Geringfügige Beschäftigung

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Eine geringfügige Beschäftigung (auch Minijob oder „450-Euro-Job“ genannt) ist nach deutschem Sozialversicherungsrecht ein Beschäftigungsverhältnis, für das bestimmte sozialversicherungsrechtliche und in der Folge auch lohnsteuerrechtliche Besonderheiten gelten. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt entweder bei einer geringen absoluten Höhe des Arbeitsentgelts vor (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder bei einem Beschäftigungsverhältnis von kurzer Dauer (kurzfristige Beschäftigung). Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei mit Ausnahme der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich. Auch im Lohnsteuerrecht gibt es Besonderheiten. Die monatliche Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) wurde in Deutschland zum 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro angehoben.<ref>Pressemitteilung der Bundesregierung vom 25. Oktober 2012, Änderung des Vorlage:§ Abs. 1 SGB IV durch Vorlage:Art. Nr. 2 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung</ref>

Im März 2009 gab es in Deutschland etwa 4,9 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigte. Hinzu kamen 2,25 Millionen geringfügig Beschäftigte im Nebenjob, zusammen also rund 7,15 Millionen geringfügig Beschäftigte. Im Februar 2012 stieg die Gesamtzahl auf rund 7,45 Millionen (siehe Statistik).

Sozialversicherungsrecht

Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert, aber – von einigen Ausnahmen abgesehen – versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-,<ref>Vorlage:§ Abs. 1 SGB V</ref> Pflege-<ref>Vorlage:§ Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit Vorlage:§ Abs. 1 SGB V</ref> und Arbeitslosenversicherung.<ref>Vorlage:§ Abs. 2 SGB III</ref> In der Variante der geringfügig entlohnten Beschäftigung ("450-Euro-Job“) ist das geringfügige Beschäftigungsverhältnis nach der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage rentenversicherungspflichtig,<ref>Siehe Änderungen der Vorlage:§ Abs. 2 Nr. 1 und Vorlage:§ Abs. 1 b SGB VI durch Vorlage:Art. Nr. 3 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, BGBl. I S. 2474, 2475 und SGB VI.</ref> jedoch hat der Beschäftigte die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Geringfügige Beschäftigungen als kurzfristige Beschäftigungen sind nicht rentenversicherungspflichtig.

Der Entgeltgrenze entspricht die für die kostenfreie Familienversicherung maßgebliche Einkommensgrenze, die ebenfalls bei monatlich 450,00 € liegt. Der Minijobber fällt also – sofern er nicht über weiteres relevantes Einkommen verfügt – durch die Aufnahme einer solchen Beschäftigung nicht aus der Familienversicherung heraus.

Die Arbeitgeber müssen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (wie andere Beschäftigungsverhältnisse) der Sozialversicherung melden. Für das Meldeverfahren ist die Minijob-Zentrale zuständig, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt ist. Daneben müssen Beschäftigte auch bei der Unfallversicherung gemeldet werden.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Definition

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach Vorlage:§ Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze von 450 € (bis 2012: 400 €) nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.<ref>Geringfügigkeits-Richtlinien, B. 2.2</ref> Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Entgeltgrenze, so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. Übt sie neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung aus, so werden diese nicht zusammengerechnet mit der Folge, dass diese Zweitbeschäftigung lediglich den pauschalen Abgaben unterliegt. Jede weitere geringfügige Beschäftigung führt jedoch zur Versicherungspflicht.

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (Vorlage:§ Nr. 63 EStG). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in Vorlage:§ Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.

