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		<title>BLSV-Wiki - Neue Seiten [de]</title>
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		<updated>2026-04-04T08:51:06Z</updated>
		<subtitle>Aus BLSV-Wiki</subtitle>
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	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=LgvHilfe_Infoportal</id>
		<title>LgvHilfe Infoportal</title>
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				<updated>2015-01-29T16:57:09Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Pasternym: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Herzlich Willkommen im Info &amp;amp; Planungsportal des BLSV und seiner Gliederungen.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Hier können Sie Ihre Veranstaltungen mit allen Informationen einsehen.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Über den Punkt &amp;quot;Veranstaltungsvorschlag einreichen&amp;quot; können Sie Ihre Veranstaltung zur Veröffentlichung ins QualiNET weiterreichen.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pasternym</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=LgvHilfe_Ausgaben</id>
		<title>LgvHilfe Ausgaben</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=LgvHilfe_Ausgaben"/>
				<updated>2015-01-26T08:56:50Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Pasternym: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;'''Information zu Abrechnungen in der QualiNET-Verwaltung ab 2015 für die Bezirksgeschäftsstellen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten im Bereich „Referentenhonorare“&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Mögliche Referenten:&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
1. Hauptamtliche Mitarbeiter&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
2. Referenten, die ohne Mehrwertsteuer abrechnen&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
3. Referenten, die mit Mehrwertsteuer abrechnen&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
4. Referenten, die mit einem Sonderhonorar pro UE abrechnen&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
5. Referenten, die mit einem Sonderhonorar pauschal abrechnen&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Alle o.g. Varianten können Referenten mit (36 €/UE) oder ohne (31 €/UE) DOSB-Ausbilderzertifikat sein.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sonderhonorare, ob pro UE oder pauschal, sind zu beantragen.&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Alle Daten der Referenten müssen für die Abrechnung vollständig gepflegt sein:&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
1. DOSB-Ausbilderzertifikat: ja / nein (wird zentral verwaltet)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
2. Berechnung Mwst.: wenn ja, muss Umsatzsteuernummer eingetragen sein (beginnt immer mit DE…)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
3. Bankverbindung muss beim Referentenkontakt vollständig erfasst sein.&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Alle Abrechnungszeilen für die Auszahlung der Referentenhonorare ergeben sich direkt aus der Eingabe des VA-Programms.&lt;br /&gt;
Belege, Honorarabrechnungen oder Rechnungen von Referenten, können digital hochgeladen werden bei der jeweiligen Abrechnungszeile.&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zu beachten im Bereich „weitere Aufwendungen“'''&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Kreditoren müssen vollständig in den Kontakten hinterlegt sein, bevor sie in der Abrechnung verwendet werden können.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Rechnungszeile durch Auswahl des Kreditors erstellen&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ressource entsprechend wählen (Ressource siehe unten)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Inkl. Mwst.&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechnungen&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Vorgehensweise bei Papier-Abrechnungen / Rechnungen (Referent, VAL, externe Dienstleister …)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
1. Einsendung der Abrechnungsformulare bzw. Rechnungen an den Veranstalter &amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
2. Daten werden in der QualiNET-Verwaltung vom Veranstalter (Bezirksgeschäftsstelle) erfasst.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
3. Überprüfung und ggf. Korrektur der Rechnungen&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
4. Die Legitimationsstufen „sachlich richtig“ (Sachbearbeiter) und „in Ordnung“ (Geschäftsstellenleiter) müssen von zwei verschiedenen Mitarbeitern gezeichnet werden.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
5. Daten werden mit „abrechnen“ an Navision übergeben -&amp;gt; kreditorische Verbuchung&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
6. Auszahlung erfolgt via Online-Banking (Vorbereitung durch hauptamtl. Mitarbeiter der Bezirke, „zur Zahlung anweisen“ durch Bezirksschatzmeister.)&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab 1. Quartal 2015: Online-Abrechnung von Referenten und Veranstaltungsleiter (VAL) – über QualiNET-Benutzerkonto. Entsprechende Infos dazu folgen zu gegebener Zeit.&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Name der Ressource                       Details	                                             Sachkonto&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Honorar Referent o. MwSt.	   Referenten, Helfer	                                               58740&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Honorar Referent 19% MwSt.	   Referenten, die eine Rechnung mit MwSt. stellen	               58740&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Reisekosten Referent o. MwSt.	 	                                                               58772&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Reisekosten Referent 7% MwSt.	 	                                                               58772&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Reisekosten Referent 19% MwSt.	 	                                                               58772&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Übernachtung o. MwSt.	           Sportschule Oberhaching	                                       58773&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Übernachtung 7% MwSt.	           Hotel 	                                                       58773&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Übernachtung 19% MwSt.	 	                                                                       58773&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bewirtung o. MwSt.	 	                                                                       58774&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bewirtung 7% MwSt.	           Verpflegung	                                                       58774&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bewirtung 19% MwSt.	           Catering Equipement	                                               58774&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Miete o. MwSt.	                   Veranstaltungsort, Gerätemiete	                               58771&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Miete 19% MwSt.	 	                                                                               58771&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Aufwand intern Sportcamps	   Miete, Bewirtung, Übernachtung der Sportcamps	               83400&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sonstige Aufwendungen o. MwSt. 	   Porto	                                                       58770&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sonstige Aufwendungen 7% MwSt.	 	                                                               58770&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sonstige Aufwendungen 19% MwSt.	  Geschenke, Gerätemiete	                                       58770&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ressourcen / Belege / Belegnummer / Aufbewahrung'''&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Alle (Einkaufs-)Rechnungen, die direkt an den Veranstalter adressiert sind, werden mit den darauf ausgewiesenen MwSt.-Sätzen abgerechnet. Eine Aufsplittung zwischen Teilbeträgen ohne MwSt., mit 7% MwSt. und mit 19% MwSt. innerhalb einer Rechnung ist zwingend erforderlich.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
In diesen Fällen müssen mehreren Abrechnungszeilen der gleiche Beleg zugeordnet werden. Grundeinstellung des System sind (Brutto-)beträge inkl. MwSt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit (Netto-)beträge ohne MwSt. abzurechnen; Selectbox muss auf &amp;quot;zzgl. MwSt.&amp;quot; umgestellt werden.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Jeder Abrechnungszeile kann ein Beleg-Upload zugeordnet werden. Belege, die in Papierform vorliegen, müssen mit der entsprechenden Belegnummer der Abrechnungszeile gekennzeichnet werden und zur Aufbewahrung an die Buchhaltung weitergegeben werden.&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Folgende Fallbeispiele sind zu beachten:'''&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Referentenabrechnung ohne MwSt.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ressource		         Betrag&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Referentenhonorar	   31,00/36,00 Euro		Honorar Referent o. MwSt.		31,00/36,00 Euro (inkl. MwSt.)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Reisekosten PKW	0,30 Euro		Reisekosten Referent o. MwSt.		0,30 Euro x km (inkl. MwSt.)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Reisekosten Bahnticket	Rechnungsbetrag lt. Beleg (Bruttobetrag)		Reisekosten Referent o. MwSt.		Rechnungsbetrag (inkl. MwSt.)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Übernachtungskosten	Rechnungsbetrag lt. Beleg (Bruttobetrag)		Übernachtung o. MwSt.		Rechnungsbetrag (inkl. MwSt.)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sonstiges	Rechnungsbetrag lt. Beleg (Bruttobetrag)		sonstige Aufwendungen o. MwSt.		Rechnungsbetrag (inkl. MwSt.)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gesamtbetrag	&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;				&lt;br /&gt;
					&lt;br /&gt;
					&lt;br /&gt;
Referentenabrechnung mit MwSt.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
				&lt;br /&gt;
Referentenhonorar	31,00/36,00 Euro		Honorar Referent 19% MwSt.		31,00/36,00 Euro (zzgl. 19% MwSt.)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Reisekosten PKW	0,30 Euro		Reisekosten Referent 19% MwSt.		0,30 Euro x km (zzgl. 19% MwSt.)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Reisekosten Bahnticket	Rechnungsbetrag ohne MwSt. (Nettobetrag)		Reisekosten Referent 19% MwSt.		Rechnungsbetrag (zzgl. MwSt.)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Übernachtungskosten	Rechnungsbetrag ohne MwSt. (Nettobetrag)		Übernachtung 19% MwSt.		Rechnungsbetrag (zzgl. MwSt.)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sonstiges	Rechnungsbetrag ohne MwSt. (Nettobetrag)		Sonstige Aufwendungen 19% MwSt.		Rechnungsbetrag (zzgl. MwSt.)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
zzgl. MwSt.	19%&amp;lt;br /&amp;gt;				&lt;br /&gt;
Gesamtbetrag&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;					&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Debitorische Verbuchung der Teilnehmergebühren weiterhin über die BLSV-Zentrale mit monatiger Auskehrung an die Veranstalter.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pasternym</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Lebensmittel-Informationsverordnung</id>
		<title>Lebensmittel-Informationsverordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Lebensmittel-Informationsverordnung"/>
				<updated>2015-01-23T10:48:22Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Lebensmittelinformationsverordnung&lt;br /&gt;
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) regelt in der Europäischen Union (EU) die Kennzeichnung von Lebensmitteln. &lt;br /&gt;
Das Europäische Parlament verabschiedete am 6. Juli 2011 das mit Rat und Kommission ausgehandelte Kompromisspaket zur LMIV. Die Verordnung stellt sicher, dass die Hersteller europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung haben und dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden. Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die LMIV verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU und löste zu diesem Zeitpunkt alle nationalen Verordnungen, wie z.B. in [[Deutschland]] die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ab.&lt;br /&gt;
Kennzeichnung von Lebensmitteln&lt;br /&gt;
Wichtig für Vereine !!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allergenkennzeichnung==&lt;br /&gt;
Die Änderung mit den weitreichendsten Konsequenzen ist, dass auch für lose Waren, also unverpackte Lebensmittel, die Allergenkennzeichnung gilt (Art. 44 Abs. 1 lit. a LMIV). Künftig müssen also auch bei frisch zubereiteten Lebensmittel, die unverpackt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden, die nachstehenden allergie- oder unverträglichkeitssensiblen Zutaten sowie deren Derivate für den Verbraucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden:&lt;br /&gt;
*1.Glutenhaltiges Getreide, namentlich zu nennen: Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon&lt;br /&gt;
*2. Krebstiere&lt;br /&gt;
*3. Eier&lt;br /&gt;
*4. Fische &lt;br /&gt;
*5. Erdnüsse&lt;br /&gt;
*6. Sojabohnen &lt;br /&gt;
*7. Milch (einschließlich Laktose)&lt;br /&gt;
*8. Schalenfrüchte, namentlich zu nennen: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse,  Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse&lt;br /&gt;
*9. Sellerie&lt;br /&gt;
*10. Senf&lt;br /&gt;
*11. Sesamsamen&lt;br /&gt;
*12. Schwefeldioxid und Sulphite (ab 10 mg pro kg oder l)&lt;br /&gt;
*13. Lupinen&lt;br /&gt;
*14. Weichtiere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verarbeitungsprodukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe. Stoffe jedoch, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potential verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Die Ausnahmen (z. B. Glucosesirup auf Weizenbasis) sind in der LMIV genannt.&lt;br /&gt;
Gibt es kein Zutatenverzeichnis, müssen die Stoffe oder Erzeugnisse mit dem zusätzlichen Hinweis „enthält“ angegeben werden, zum Beispiel „enthält Erdnüsse“. Wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf diese Stoffe oder Erzeugnisse bezieht, ist keine Angabe erforderlich. &lt;br /&gt;
Neu ist, dass die 14 genannten Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen, so dass sie sich von den anderen Zutaten eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z. B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe. Neu ist, dass auch bei unverpackter Ware (z. B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist. Diese Information kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Im Falle der mündlichen Information muss eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht erhältlich sein. Diese kann auf Grundlage der von den Verbänden entwickelten Anregungen z. B. als Kladde, Informationsblatt, Rezeptangaben oder Ähnlichem erfolgen – wie schon jetzt bei angabepflichtigen Zutaten. In der Verkaufsstätte muss es darauf einen deutlichen Hinweis geben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Regeln==&lt;br /&gt;
*Lesbarkeit der Pflichtangaben&lt;br /&gt;
*Bezeichnung des Lebensmittels&lt;br /&gt;
*Zutatenverzeichnis&lt;br /&gt;
*Haltbarkeit&lt;br /&gt;
*Herkunftskennzeichnung &lt;br /&gt;
*Pflanzliche Herkunft Öle und Fette &lt;br /&gt;
*Nährwertkennzeichnung&lt;br /&gt;
*Firmenanschrift&lt;br /&gt;
*Alkoholgehalt&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Versicherung_f%C3%BCr_Fl%C3%BCchtlinge_und_Asylbewerber</id>
		<title>Versicherung für Flüchtlinge und Asylbewerber</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Versicherung_f%C3%BCr_Fl%C3%BCchtlinge_und_Asylbewerber"/>
				<updated>2014-11-11T12:38:40Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;BLSV übernimmt [[Sportversicherung]] für Flüchtlinge, [[Verein|Vereine]] haben keine zusätzlichen Kosten .&lt;br /&gt;
==Allgemeine Info==  &lt;br /&gt;
Die Flüchtlingswelle betrifft immer mehr Regionen. Auch den organisierten Sport in Bayern stellt diese Entwicklung vor neue Herausforderungen. Viele Vereine bieten bereits spezielle Sportangebote für Flüchtlinge und Asylbewerber an.  &lt;br /&gt;
==Statment BLSV Präsident Günter Lommer==&lt;br /&gt;
„Vor allem für Kinder und Jugendliche ist es eine schwierige Situation“, so Günther Lommer, Präsident des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV). „Sport und Bewegung können für oft traumatisierte Menschen letztlich nur eine kleine Abwechslung bieten, dennoch ist das Engagement unserer Vereine nicht hoch genug einzuschätzen.“ &lt;br /&gt;
==Inhalt der Versicherung==  &lt;br /&gt;
Damit durch dieses Engagement nicht auch noch zusätzliche finanzielle Belastungen auf die Vereine zukommen, übernimmt der BLSV die kompletten Kosten für eine pauschale Sportversicherung aller Flüchtlinge und Asylbewerber, die an Angeboten der BLSV-Mitgliedsvereine teilnehmen. Die Versicherung ist gültig für alle BLSV-Mitgliedsvereine. Abgedeckt sind Unfall- und Haftpflichtschäden im Rahmen der aktuellen Sportversicherung, die der BLSV für seine Vereine mit der ARAG abgeschlossen hat. Wichtigstes Gebot ist dabei die unbürokratische Abwicklung. „Die teilnehmenden Personen müssen dem BLSV nicht gemeldet werden. Die Flüchtlinge und Asylbewerber benötigen keinen Mitgliedsstatus für diese Versicherung. Die Vereine sollen nicht mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand belastet werden“, so BLSV-Präsident Günther Lommer. &lt;br /&gt;
==Teilnahme an Wettkämpfen== &lt;br /&gt;
Sollten die Flüchtlinge und Asylbewerber allerdings länger im Verein bleiben und am Spiel- oder Mannschaftsbetrieb teilnehmen, müssen sie als Mitglieder gemeldet werden. Sonst könnte für sie keine Startberechtigung oder ein Spielerpass beantragt werden. Über diese Anmeldung sind sie dann ohnehin in der standardmäßigen Sportversicherung des BLSV versorgt.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* Infos zum Thema auf der BLSV Seite - http://www.blsv.de/blsv/vereinsservice/asyl-und-sport.html&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Verein</id>
		<title>Verein</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Verein"/>
				<updated>2014-11-11T09:51:34Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der '''Verein''' bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von [[Natürliche Person|natürlichen]] und/oder [[Juristische Person|juristischen Personen]] zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten von Vereinen unter verschiedenen Gesichtspunkten ==&lt;br /&gt;
Ein Verein wird „international“ genannt, wenn seine [[Mitglied]]er verschiedenen Ländern und Staaten angehören, wie der [[P.E.N.|Internationale Schriftstellerverein]]. Doch versteht man unter internationalen Vereinen auch [[Juristische Person|Vereinigungen]] ([[Konvention]]en, [[völkerrechtlicher Verein]]) der Staaten selbst, etwa den [[Weltpostverein]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders als in den Rechtswissenschaften wird in den Sozialwissenschaften zwischen ''Verein'' und ''[[Verband (Soziologie)|Verband]]'' unterschieden, obgleich beide den gleichen Rechtsstatus haben. Während der Verein eher auf lokale Bindung und [[Geselligkeit|gesellige]] Zwecke fokussiert ist, dient der (Interessen-)Verband der überregionalen Vertretung von Interessen und der Beeinflussung der [[Öffentlichkeit]]. Im Rahmen der [[Verbandsverantwortlichkeit]] wird heute aber auch im Rechtswesen der Begriff ''Verband'' teils umfassender gesehen als nur Vereine (und umfasst allgemeiner juristische Personen einschließlich ihrer Mitarbeiter bzw. Entscheidungsträger).&amp;lt;ref name=&amp;quot;VbVG&amp;quot;&amp;gt;etwa österr. [[Verbandsverantwortlichkeitsgesetz]] 2005.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter [[Organisationssoziologie|organisationssoziologischen]] Gesichtspunkten hat [[Walther Müller-Jentsch]] Vereine in drei Klassen unterteilt: Selbstzweck-Vereine, ideelle Vereine und Selbst-/Fremdhilfe-Vereine. Selbstzweck-Vereine pflegen und fördern die (Freizeit-)Aktivitäten ihrer Mitglieder auf mannigfachen Gebieten; ideelle Vereine verfolgen externe (z.&amp;amp;nbsp;B. gemeinnützige, philanthropische und weltanschauliche) Ziele; Selbst- und Fremdhilfe-Vereine machen sich die Unterstützung Hilfsbedürftiger zur Aufgabe.&amp;lt;ref&amp;gt;Walther Müller-Jentsch: ''Der Verein – ein blinder Fleck der Organisationssoziologie''. In: Berliner Journal für Soziologie Jg. 18, 2008, H. 3, S 480f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer weiteren Ausdifferenzierung listet Müller-Jentsch zehn verschiedene Vereinsarten auf:&lt;br /&gt;
