfe-Ausbildung für Übungsleiter (Ersthelfer) übernimmt die VBG.

Beiträge

Mit der Rechnung zur Bestandsmeldung wird die VBG-Umlage im Rahmen des Pauschalabkommens für Übungsleiter für das zurückliegende Kalenderjahr erhoben. Die Umlage beträgt z.Zt. 0,20 ct je Mitglied für das Kalenderjahr. Die Kosten für die freiwillige Ehrenamtsversicherung betragen z.Zt. € 3,00 pro versichertem Wahlamt pro Jahr. Vereine, die Personen über das Pauschalabkommen hinaus gegen Arbeitsentgelt beschäftigen, müssen dafür zusätzlich jährlich einen Entgeltnachweis bei der VBG einreichen und entsprechende Beiträge bezahlen.

Anmerkung

In Zweifels- oder Streitfällen sind schriftlichen Eingaben möglich an den BLSV – Versicherungsausschuss.

Quellen

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) VBG Bezirksverwaltung München Barthstraße 20 80339 München Tel. 089 / 500 95-0 bv.muenchen@vbg.de www.vbg.de

Im BLSV ist allgemein für Versicherungen zuständig und erteilt Auskunft: VereinsServiceBüro - Bayerischer Landes-Sportverband e.V. Tel. 089 / 15702-400 vsb@blsv.de www.blsv.de => Service / Downloads =>Versicherungen VBG-Ehrenamtsversicherung und ARAG Sportversicherung