Um das regelmäßige Arbeitsentgelt zu ermitteln, wird zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung in einer vorausschauenden Betrachtung das Arbeitsentgelt eines Zeitjahres unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zugrunde gelegt, oder, wenn das Beschäftigungsverhältnis kürzer ist, dessen Dauer. Das monatliche Entgelt für diesen Zeitraum darf im Durchschnitt die Entgeltgrenze von 450 € pro Monat nicht überschreiten.<ref>Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Oktober 2009, Seite 24</ref> Bei ganzjähriger Beschäftigung sind dies maximal 5.400 € im Jahr. Die Einhaltung der Entgeltgrenze ist bei jeder Veränderung in den Verhältnissen, die von Dauer ist, zu prüfen. Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt bei erneuter Prüfung die Entgeltgrenze, so tritt vom Zeitpunkt des Überschreitens an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Dies gilt auch immer dann, wenn die Entgeltgrenze durch Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung überschritten wird. Zeiten der Vergangenheit bleiben versicherungsfrei (Vorlage:§ Abs. 2 SGB IV).

Abgaben an die Minijob-Zentrale

Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten hat neben bestimmten Umlagen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Krankenversicherung zu tragen, obwohl der Beschäftigte in dieser Beschäftigung nicht krankenversicherungspflichtig ist. Die vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragssätze liegen bei

  • 13 % bei der gesetzlichen Krankenversicherung (Vorlage:§ Satz 1 SGB V) (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern) und
  • 15 % bei der gesetzlichen Rentenversicherung (Vorlage:§ Abs. 3 SGB VI) (der Beschäftigte trägt zusätzlich 3,9 Beitragssatzpunkte)

Die vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagen betragen:

Rechnet man die Pauschalsteuer von 2 % hinzu (siehe Gliederungspunkt Steuerrecht) so hat der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn 30,99 % (bei gesetzlich Krankenversicherten) bzw. 17,99 % (bei privat Krankenversicherten) des Lohnes aufzuwenden. Hinzu kommt ein individueller Beitrag an die zuständige Unfallversicherung.

Für Privathaushalte, die eine Haushaltshilfe geringfügig entlohnt beschäftigen, gelten folgende Abgaben

  • 5 % an die gesetzliche Krankenversicherung (Vorlage:§ Satz 2 SGB V) (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern) und
  • 5 % an die gesetzliche Rentenversicherung (Vorlage:§ Abs. 3a SGB VI)
  • 0,7 % Umlage U1
  • 0,14 % Umlage U2
  • 1,6 % Einheitsbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung

Zusammen mit der Pauschalsteuer von 2 % betragen die über den Lohn hinausgehenden Aufwendung des Privathaushaltes 14,44 %. Die Insolvenzgeldumlage fällt nicht an (Vorlage:§ Abs. 1 am Ende SGB III) .

Für den „Privathaushalt“ als Arbeitgeber gilt das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren. Dabei werden jeweils zum 15. Januar und 15. Juli die Beiträge des vergangenen Halbjahres durch die Bundesknappschaft eingezogen. (Nur) beim Haushaltsscheck bleiben für die Frage, ob das Haushaltsscheckverfahren angewendet werden kann, Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt werden<ref>Vorlage:§ Abs. 3 SGB IV</ref>; das betrifft beispielsweise freie Kost und Logis. Werden Sachbezüge neben den Barbezügen gewährt, unterliegen die Sachbezüge dem Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Regelungen, ggf. nach Steuerklasse VI.

Rentenrechtliche Besonderheiten

Geringfügig entlohnte Beschäftigte können sich nach Vorlage:§ Abs. 1b Satz 2 SGB VI durch schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Der Verzicht kann nicht für die Vergangenheit und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Der Arbeitgeber hat den Antrag der Minijobzentrale zu melden. Widerspricht diese dem Antrag nicht innerhalb eines Monats nach der Meldung, ist der Befreiungsantrag genehmigt. Ein gesonderter Befreiungsbescheid wird nicht erteilt.