* Traditionsvereine (Bürger-, Heimat- und Schützenvereine),&lt;br /&gt;
* Sportvereine,&lt;br /&gt;
* Hobbyvereine (Kleingärtner- und Tierzüchtervereine, Kegelklubs, Philatelistenvereine etc.),&lt;br /&gt;
* Musische Vereine (Musik, Gesang, Tanz, Theaterspiel etc.),&lt;br /&gt;
* Kulturvereine (literarische Gesellschaften, Kunstvereine und Geschichtswerkstätten),&lt;br /&gt;
* Weltanschauungsvereine,&lt;br /&gt;
* Umwelt- und Naturschutzvereine,&lt;br /&gt;
* Selbsthilfevereine (Alkoholismus, Arbeitslosigkeit und spezifische Krankheiten),&lt;br /&gt;
* karitative und humanitäre (Fremdhilfe-)Vereine,&lt;br /&gt;
* Förder- und Trägervereine (für Jugendstätten, Kindergärten, Bürgerhäuser etc.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem Verein können auch mehrere Zielsetzungen nebeneinander verfolgt und verwirklicht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wirtschaftliche Vereine (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Konsumverein|Konsum-]], Sparkassen-, Aktienverein) sowie technische Vereine (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Technischer Überwachungsverein]]) sind nur noch dem Namen nach Vereine; sie haben heute fast immer einen anderen rechtlichen Status. Auch [[Interessenverband|Interessenverbände]] (wie [[ADAC]], [[Gewerkschaft]]en) und [[Partei]]en können zwar formal als rechtsfähige Vereine auftreten, sind aber organisationssoziologisch als freiwillige Vereinigungen (''voluntary associations'') und nicht als Vereine im engeren Sinne anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vereinsrecht ist in den anderen deutschsprachigen Ländern ähnlich geregelt. In einzelnen Ländern führte die Entwicklung des Vereinswesens im 19.&amp;amp;nbsp;Jahrhundert zu Differenzierungen zwischen Assoziation, [[Politische Partei|Partei]], [[Genossenschaft]], [[Gewerkschaft]]. So werden politische Parteien in Deutschland in einem Parteirecht definiert, während die Parteien in der Schweiz einfache Vereine sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte und Entwicklung ==&lt;br /&gt;
Der älteste bekannte Klub wird 1413 erwähnt und war in London für die Gemeinschaftsaufgaben „wohltätiger Zwecke“ von frommen [[Templerorden|Tempelherren]] ins Leben gerufen worden. Der Name dieser [[Bruderschaft]] lautete ''La Court de Bonne Compagnie''. Die [[Zunft|Handwerkszünfte]] und [[Gilde (Kaufleute)|Kaufmannsgilden]] des Mittelalters und der frühen Neuzeit vertraten Berufsinteressen und trugen ferner auch dem Bedürfnis nach Gemeinschaft und Geselligkeit Rechnung (Zunfthäuser, Musikgilden der [[Meistersinger]]). Der heutigen Bedeutung schon näher waren die seit dem 17. Jahrhundert gegründeten [[Sprachgesellschaft]]en, die Zusammenschlüsse der englischen Oberschicht im 18. Jahrhundert ([[Gentlemen’s club|Gentlemen's clubs]]), die [[Freimaurerei|Freimaurerlogen]], die [[Literarische Gesellschaft|Literarischen Gesellschaften]] der [[Aufklärung]] oder die politischen Klubs während der [[Französische Revolution|Französischen Revolution]], die Vorläufer der [[Politische Partei|politischen Parteien]] waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erste standesübergreifende Vereine gründeten sich im Deutschsprachigen während des 18.&amp;amp;nbsp;Jahrhunderts. Es waren zuerst aufklärerisch gesinnte Vereinigungen, die sich der Pflege von Bildung und Kultur verpflichtet fühlten. Einer der bekanntesten Geselligkeitsclubs dieser frühen Phase war der 1749 gegründete Berliner [[Montagsclub]]. Später kamen die bürgerlichen [[Lesegesellschaft]]en auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Aufblühen des modernen Vereinswesens ist eng mit der [[Industrialisierung]] verknüpft, als Menschen die starren [[Ständegesellschaft|ständischen]] [[Korporation]]en aufgaben, die das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben bislang geprägt hatten. Mit dem Beginn des [[19. Jahrhundert]]s entstanden zahlreiche Vereine, „[[Gesellschaft (Soziologie)|Gesellschaften]]“, [[Studentenverbindung|Verbindungen]] sowie Bünde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als ''Vereinswesen'' bezeichnet man das Recht der [[Staatsbürger]], zu gemeinsamen Zwecken sich zu vereinigen und gemeinsame Ziele gemeinsam anzustreben ([[Vereinigungsfreiheit]], ''Recht der Assoziation''), und ebenso das ''Recht der freien Versammlung'' ([[Versammlungsrecht]]) gehören zu denjenigen Rechten, welche unmittelbar aus der persönlichen Freiheit abzuleiten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Mobilität]], [[Anpassungsfähigkeit|Flexibilität]] und [[Individualität]] fanden in der Struktur des Vereins eine neue Grundlage zur Entfaltung gemeinschaftlichen Lebens und zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen. Diese Interessen umfassten das gesamte Spektrum des Lebens. Zunächst war der Anspruch vieler Vereine ein genereller, allgemeiner. Zum Beispiel war ein [[Turnverein]] zugleich ein [[Sportverein]], ein [[religiöser Verein]] gleichzeitig auch ein [[patriotischer Verein]] (siehe [[Friedrich Ludwig Jahn]]: „frisch, fromm, fröhlich, frei“) und vereinte damit individuelle mit kollektiven Interessen. Damit gewannen Vereine zunehmend gesellschaftlichen Einfluss und Macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn man heute dem Vereinswesen mitunter abschätzig mit dem Begriff der [[Vereinsmeierei]] beizukommen sucht, zeigt sich doch derzeit die Kraft vereinsmäßig strukturierter Organisationen in der Rolle der [[Nichtstaatliche Organisation|nichtstaatlichen Organisationen]] (NGOs) in den gegenwärtigen weltpolitischen Auseinandersetzungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Geschichte des Vereinswesens in Deutschland ===&lt;br /&gt;
[[Datei:Vereineschwanheim.jpg|mini|In einigen wenigen deutschen Ortsgemeinden (hier: [[Frankfurt-Schwanheim]]) steht ein ''Vereinsbaum'' an zentralen Gemeindeplätzen und zeigt die Symbole der ortsansässigen Vereine.]]&lt;br /&gt;
Das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 gestand den Untertanen Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zu, bei gleichzeitigem Verbot „jeder Beratung politischer Angelegenheiten in Vereinen“.&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfgang Hardtwig: ''Strukturmerkmale und Entwicklungstendenzen des Vereinswesens in Deutschland 1789–1848''. In: Otto Dann (Hrsg.): ''Vereinswesen und bürgerliche Gesellschaft in Deutschland''. Historische Zeitschrift, Beiheft 9, S. 11–50, hier S. 11.&amp;lt;/ref&amp;gt; Zur Zeit der Napoleonischen Herrschaft und der Freiheitskriege bildeten sich zahlreiche patriotische Vereinigungen, die die politisch unverdächtigere Bezeichnung Verein (statt Klub oder Gesellschaft) wählten.&amp;lt;ref&amp;gt;Michael Mayer: ''Der Verein in der Spätmoderne. Eine evolutionstheoretische Analyse''. Dissertation, Universität Konstanz, Konstanz 2005, S. 8.&amp;lt;/ref&amp;gt; Bis 1848 ging das Streben der Gesetzgebung in den einzelnen deutschen Staaten dahin, Vereine mit ''politischer'' Tendenz zu verbieten und die Abhaltung von Volksversammlungen schlechthin von der Genehmigung der Behörden abhängig zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die mit dem ''Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes'' vom 27. Dezember 1848 für anwendbar erklärten Grundrechte garantierten auch das freie Vereins- und Versammlungsrecht (''Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit''). Den Grundrechten kam allerdings noch kaum praktische Bedeutung zu, da die Gegenrevolution zu diesem Zeitpunkt wieder erstarkt war und mehrere Gliedstaaten des [[Deutscher Bund|Deutschen Bundes]] die Veröffentlichung der Grundrechte in ihren Gesetzblättern verweigerten, was nach damaligem Bundesrecht zu deren Inkrafttreten erforderlich gewesen wäre. Schon im August 1851 wurde der Grundrechtskatalog von der [[Bundestag (Deutscher Bund)|Bundesversammlung]] auch formal wieder aufgehoben. Ein Bundesbeschluss vom 13. Juli 1854 verstärkte die Repression gegenüber entsprechenden Aktivitäten noch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichzeitig ist allerdings in den letzteren ausgesprochen, dass dieses Recht in seiner Ausübung der Regelung durch besondere Gesetze (Vereins- und Versammlungsrecht im objektiven Sinn) bedürfe, und so war dann auch z.&amp;amp;nbsp;B. das Vereins- und Versammlungsrecht in Preußen durch Gesetz vom 11. März 1850, in Bayern durch Gesetz vom 26. Februar 1850, in Sachsen durch Gesetz vom 22. November 1850, in Württemberg durch Gesetz vom 2. April 1848, in Baden durch Gesetz vom 21. November 1867 und in Hessen durch Verordnung vom 2. Oktober 1850 normiert worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach galten im Wesentlichen folgende Grundsätze:&lt;br /&gt;
* Das Vereinsrecht steht unter obrigkeitlicher Kontrolle (Vereinspolizei).&lt;br /&gt;
* Politische Vereine müssen Statuten und Vorsteher haben, welche, ebenso wie die Mitglieder, der Behörde anzuzeigen sind.&lt;br /&gt;
* Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
* Dasselbe galt in Preußen bei politischen Vereinen auch für Frauen.&lt;br /&gt;
* Ferner sollte nach dem preußischen Vereinsgesetz ein politischer Verein nur als örtlicher Verein geduldet werden, und ebendarum durfte er nicht mit anderen politischen Vereinen in Verbindung treten.&lt;br /&gt;
* Sitzungen und Vereinsversammlungen mussten der Obrigkeit angezeigt werden; die Polizei durfte zu jeder Versammlung Beamte oder andere Bevollmächtigte abordnen. Bei ausgesprochener Auflösung durch die Polizeiorgane hatten alle Anwesenden sich sogleich zu entfernen.&lt;br /&gt;
* Öffentliche Volksversammlungen müssen 24 Stunden vor ihrem Beginn der Behörde angemeldet werden, und diese ist so berechtigt als verpflichtet, die Versammlung zu verbieten, wenn Gefahr für das öffentliche Wohl oder die öffentliche Sicherheit obwaltet.&lt;br /&gt;
* Zu Versammlungen unter freiem Himmel und zu öffentlichen Aufzügen ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich.&lt;br /&gt;
* Sollen Vereine aus bloßen Gesellschaften zu juristischen Personen ([[Korporation]]en) werden, so war zur Erlangung der korporativen Rechte ein besonderer Regierungsakt erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 4 Nr. 16 der deutschen [[Bismarcksche Reichsverfassung|Reichsverfassung]] von 1871 brachte das Vereinswesen in den Kompetenzkreis der [[Reichsgesetzgebung]]; gleichwohl fehlte es noch an einem [[Reichsvereinsgesetz]]. Das [[Reichswahlgesetz]] gestattete aber die Bildung von Vereinen zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten, doch war nach dem Reichsmilitärgesetz den zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen untersagt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die nicht politischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfolgte eine Regelung des Vereinswesens im Weg der Reichsgesetzgebung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner war nach der deutschen [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung]] (§&amp;amp;nbsp;152 f.) für alle gewerblichen Arbeiter das Verbot der Vereinigung zur Erlangung günstigerer Lohnbedingungen aufgehoben ([[Koalitionsfreiheit|Koalition]]); doch durfte der Beitritt nicht durch Zwang oder Drohung herbeigeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereine, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden sollen, oder in welchen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wurde, waren nach dem deutschen [[Reichsstrafgesetzbuch|Strafgesetzbuch]] (§&amp;amp;nbsp;128) verboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dasselbe galt für Vereine zu unerlaubten Zwecken (§&amp;amp;nbsp;129). Besondere Beschränkungen der Vereins- und Versammlungsfreiheit wurden durch das [[Sozialistengesetz]] herbeigeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem österreichischen Vereinsgesetz vom 15. November 1867 war von jeder Vereinsversammlung wenigstens 24 Stunden vorher der Behörde durch den Vorstand Anzeige zu erstatten. Sollte die Versammlung öffentlich sein, so war auch dies gegenüber den Behörden anzukündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausländer, Frauen und Minderjährige konnten nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein. Auch war es nach dem österreichischen Vereinsgesetz politischen Vereinen nicht gestattet, [[Zweigverein]]e zu gründen und [[Vereinsabzeichen]] zu tragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der DDR trat mit der Einführung des [[Zivilgesetzbuch (DDR)|Zivilgesetzbuch der DDR]] zum 1. Januar 1976 die ''Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Vereinigungen'' in Kraft, welche das Vereinswesen regelte. Diese Verordnung wurde mit Wirkung ab dem 21. Februar 1990 durch das ''Gesetz über Vereinigungen'' abgelöst, die eine Überleitung in das [[Vereinsrecht (Deutschland)]] ermöglichte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Das Vereinswesen in Deutschland heute ===&lt;br /&gt;
2014 gibt es in Deutschland rund 600.000 Vereine.&amp;lt;ref name=&amp;quot;studie&amp;quot;&amp;gt;''Stiftung für Zukunftsfragen – eine Initiative von British American Tobacco'': [http://www.stiftungfuerzukunftsfragen.de/de/newsletter-forschung-aktuell/254.html ''Immer mehr Vereine – immer weniger Mitglieder: Das Vereinswesen in Deutschland verändert sich''], Forschung Aktuell, 254, 35. Jg., 16. April 2014.&amp;lt;/ref&amp;gt; Seit den siebziger Jahren hat sich deren Anzahl damit verfünffacht. Bei den Mitgliederzahlen indes, zeigt sich ein gegenläufiger Trend. Gaben 1990 rund 62 Prozent der Bundesbürger an, Mitglied in mindestens einem Verein zu sein, waren es 2000 nur noch 53 Prozent. 2014 besitzen lediglich 44 Prozent der Deutschen eine Vereinsmitgliedschaft.&amp;lt;ref name=&amp;quot;studie&amp;quot; /&amp;gt; Probleme bei den Mitgliedszahlen haben insbesondere politische Vereine. Aber auch karitative, humanitäre, Umwelt- oder Tierschutzvereine stehen vor ähnlichen Herausforderungen. Drei von vier Deutschen, die sich in einem Verein engagieren, sind aktive [[Mitglied|Mitglieder]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Deutschen besonders beliebt sind Sportvereine. Jeder fünfte Bundesbürger verbringt hier seine [[Freizeit]]. Daneben begeistern Hobby- und Interessenvereine, Musik- und Gesangsvereine oder auch Kleingarten- sowie Tierzüchtervereine und Kegelklubs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Nationale Rechtslage ==&lt;br /&gt;
=== Belgien ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Deutschland ===&lt;br /&gt;
Ein Verein ist ''„Ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von natürlichen oder [[Juristische Person|juristischen Personen]], der einen gemeinsamen [[Name]]n trägt, sich von hierzu bestimmten Mitgliedern vertreten lassen kann und in dem jeder im Rahmen der [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] nach freien Stücken ein- und austreten kann.“'' Mindestvoraussetzung für die Eintragung eines rechtsfähigen Vereins sind eine Anzahl von sieben Vereinsmitgliedern ({{§|56|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) und eine Satzung, in der insbesondere die Befugnisse des Vereinsvorstands definiert sind. Ein nicht rechtsfähiger Verein bedarf lediglich zweier Gründungsmitglieder, eine schriftliche Satzung ist nicht nötig. Die Vereine bestimmen ihre Satzung unter Berücksichtigung der Vorschriften der {{§|21|BGB|juris}} – {{§|79|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß {{Art.|9|GG|dejure}} Abs. 1 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] haben ''„alle Deutschen […] das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“'' Somit ist das Recht auf Vereinsgründung ein bürgerliches [[Grundrecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Rechtliche Formen von Vereinen ====&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Vereinsrecht (Deutschland)}}&lt;br /&gt;
Die Allgemeinen Vorschriften des [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] zum Verein unterscheiden einen wirtschaftlichen ({{§|22|BGB|juris}} BGB) von einem nicht wirtschaftlichen Verein ({{§|21|BGB|juris}} BGB), für letzteren benutzt die Rechtsprechung den Begriff [[Idealverein]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Altrechtlicher Verein =====&lt;br /&gt;
[[Altrechtlicher Verein|Altrechtliche Vereine]] bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des BGB. Insbesondere die rechtsfähigen altrechtlichen Vereine nehmen eine Sonderstellung ein: Sie sind nicht im [[Vereinsregister]] des jeweils zuständigen [[Amtsgericht]]s eingetragen, aber dennoch [[juristische Person]]en. Die Rechtsfähigkeit richtet sich nach den vor 1900 geltenden landesrechtlichen Bestimmungen, häufig wurde sie landesherrlich verliehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Eingetragener Verein =====&lt;br /&gt;
Ein ''eingetragener Verein'' ist ein Verein, der in das [[Vereinsregister]] des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Eingetragene Vereine verfolgen keinen wirtschaftlichen Zweck, sind somit [[Idealverein]]e. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der [[Vereinssitz]] maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der eingetragene Verein wird üblicherweise e.&amp;amp;nbsp;V. abgekürzt, das [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] gibt allerdings keine offizielle Abkürzung vor. So nennt sich der [[Öömrang Ferian]] auf der Insel [[Amrum]] auf [[Öömrang|Amrumer Friesisch]] ''Öömrang Ferian i. f.'', für „iindraanj ferian“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eingetragene Vereine sind [[juristische Person]]en. Sie sind [[Rechtsfähigkeit|vollrechtsfähig]], das heißt, sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem e.&amp;amp;nbsp;V. kann die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen werden, wenn&lt;br /&gt;
* durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,&lt;br /&gt;
* der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt,&lt;br /&gt;
* die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt ({{§|73|BGB|juris}} BGB) oder&lt;br /&gt;
* der Verein keinen Vorstand mehr gem. {{§|26|BGB|juris}} BGB besitzt. Hier muss das zuständige Amtsgericht einen [[Notvorstand]] berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da der eingetragene Verein von seinem Mitgliederbestand unabhängig ist, handelt es sich um eine [[Körperschaft des privaten Rechts]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Mindestzahl bei der Eintragung hat der Gesetzgeber sieben Mitglieder angegeben ({{§|56|BGB|juris}} BGB). Dies ist eine allgemein anerkannte Sollvorschrift. Die Unterschreitung dieser Mitgliederzahl führt nicht zur Auflösung des Vereins – erst das Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl von drei führt hierzu ({{§|73|BGB|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|55a|BGB|juris}} BGB kann eine Landesregierung bestimmen, dass die Gerichte des Landes das Vereinsregister elektronisch führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Nicht eingetragener Verein =====&lt;br /&gt;
Ein ''nicht eingetragener Verein'' wird gem. {{§|54|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] wie eine [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] behandelt. Da er im Gegensatz zur ''Gesellschaft bürgerlichen Rechts'' (diese ist eine [[Personengesellschaft]]) jedoch körperschaftlich organisiert ist ([[Vorstand]] anstelle von Geschäftsführungs- und [[Vertretungsbefugnis]] aller Mitglieder, Bestand des Vereins unabhängig vom Ein- oder Austritt von Mitgliedern), passen viele Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ''nicht'' auf den ''nicht eingetragenen Verein''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der ''nicht eingetragene Verein'' ist zwar anders als der ''eingetragene Verein'' keine [[juristische Person]], wird aber dennoch dem ''eingetragenen Verein'' weitgehend gleichgestellt. Die [[Rechtsprechung]] wendet auf ihn die Regeln für den [[rechtsfähig]]en Verein (§§&amp;amp;nbsp;21 – 79 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) an.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Rechtsstatus&amp;quot;&amp;gt;[http://www.cloeser.org/ext/Rechtsstatus_nicht_eingetragener_Vereine.pdf Rechtsstatus nicht eingetragener Vereine und ihrer Mitglieder] (PDF; 85&amp;amp;nbsp;kB) mit weiteren Nachweisen.&amp;lt;/ref&amp;gt; Seit einem Grundsatzurteil des [[Bundesgerichtshof]]es zur [[BGB-Gesellschaft]] im Jahr 2001&amp;lt;ref&amp;gt;BGH,&lt;br /&gt;
[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=7bd94a931421f91777c0b88bfc3724dd&amp;amp;client=3&amp;amp;anz=5&amp;amp;pos=3&amp;amp;nr=22085&amp;amp;Blank=1.pdf Urt. v, 29. Januar 2001], Az. II ZR 331/00 = BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056.&amp;lt;/ref&amp;gt; besteht kein Zweifel mehr, dass auch der nicht eingetragene Verein (teil-)[[Rechtsfähigkeit|rechtsfähig]] und damit [[Parteifähigkeit|parteifähig]] ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urt. v. 2. Juli 2007, Az. II ZR 111/05.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der nicht eingetragene Verein ist die Urform des Vereins, da er nicht in das Vereinsregister eingetragen werden muss. Er kann für kurzfristige Ziele wie [[Bürgerinitiative]]n attraktiv sein, da man sich die [[Gerichtskosten]] der Eintragung spart.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Obwohl ein nicht eingetragener Verein leichter zu gründen und traditionell staatsferner ist, weil die Kontrolle wegen der fehlenden Eintragung im Vereinsregister schwieriger ist, spricht meistens die volle Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen gegen diese Variante. Allerdings ist oft von einer – auch stillschweigenden – Begrenzung der vertraglichen Haftung auf den Anteil am Vereinsvermögen auszugehen.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Creifelds, Carl und Klaus Weber (Hrsg.): Rechtswörterbuch, Beck-Verlag München 15. Auflage. 1999, zu den Stichworten Partei und Verein; [http://www.cloeser.org/ext/Rechtsstatus_nicht_eingetragener_Vereine.pdf Rechtsstatus nicht eingetragener Vereine und ihrer Mitglieder] (PDF; 85&amp;amp;nbsp;kB) mit weiteren Nachweisen.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins organisiert sind insbesondere: [[Gewerkschaft]]en, zum Teil Arbeitgeberverbände, politische [[Politische Partei|Parteien]], [[Studentenverbindung]]en&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Creifelds, Carl und Klaus Weber (Hrsg.): Rechtswörterbuch, Beck-Verlag München 15. Auflage. 1999, zum Stichwort Verein.&amp;lt;/ref&amp;gt; sowie die [[Bundesärztekammer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Rechtsfähige wirtschaftliche Vereine =====&lt;br /&gt;
„Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung“, {{§|22|bgb|juris}} S. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Solche besonderen „reichs-“ (bzw. heute: bundes-)gesetzlichen Vorschriften sind die Regelungen über die [[Kapitalgesellschaft]]en ([[Aktiengesellschaft|AG]], [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] oder [[Kommanditgesellschaft auf Aktien|KGaA]]) und die eingetragene [[Genossenschaft]]: Alle diese Gesellschaftsformen bauen auf dem Vereinsrecht auf (vgl. nur Anwendbarkeit des {{§|31|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) und sind damit Vereine im weiteren Sinne. Prinzipiell hat eine juristische Person aus Gründen des Minderheiten- und [[Gläubigerschutz]]es diese speziell geschaffenen [[Rechtsform|Gesellschaftsformen]] zu wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur wenn das nicht möglich oder unzumutbar ist, kann dem Verein die Rechtsfähigkeit verliehen werden. In diesem Ausnahmefall erhält der Verein die Rechtsfähigkeit durch die staatliche Verleihung, zuständig dafür ist eine Landesbehörde. Ist der wirtschaftliche Verein durch [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]] zugelassen (wie zum Beispiel [[Erzeugergemeinschaft]]en nach dem [[Marktstrukturgesetz]]), so ist die Rechtsfähigkeit zu verleihen. Der Verein wird nach Verleihung nicht im Vereinsregister eingetragen, sondern in Abteilung A des [[Handelsregister]]s. Es gibt nur wenige Dutzend wirtschaftliche Vereine kraft Verleihung in Deutschland.&amp;lt;ref&amp;gt;https://www.unternehmensregister.de/, Suche Unternehmensdaten nach Rechtsform: „HRA Juristische Person“.&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Verwertungsgesellschaft]]en sind häufig als rechtsfähige wirtschaftliche Vereine organisiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Haftung ====&lt;br /&gt;
Für Verbindlichkeiten, die der eingetragene Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Ausnahmsweise kann es zur [[Durchgriffshaftung]] der Vorstandsmitglieder kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Etwas anderes gilt für [[Deliktsrecht|unerlaubte Handlungen]], die ein Mitglied des Vereins in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan begeht. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus. Liegen die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Vereinsmitglieds vor, haften also sowohl der Verein als auch das handelnde Mitglied persönlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In nicht-rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Vereinen dagegen haften vor allem die Vorstandsmitglieder und Vertreter persönlich. {{§|54|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] bestimmt hierzu: ''„Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. September 2009 zwei Gesetzesentwürfe zur Reform des Vereinsrechts ohne Einspruch passieren lassen.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.bmj.de/enid/2eaf46ff661d71d13644c2256136c384,d43a3e706d635f6964092d0936323432093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093039093a095f7472636964092d0936323432/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html Bundesrat billigt Vereinsrechtreformen], [[Bundesministerium der Justiz|BMJ]]-Pressemeldung vom 18. September 2009.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen&amp;lt;ref&amp;gt;[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/101/1610120.pdf BT-Drucks. 16/10120] (PDF; 212&amp;amp;nbsp;kB).&amp;lt;/ref&amp;gt; beschränkt die Haftung von unentgeltlich oder mit einer Vergütung von bis zu 500&amp;amp;nbsp;Euro pro Jahr tätigen Vereins- oder Stiftungsvorständen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Gesetz wurde am 2. Oktober 2009 im [[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|Bundesgesetzblatt]] (BGBl.) verkündet,&amp;lt;ref&amp;gt;Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen ({{BGBl|2009n I S. 3161}}).&amp;lt;/ref&amp;gt; ist somit am 3. Oktober 2009 in Kraft getreten und hat den {{§|31a|BGB|juris}}, welcher die Haftung von Vorstandsmitgliedern beschränkt, ins BGB eingeführt.&lt;br /&gt;
Das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen&amp;lt;ref&amp;gt;[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612813.pdf BT-Drucks. 16/12813] (PDF; 424&amp;amp;nbsp;kB).&amp;lt;/ref&amp;gt; schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Vereine, sich elektronisch registrieren zu lassen, eine Anmeldung in Papierform bleibt indes möglich. Zudem sollen Änderungen, Eintragungen und Löschungen durch registerrechtliche Änderungen erleichtert und der Informationswert des Vereinsregisters erhöht werden. Das Gesetz wurde am 29. September 2009 im BGBl. verkündet&amp;lt;ref&amp;gt;Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen ({{BGBl|2009n I S. 3145}}).&amp;lt;/ref&amp;gt; und ist daher am 30. September 2009 in Kraft getreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Organe ====&lt;br /&gt;
Für eingetragene Vereine sind zwei Organe vorgeschrieben, Vorstand und Mitgliederversammlung. Das Verhältnis dieser Organe zueinander kann von der Vereinssatzung unterschiedlich geregelt werden. Einige Satzungen sehen auch zusätzliche Organe wie einen Beirat, Aufsichtsrat oder Kuratorium vor, wobei diese fakultativen Organe nicht unbedingt die gleiche Bedeutung haben, wie in anderen Rechtsformen. Einige Vereine bezeichnen wahlweise die Mitgliederversammlung oder den Vorstand als Kuratorium. In nicht eingetragenen Vereinen sind alle Mitglieder hinsichtlich ihrer Kompetenzen gleichgestellt, wenn nicht Organe wie beim eingetragenen Verein gebildet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Vorstand =====&lt;br /&gt;
Die Einrichtung eines [[Vorstand]]s ist gesetzlich vorgeschrieben ({{§|26|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht des Vorstandes kann allerdings in der Vereinssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Satzung kann beispielsweise bestimmen, dass Rechtsgeschäfte ab einem bestimmten Geschäftswert nur mit vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden können. Dies ist gegenüber Dritten nur wirksam, wenn die Satzung im Vereinsregister eingetragen ist. Fehlen die Mitglieder des Vorstands, kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Notvorstand bestellen. Der Vorstand wird in der Regel von der Mitgliederversammlung gewählt, abweichende Regelungen sind aber möglich. Manche Vereinsvorstände haben zum Beispiel das Recht, durch [[Kooptation]] weitere Vorstandsmitglieder ohne Befragung der Mitgliederversammlung zu ernennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Mitglieder- oder Hauptversammlung =====&lt;br /&gt;
Je nach Art und Größe eines Vereins ist gemäß dessen [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] das oberste [[Organ (Recht)|Organ]] die [[Vereinsrecht (Deutschland) #Mitgliederversammlung|Mitgliederversammlung]]. Bei mitgliederstarken Vereinen und bei Verbänden (Zusammenschluss von Vereinen) wird diese auch Delegiertenversammlung oder Hauptversammlung genannt. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitglieder- oder Hauptversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitgliederversammlung vorsehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der von der jeweiligen Satzung bestimmten Mehrheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ''außerordentliche Mitgliederversammlung'' muss in Fällen einberufen werden, welche die Satzung vorsieht, oftmals wenn 10 % der Mitglieder eines Vereines dieses verlangen ([[Minderheitenvotum]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Mitgliedschaft ====&lt;br /&gt;
Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein [[Vertrag]] zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar (das Stimmrecht ist unter Umständen übertragbar, wenn die Vereinssatzung dies ''ausdrücklich'' vorsieht) und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige [[Willenserklärung]]. Die Satzung kann – was in der Praxis üblich ist – vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres wirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Namen ====&lt;br /&gt;
Ins Vereinsregister eingetragene Vereinsnamen sind gewöhnlich Eigennamen, das nachgestellte e.&amp;amp;nbsp;V. ist jedoch kein Bestandteil dieses Eigennamens. Das Kürzel e.&amp;amp;nbsp;V. dient lediglich als Hinweis auf den Rechtsstatus des Zusammenschlusses (zum Beispiel in Briefköpfen oder in amtlichen Schriftstücken) und kann in der Regel weggelassen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Vereinsauflösung ====&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des [[Insolvenzverfahren]]s aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung gemäß {{§|45|BGB|juris}} BGB, so fällt das Vermögen bei gemeinnützigen Vereinen an den [[Fiskus]] des [[Bundesland (Deutschland)|Landes]], in dem der Verein seinen [[Sitz (juristische Person)|Sitz]] hat. Bei eigennützigen Vereinen fällt das Vermögen in diesem Fall an die Mitglieder.&lt;br /&gt;
Ein Verein kann ebenso durch eine Vereinsfusion oder ein behördliches Verbot ({{§|3|VereinsG|juris}} [[Vereinsgesetz|VereinsG]]) aufgelöst werden, oder gemäß {{§|73|BGB|juris}} BGB wenn die Zahl der Mitglieder unter die gesetzliche Mindestanzahl von drei Mitgliedern sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Bedeutung ====&lt;br /&gt;
Der Verein ist eine Form der Freiwilligen-Organisationen. Er hat auch heute noch eine wichtige Bedeutung und ist stark verbreitet. So sind zum Beispiel [[Verband (Recht)|Verbände]] oft in der Rechtsform eines Vereins vorzufinden. Intensiv wird dessen Bedeutung im Zusammenhang mit der [[Zivilgesellschaft]] im [[Freiwilligensurvey]] untersucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Luxemburg ===&lt;br /&gt;
Der [[Verein ohne Gewinnzweck]] (VoG), gemäß dem Gesetz vom 21. April 1928 über die Vereine und die [[Stiftung]]en ohne Gewinnzweck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie in anderen Ländern gilt hier der Begriff des Vereins für einen Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen, ideellen Zielen. Nach Artikel&amp;amp;nbsp;12 des ''[[Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger|Staatsgrundgesetzes]] von 1867'' haben alle Menschen das Recht, Vereine zu bilden. Das ''[[Vereinsgesetz (Österreich)|Vereinsgesetz]] von 1951'' galt als sehr einfach im Vergleich mit den Regelungen in anderen Staaten. Die Mindestanzahl sind zwei Personen, und der Verein darf nicht auf [[Gewinn]] ausgerichtet sein. In Österreich wurden durch das novellierte Vereinsgesetz von 2002 (zuletzt geändert durch BGBl.&amp;amp;nbsp;I Nr.&amp;amp;nbsp;124/2005 – ausgegeben am 8.&amp;amp;nbsp;November 2005) ein [[zentrales Vereinsregister]] (ZVR) beim [[Bundesministerium für Inneres]] sowie zahlreiche Einschränkungen geschaffen. Große Vereine (ab 1&amp;amp;nbsp;Million Euro Jahresumsatz) sind [[bilanz]]&amp;lt;nowiki/&amp;gt;pflichtig. Jeder Verein muss im Schriftwechsel und bei Veröffentlichungen die zentrale Vereinsregisterzahl angeben. Für Streitigkeiten hat der Verein eine [[Schlichtungsstelle]] zu benennen. Jeder kann seit dem 1.&amp;amp;nbsp;Januar 2006 gebührenfrei über das Internet im Zentralen Vereinsregister nach Vereinen mit einem bestimmten Namen oder der Vereinsregisterzahl suchen.&amp;lt;ref&amp;gt;Internetseite des Bundesministeriums für Inneres http://www.bmi.gv.at/vereinswesen.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Form des ''eingetragenen Vereins'' existiert in Österreich nicht als Rechtsbegriff und daher ist auch der Namenszusatz ''e.&amp;amp;nbsp;V.'' nicht zulässig. Eine Eintragung und insofern eine Registrierung im Vereinsregister besteht schon immer, sie hat aber keine rechtsbegründende Wirkung; diese ergibt sich nur aus dem positiven Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahren.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Vereinswesen/faq/Frage_01.aspx FAQ 01: Was ist eigentlich ein „eingetragener / registrierter“ Verein?], bmi.gv.at.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Bundesabgabenordnung werden unter engen Voraussetzungen von der Finanzbehörde Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder kirchliche Zwecke zugestanden, was bestimmte Begünstigungen, wie beispielsweise steuermildernde Spenden zur Folge hat.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://findok.bmf.gv.at/findok/showDoc.do;jsessionid=FB080FD8C9FC65D864ED88F86BEF9DA7?sort=Relevanz&amp;amp;bAppDat=1259103600000&amp;amp;timeContext_to=190288306800000&amp;amp;bDokTypBez=Richtlinie+des+BMF&amp;amp;timeContext_from=1259103600000&amp;amp;searchNr=2&amp;amp;sortDesc=true&amp;amp;bPage=1&amp;amp;base=RLSeg&amp;amp;bRequestName=Gezielte+Suche&amp;amp;gid=SDRLSEG-19960.1.10+27.12.2005+14%3A45%3A11%3A28-2&amp;amp;bErw=...&amp;amp;bBehoerde=BMF&amp;amp;bGz=BMF-010216%2F0137-VI%2F6%2F2009&amp;amp;srcName=trip#Heading31 Richtlinie des BMF, GZ BMF-010216/0137-VI/6/2009 vom 25. November 2009 – VereinsR 2001; Vereinsrichtlinien 2001].&amp;lt;/ref&amp;gt; Für das Finanzamt gibt es auch Personengruppen und nicht rechtsfähige Vereine, die zwar nicht im Vereinsregister eingetragen, aber so organisiert und fortbestehend sind. Sie kommen als Körperschaftssteuersubjekte in Betracht, deren Veranlagung nicht einer Person zugeordnet werden kann.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010216%2F0038-VI%2F6%2F2007%22&amp;amp;gueltig=20070101&amp;amp;segid=%2219975.1.10+27.03.2006+10%3A30%3A28%3A78%22 Richtlinie des BMF, GZ. BMF-010216/0038-VI/6/2007 &amp;gt; vom 10. Mai 2007 – KStR 2001; Körperschaftsteuerrichtlinien 2001] 1.2.1.3.2 Beispiele für nichtrechtsfähige Gebilde.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Frankreich ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Vereinsrecht (Frankreich)}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweiz ===&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- schweizbezogen --&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Verein erlangt mit der Gründung [[Rechtsfähig]]keit. Dazu müssen zumindest zwei Personen [[Satzung (Privatrecht)|Statuten]] erstellen und die [[Organ (Recht)|Organe]] bestellen. Der Verein wird dadurch zur [[Juristische Person|juristischen Person]]. Zwar darf ein Verein nur ideeller und gemeinnütziger Natur sein, darf jedoch zur Erreichung des Vereinsziels ein [[Gewerbe]] betreiben. Die Statuten müssen Auskunft geben über den Zweck, die Mittelbeschaffung und die Organisation des Vereins.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Vereinsrecht ====&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Vereinsrecht (Schweiz)}}&lt;br /&gt;
Die rechtlichen Grundlagen zum Verein finden sich im Schweizer [[Zivilgesetzbuch]]. Soweit es daraus keine zwingenden Vorschriften gibt, kann in den Statuten alles frei geregelt werden. Wird in diesen etwas nicht geregelt, gelten automatisch die entsprechenden Passagen aus dem ZGB. Folgende Grundsätze sind vom Gesetz her zwingend:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Der Vorstand – welcher mindestens ein Mitglied umfasst – und die anderen Organe dürfen ausdrücklich nur das tun, was ihnen gemäß Statuten erlaubt ist. Alle anderen Beschlüsse müssen von der Vereinsversammlung gefällt werden.&lt;br /&gt;
* Jedes Mitglied kann einen Beschluss, welcher die Statuten oder geltende Gesetze verletzt, vor Gericht anfechten, falls das Mitglied dem Beschluss vorher nicht zugestimmt hat.&lt;br /&gt;
* Eine Änderung des Vereinszwecks darf ''keinem'' Mitglied aufgezwungen werden. Das heißt, dass der Zweck nur per ''einstimmigem'' Beschluss ''aller'' Mitglieder geändert werden kann.&lt;br /&gt;
* Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen, etwa zur Abwahl des Vorstands. Es ist im Gesetz nicht geregelt, wie häufig eine Mitgliederversammlung stattfinden muss. In der Regel findet sie einmal pro Jahr statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Eintrag ins Handelsregister ====&lt;br /&gt;
Ein Verein kommerzieller Natur (''ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe'') muss im [[Handelsregister]] eingetragen sein. Nach der Eintragung kann der Verein auf [[Insolvenz|Konkurs]] [[Betreibung|betrieben]] werden (wenn der Verein nicht eingetragen ist, so erfolgt die Betreibung, wie bei natürlichen Personen, auf [[Pfändung]]). Auch nicht kommerzielle Vereine können sich eintragen lassen. Nur wenige Prozent aller Vereine sind ins Handelsregister eingetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Statuten sowie das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder müssen bei der Eintragung mitgeteilt werden. Falls die Mitglieder persönlich für das Vereinsvermögen haften oder wenn eine Nachschusspflicht besteht, muss bei der Eintragung eine Mitgliederliste abgegeben werden. Ein- und Austritte aus dem Verein müssten in diesem Fall ebenfalls gemeldet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Finanzielle Haftung der Vereinsmitglieder ====&lt;br /&gt;