Wer am 31. Dezember 2012 zwischen 400,01 € und 450 € verdient hat und deshalb nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht versicherungspflichtig war, kann sich in dieser Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2014 nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, es sei denn, das regelmäßige Entgelt sinkt unter 400,01 €. (Vorlage:§ Abs. 9 SGB VI)

Personen, die am 31. Dezember 2012 bereits geringfügig beschäftigt waren und nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht rentenversicherungsfrei waren, bleiben weiterhin versicherungsfrei, solange die Entgeltgrenze von 400 € nicht überschritten wird, längstens bis zum Ende dieser Beschäftigung. Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. (Vorlage:§ Abs. 8 SGB VI)

Bei dem Anteil der rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit einem Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2013 waren am 30. Juni 2013 22,6 Prozent der Minijobber im gewerblichen Bereich und 21 Prozent der Minijobber in Privathaushalten rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Mehr als drei Viertel der Beschäftigten hatte sich somit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.<ref>Minijob-Zentrale, Aktuelle Entwicklungen im Bereich der geringfügig Beschäftigten, II. Quartal 2013, Seite 7 f </ref>

Verzichtet ein Minijobber auf die Rentenversicherungspflicht, werden dennoch die pauschalen Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 15 % des Entgelts an die Rentenkasse abgeführt, nicht aber 3,9 % Arbeitnehmerbeiträge. Aufgrund des geringeren Pauschalbeitrags erwirbt der Minijobber nur anteilige Beitragsmonate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeitmonate (Vorlage:§ Abs. 2 SGB VI). Diese sind Voraussetzung, um einen Anspruch auf die verschiedenen Rentenansprüche zu erwerben. Auch das erzielte Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt.<ref>Minijob-Zentrale Aufstockung der Rentenbeiträge</Ref>

Seit dem 1. Januar 2013 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für den Rentenbeitrag 175 € (vorher 155 €). Somit beträgt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung ab 2013 33,08 € (18,9 % von 175 €). Dies ist zu berücksichtigen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt 175 € unterschreitet. Es entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen dem Angestellten die Beitragsdifferenz vom Nettolohn abzieht (selbst wenn dieser für den Minijob gegen die Rentenversicherungspflicht votiert hat).


1. Januar 2013

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung<ref>Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2474</ref> wurde zum 1. Januar 2013 die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse von 400 € auf 450 € angehoben.<ref>Änderung des Vorlage:§ Abs. 1 Nr. 1 SGB IV durch Artikel 1 Nr. 2 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2474</ref> Gleichzeitig wurden diese Minijobs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung,<ref>Vgl. entsprechende Änderung des Vorlage:§ Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2474, 2475.</ref> jedoch wurde die Wahlmöglichkeit geschaffen, sich davon befreien zu lassen.<ref>Einfügung von Vorlage:§ Abs. 1b SGB VI durch Artikel 4 Nr. 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2474, 2475</ref> Im Übrigen blieb die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse unverändert. Die Entgeltgrenze der Gleitzone (Midi-Job) wurde ebenfalls von 800 € auf 850 € angehoben.<ref>Änderung des Vorlage:§ Abs. 2 SGB IV durch Artikel 1 Nr. 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2474</ref>

Wer bereits am 31. Dezember 2012 geringfügig beschäftigt war, bleibt nach Vorlage:§ Abs. 8 SGB VI in diesem Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungsfrei, solange das Arbeitsentgelt 400 € nicht übersteigt. Wie zuvor können diese Beschäftigten auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten.

Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 mit einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in der Höhe zwischen 400,01 € und 450 € sozialversicherungspflichtig waren, bleiben, wenn und solange das Arbeitsentgelt weiterhin in dieser Spanne liegt, aus Gründen des Bestandsschutzes auch nach der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze in dieser Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig, längstens bis zum 31. Dezember 2014.<ref>für die Arbeitslosenversicherung: Vorlage:§ SGB III, für die Krankenversicherung: Vorlage:§ Abs. 3 SGB V, für die Pflegeversicherung: Vorlage:§ Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 SGB V</ref> Sie haben die Möglichkeit, sich schon früher in allen Zweigen der Sozialversicherung von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Werden die Voraussetzungen für eine Familienversicherung in der Krankenversicherung erfüllt, entfällt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung jedoch sofort. Die Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung stieg zum 1. Januar 2013 ebenfalls auf 450 €.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung nach Vorlage:§ Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Art (z. B. saisonale Arbeit) oder vertraglich innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt übersteigt 450 € (bis 31. Dezember 2012: 400 €) im Monat.