Seit 1. Juni 2005 ist der Artikel 75a des Zivilgesetzbuches (ZGB)&amp;lt;!-- Link? --&amp;gt; in Kraft. Er lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;„Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliess&amp;lt;!--sic!--&amp;gt;lich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.“&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Klärung wurde eingefügt, weil vorher eine paradoxe Situation bestand: Wurden in den Statuten Mitgliederbeiträge definiert – und sei es auch nur in der Form von „Die Vereinsversammlung legt jedes Jahr die Beiträge der Mitglieder fest“ – dann hafteten Mitglieder nur in der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags. Wurden keine Beiträge statutarisch verankert, dann hafteten im Konkursfall die Mitglieder ohne Einschränkungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Beispiel dafür war das 500'000 Franken hohe Defizit einer Pferdesportveranstaltung. Der Verein eröffnete Konkurs, doch die Gläubiger gingen leer aus, weil die Mitglieder ihre Beiträge leisteten und damit ihre Pflicht erfüllt haben.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_2002/Entscheide_5P_2002/5P.292__2002.html].&amp;lt;/ref&amp;gt; Vor der Einführung von Artikel 75a ZGB mussten Vereinsmitglieder – falls keine Beiträge definiert wurden – voll für das Vereinsvermögen haften, während [[Genossenschaft]]smitglieder im Normalfall nicht hafteten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Anzahl und Bedeutung ====&lt;br /&gt;
Vereine sind neben der Aktiengesellschaft die zahlmäßig wichtigste Gesellschaftsform in der Schweiz.&amp;lt;ref&amp;gt;Alois Stadlin &amp;amp; al.: ''Rechtskunde: Praxisorientierte Einführung in das Recht'', 2013. KLV Verlag, CH-Mörschwil. ISBN 978-3856122614.&amp;lt;/ref&amp;gt; Über die genaue Anzahl der Vereine in der Schweiz kann nur spekuliert werden, da keine Registrierungspflicht besteht. Eine Schätzung von 150'000 bis 200'000 Vereinen ist realistisch,&amp;lt;ref&amp;gt;Falls die Aussage der Quelle Alois Stadlin &amp;amp; al. stimmt, müssten es zwischen 149'000 (GmbH) und 202'000 (AG) sein (Stand 2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; tatsächlich registriert sind bloß 7608 Vereine, also etwa 5% (Stand 1. Januar 2014).&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.zefix.ch Zentraler Firmenindex der Schweiz], Statistikseite aufgerufen am 17. Januar 2014.&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Verein kommt in der Schweiz historisch eine große Bedeutung zu. Durch die einfache Organisationsform des Vereins konnten über die Kantons- und Sprachgrenzen hinaus schnell und unbürokratisch Gemeinschaften gegründet werden. Dies beschleunigte im [[19. Jahrhundert]] den Prozess der Bildung eines gesamtschweizerischen Gemeinschaftsgefühls und half, die junge Demokratie zu etablieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt Organisationen und Plattformen, die Vereine und aktive Vereinsmitarbeitende fachlich mit Kursen unterstützen, wie etwa das [[Migros]]-[[Kulturprozent]].&amp;lt;ref&amp;gt;http://www.vitaminb.ch/ (abgerufen am: 13. Juni 2012).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Südtirol (Italien) ===&lt;br /&gt;
Vereine sind ehrenamtliche Organisationen. Durch die rege Vereinstätigkeit in Südtirol, gibt es, basierend auf dem italienischen Zivilgesetzbuch (Codice civile) und der italienischen Gesetzgebung, auch zahlreiche Südtiroler Landesgesetze zu [[Non-Profit-Organisation]]en (NPO). Siehe besonders Landesgesetz Nr. 11/1993. Das Zivilgesetzbuch gliedert in „anerkannte Vereine“ und „nicht anerkannte Vereine“ (Art. 36 bis 38 ZGB). Beide Vereinsformen können sich bei Gründung beglaubigen (Notar) und/oder registrieren (Registeramt) lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Registrierung (Registeramt) ====&lt;br /&gt;
Ein registrierter Gründungsakt (Statut und Gründungsprotokoll) gewährleistet den Mitgliedern der Organisation und Dritten Rechtssicherheit. Durchzuführen ist die kostenpflichtige Eintragung bei der Agentur der Einnahmen (ital. Ufficio delle Entrate). Diese Eintragung ist von Art und Aufwand vergleichbar mit dem Vereinsregister bzw. dem eingetragenen Verein (e.&amp;amp;nbsp;V.) in Deutschland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Der nicht anerkannte Verein ====&lt;br /&gt;
Der größte Anteil der Südtiroler Vereine und NPO sind nicht anerkannte Vereine. Es muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass vielen kleineren Organisationen der Aufwand des Anerkennungsverfahrens und/oder der damit zusammenhängenden Verpflichtungen zu hoch ist. Ein zu geringes Vereinsvermögen ist zudem oft Hinderungsgrund für die Anerkennung als juristische Person. Die Organe, die Struktur sowie die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern können im Unterschied zum anerkannten Verein nach Belieben gestaltet werden. In der Praxis sind aber in der Vereinbarung der Mitglieder, d. h. im Vereinsstatut, ähnliche Verfahren und Regelungen anzutreffen, wie sie für den anerkannten Verein vorgeschrieben sind. Vor Gericht werden die nicht anerkannten Vereine von jener Person vertreten, die im Verein das höchste Amt bekleidet. Die Beiträge der Mitglieder und die erworbenen Anlagegüter bilden das gemeinschaftliche Vermögen des Vereins. Für Verbindlichkeiten des Vereins können Dritte zur Tilgung ihrer Ansprüche auf das Vereinsvermögen zurückgreifen. Sollte dieses nicht ausreichen, haften für diese Verbindlichkeiten jene Personen, die im Namen und auf Rechnung des Vereines gehandelt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Anerkennung (als juristische Person) ====&lt;br /&gt;
Der anerkannte Verein ist ein vollständig handlungsfähiger, autonomer Rechtsträger. Ein wichtiger Vorteil der Anerkennung liegt darin, dass das Vermögen des Vereins von jenem seiner Mitglieder gänzlich getrennt wird. Verschuldet sich ein anerkannter Verein, können seine Gläubiger nur auf das Vereinsvermögen, nicht aber auf das seiner Funktionäre oder Mitglieder zurückgreifen. In Südtirol ist das Amt für Kabinettsangelegenheiten in Bozen, Crispistraße 3 (Landhaus 1, 3.&amp;amp;nbsp;Stock) zuständig. Die Anerkennung erfolgt mit Dekret des Landeshauptmannes nach Vorlage folgender Unterlagen:&lt;br /&gt;
* Notariell beglaubigte Kopie der öffentlichen Gründungsurkunde (Statut und Gründungsprotokoll);&lt;br /&gt;
* Auszug aus dem Protokoll, aus welchem der Beschluss der Mitgliederversammlung bezüglich Antrag um Anerkennung hervorgeht;&lt;br /&gt;
* Bestätigung und Dokumentation betreffend das Vereinsvermögen (Mindestvermögen ist erforderlich);&lt;br /&gt;
* Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung;&lt;br /&gt;
* Tätigkeitsbericht;&lt;br /&gt;
* Namen und Steuernummer der Vorstandsmitglieder;&lt;br /&gt;
* Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, dass für den/die Vorsitzende/n keine Unvereinbarkeitsgründe vorliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Verpflichtungen anerkannter Verein ====&lt;br /&gt;
* Der anerkannte Verein ist in seiner internen Ordnung an die Vorschriften des ZGB gebunden.&lt;br /&gt;
* Spätere Statutenänderungen sind notariell beglaubigt innerhalb von 30&amp;amp;nbsp;Tagen ab Beschlussfassung dem zuständigen Amt für Kabinettsangelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen.&lt;br /&gt;
* Die Neuwahl des Vorstandes oder aber die Ersetzung eines einzelnen Vorstandsmitgliedes ist samt Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung dem Amt mitzuteilen.&lt;br /&gt;
* Die Auflösung der Organisation ist mit notariell beglaubigter Kopie des Vollversammlungsbeschlusses dem Amt bekannt zu geben.&lt;br /&gt;
* Die Mitgliederversammlung kann auch im Auflösungsbeschluss die Liquidatoren namhaft machen, deren Namen dem Präsidenten des Landesgerichtes übermittelt werden müssen. Auf jeden Fall muss das Landesgericht über den Auflösungsbeschluss informiert werden, damit die Liquidation eingeleitet werden kann. Die Liquidatoren müssen auch binnen 15&amp;amp;nbsp;Tagen ihre Namhaftmachung dem Amt für Kabinettsangelegenheiten mitteilen, da diese in das Register der juristischen Personen eingetragen werden müssen. Nach Beendigung der Liquidation wird mittels Dekret des Landeshauptmannes das Erlöschen der Rechtsperson erklärt.&lt;br /&gt;
* Der Aufsichtsbehörde (Amt für Kabinettsangelegenheiten) sind jährlich innerhalb 30.&amp;amp;nbsp;Juni die folgenden Unterlagen vorzulegen: Tätigkeitsbericht, genehmigte Jahresabschlussrechnung, Bericht der Rechnungsrevisoren (wenn vorgesehen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vereinigtes Königreich ===&lt;br /&gt;
''Siehe'' [[Non-Profit-Organisation]] (NPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vereinigte Staaten von Amerika ===&lt;br /&gt;
Die „Non-Profit Corporation“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie andere [[juristische Person]]en kann ein Verein als [[Gemeinnützigkeit|gemeinnützig]] anerkannt werden. Ein gemeinnütziger Verein wird von den Steuern befreit, und Beiträge an gemeinnützige Organisationen kann man vom steuerbaren Einkommen abziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Sigurd Agricola: ''Vereinswesen in Deutschland. Eine Expertise im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend''. Kohlhammer, Stuttgart 1997.&lt;br /&gt;
* Peter Backhaus: ''Der nicht eingetragene Verein im Rechtsverkehr''. S. Roderer-Verlag, Regensburg 2001, ISBN 978-3-89783-249-7.&lt;br /&gt;
* Detlef Burhoff: ''Vereinsrecht: Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder''. 7. Auflage. Verlag Neue Wirtschaftsbriefe, Berlin 2008, ISBN 978-3-482-42987-3.&lt;br /&gt;
* Otto Dann (Hrsg.): ''Vereinswesen und bürgerliche Gesellschaft in Deutschland''. Historische Zeitschrift, Beiheft 9. Oldenbourg. München 1984.&lt;br /&gt;
* Stefan-Ludwig Hoffmann; [[Jürgen Kocka]], [[Arnd Bauerkämper]] (Hrsg.): ''Geselligkeit und Demokratie, Vereine und zivile Gesellschaft im transnationalen Vergleich 1750-1914''. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2003, ISBN 978-3-525-36800-8.&lt;br /&gt;
* Dieter H. Jutting, Neil van Bentem, Volker Oshege: ''Vereine als sozialer Reichtum''. Bd. 9, Edition Global-lokal Sportkultur. Waxmann, Münster 2003, ISBN 978-3-8309-1237-8.&lt;br /&gt;
* Rudi W. Märkle, Matthias Alber: ''Der Verein im Zivil- und Steuerrecht''. 12. Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 2008, ISBN 978-3-415-04063-2.&lt;br /&gt;
* Michael Mayer: ''Der Verein in der Spätmoderne''. Dissertation, Universität Konstanz 2006 ([http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2006/1707/ Volltext]).&lt;br /&gt;
* Walther Müller-Jentsch: ''Der Verein – ein blinder Fleck der Organisationssoziologie''. In: ''Berliner Journal für Soziologie'' Jg. 18, 2008, H. 3, S. 476–502.&lt;br /&gt;
* Klaus Nathaus: ''Organisierte Geselligkeit. Deutsche und britische Vereine im 19. und 20. Jahrhundert''. Vandenhoeck &amp;amp; Ruprecht, Göttingen 2009, ISBN 978-3-525-37002-5.&lt;br /&gt;
* Bernhard Reichert: ''Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts''. 11., vollst. überarb. Auflage. Luchterhand-Verlag, Garmisch-Partenkirchen 2007, ISBN 978-3-472-07010-8.&lt;br /&gt;
* Eugen Sauter, Gerhard Schweyer, Wolfram Waldner: ''Der eingetragene Verein''. 19. Auflage, München 2010, C. H. Beck, ISBN 978-3-406-60051-7&lt;br /&gt;
* Hilar Stadler, Gabriela Mattmann: ''Gleichgesinnt. Der Verein – ein Zukunftsmodell.'' Zürich 2003, ISBN 3-906729-25-7.&lt;br /&gt;
* Kurt Stöber: ''Handbuch zum Vereinsrecht''. 9. Auflage. Köln 2004, ISBN 3-504-40024-2.&lt;br /&gt;
* Annette Zimmer: ''Vereine – Basiselemente der Demokratie. Eine Analyse aus der Dritte-Sektor-Perspektive''. Leske + Budrich, Opladen 1996, ISBN 3-8100-1500-8.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{Wiktionary|Verein}}&lt;br /&gt;
* [http://vereins.wikia.com/ Wiki für Vereine]&lt;br /&gt;
; Deutschland&lt;br /&gt;
* [http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/DE/Leitfaden_Vereinsrecht.pdf?__blob=publicationFile Leitfaden zum Vereinsrecht] des [[Bundesministerium der Justiz|Bundesministeriums der Justiz]] (PDF; 1,2&amp;amp;nbsp;MB)&lt;br /&gt;
* [http://www.vereinsrecht.de/ vereinsrecht.de] – Mustersatzung, Urteile, Häufige Fragen&lt;br /&gt;
* [http://www.bdvv.de/ Bundesverband deutscher Vereine und Verbände (BDVV)]&lt;br /&gt;
* [http://service.stuttgart.de/lhs-services/komunis/documents/9161_1.PDF Vereinsklassifikation am Beispiel Stuttgart] (PDF; 141 kb)&lt;br /&gt;
;Schweiz&lt;br /&gt;
* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/index1.html#id-1-2-2 Vereinsrecht Schweiz] – Gesetzessammlung Zivilgesetzbuch Schweiz&lt;br /&gt;
* [http://www.advocat.ch/de/kno.php?cat=2 Dokumentvorlagen] – Beispiel Gründungsprotokoll und Vereinsstatuten nach Schweizer Vereinsrecht&lt;br /&gt;
* [http://www.vitaminb.ch/ vitamin B] – Fachstelle für ehrenamtliche Vorstandsarbeit – Fit für den Verein&lt;br /&gt;
;Italien&lt;br /&gt;
* [http://www.provinz.bz.it/praesidium/0101/ehrenamt/aktuelles/publikationen.htm Ehrenamtliche Tätigkeit – Amt für Kabinettsangelegenheiten – Land Südtirol]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Navigationsleiste Gesellschaftsformen in Deutschland}}&lt;br /&gt;
{{Navigationsleiste Gesellschaftsformen in Österreich}}&lt;br /&gt;
{{Navigationsleiste Gesellschaftsformen (Schweiz)}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4062714-7|LCCN=|NDL=|VIAF=}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verein|!]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Vereinswesen|!Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=LgvHilfe_Aufgaben</id>
		<title>LgvHilfe Aufgaben</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=LgvHilfe_Aufgaben"/>
				<updated>2014-11-04T13:16:53Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Julian: Hilfe Aufgaben neu erstellt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Hinweise ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*  Aufgaben einer bestimmten Veranstaltungen finden Sie in der Detailansicht der jeweiligen Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Ältere Aufgaben finden Sie im Veranstaltungsarchiv bei der jeweiligen Veranstaltung.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Julian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=LgvHilfe_Veranstaltungsdatum</id>
		<title>LgvHilfe Veranstaltungsdatum</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=LgvHilfe_Veranstaltungsdatum"/>
				<updated>2014-10-08T13:49:14Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Pasternym: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Das Start- und Enddatum der Veranstaltung wird über den Menüpunkt &amp;quot;Details -&amp;gt; Veranstaltungstermine&amp;quot; festgelegt und ist hier nicht beschreibar.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pasternym</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=LgvHilfe_Plussuche</id>
		<title>LgvHilfe Plussuche</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=LgvHilfe_Plussuche"/>
				<updated>2014-10-08T13:40:49Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Pasternym: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;* Es werden standardmäßig alle Kontakte aufgelistet (Anzeige Zahl der Treffer)&lt;br /&gt;
* Es werden 10 Kontakte eingeblendet, diese Anzeige kann man erhöhen, auf 50 oder alle&lt;br /&gt;
* Es wird angezeigt, wie viele Treffer der Suche von den gesamten Treffern angezeigt werde.&lt;br /&gt;
* Die Anzeige lässt sich durch die einzelnen Kontaktgruppen eingrenzen (Haken setzen)&lt;br /&gt;
* Die Suche grenzt mit dem Tippen der Buchstaben der Suchergebnisse ein (beim gewünschten Kontakt muss ein Haken gesetzt sein damit er angezeigt wird)&lt;br /&gt;
* + Suche hier kann nach Wörtern in der Mitte eines Namens gesucht werden, oder nach Qualifikationen. (stellt die erweiterte Suche dar)&lt;br /&gt;
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* Es kann nach BY-Nr gesucht werden&lt;br /&gt;
* O Aly Ratebuchstabe&lt;br /&gt;
* Platzhaltersymbol % Vorname lässt sich nur nach Vorname suchen&lt;br /&gt;
* Platzhaltersymbol % %  sucht nach dem Geburtsdatum&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pasternym</name></author>	</entry>

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		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring</id>
		<title>Trikotsponsoring</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring"/>
				<updated>2014-09-15T13:47:21Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Trikotwerbung ist eine häufige und beliebte Form des [[Sponsoring|Sportsponsorings]]. Vor allem in [[Mannschaftssportart]]en wie Fußball, Handball, Volleyball oder Basketball ist Werbung auf der Brust oder auf dem Rücken der Sportler in allen Alters- und Spielklassen zu finden. Auch Einzelsportler stellen sich als &amp;quot;Litfaßsäule&amp;quot; zur Verfügung. Ein Kommunikationsziel der Trikotwerbung ist eine größere Medienpräsenz. Das Trikot mit der Werbung des Sponsors ist häufig im Bild. Es geht also mehr um Reichweite als um andere qualitative Merkmale. &lt;br /&gt;
==Nützliche Partner für Trikotsponsoring==&lt;br /&gt;
*Mannschaften mit hoher Medienpräsenz (häufig Fußball, regional unterschiedlich Handball, Basketball u. a.)&lt;br /&gt;
*populäre Sportarten&lt;br /&gt;
*Aufsteiger-Teams&lt;br /&gt;
*Mannschaften in höheren Spielklassen&lt;br /&gt;
*[[Spitzensportler]] mit hoher Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*Profisportler&lt;br /&gt;
*exotische Sportarten, Extremsport mit entsprechender Medienaufmerksamkeit und Affinität zum Sponsor&lt;br /&gt;
==Kommunikationsziele der Trikotwerbung==&lt;br /&gt;
*verstärkte Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*höhere Markenbekanntheit&lt;br /&gt;
*Imagetransfer in sehr affinen Bereichen (Produkt und Sport hängen inhaltlich sehr eng zusammen)&lt;br /&gt;
==Wege zur Umsetzung von Trikotwerbung im Sportsponsoring==&lt;br /&gt;
*Ausrüstervertrag (bei Bekleidungsherstellern und Sportartikelhändlern)&lt;br /&gt;
*Sachkostenzuschuss (Vertragsgestaltung beachten, da sonst steuerschädlich!)&lt;br /&gt;
*Sponsoringvertrag mit Trikotwerbung als Teil der Maßnahmenplanung&lt;br /&gt;
*Werbevertrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Trikot- und Sportkleidung im ideellen Bereich==&lt;br /&gt;
Die Zuordnung von Trikot- und Sportkleidung zum ideellen Bereich erfolgt nur dann, wenn&lt;br /&gt;
*der Sponsor das Geld für die Sportkleidung gibt, aber darauf nicht vermerkt ist &lt;br /&gt;
*wenn der Sponsor freiwillig die Sportkleidung für den Verein erwirbt und diese ohne Werbeaufdruck dem Verein übergibt &lt;br /&gt;
*keine vertragliche Regelung zwischen Verein und Sponsor über die Beschaffung der Sportkleidung besteht&lt;br /&gt;
*der Verein die Sportkleidung erhält und sich bedankt bzw. nur durch Namensnennung und Logo auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel===&lt;br /&gt;
Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 17.02.2006 entschieden, dass ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots mit Werbeaufdruck für seine Kinder- und Jugendmannschaft erhält und nicht als Gegenleistung die Trikots bei Spielen nutzen muss, keine umsatzsteuerbare [[Werbeleistung]] erbringt. Begründet wird dieses Urteil damit, dass nur eine geringe Werbewirksamkeit durch das Tragen der Trikots zu erwarten sei. Bei den Spielen der Kinder- und Jugendmannschaften sei kaum eine Werbewirksamkeit für den Sponsor zu erwarten, weil erfahrungsgemäß überwiegend Eltern und Angehörige der Spieler und der betreuenden Vereinsmitglieder anwesend seien und kaum fremdes Publikum kommen würde. Es gäbe auch kaum Berichte oder Bilder von diesen Mannschaften in der Presse. &lt;br /&gt;
===Einzelfall===&lt;br /&gt;
Es ist jeder Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Umständen welche Werbewirksamkeit im jeweiligen Fall vorliegt. &lt;br /&gt;
Wenn also von den überlassenen Trikots kein Werbeeffekt für den Sponsor zu erwarten ist (bei sehr kleinem, überschaubarem Publikum oder als für das beworbene Produkt ungeeignetes Publikum), kann für die Überlassung eine Sachspende angenommen werden. &lt;br /&gt;
Die unentgeltliche Überlassung von Trikots mit Werbeaufdruck durch Sponsoren ist als unentgeltliche Trikotwerbung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. &lt;br /&gt;
Die entgeltliche Überlassung von Werbung durch den Sponsor / für den Sponsor begründet immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf Trikots und Sportgeräten ist immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Verein erbringt selbst aktive Werbung. &lt;br /&gt;
Der Sponsor erhält für seine Leistung (Entgelt) eine umfangreiche, echte Gegenleistung in Form von öffentlichkeitswirksamer Werbung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Möglichkeiten zum Erwerb von Trikots==&lt;br /&gt;
Es gibt nachfolgende Möglichkeiten, Trikots / Sportkleidung / Sportgeräte mit Unterstützung von Sponsorengeldern zu erwerben.&lt;br /&gt;
Nachfolgend nur als &amp;quot;Trikots&amp;quot; bezeichnet: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 1===&lt;br /&gt;
Verein erwirbt Trikots ohne Werbeaufdruck aus eigenen Mitteln, Rechnung wird durch Lieferant  auf den Verein  ausgestellt.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für Jugendabteilung oder Mannschaften, für die kein Eintrittsgeld erhoben wird (also im ideellen Bereich des Vereins geführte Mannschaften). &lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung ohne Vorsteuerabzug gebucht. &lt;br /&gt;
*Trikots sind für Mannschaft, für die Eintrittsgeld gezahlt wird (Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung)&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung im Zweckbetrieb mit Vorsteuerabzug verbucht.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für eine Mannschaft, in der bezahlte Sportler (ab 2008 über 400 Euro monatliches Entgelt - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)spielen.&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf das Kostenkonto Sportkleidung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Vorsteuerabzug gebucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 2===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots ohne Werbeaufdruck wie in Beispiel eins, erhält aber dafür vom Sponsor den Rechnungsbetrag erstattet, ohne dass der Verein eine Rechnung ausstellt, als Spende.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Verein kann für die Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für die Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung - Verein kann für diese Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft mit bezahltem Sportler-Mannschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - keine Spende - keine Zuwendungsbestätigung!&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel 3===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots wie im Beispiel eins, erstellt über den Erwerb und die Beflockung dem Sponsor eine Rechnung.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im ideellen Bereich ohne Vorsteuerabzug auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. &lt;br /&gt;
*aa) Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MWSt) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab) Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor kann auch als Einnahme im ideellen Bereich erfasst werden, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 - siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht.&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 4===&lt;br /&gt;
Der Sponsor erwirbt die [[Trikots]], lässt diese beflocken, mit seinem [[Logo]] versehen und übergibt diese als &amp;quot;Trikotspende&amp;quot; an den Verein. &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein verbucht. Sollte der Wert der Trikots nicht vorliegen, muss dieser im Wege einer realistischen Schätzung ermittelt werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich:&lt;br /&gt;
*aa)Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Buchung erfolgt dann: Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich (kein Vorsteuerabzug) an Erlöskonto Trikotwerbung (unentgeltliche) muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab)Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich an Einnahme im ideellen Bereich, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 -  siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.  &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/finanzen/steuern/steuern-und-sponsoring/trikot-und-sportkleidung/&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Veranstaltungpreis_-_Vorgaben_anlegen_/_%C3%A4ndern</id>
		<title>Veranstaltungpreis - Vorgaben anlegen / ändern</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Veranstaltungpreis_-_Vorgaben_anlegen_/_%C3%A4ndern"/>
				<updated>2014-09-12T08:59:56Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Wikiadmin: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;DIe Vorgaben zum Veranstaltungpreis können im [https://www.blsv-qualinet.de/typo3/backend.php TYPO3 Backend] geändert werden bzw. neu angelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Screenshotevtnpricetemplatechange.png|miniatur|screenshot]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Lehrgangsverwaltung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wikiadmin</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Fu%C3%9Fleistenpflicht</id>
		<title>Fußleistenpflicht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Fu%C3%9Fleistenpflicht"/>
				<updated>2014-08-20T11:14:04Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die '''Fußleistenpflicht''' regelt die Angaben eines Unternehmens in deren Kommunikation. In der Regel wird auf Geschäftsbriefen, Fax oder e-mails eine einheitliche '''Signaturen''' verwendet. Die Fußleistenpflicht ist gesetzlich verpflichtend für alle wirtschaftlich tätigen Organisationen, also unter anderem auch für [[Verein]]e.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines==&lt;br /&gt;
[[Geschäftsbriefe]] gleich welcher Art (Briefbögen, Faxe, E-Mails etc.) unterliegen durch die Einführung des Gesetzes über das elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister und Unternehmensregister (EHUG) der sog. Fußleistenpflicht, d.h. es müssen gewisse Angaben über Unternehmensdetails gemacht werden. Allerdings gelten diese Regelungen nur für Unternehmen, die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, wohingegen es für eingetragene Vereine keine entsprechende Regelung gibt. Allerdings müssen Sportvereine, die Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung sind (z.B. als Reiseveranstalter) in ihrer Geschäftskorrespondenz Angaben machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt ==&lt;br /&gt;
Ein Beispiel der korrekten Signatur des BLSV finden Sie in myblsv als Datei mit dem Namen &amp;quot;Einheitliche E-Mail Signatur&amp;quot; [https://www.myblsv.de/index.php?id=29 Link zu myblsv]&lt;br /&gt;
* Name des Vereins&lt;br /&gt;
* Rechtsformzusatz (e.V.)&lt;br /&gt;
* Vollständige Anschrift (Sitz des Vereins)&lt;br /&gt;
* Gesetzlicher Vorstand&lt;br /&gt;
* Amtsgericht&lt;br /&gt;
* Vereinsregisternummer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls eine aussagekräftige Website vorhanden ist, gehört diese ebenfalls mit in die Signatur.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Signatur des BLSV ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorname Name des Mitarbeiters&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellenbezeichung&lt;br /&gt;
Geschäftsbereich X – Bezeichnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bayerischer Landes-Sportverband e.V.&lt;br /&gt;
Georg-Brauchle-Ring 93&lt;br /&gt;
80992 München&lt;br /&gt;
Telefon:	+49 (0)89 / 15702-Nummer der Nebenstelle&lt;br /&gt;
Fax:	&lt;br /&gt;
E-Mail:	persönliche mail Adresse&lt;br /&gt;
URL:	www.blsv.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sitz: München; Amtsgericht München VR4210&lt;br /&gt;
Vertreter (§ 26 BGB): Günther Lommer (Präsident), Jörg Ammon, Bernd Kränzle, Otto Marchner, Harald Stempfer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* Angaben auf Geschäftsbriefen von der IHK Nürnberg - http://www.ihk-nuernberg.de/de/media/PDF/Publikationen/Recht-Steuern/Angaben-auf-Geschaeftsbriefen_112.pdf&lt;br /&gt;
* Gewerbeordnung - Text - http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/index.html&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Geringf%C3%BCgige_Besch%C3%A4ftigung</id>
		<title>Geringfügige Beschäftigung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Geringf%C3%BCgige_Besch%C3%A4ftigung"/>
				<updated>2014-08-19T14:54:28Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Eine '''geringfügige Beschäftigung''' (auch '''Minijob''' oder „450-Euro-Job“ genannt) ist nach deutschem Sozialversicherungsrecht ein Beschäftigungsverhältnis, für das bestimmte sozialversicherungsrechtliche und in der Folge auch lohnsteuerrechtliche Besonderheiten gelten. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt entweder bei einer geringen absoluten Höhe des [[Arbeitsentgelt]]s vor ('''geringfügig entlohnte Beschäftigung''') oder bei einem Beschäftigungsverhältnis von kurzer Dauer ('''kurzfristige Beschäftigung'''). Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei mit Ausnahme der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich. Auch im Lohnsteuerrecht gibt es Besonderheiten. Die monatliche Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung ('''Geringfügigkeitsgrenze''') wurde in [[Deutschland]] zum 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro angehoben.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2012/10/2012-10-25-verdienstgrenze-minijobber.html Pressemitteilung der Bundesregierung vom 25. Oktober 2012], Änderung des {{§|8|SGB+IV+31.12.2012|buzer}} Abs. 1 SGB IV durch {{Art.|1|SGBIVuaÄndG+2012|buzer}} Nr. 2 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im März 2009 gab es in Deutschland etwa 4,9 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigte. Hinzu kamen 2,25 Millionen geringfügig Beschäftigte im Nebenjob, zusammen also rund 7,15 Millionen geringfügig Beschäftigte. Im Februar 2012 stieg die Gesamtzahl auf rund 7,45 Millionen (siehe [[#Statistik|Statistik]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sozialversicherungsrecht ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert, aber – von einigen Ausnahmen abgesehen – versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-,&amp;lt;ref&amp;gt;{{§|7|sgb_5|juris}} Abs. 1 SGB V&amp;lt;/ref&amp;gt; Pflege-&amp;lt;ref&amp;gt;{{§|20|sgb_11|juris}} Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit {{§|7|sgb_5|juris}} Abs. 1 SGB V&amp;lt;/ref&amp;gt; und Arbeitslosenversicherung.&amp;lt;ref&amp;gt;{{§|27|sgb_3|juris}} Abs. 2 SGB III&amp;lt;/ref&amp;gt; In der Variante der geringfügig entlohnten Beschäftigung (&amp;quot;450-Euro-Job“) ist das geringfügige Beschäftigungsverhältnis nach der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage rentenversicherungspflichtig,&amp;lt;ref&amp;gt;Siehe Änderungen der {{§|5|SGB+VI+31.12.2012|buzer}} Abs. 2 Nr. 1 und {{§|6|SGB+VI+31.12.2012|buzer}} Abs. 1 b SGB VI durch {{Art.|4|SGBIVuaÄndG|buzer}} Nr. 3 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, [[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.]] I S. 2474, 2475 und SGB VI.&amp;lt;/ref&amp;gt; jedoch hat der Beschäftigte die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Geringfügige Beschäftigungen als kurzfristige Beschäftigungen sind nicht rentenversicherungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Entgeltgrenze entspricht die für die kostenfreie [[Familienversicherung]] maßgebliche Einkommensgrenze, die ebenfalls bei monatlich 450,00 € liegt. Der ''Minijobber'' fällt also – sofern er nicht über weiteres relevantes Einkommen verfügt – durch die Aufnahme einer solchen Beschäftigung nicht aus der Familienversicherung heraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeitgeber müssen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (wie andere Beschäftigungsverhältnisse) der [[Sozialversicherung]] melden. Für das Meldeverfahren ist die [[Minijob-Zentrale]] zuständig, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt ist. Daneben müssen Beschäftigte auch bei der Unfallversicherung gemeldet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Geringfügig entlohnte Beschäftigung ===&lt;br /&gt;
==== Definition ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach {{§|8|sgb_4|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;1 [[SGB IV]] vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze von 450 € (bis 2012: 400 €) nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.&amp;lt;ref&amp;gt;Geringfügigkeits-Richtlinien, B. 2.2&amp;lt;/ref&amp;gt; Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Entgeltgrenze, so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. Übt sie neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung aus, so werden diese nicht zusammengerechnet mit der Folge, dass diese Zweitbeschäftigung lediglich den pauschalen Abgaben unterliegt. Jede weitere geringfügige Beschäftigung führt jedoch zur Versicherungspflicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Arbeitsentgelt]] sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlung nach dem [[Betriebsrentengesetz|Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung]] zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie 4 % der [[Beitragsbemessungsgrenze]] der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen ({{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;63 EStG). Steuerfreie [[Aufwandsentschädigung]]en und die in {{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um das regelmäßige Arbeitsentgelt zu ermitteln, wird zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung in einer vorausschauenden Betrachtung das Arbeitsentgelt eines Zeitjahres unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zugrunde gelegt, oder, wenn das Beschäftigungsverhältnis kürzer ist, dessen Dauer. Das monatliche Entgelt für diesen Zeitraum darf im Durchschnitt die Entgeltgrenze von 450 € pro Monat nicht überschreiten.&amp;lt;ref&amp;gt;Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Oktober 2009, Seite 24&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei ganzjähriger Beschäftigung sind dies maximal 5.400 € im Jahr. Die Einhaltung der Entgeltgrenze ist bei jeder Veränderung in den Verhältnissen, die von Dauer ist, zu prüfen. Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt bei erneuter Prüfung die Entgeltgrenze, so tritt vom Zeitpunkt des Überschreitens an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Dies gilt auch immer dann, wenn die Entgeltgrenze durch Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung überschritten wird. Zeiten der Vergangenheit bleiben versicherungsfrei ({{§|8|sgb_4|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 SGB&amp;amp;nbsp;IV).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Abgaben an die Minijob-Zentrale ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten hat neben bestimmten Umlagen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Krankenversicherung zu tragen, obwohl der Beschäftigte in dieser Beschäftigung nicht krankenversicherungspflichtig ist. Die vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragssätze liegen bei&lt;br /&gt;
*13 % bei der gesetzlichen Krankenversicherung ({{§|249b|sgb_5|juris}} Satz 1 SGB V) (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern) und &lt;br /&gt;
*15 % bei der gesetzlichen Rentenversicherung ({{§|172|sgb_6|juris}} Abs. 3 SGB VI) (der Beschäftigte trägt zusätzlich 3,9 Beitragssatzpunkte)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagen betragen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*0,7 % [[Umlage U1]] ([[Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall|Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit]]) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ({{§|1|aufag|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1)&lt;br /&gt;
*0,14 % [[Umlage U2]] ([[Mutterschaftsgeld|Aufwendungsersatz bei Mutterschaft]] und [[Beschäftigungsverbot|Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft]]) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ({{§|1|aufag|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2)&lt;br /&gt;
*0,15 % [[Umlage U3]] (Insolvenzgeldumlage) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ({{§|358|sgb_3|juris}} bis {{§|362|sgb_3|juris}} [[SGB III]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechnet man die Pauschalsteuer von 2 % hinzu (siehe Gliederungspunkt ''Steuerrecht'') so hat der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn 30,99 % (bei gesetzlich Krankenversicherten) bzw. 17,99 % (bei privat Krankenversicherten) des Lohnes aufzuwenden. Hinzu kommt ein individueller Beitrag an die zuständige Unfallversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Privathaushalte, die eine Haushaltshilfe geringfügig entlohnt beschäftigen, gelten folgende Abgaben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*5 % an die gesetzliche Krankenversicherung ({{§|249b|sgb_5|juris}} Satz 2 SGB V) (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern) und &lt;br /&gt;
*5 % an die gesetzliche Rentenversicherung ({{§|172|sgb_6|juris}} Abs. 3a SGB VI)&lt;br /&gt;
*0,7 % Umlage U1 &lt;br /&gt;
*0,14 % Umlage U2&lt;br /&gt;
*1,6 % Einheitsbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusammen mit der Pauschalsteuer von 2 % betragen die über den Lohn hinausgehenden Aufwendung des Privathaushaltes 14,44 %. Die Insolvenzgeldumlage fällt nicht an ({{§|358|sgb_3|juris}} Abs. 1 am Ende SGB III) .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den „Privathaushalt“ als Arbeitgeber gilt das sogenannte [[Haushaltsscheck]]-Verfahren. Dabei werden jeweils zum 15. Januar und 15. Juli die Beiträge des vergangenen Halbjahres durch die Bundesknappschaft eingezogen. (Nur) beim Haushaltsscheck bleiben für die Frage, ob das Haushaltsscheckverfahren angewendet werden kann, Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt werden&amp;lt;ref&amp;gt;{{§|14|sgb_4|juris}} Abs. 3 SGB IV&amp;lt;/ref&amp;gt;; das betrifft beispielsweise freie [[Sozialversicherungsentgeltverordnung|Kost und Logis]]. Werden Sachbezüge neben den Barbezügen gewährt, unterliegen die Sachbezüge dem Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Regelungen, ggf. nach Steuerklasse VI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Rentenrechtliche Besonderheiten ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geringfügig entlohnte Beschäftigte können sich nach {{§|6|sgb_vi|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;1b Satz&amp;amp;nbsp;2 SGB&amp;amp;nbsp;VI durch schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht in der [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Gesetzlichen Rentenversicherung]] befreien lassen. Der Verzicht kann nicht für die Vergangenheit und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Der Arbeitgeber hat den Antrag der Minijobzentrale zu melden. Widerspricht diese dem Antrag nicht innerhalb eines Monats nach der Meldung, ist der Befreiungsantrag genehmigt. Ein gesonderter Befreiungsbescheid wird nicht erteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer am 31. Dezember 2012 zwischen 400,01 € und 450 € verdient hat und deshalb nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht versicherungspflichtig war, kann sich in dieser Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2014 nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, es sei denn, das regelmäßige Entgelt sinkt unter 400,01 €. ({{§|231|sgb_vi|buzer}} Abs. 9 SGB VI)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personen, die am 31. Dezember 2012 bereits geringfügig beschäftigt waren und nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht rentenversicherungsfrei waren, bleiben weiterhin versicherungsfrei, solange die Entgeltgrenze von 400 € nicht überschritten wird, längstens bis zum Ende dieser Beschäftigung. Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. ({{§|230|sgb_vi|buzer}} Abs. 8 SGB VI)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dem Anteil der rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit einem Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2013 waren am 30. Juni 2013 22,6 Prozent der Minijobber im gewerblichen Bereich und 21 Prozent der Minijobber in Privathaushalten rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Mehr als drei Viertel der Beschäftigten hatte sich somit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.&amp;lt;ref&amp;gt;Minijob-Zentrale, [http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/03_service_rechte_navigation/DownloadCenter/6_Berichte_und_Statistiken/1_Quartalsberichte_d_MJZ/2013/quartal_2_2013.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=3 Aktuelle Entwicklungen im Bereich der geringfügig Beschäftigten, II. Quartal 2013, Seite 7 f] &amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verzichtet ein Minijobber auf die Rentenversicherungspflicht, werden dennoch die pauschalen Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 15 % des Entgelts an die Rentenkasse abgeführt, nicht aber 3,9 % Arbeitnehmerbeiträge. Aufgrund des geringeren Pauschalbeitrags erwirbt der Minijobber nur anteilige Beitragsmonate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeitmonate ({{§|52|sgb_vi|buzer}} Abs. 2 SGB VI). Diese sind Voraussetzung, um einen Anspruch auf die verschiedenen Rentenansprüche zu erwerben. Auch das erzielte Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt.&amp;lt;ref&amp;gt;Minijob-Zentrale [http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/10_aufstockung_rv/node.html Aufstockung der Rentenbeiträge]&amp;lt;/Ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 1. Januar 2013 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für den Rentenbeitrag 175 € (vorher 155 €). Somit beträgt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung ab 2013 33,08 € (18,9 % von 175 €). Dies ist zu berücksichtigen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt 175 € unterschreitet. Es entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen dem Angestellten die Beitragsdifferenz vom Nettolohn abzieht (selbst wenn dieser für den Minijob gegen die Rentenversicherungspflicht votiert hat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== 1. Januar 2013 =====&lt;br /&gt;
Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung&amp;lt;ref&amp;gt;Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2474&amp;lt;/ref&amp;gt; wurde zum 1. Januar 2013 die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse von 400 € auf 450 € angehoben.&amp;lt;ref&amp;gt;Änderung des {{§|8|sgb_4|juris|}} Abs. 1 Nr. 1 SGB IV durch Artikel 1 Nr. 2 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2474&amp;lt;/ref&amp;gt; Gleichzeitig wurden diese Minijobs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung,&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. entsprechende Änderung des {{§|5|sgb_6|juris}} Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2474, 2475.&amp;lt;/ref&amp;gt; jedoch wurde die Wahlmöglichkeit geschaffen, sich davon befreien zu lassen.&amp;lt;ref&amp;gt;Einfügung von {{§|6|sgb_6|juris}} Abs. 1b SGB VI durch Artikel 4 Nr. 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2474, 2475&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Übrigen blieb die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse unverändert. Die Entgeltgrenze der Gleitzone ([[Midi-Job]]) wurde ebenfalls von 800 € auf 850 € angehoben.&amp;lt;ref&amp;gt;Änderung des {{§|20|sgb_4|juris|}} Abs. 2 SGB IV durch Artikel 1 Nr. 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2474&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer bereits am 31. Dezember 2012 geringfügig beschäftigt war, bleibt nach {{§|230|sgb_6|juris}} Abs. 8 SGB VI in diesem Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungsfrei, solange das Arbeitsentgelt 400 € nicht übersteigt. Wie zuvor können diese Beschäftigten auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 mit einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in der Höhe zwischen 400,01 € und 450 € sozialversicherungspflichtig waren, bleiben, wenn und solange das Arbeitsentgelt weiterhin in dieser Spanne liegt, aus Gründen des Bestandsschutzes auch nach der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze in dieser Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig, längstens bis zum 31. Dezember 2014.&amp;lt;ref&amp;gt;für die Arbeitslosenversicherung: {{§|444|sgb_3|juris}} SGB III, für die Krankenversicherung: {{§|7|sgb_5|juris}} Abs. 3 SGB V, für die Pflegeversicherung: {{§|20|sgb_11|juris}} Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 SGB V&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie haben die  Möglichkeit, sich schon früher in allen Zweigen der Sozialversicherung von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Werden die Voraussetzungen für eine Familienversicherung in der Krankenversicherung erfüllt, entfällt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung jedoch sofort. Die Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung stieg zum 1. Januar 2013 ebenfalls auf 450 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kurzfristige Beschäftigung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine kurzfristige Beschäftigung nach {{§|8|sgb_4|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;2 SGB&amp;amp;nbsp;IV liegt vor, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Art (z.&amp;amp;nbsp;B. saisonale Arbeit) oder vertraglich innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt übersteigt 450 € (bis 31. Dezember 2012: 400 €) im Monat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von dem Zweimonatszeitraum wird nur dann ausgegangen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, sofern das Entgelt über 450 € (bis 31. Dezember 2012: 400 €) liegt. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung&lt;br /&gt;
* von [[Arbeitslosengeld (Deutschland)|Arbeitslosengeld]]-Empfängern&lt;br /&gt;
* von [[ALG II]]-Empfängern (Hartz-IV-Empfänger)&lt;br /&gt;
* neben der [[Elternzeit]]&lt;br /&gt;
* neben unbezahltem Urlaub.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung&lt;br /&gt;
* von Arbeitnehmern, die zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben&lt;br /&gt;
* von Personen, die nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind&lt;br /&gt;
* von Schülern und Studenten&lt;br /&gt;
* von (ehemaligen) Schülern in der Zeit zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme eines Studiums&lt;br /&gt;
* neben einer selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch sind die Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage abzuführen. Außerdem ist das Arbeitsentgelt zu versteuern, entweder [[Lohnsteuerpauschalierung|pauschal]] oder entsprechend den Angaben auf der Lohnsteuerkarte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beurteilung, ob Sozialabgabenfreiheit besteht, werden alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres zusammengezählt. Wird innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung beschlossen, eine der zeitlichen Grenzen in Zukunft zu überschreiten, wird diese Beschäftigung sozialabgabenpflichtig nicht erst ab dem Überschreiten des Zeitlimits, sondern ab dem Beschluss. Wird also nach 40 geleisteten Arbeitstagen die 50-Tage-Befristung aufgehoben, so tritt ab dem 41. Tag Sozialversicherungspflicht ein. Eine Verrechnung mit einer unter Umständen gleichzeitig ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung findet nicht statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitsrechtliche Aspekte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Minijobber gelten die gleichen Regelungen wie für &amp;quot;normale&amp;quot; Arbeitsverhältnisse. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung. Und auch im Kündigungsschutz macht das Gesetz für eine geringfügige Beschäftigung keinen Unterschied. Das Bundesurlaubsgesetz ist für geringfügige Beschäftigungen anwendbar und regelt den Urlaubsanspruch. Nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes genießen auch Frauen in Minijobs Mutterschutz. Private Arbeitgeber sollten beachten, dass für Schäden, die durch den Minijobber bei seiner Tätigkeit im Privathaushalt entstehen, die Haushaltshilfe unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt haftbar gemacht werden kann. Denn wie bei allen anderen Beschäftigungsverhältnissen gelten die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&amp;amp;dok_id=3792 BAG, Urteil vom 27. September 1994], Az. GS 1/89; Volltext = BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts schließen die steuergesetzlichen Regelungen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer nicht aus&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bundesarbeitsgericht]], [http://lexetius.com/2006,652 Urteil vom 1. Februar 2006], Az. 5 AZR  628/04, Volltext.&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Steuerrecht ==&lt;br /&gt;
Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist nicht steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt entweder pauschal oder nach den individuellen [[Lohnsteuer]]abzugsmerkmalen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Pauschalsteuer ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit April 2003 kann der Arbeitgeber bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder bei einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern mit einem Pauschalsteuersatz erheben. In diesem Fall wird das Arbeitsentgelt beim Arbeitnehmer steuerlich nicht mehr erfasst. Die Einkünfte aus dem Minijob unterliegen dann auch nicht dem [[Progressionsvorbehalt]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Pauschalsteuer-Satz beträgt 2 % des Arbeitsentgelts ({{§|40a|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 [[Einkommensteuergesetz|EStG]]), wenn 5% bzw. 15% Rentenversicherungsbeiträge nach {{§|168|sgb_6|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;1b oder&amp;amp;nbsp;1c SGB&amp;amp;nbsp;VI („versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte“) oder nach {{§|172|sgb_6|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 oder&amp;amp;nbsp;3a SGB&amp;amp;nbsp;VI („versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte“) entrichtet werden, andernfalls 20 % ({{§|40a|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2a EStG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des {{§|40a|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 EStG ebenfalls auf die individuelle Lohnsteuererhebung verzichten und die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. Voraussetzung sind eine Beschäftigungsdauer von nicht mehr als 18 aufeinanderfolgenden Tagen, ein Lohn von durchschnittlich maximal 62 Euro pro Tag und durchschnittlich maximal 12 Euro pro Stunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Lohnsteuer nach individuellen Besteuerungsmerkmalen ===&lt;br /&gt;
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, kann der Lohnsteuerabzug auch nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorgenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Steuerermäßigung oder Sonderausgabenabzug für Privathaushalte ===&lt;br /&gt;
Der Arbeitgeber eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in einem Privathaushalt kann nach {{§|35a|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 EStG für ein solches Beschäftigungsverhältnis 20 % der Aufwendungen (Arbeitsentgelt und Abgaben), maximal jedoch 510 € im Jahr als Steuerermäßigung geltend machen. Handelt es sich bei dem Minijob im Haushalt ausschließlich um Kinderbetreuung, sind sogar bis zu 4.000 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte  abzugsfähig ({{§|10|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;5 EStG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistik ==&lt;br /&gt;
Im März 2009 zählte die Bundesagentur für Arbeit in Deutschland etwa 4,9 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigte; diese Zahl hat sich seit Ende 2005 (also in etwa seit Inkrafttreten des [[Hartz-Konzept#Hartz IV mit Wirkung ab 1. Januar 2005|Hartz-IV-Gesetzes]]) kaum verändert. Hinzu kamen im März 2009 rund 2,25 Millionen geringfügig Beschäftigte im Nebenjob. Frauen sind bei den geringfügig Beschäftigten stärker vertreten als Männer; je nach Region sind bis zu zwei Drittel der Geringverdienenden Frauen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insgesamt weist die Statistik der Bundesagentur für Arbeit im Februar 2012 7,45 Millionen geringfügig Beschäftigte aus.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Beschaeftigung/Beschaeftigung-Nav.html Statistische Daten zum Thema Beschäftigung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kritik und Reformvorschläge ==&lt;br /&gt;
In einer von der wirtschaftsnahen [[Bertelsmann-Stiftung]] 2010 veröffentlichten Studie wird hervorgehoben, dass das deutsche Sozialabgaben- und Steuersystem durch die Behandlung der Mini-Jobs vor allem das [[Zuverdienermodell]] mit gering zuverdienender Ehefrau fördert. Aus diesem Grunde wurde als Ergebnis dieser Studie die Umwandlung der Geringfügigkeitsgrenze in einen nicht übertragbaren [[Freibetrag]] gleicher Höhe verlangt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{internetquelle|url=http://www.focus.de/finanzen/steuern/bertelsmann-studie-sackgasse-minijob_aid_575925.html|titel=Bertelsmann-Studie: Sackgasse Minijob|datum=26. November 2010|zugriff=28. November 2010}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 68. [[Deutscher Juristentag|Deutsche Juristentag]] beschäftigte sich im September 2010 unter dem Stichwort „atypische Beschäftigungsverhältnisse“ auch mit der abgabenrechtlichen Privilegierung der geringfügigen Beschäftigung und forderte deren Abschaffung.&amp;lt;ref&amp;gt;Beschlüsse der Abteilung Arbeits- und Sozialrecht,  http://www.lto.de/media/mediadaten_lto/recht_aktuell/djt_2010/finale_beschluesse/beschluesse_arbeitsrecht_final.pdf&amp;lt;/ref&amp;gt; Bereits der Gutachter [[Raimund Waltermann]]&amp;lt;ref&amp;gt;Bericht über Gutachten, http://www.manager-magazin.de/politik/artikel/0,2828,719253,00.html&amp;lt;/ref&amp;gt; wie auch die Referenten forderten dies zuvor unter Hinweis darauf, dass die geringfügige Beschäftigung die Normalarbeitsverhältnisse zurückdränge. Dies habe auch zur Folge, dass keine ausreichenden Ansprüche auf Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung entstünden. Daraus entstehe eine gravierende [[Relative Armut#Altersarmut|Altersarmut]].&amp;lt;ref&amp;gt;These 13 zum Referat Wolfhardt Kohte&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neue Kritik an der staatlichen Subventionierung der Minijobs wurde im März 2014 nach der Veröffentlichung von Daten des [[Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung|Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung]] laut.&amp;lt;ref&amp;gt;http://www.fr-online.de/arbeit---soziales/nebenjob-zweitjobs-auf-rekord-niveau,1473632,26637786.html&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vermittlung von geringfügiger Beschäftigung ==&lt;br /&gt;
Für die Vermittlung von geringfügiger Beschäftigung werden verschiedene Wege genutzt. Klassische Wege sind die Ausschreibung über Kleinanzeigen (beispielsweise über regionale Tageszeitungen sowie sogenannte Pendler-Zeitungen) sowie [[Mundpropaganda]]. Zunehmende Bedeutung für die Vermittlung erlangen auch Online-Kleinanzeigen-Portale sowie spezielle Internet-Portale zur Vermittlung von Minijobs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[Niedriglohn]]&lt;br /&gt;
* [[Midi-Job]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
=== Deutsche Rechtslage ===&lt;br /&gt;
* [http://www.minijob-zentrale.de minijob-zentrale.de], zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen der [[Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See]]&lt;br /&gt;
* [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/minijobs_midijobs_bausteine_fuer_die_rente.html Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente], [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/minijobs_niedrige_beitraege_voller_schutz.html Minijobs: Niedrige Beiträge, voller Schutz] (zu den Neuregelungen 2013), Publikationen der [[Deutsche Rentenversicherung|Deutschen Rentenversicherung]]&lt;br /&gt;
** [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/204992/publicationFile/1898/2009_geringfuegigkeitsrichtlinien_pdf.pdf Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Oktober 2009] (PDF; 428&amp;amp;nbsp;kB)&lt;br /&gt;
* [http://doku.iab.de/kurzber/2003/kb0603.pdf Geringfügige Beschäftigung im neuen Outfit – Kurzbericht des IAB] (PDF; 296 kB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}} &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4127448-9}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Bayerische_Sportjugend</id>
		<title>Bayerische Sportjugend</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie:Service für BLSV Vereine“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie:Service für BLSV Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
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&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie:Service für BLSV Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<title>BLSV Bezirke</title>
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&lt;div&gt;[[Kategorie:Service für BLSV Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
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&lt;div&gt;[[Kategorie:Service für BLSV Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
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		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<title>BLSV Statistiken</title>
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&lt;div&gt;[[Kategorie:Mitglied im BLSV]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Bestandserhebung</id>
		<title>Bestandserhebung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Bestandserhebung"/>
				<updated>2014-08-19T13:07:51Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie:Mitglied im BLSV“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie:Mitglied im BLSV]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Sozialversicherung</id>
		<title>Sozialversicherung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Sozialversicherung"/>
				<updated>2014-08-19T13:06:55Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Versicherungen für Vereine“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Versicherungen für Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Versicherung_f%C3%BCr_Nichtmitglieder</id>
		<title>Versicherung für Nichtmitglieder</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Versicherung_f%C3%BCr_Nichtmitglieder"/>
				<updated>2014-08-19T13:06:35Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Versicherungen für Vereine“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Versicherungen für Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Freiwillige_Ehrenamtsversicherung</id>
		<title>Freiwillige Ehrenamtsversicherung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Freiwillige_Ehrenamtsversicherung"/>
				<updated>2014-08-19T13:06:11Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Freiwilligen Ehrenamtsversicherung genießen Personen über die [[VBG|Verwaltungsberufsgenossenschaft]] (VBG, gesetzliche Unfallversicherung), die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses in nicht nur geringem Umfang, das heißt regelmäßig oder bei einmaligem Arbeitseinsatz mehr als zwei Stunden, dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Tätigkeiten unentgeltlich für den gemeinnützigen [[Verein|Sportverein]] ausüben und hierzu nicht mitgliedschaftlich verpflichtet sind, also z.B. das Vereinsheim putzen, als Jugendtrainer tätig werden o.ä.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemein ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereine können gewählte und beauftragte Ehrenamtsträger mit einer freiwilligen Versicherung schützen.&lt;br /&gt;
* Was sind „Beauftragte“: Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung&lt;br /&gt;
des Vorstandes im [[Verein|Sportverein]] herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der [[Satzung]] verankert sein müssen.&lt;br /&gt;
Gemeldet werden dabei nicht die Inhaber der Ehrenämter (Personen),&lt;br /&gt;
sondern die zu versicherten Positionen, das [[Ehrenamt]] als solches, also z.B. „1. Vorsitzender“ etc. Versichert ist damit der Inhaber des Ehrenamtes zum Zeitpunkt des Schadensfalles.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Meldeverfahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anmeldung und Änderungen können online erfolgen über:&lt;br /&gt;
@ www.blsv.de &amp;gt; Vereinsservice &amp;gt; Mitgliederverwaltung &amp;gt; Datenpflege&lt;br /&gt;
Für den Zugang benötigen Sie die Vereinsnummer und die beiden&lt;br /&gt;
Schlüssel. Dort können Sie dann jederzeit die von Ihnen bzw. Ihrem&lt;br /&gt;
Verein bereits zur Versicherung angemeldeten Ehrenämter einsehen&lt;br /&gt;
und ändern. Alternativ ist auch eine Anmeldung mit dem Meldeformular&lt;br /&gt;