Von dem Zweimonatszeitraum wird nur dann ausgegangen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.

Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, sofern das Entgelt über 450 € (bis 31. Dezember 2012: 400 €) liegt. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird.

Berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung

Nicht berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung

  • von Arbeitnehmern, die zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben
  • von Personen, die nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind
  • von Schülern und Studenten
  • von (ehemaligen) Schülern in der Zeit zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme eines Studiums
  • neben einer selbständigen Tätigkeit.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch sind die Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage abzuführen. Außerdem ist das Arbeitsentgelt zu versteuern, entweder pauschal oder entsprechend den Angaben auf der Lohnsteuerkarte.

Bei der Beurteilung, ob Sozialabgabenfreiheit besteht, werden alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres zusammengezählt. Wird innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung beschlossen, eine der zeitlichen Grenzen in Zukunft zu überschreiten, wird diese Beschäftigung sozialabgabenpflichtig nicht erst ab dem Überschreiten des Zeitlimits, sondern ab dem Beschluss. Wird also nach 40 geleisteten Arbeitstagen die 50-Tage-Befristung aufgehoben, so tritt ab dem 41. Tag Sozialversicherungspflicht ein. Eine Verrechnung mit einer unter Umständen gleichzeitig ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung findet nicht statt.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Für Minijobber gelten die gleichen Regelungen wie für "normale" Arbeitsverhältnisse. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung. Und auch im Kündigungsschutz macht das Gesetz für eine geringfügige Beschäftigung keinen Unterschied. Das Bundesurlaubsgesetz ist für geringfügige Beschäftigungen anwendbar und regelt den Urlaubsanspruch. Nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes genießen auch Frauen in Minijobs Mutterschutz. Private Arbeitgeber sollten beachten, dass für Schäden, die durch den Minijobber bei seiner Tätigkeit im Privathaushalt entstehen, die Haushaltshilfe unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt haftbar gemacht werden kann. Denn wie bei allen anderen Beschäftigungsverhältnissen gelten die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten<ref>BAG, Urteil vom 27. September 1994, Az. GS 1/89; Volltext = BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59</ref>.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts schließen die steuergesetzlichen Regelungen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer nicht aus<ref>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Februar 2006, Az. 5 AZR 628/04, Volltext.</ref>.

Steuerrecht

Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist nicht steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt entweder pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Pauschalsteuer

Seit April 2003 kann der Arbeitgeber bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder bei einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern mit einem Pauschalsteuersatz erheben. In diesem Fall wird das Arbeitsentgelt beim Arbeitnehmer steuerlich nicht mehr erfasst. Die Einkünfte aus dem Minijob unterliegen dann auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Der Pauschalsteuer-Satz beträgt 2 % des Arbeitsentgelts (Vorlage:§ Abs. 2 EStG), wenn 5% bzw. 15% Rentenversicherungsbeiträge nach Vorlage:§ Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI („versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte“) oder nach Vorlage:§ Abs. 3 oder 3a SGB VI („versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte“) entrichtet werden, andernfalls 20 % (Vorlage:§ Abs. 2a EStG).

Für eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des Vorlage:§ Abs. 1 EStG ebenfalls auf die individuelle Lohnsteuererhebung verzichten und die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. Voraussetzung sind eine Beschäftigungsdauer von nicht mehr als 18 aufeinanderfolgenden Tagen, ein Lohn von durchschnittlich maximal 62 Euro pro Tag und durchschnittlich maximal 12 Euro pro Stunde.

Lohnsteuer nach individuellen Besteuerungsmerkmalen

Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, kann der Lohnsteuerabzug auch nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorgenommen werden.