per Post möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen ==&lt;br /&gt;
@ www.blsv.de &amp;gt; Vereinsservice &amp;gt; Versicherungen &amp;gt; VBG oder auf der Internetseite der [[Verwaltungs-Berufsgenossenschaft]] @ www.vbg.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Versicherungen für Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Zusatzversicherungen</id>
		<title>Zusatzversicherungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Zusatzversicherungen"/>
				<updated>2014-08-19T13:05:49Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Versicherungen für Vereine“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Versicherungen für Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=ARAG</id>
		<title>ARAG</title>
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				<updated>2014-08-19T13:05:22Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Versicherungen für Vereine“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Versicherungen für Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Lebensmittelhygiene</id>
		<title>Lebensmittelhygiene</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Lebensmittelhygiene"/>
				<updated>2014-08-19T13:04:17Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Vereinsrecht“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trinkwasserverordnung</id>
		<title>Trinkwasserverordnung</title>
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				<updated>2014-08-19T13:03:55Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Vereinsrecht“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Aufsichtspflicht</id>
		<title>Aufsichtspflicht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Aufsichtspflicht"/>
				<updated>2014-08-19T13:03:35Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: /* Übertragung der Aufsichtpflicht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Aufsichtspflichtige  Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten [[Minderjährige]]n selbst nicht zu Schaden kommen,  keinen anderen Personen Schaden zufügen und keine Sachen beschädigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Aufsichtspflichtige Personen müssen ständig wissen, wo sich die Ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen befinden und was diese gerade tun. Sie müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Minderjährigen vor Schäden zu bewahren. Zu beaufsichtigen sind nicht nur Minderjährige, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre, sondern auch Personen, die wegen ihres geistigen und körperlichen Zustandes der Aufsicht bedürfen. Die Intensität der Aufsicht hängt von verschiedenen Faktoren ab. Alter des Kindes, Charakter des Kindes, Erfahrungsstand des Kindes und Reifezustand des Kindes. Im Gesetz findet sich leider keine Regelung zu Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht. Die entsprechenden Maßstäbe wurden daher in der Rechtsprechung entwickelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Im Sportverein==&lt;br /&gt;
Zunächst ist Aufsichtspflicht der juristische Ausdruck für die pädagogische Tatsache, dass der&lt;br /&gt;
[[Übungsleiter]] (ÜL), [[Trainer]] etc.  für seine oder ihre Gruppe Verantwortung übernimmt.  Wenn die Eltern den Kindern die Teilnahme am Sportangebot eines [[Verein]]s ermöglichen, übertragen sie damit die Aufsichtspflicht den jeweiligen Trainern und Betreuern für die Dauer des Trainings, des Spieles, der Reise zu einem Auswärtsspiel oder der Dauer des Trainingslagers. Der Aufsichtsführende muss verschiedenen Pflichten nachgehen. Zum einen muss er sich und seine Kollegen über folgende Sachverhalte informieren.  Er muss über die Fähigkeiten, sowie Allergien/Krankheiten des Kindes informiert sein. Zusätzlich hat er die Pflicht Örtliche Gegebenheiten auf Gefahrenstellen hin zu kontrollieren.  Zugleich muss der Aufsichtsführende seine Kinder und Jugendlichen über mögliche Gefahren (z.B. falsche Ausrüstung, Schmuck etc.) und über richtige Handhabung von Geräten informieren. Hierbei hilft es Regeln für das richtige Verhalten aufzustellen. Der ÜL muss sich vergewissern, ob Anweisungen verstanden und befolgt werden. Wenn die Anweisungen missachtet werden, muss der Aufsichtsführende eingreifen und angedrohte Konsequenzen durchführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Übertragung der Aufsichtspflicht==&lt;br /&gt;
Die Aufsichtspflicht des ÜL beginnt und endet im Allgemeinen mit Betreten bzw. Verlassen&lt;br /&gt;
der [[Sportanlage]], sofern die üblichen Zeiten eingehalten werden. Daraus folgt, dass z. B. bei&lt;br /&gt;
einer zeitlichen Verschiebung einer Übungsstunde die Aufsichtspflicht trotzdem bereits zur&lt;br /&gt;
normalen  Anfangszeiten beginnt. Gegebenenfalls muss der Verein für eine Aufsicht Sorge tragen,&lt;br /&gt;
etwa bei Verhinderung oder Verspätung des Übungsleiters. Die Form der Übertragung ist gesetzlich nicht geregelt und bedarf deshalb keiner ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung. Es reicht aus, wenn die Eltern der vorübergehenden Erziehung oder der Aufsicht des Kindes zugestimmt haben. Deshalb ist es sehr wichtig die Übertragung der Aufsichtspflicht genau zu regeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verletzung der Aufsichtspflicht==&lt;br /&gt;
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen [[Minderjährige|Minderjährigkeit]] oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortung trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.  &lt;br /&gt;
Der Verein haftet, auch wenn ihm persönlich kein Verschulden trifft, für jedes Verschulden seiner Gehilfen (ÜL/Helfer), deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. Der Verein haftet, wenn er nicht beweist, dass er den Gehilfen (ÜL/Helfer) sorgfältig ausgesucht und überwacht hat.&lt;br /&gt;
Uneingeschränkte Haftung für eine schuldhafte Pflichtverletzung ihrer Organe (z. B Vorstand).&lt;br /&gt;
Der Verein kann seine Aufwendungen von den ÜL/Helfern zurückverlangen, je nachdem wie schuldhaft diese gehandelt haben. Deshalb ist es wichtig, verantwortungsbewusste ÜL , Trainer etc. einzusetzen.  Sie müssen den Aufgaben der Aufsichtspflicht gewachsen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
[http://aufsichtspflicht.de/ Aufsichtspflicht.de] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Verkehrssicherungspflicht</id>
		<title>Verkehrssicherungspflicht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Verkehrssicherungspflicht"/>
				<updated>2014-08-19T13:03:17Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Verkehrssicherungspflicht bezeichnet die Verpflichtung desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seinem Verantwortungsbereich duldet, dafür zu sorgen, dass durch diese Gefahrenquelle niemand zu Schaden kommt, wenn der Schaden vorhersehbar ist und mit zumutbaren Mitteln verhindert werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Eine Verkehrssicherungspflicht bzw. Verkehrspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu [[Schadensersatz|Schadensersatzansprüchen]] nach den §§ 823 ff. [[BGB]] führen kann. Verkehrssicherungspflichten sind nicht gesetzlich geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Verkehrssicherungspflichtig ist, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt. Es wird von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Im Sportverein==&lt;br /&gt;
Der [[Verein]], der Sportanlagen allgemein zugänglich anbietet oder als [[Veranstalter]] von Sportereignissen auftritt ist verpflichtet, einerseits geeignete [[Aufsichtspersonen]] zu stellen, andererseits aber auch, für die Sicherheit der von dem Verein zur Verfügung gestellten Sportanlagen&lt;br /&gt;
zu sorgen. Kommt der Verein dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach, kann sich der Verein sowohl gegenüber Sportlern, als auch gegenüber Zuschauern schadensersatzpflichtig machen. Grundsätzlich besteht die Verkehrssicherungspflicht nicht gegenüber Personen, die sich unbefugt auf einem Gelände (Sportstätte) befinden oder sich auf dieses begeben. Diese Tatsache gewinnt besonders im Zusammenhang mit der Übernahme von Sportstätten durch Schlüssel- bzw. Überlassungsverträge an Bedeutung. In diesen Verträgen wird die Haftung aus dem Betrieb und der Nutzung der Sportstätte den Vereinen übertragen. Wird jemand infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geschädigt, haben der Verantwortliche und der Verein als Gesamtschuldner dem Geschädigten [[Schadensersatz]] zu leisten. Verantwortlich ist dabei zunächst der [[Vorstand]], der diese Verantwortung aber delegieren kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bedeutung für Übungsleiter==&lt;br /&gt;
Der verkehrssaufsichtige Trainer bzw. Übungsleiter ist verpflichtet alle Gefahrenquellen, die zu einem Schaden führen können zu beseitigen, sofern sie vorhersehbar sind. Der Übungsleiter hat die Funktionstüchtigkeit der Halle zu prüfen und entscheidet eigenständig, ob eine Gefahr für die Sicherheit der Teilnehmer gegeben ist. Ist dies nicht der Fall darf er die Stunde nicht durchführen bzw. muss sie beenden. Zugleich hat er dafür zu sorgen, dass die sich Sportgeräte in einem trainingsgeeigneten Zustand befinden. Defekte Sportgeräte müssen umgehend aus dem Verkehr gezogen werden. Der Übungsleiter macht sich schadensersatzpflichtig, sobald er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Vorsatz ist das Wissen und Wollen eines rechtwidrigen Erfolgs, d.h. man will bewusst und absichtlich ein bestimmtes Ergebnis erreichen (z.B. die Verabreichung von Dopingmitteln ohne Kenntnis des Sportlers ist eine Körperverletzung). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Achtlässt (§ 276 BGB9).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Haftung</id>
		<title>Haftung</title>
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				<updated>2014-08-19T13:02:56Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Vereinsrecht“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Urheberschutz</id>
		<title>Urheberschutz</title>
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				<updated>2014-08-19T13:02:43Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Vereinsrecht“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Markenschutz</id>
		<title>Markenschutz</title>
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				<updated>2014-08-19T13:02:29Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Vereinsrecht“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<title>Fusion von Vereinen</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Vereinsrecht“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Aufl%C3%B6sen_des_Vereins</id>
		<title>Auflösen des Vereins</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Vereinsrecht“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Mustersatzung</id>
		<title>Mustersatzung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Mustersatzung"/>
				<updated>2014-08-19T13:01:34Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Vereinsrecht“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Satzung</id>
		<title>Satzung</title>
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				<updated>2014-08-19T13:01:17Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Vereinsrecht“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Gemeinn%C3%BCtzigkeit</id>
		<title>Gemeinnützigkeit</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Vereinsrecht“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Vereinsgr%C3%BCndung</id>
		<title>Vereinsgründung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Vereinsgr%C3%BCndung"/>
				<updated>2014-08-19T13:00:30Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Vereinsrecht“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Auwandsentsch%C3%A4digungen</id>
		<title>Auwandsentschädigungen</title>
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				<updated>2014-08-19T12:59:33Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Finanzen im Vereine“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Finanzen im Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Reisekosten</id>
		<title>Reisekosten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Reisekosten"/>
				<updated>2014-08-19T12:59:14Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Finanzen im Vereine“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Finanzen im Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Ehrenamtspauschale</id>
		<title>Ehrenamtspauschale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Ehrenamtspauschale"/>
				<updated>2014-08-19T12:58:58Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Finanzen im Vereine“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Finanzen im Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=%C3%9Cbungsleiterpauschale</id>
		<title>Übungsleiterpauschale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=%C3%9Cbungsleiterpauschale"/>
				<updated>2014-08-19T12:58:41Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Finanzen im Vereine“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Finanzen im Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=SEPA</id>
		<title>SEPA</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=SEPA"/>
				<updated>2014-08-19T12:58:22Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Finanzen im Vereine“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie: Finanzen im Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Sponsoring</id>
		<title>Sponsoring</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Sponsoring"/>
				<updated>2014-08-19T12:57:46Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Unter Sponsoring versteht man die [[Förderung]] von Einzelpersonen, einer Personengruppe, Organisationen oder Veranstaltungen, durch eine Einzelperson, eine Organisation oder ein [[Unternehmen]]. Diese Förderung geschieht in Form von Geld-, Sach- und/oder Dienstleistungen mit der Erwartung, eine unterstützende Gegenleistung zu erhalten. Sponsoring ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, mit dem Ziel auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen und der Absatzförderung für Produkte und Dienstleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gründe für Sponsoring==&lt;br /&gt;
Vorteile für Unternehmen: &lt;br /&gt;
*persönlichen Kontakt zu Ihrer Zielgruppe, potentiellen Kunden und Entscheidern sichern&lt;br /&gt;
*Steigerung und Vertiefung des Bekanntheitsgrades  &lt;br /&gt;
*Verbesserung des Images&lt;br /&gt;
Durch die finanzielle, materielle und auch ideelle Unterstützung der Sponsoren ist es möglich, z. B. Sportgeräte, Sportkleidung, den Vereinsbus oder die Infrastruktur am Sportplatz mit den entsprechenden laufenden Kosten zum Teil abzudecken. Andere Sponsoren beteiligen sich bei der Finanzierung des Sportvereins z.B. durch Spenden oder bezahlte Werbung, wie z.B. in der Vereinszeitung, auf dem Vereinsbus oder mit Banden auf dem Sportplatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kriterien für die Zulässigkeit von Sponsoring==&lt;br /&gt;
*Wahrung der Neutralität der öffentlichen Verwaltung, &lt;br /&gt;
*kein Verstoß gegen [[Rechtsvorschriften]] oder das öffentliche Wohl, &lt;br /&gt;
*keine Beeinträchtigung des Ansehens und von Interessen der Verwaltung, &lt;br /&gt;
*Gewährleistung einer sachgerechten und unparteiischen Aufgabenerfüllung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Begriffsbestimmungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sponsoring===&lt;br /&gt;
Sponsoring ist die Zuwendung von Geld bzw. geldwerten Sach- oder Dienstleistungen durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen, die neben dem Motiv der [[Förderung]] der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. Der zuwendenden Person kommt es auf ihre Profilierung in der Öffentlichkeit über das unterstützte Vorhaben an. &lt;br /&gt;
===[[Werbung]]===&lt;br /&gt;
Unter Werbung sind Zuwendungen von Unternehmen oder unternehmerisch orientierter Privatpersonen für die Verbreitung ihrer Werbebotschaften durch die öffentliche Verwaltung zu verstehen, wenn diese ausschließlich dem Erreichen eigener Kommunikationsziele (Imagegewinn, Verkaufsförderung, Produktinformation) dienen. Die Förderung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung ist nur Mittel zum Zweck und liegt nicht im unmittelbaren Interesse des Zuwenders. &lt;br /&gt;
===Spenden===&lt;br /&gt;
Spenden sind Zuwendungen beispielsweise von Privatpersonen oder Unternehmen, bei denen das Motiv der Förderung der jeweiligen Behörde oder Einrichtung überwiegt. Der Spender erwartet keine Gegenleistung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ertragsteuerliche Behandlung==&lt;br /&gt;
Die Aufwendungen des Sponsors können&lt;br /&gt;
*Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG,&lt;br /&gt;
*Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder&lt;br /&gt;
*steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG, bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG&lt;br /&gt;
sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Berücksichtigung als Betriebsausgaben===&lt;br /&gt;
Aufwendungen des Sponsors sind [[Betriebsausgaben]], wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.&lt;br /&gt;
Entscheidend für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist immer die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen. Wenn das Sponsoring auf die Imagepflege und Erhöhung des Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit angelegt ist, kann die betriebliche Veranlassung von Sponsoringaufwendungen in der Steigerung der öffentlichen Wahrnehmung gesehen werden. &lt;br /&gt;
Die Aufwendungen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Unternehmensimage verbessern===&lt;br /&gt;
Das Streben nach Erhöhung oder Sicherung des unternehmerischen Ansehens ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gesponserte auf den Sponsor oder dessen Produkte werbewirksam hinweist:&lt;br /&gt;
*auf Plakaten&lt;br /&gt;
*bei Veranstaltungshinweisen&lt;br /&gt;
*in Ausstellungskatalogen&lt;br /&gt;
*auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen&lt;br /&gt;
*in Vereinszeitungen/Vereinsmitteilungen&lt;br /&gt;
*auf Eintrittskarten&lt;br /&gt;
*in Lautsprecherdurchsagen&lt;br /&gt;
Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil begründen, den der Sponsor für sich anstrebt, besonders dann, wenn die Berichterstattung in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors bewusst eingebunden wird oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Gesponserten mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.&lt;br /&gt;
Ferner können wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erscheinungsformen==&lt;br /&gt;
Sportsponsoring nimmt von allen Sponsoringarten die dominanteste Stellung ein. Es kann nach den Kriterien Sportart (Fußball, Handball, Basketball, Motorsport, Tennis), organisatorische Einheit (Verband, Wettbewerb, Verein, Mannschaft, Einzelsportler) und Leistungsebene (Profi-, Amateur-, Freizeitsport) untergliedert werden.&lt;br /&gt;
Vor allem medienpräsente Sportarten wie Fußball, Formel 1 und Tennis profitieren von Sponsorenverträgen, da das Sponsoring ein gewisses TV-Medieninteresse voraussetzt. Andere Sportarten, die nicht oder nur selten in den Medien zu sehen sind, aber trotzdem eine große Anhängerschaft haben, erfahren stattdessen häufig Sportsponsoring seitens der Hersteller der sportartspezifischen Produkte. &lt;br /&gt;
===Verbandssponsoring===&lt;br /&gt;
Das Sponsoring von Sportverbänden bezeichnet man als Verbandssponsoring. Davon  können auch Sportvereine profitieren. Wenn die Sportvereine die zwischen Verband und Sponsor vereinbarten Leistungen umsetzen (z.B. durch Anbringen von Werbebanden des Verbandssponsors, Platzierung des Sponsorenlogos in Drucksachen, Einbindung des Logos des Verbandssponsors auf der Vereins-Internetseite, Bereitstellung einer Dokumentationsmappe), erhalten sie von den Sponsoringeinnahmen des Verbandes einen finanziellen Rückfluss.&lt;br /&gt;
===Wettbewerbssponsoring===&lt;br /&gt;
Beim Wettbewerbssponsoring fördert eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen einen Wettbewerb, z. B. die Fußball Bundesliga. Dieser bekommt dafür einen Geldbetrag gezahlt. Im Gegenzug erscheint da beispielsweise auf den Banden in den Stadien das Logo des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Liga-Logo. Wettbewerbssponsoring wird hauptsächlich im Spitzensport durchgeführt.&lt;br /&gt;