Steuerermäßigung oder Sonderausgabenabzug für Privathaushalte

Der Arbeitgeber eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in einem Privathaushalt kann nach Vorlage:§ Abs. 1 EStG für ein solches Beschäftigungsverhältnis 20 % der Aufwendungen (Arbeitsentgelt und Abgaben), maximal jedoch 510 € im Jahr als Steuerermäßigung geltend machen. Handelt es sich bei dem Minijob im Haushalt ausschließlich um Kinderbetreuung, sind sogar bis zu 4.000 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzugsfähig (Vorlage:§ Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Statistik

Im März 2009 zählte die Bundesagentur für Arbeit in Deutschland etwa 4,9 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigte; diese Zahl hat sich seit Ende 2005 (also in etwa seit Inkrafttreten des Hartz-IV-Gesetzes) kaum verändert. Hinzu kamen im März 2009 rund 2,25 Millionen geringfügig Beschäftigte im Nebenjob. Frauen sind bei den geringfügig Beschäftigten stärker vertreten als Männer; je nach Region sind bis zu zwei Drittel der Geringverdienenden Frauen.

Insgesamt weist die Statistik der Bundesagentur für Arbeit im Februar 2012 7,45 Millionen geringfügig Beschäftigte aus.<ref>Statistische Daten zum Thema Beschäftigung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit</ref>

Kritik und Reformvorschläge

In einer von der wirtschaftsnahen Bertelsmann-Stiftung 2010 veröffentlichten Studie wird hervorgehoben, dass das deutsche Sozialabgaben- und Steuersystem durch die Behandlung der Mini-Jobs vor allem das Zuverdienermodell mit gering zuverdienender Ehefrau fördert. Aus diesem Grunde wurde als Ergebnis dieser Studie die Umwandlung der Geringfügigkeitsgrenze in einen nicht übertragbaren Freibetrag gleicher Höhe verlangt.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>

Der 68. Deutsche Juristentag beschäftigte sich im September 2010 unter dem Stichwort „atypische Beschäftigungsverhältnisse“ auch mit der abgabenrechtlichen Privilegierung der geringfügigen Beschäftigung und forderte deren Abschaffung.<ref>Beschlüsse der Abteilung Arbeits- und Sozialrecht, http://www.lto.de/media/mediadaten_lto/recht_aktuell/djt_2010/finale_beschluesse/beschluesse_arbeitsrecht_final.pdf</ref> Bereits der Gutachter Raimund Waltermann<ref>Bericht über Gutachten, http://www.manager-magazin.de/politik/artikel/0,2828,719253,00.html</ref> wie auch die Referenten forderten dies zuvor unter Hinweis darauf, dass die geringfügige Beschäftigung die Normalarbeitsverhältnisse zurückdränge. Dies habe auch zur Folge, dass keine ausreichenden Ansprüche auf Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung entstünden. Daraus entstehe eine gravierende Altersarmut.<ref>These 13 zum Referat Wolfhardt Kohte</ref>

Neue Kritik an der staatlichen Subventionierung der Minijobs wurde im März 2014 nach der Veröffentlichung von Daten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung laut.<ref>http://www.fr-online.de/arbeit---soziales/nebenjob-zweitjobs-auf-rekord-niveau,1473632,26637786.html</ref>


Vermittlung von geringfügiger Beschäftigung

Für die Vermittlung von geringfügiger Beschäftigung werden verschiedene Wege genutzt. Klassische Wege sind die Ausschreibung über Kleinanzeigen (beispielsweise über regionale Tageszeitungen sowie sogenannte Pendler-Zeitungen) sowie Mundpropaganda. Zunehmende Bedeutung für die Vermittlung erlangen auch Online-Kleinanzeigen-Portale sowie spezielle Internet-Portale zur Vermittlung von Minijobs.

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />

Weblinks

Deutsche Rechtslage


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