===Vereinssponsoring===&lt;br /&gt;
Durch Vereinssponsoring unterstützt eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen einen bestimmten Verein. Neben den Klassikern Trikotsponsoring und Bandenwerbung werden mit Maßnahmen und Ideen wie Lautsprecherdurchsagen, Bildwände, Schaukästen, Gestaltung von Vereinsfahrzeugen, VIP-Räume und Ehrenlogen, Aktionen und Präsentationen auf dem Spielfeld vor und während der Spiele in den Pausen am Veranstaltungsort, Eintrittskarten, Werbung im Vereins-, Abteilungs- oder Stadionheft die Bekanntheit gesteigert und das Image verbessert.&lt;br /&gt;
===Mannschaftssponsoring===&lt;br /&gt;
Auf der Ebene des Mannschaftssports gibt es in Deutschland kaum ein Team, das keinen Sponsor hat. Der sog. Hauptsponsor, dessen Markenlogo meistens auf Brusthöhe des Trikots abgebildet wird, stellt die wichtigste Einnahmequelle dar, weitere Unterstützer finden sich dann an Ärmeln oder Hose oder werden per Bandenwerbung oder Werbeaktionen am Spielort kommuniziert. &lt;br /&gt;
===Einzelsportlersponsoring===&lt;br /&gt;
Auf den Kleidungsstücken oder Sportgeräten des Sportlers findet sich das Markenlogo des Werbepartners bzw. des Sponsors. Je nach Popularität bekommt der Sportler dafür einen Geldbetrag gezahlt. &lt;br /&gt;
===Name-Sponsoring===&lt;br /&gt;
Hierbei bekommt der Veranstalter, der Verein oder eine Mannschaft Geld vom Sponsor, wenn er oder sie für einen definierten Zeitraum das Benennungsrecht für den Wettbewerb, die Mannschaft oder auch des Spielortes der Mannschaft an ihn abgibt.&lt;br /&gt;
===[[Trikotsponsoring]]===&lt;br /&gt;
Diese Form von Sponsoring wird vor allem in Mannschaftssportarten angewendet. Dabei trägt der Sportler die Aufschrift des Sponsors groß auf der Brust oder auf dem Rücken des Trikots.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*http://www.stmi.bayern.de&lt;br /&gt;
*http://www.stmf.bayern.de&lt;br /&gt;
*http://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/sponsoring/ertragsteuerliche-behandlung_190_109080.html&lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/finanzen/steuern/steuern-und-sponsoring/trikot-und-sportkleidung/&lt;br /&gt;
*http://www.experto.de&lt;br /&gt;
*http://de.wikipedia.org/wiki/Sponsoring &lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/marketing/sponsoring/sponsoringarten/verbandssponsoring/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Quellen==&lt;br /&gt;
*Schreiben des BMF IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B 7 - S 0183 - 62/98, v. 18.2.1998&lt;br /&gt;
*§ 67 a AO&lt;br /&gt;
*§ 64 AO&lt;br /&gt;
*Schreiben v. 18.2.1998, IV B 2 - S 2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98, BStBl. I 1998, 212)&lt;br /&gt;
*BFH, Urteil v. 3.2.1993, I R 37/91, BStBl. II 1993, 441; Urteil v. Sponsoring-Erlass Tz. 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Finanzen im Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
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&lt;div&gt;[[Kategorie:Service für BLSV Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
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		<title>Führungszeugnis</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Ein '''Führungszeugnis''' (Deutschland, früher ''polizeiliches Führungszeugnis''), '''Strafregisterbescheinigung''' (Österreich, früher ''Leumundszeugnis''), '''Strafregisterauszug''' (resp. ''Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister'', Schweiz), im Gebrauch der [[Europäische Union|EU]] ''criminal record certificate'', ist eine [[behördliche Bescheinigung]] über bisher registrierte [[Vorstrafe]]n einer [[Person]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Deutschland ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Heuss Sittenzeugnis München 1907.jpg|mini|Sittenzeugnis der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studenten [[Theodor Heuss]], 1907: „Dem … Studierenden&amp;amp;nbsp;… wird hinsichtlich seiner Führung an der hiesigen Universität&amp;amp;nbsp;… bezeugt, daß etwas Nachteiliges nicht zu bemerken ist.“]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Führungszeugnis.jpg|mini|Das deutsche Führungszeugnis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bundeszentralregister ===&lt;br /&gt;
{{main|Bundeszentralregister|Erziehungsregister}}&lt;br /&gt;
Im Bundesamt für Justiz werden die jeweiligen persönlichen [[Vorstrafe]]n in einem [[Bundeszentralregister]] (BZR) geführt, aber nicht auf Dauer gespeichert. „In das Register werden rechtskräftige Entscheidungen der [[Strafgericht]]e sowie bestimmte Entscheidungen der [[Vormundschaftsgericht]]e und von Verwaltungsbehörden sowie&amp;amp;nbsp;– nach einer rechtsvergleichenden Begutachtung&amp;amp;nbsp;– ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche oder gegen in Deutschland wohnende ausländische Personen eingetragen. Zudem können Suchvermerke im Register niedergelegt werden.“&amp;lt;ref name=&amp;quot;Einzutragende Verurteilungen&amp;quot;&amp;gt;{{cite web|title=Welche Verurteilungen werden in das Zentralregister eingetragen?|work=BZRG|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;Das BZR&amp;quot;&amp;gt;{{cite web|title=Das Bundeszentralregister|url=https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/BZR.html|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Maßgabe für den Inhalt eines Führungszeugnisses liefert §&amp;amp;nbsp;32 des [[Bundeszentralregistergesetz]]es (BZRG).&amp;lt;ref name=&amp;quot;BZRG-§32&amp;quot;&amp;gt;{{cite web|title=§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses|url=http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__32.html|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundeszentralregister (BZR) wird seit 1975 ausschließlich als [[Datenbank]] auf [[Computer]]n geführt. Das [[Erziehungsregister]] ist Teil des Bundeszentralregisters.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Das BZR&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus Gründen der [[Resozialisierung]] wurde ein gestaffeltes System von [[Frist]]en&amp;lt;ref name=Tilgungsfrist&amp;gt;{{cite web|title=Wie lange bleiben Eintragungen über Verurteilungen gespeichert|url=https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Eintragungsdauer.html?nn=3451084|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}&amp;lt;/ref&amp;gt; geschaffen, nach deren Ablauf gespeicherte Verurteilungen zunächst nicht mehr in ein Führungszeugnis gelangen und schließlich vollständig aus dem Register gelöscht werden.&amp;lt;ref name=BZRG-§34&amp;gt;{{cite web|title=§ 34 Länge der Frist|url=http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__34.html|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref name=BZRG-§46&amp;gt;{{cite web|title=§ 46 Länge der Tilgungsfrist|url=http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}&amp;lt;/ref&amp;gt; In Härtefällen kann bezüglich der gesetzlichen Fristen eine Registervergünstigung gewährt werden. Wenn eine Verurteilung im Bundeszentralregister gelöscht wurde oder sie zur Tilgung vorgemerkt ist, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Ob und wie lange Vorstrafen im Bundeszentralregister gespeichert und Auskünfte darüber erteilt werden, ergibt sich aus den Vorschriften zum [[Bundeszentralregistergesetz]] (BZRG).&amp;lt;ref name=&amp;quot;BZR und ER&amp;quot;&amp;gt;{{cite web|title=Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister|url=http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/index.html|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Je nach Höhe des [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteils]] werden nach Ablauf der jeweiligen Fristen (5, 10, 15 oder 20&amp;amp;nbsp;Jahre) die Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt (siehe {{§|46|bzrg|juris}}&amp;amp;nbsp;BZRG). Jedoch werden nicht alle Verurteilungen, die im Bundeszentralregister stehen, auch in das Führungszeugnis übernommen (siehe unten). Auch gelten für die Verurteilungen, die in das Führungszeugnis aufgenommen werden, kürzere Tilgungsfristen als beim Bundeszentralregister (3, 5 oder 10&amp;amp;nbsp;Jahre, vgl. {{§|34|bzrg|juris}}&amp;amp;nbsp;BZRG). Kommt vor der Löschung eines Urteilseintrags ein neues Urteil hinzu, bleiben ''alle'' Einträge erhalten, bis auch für das ''letzte'' Urteil der Löschzeitpunkt erreicht ist (Ausnahmen hiervon gelten für [[Geldstrafe (Deutschland)|Geldstrafen]] bis zu 90 [[Tagessatz|Tagessätzen]] und [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafen]] bis zu 3&amp;amp;nbsp;Monaten, vgl. ({{§|38|bzrg|juris}}&amp;amp;nbsp;Abs.&amp;amp;nbsp;2&amp;amp;nbsp;BZRG)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Führungszeugnis ===&lt;br /&gt;
Jeder Person, die mindestens 14 [[Lebensalter|Jahre]] alt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertretung wird auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters vom [[Bundesamt für Justiz (Deutschland)|Bundesamt für Justiz]] in Bonn erteilt. Im Inland wohnhafte Personen müssen den Antrag üblicherweise persönlich bei den örtlichen [[Meldebehörde]]n stellen, früher war es bei der [[Polizei]] zu beantragen und wurde auch von ihr ausgestellt. Daher rührt auch die alte Bezeichnung ''Polizeiliches Führungszeugnis''.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.huesken.com/shop/de/deutsche-polizei-feuerwehr-1918-1945-zwei/polizeiliches-fuehrungszeugnis-12629.html Polizeiliches Führungszeugnis aus Insterburg von 1940], abgerufen am 24. Juli 2011&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Person, die mindestens 14 [[Lebensalter|Jahre]] alt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertretung wird auf Antrag mitgeteilt, die Eintragungen über sie im Bundeszentralregister elektronisch gespeichert sind. Diese Auskunft wird nicht der Person, sondern nur einem von ihr benannten Amtsgericht zugesandt, bei dem sie die Auskunft persönlich einsehen kann. Danach ist die Auskunft von der Einsichtsstelle zu vernichten. Im Falle von im Ausland wohnhaften Personen ist die Einsichtsstelle die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und im Falle von inhaftierten Personen ist es die Justizvollzugsanstalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausschließlich Behörden erhalten Auskunft aus dem Zentralregister über Dritte in der Form von behördlichen Führungszeugnissen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Auskunft aus BZRG&amp;quot;&amp;gt;{{cite web|title=Wer erhält Auskunft aus dem Zentralregister|url=https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Auskunftsrecht.html?nn=3451084|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Behörden können ein Führungszeugnis beantragen, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt (siehe: {{§|31|bzrg|juris}} BZRG). In den meisten Fällen wird die betroffene Person von der jeweiligen Behörde aufgefordert werden, ein Führungszeugnis vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterschiede bezüglich des Inhalts eines Führungszeugnisses für Behörden und des Führungszeugnisses für Privatpersonen können dem §&amp;amp;nbsp;32 Abs.&amp;amp;nbsp;3, 4 des Bundeszentralregistergesetzes entnommen werden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;BZRG-§32&amp;quot; /&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Ein Führungszeugnis ist gebührenpflichtig (13 Euro).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ.html?nn=3816796#doc3816794bodyText3 „Führungszeugnis Antrag (Verwendung Inland)“ – 3. Was kostet ein Führungszeugnis? auf bundesjustizamt.de], abgerufen am 29. November 2013&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Die Anforderung des Bundeszentralregisterauszugs zur Einsichtnahme ist kostenlos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Bezieher von ALG II oder Sozialgeld gelten beim Bundesamt für Justiz als „mittellos“. Das bedeutet, dass diese Personenkreise das Führungszeugnis gegen Vorlage der Bewilligungsbescheide gebührenfrei erhalten.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZR/merkblatt_gebuehrenbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=4 Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO]&amp;lt;/ref&amp;gt; Personen, die ein Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit brauchen, erhalten dieses ebenfalls gebührenfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Der/die Antragsteller/in muss bei der Antragsstellung seine/ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen [[Lichtbildausweis]]es ([[Personalausweis]] oder [[Reisepass]]) nachweisen ({{§|30|bzrg|juris}}&amp;amp;nbsp;Abs.&amp;amp;nbsp;5 Satz&amp;amp;nbsp;2&amp;amp;nbsp;BZRG). Eine [[notar]]iell [[Beglaubigung|beglaubigte]] und unterschriebene Kopie des Reisepasses kann per Brief oder Fax eingereicht werden, falls ein persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung nicht möglich ist. In [[Rheinland-Pfalz]] kann das Führungszeugnis auch über die Seite www.rlpdirekt.de elektronisch beantragt werden. Hierzu ist jedoch ein neuer freigeschalteter Personalausweis erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Unter welchen Umständen sich eine verurteilte Person als unbestraft (ohne Vorstrafen) bezeichnen darf und den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht, ist dem §&amp;amp;nbsp;53 des Bundeszentralregistergesetzes zu entnehmen.&amp;lt;ref name=BZRG-§53&amp;gt;{{cite web|title=§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen|url=http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__53.html|accessdate=2013-02-12}}&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Privates Führungszeugnis&lt;br /&gt;
Zur Vorlage bei einem privaten [[Arbeitgeber]] genügt ein ''einfaches'' (''privates'') ''Führungszeugnis''. Das Führungszeugnis wird der antragstellenden Person zur Einsicht übersandt, die dann entscheiden kann, ob sie es an ihren zukünftigen Arbeitgeber weitergeben will oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Erweitertes Führungszeugnis&lt;br /&gt;
Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 ist in {{§|30a|bzrg|juris}}&amp;amp;nbsp; und {{§|31|bzrg|juris}} BZRG ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, das über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Erweiterte Führungszeugnisse können durch Behörden „zum Zwecke des Schutzes [[Minderjährig]]er“ auch unmittelbar nach §&amp;amp;nbsp;31 Abs.&amp;amp;nbsp;2&amp;amp;nbsp;BZRG beantragt werden, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. In den meisten Fällen wird die betroffene Person von der jeweiligen Stelle, Arbeitgeber oder dem jeweiligen Träger, unter Bezugnahme auf §&amp;amp;nbsp;30a BZRG, oder im Falle einer Prüfung der persönlichen Eignung, nach §&amp;amp;nbsp;72a des 8.&amp;amp;nbsp;Buchs Sozialgesetzbuch, bei beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder bei einer Tätigkeit mit ähnlichem Kontakt zu Minderjährigen, aufgefordert werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Es wird also meist persönlich wie ein privates Führungszeugnis beantragt.&amp;lt;ref name=ErwFuehrungsseugniss1&amp;gt;{{cite web|title=Führungszeugnis Antrag (Verwendung Inland)|url=https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.htm|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-11-13}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das erweiterte Führungszeugnis enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich Verurteilungen wegen [[Sexualdelikt]]en, die für die Aufnahme in das normale Führungszeugnis zu geringfügig sind. Es darf nicht mit dem Bundeszentralregisterauszug verwechselt werden, der tatsächlich alle Verurteilungen einer Person enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Behördliches Führungszeugnis&lt;br /&gt;
Für Bewerbungen bei einem öffentlichen Arbeitgeber ([[Behörde]]) wird auf Antrag der betroffenen Person in der Regel das behördliche Führungszeugnis unmittelbar an die Einstellungsbehörde übersandt ({{§|30|bzrg|juris}}&amp;amp;nbsp;Abs.&amp;amp;nbsp;5&amp;amp;nbsp;Satz&amp;amp;nbsp;1&amp;amp;nbsp;BZRG), wobei die Behörde dem Bewerber auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren hat. Alternativ kann gem. §&amp;amp;nbsp;30&amp;amp;nbsp;Abs.&amp;amp;nbsp;5&amp;amp;nbsp;Satz&amp;amp;nbsp;3&amp;amp;nbsp;BZRG das Zeugnis an das dem Wohnort des Bewerbers nächstgelegene [[Amtsgericht]] übersandt werden. Dort kann geprüft werden, ob Einträge vorhanden sind und ob das Führungszeugnis an die Einstellungsbehörde weitergeleitet oder vom Amtsgericht vernichtet werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Regelung gilt auch in anderen Fällen, in denen Antragsteller ein Führungszeugnis bei einer Behörde vorlegen müssen. Nachstehend der Wortlaut des §&amp;amp;nbsp;30&amp;amp;nbsp;Abs.&amp;amp;nbsp;5&amp;amp;nbsp;Satz&amp;amp;nbsp;3&amp;amp;nbsp;BZRG:&lt;br /&gt;
„Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.“ Dieselbe Regelung gilt für die Einsichtnahme in den Bundeszentralregisterauszug ({{§|42|bzrg|juris}}&amp;amp;nbsp;BZRG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Führungszeugnisse (sowohl ''private – Belegart N'', als auch ''behördliche&amp;amp;nbsp;– Belegart O'') werden beim örtlichen [[Einwohnermeldeamt]] oder [[Bürgeramt]] beantragt und dann per Post dem Empfänger zugestellt (beim ''privaten''), bzw. an die Behörde, die das Führungszeugnis verlangt (beim ''behördlichen''), wobei vorherige Übersendung an das Amtsgericht möglich ist (''Belegart&amp;amp;nbsp;P''), wo der Betreffende Einsicht nehmen und dann entscheiden kann, ob es an die Behörde weitergeleitet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Persönlicher Bundeszentralregisterauszug&lt;br /&gt;
Da oft die Frage bestehen bleibt, was denn nun in der persönlichen Akte beim BZRG steht (siehe auch [[Bundeszentralregistergesetz]]&amp;amp;nbsp;– BZRG), ist es unter Umständen hilfreich, in diese Einsicht zu nehmen. Geschehen kann dies durch einen formlosen ''Antrag auf Einsichtnahme in den persönlichen Bundeszentralregisterauszug'' (zu wenden an: [[Bundesamt für Justiz]], Sachgebiet: Tilgung), in dem ein Amtsgericht genannt werden muss, dem die Unterlagen übermittelt werden und von dem man zur Einsicht benachrichtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestimmte Behörden (genannt in {{§|41|bzrg|juris}} BZRG – z.B. Gerichte und Staatsanwaltschaften) haben ein ''unbeschränktes Auskunftsrecht'' aus dem Bundeszentralregister und können einen entsprechenden Auszug aus eigener Veranlassung direkt beim Bundesamt für Justiz anfordern, ohne dass der Betreffende davon Kenntnis erhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Bundeszentralregistereinträge finden keinen Eingang in das Führungszeugnis (Aufzählung ist nicht abschließend):&lt;br /&gt;
# zur [[Bewährung]] ausgesetzte [[Jugendstrafe]]n,&lt;br /&gt;
# erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen ({{§|32|bzrg|juris}} Abs. 2 Nr.&amp;amp;nbsp;5&amp;amp;nbsp;BZRG),&lt;br /&gt;
# erstmalige Verurteilungen von [[Suchtmittelgesetz|drogenabhängigen Straftätern]], die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreiten und bei denen die Vollstreckung der Strafe nach {{§|35|btmg_1981|juris}}&amp;amp;nbsp;[[Betäubungsmittelgesetz (Deutschland)|BtmG]] zugunsten einer [[Drogentherapie|Therapie]] zurückgestellt und nach erfolgreicher Therapie nach {{§|36|btmg_1981|juris}}&amp;amp;nbsp;BtmG zur Bewährung ausgesetzt wurde sowie, wenn die weiteren diesbezüglichen Bedingungen des {{§|32|bzrg|juris}}&amp;amp;nbsp; Abs.&amp;amp;nbsp;2 Nr.&amp;amp;nbsp;6&amp;amp;nbsp;BZRG erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Österreich ==&lt;br /&gt;
Die ''Strafregisterbescheinigung'' ist ähnlich beschaffen wie das deutsche Führungszeugnis. Für die Führung des Strafregisters in ganz Österreich ist die [[Landespolizeidirektion]] Wien (''[[Strafregisteramt]]'') zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit der Inbetriebnahme des [[Zentrales Melderegister|Zentralen Melderegisters]] (ZMR) am 1. März 2002 wird die Strafregisterbescheinigung unverzüglich ausgestellt (''[[e-Government]]''):&lt;br /&gt;
* in Städten, in denen die jeweilige Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert, durch diese &lt;br /&gt;
* in Städten, in denen die jeweilige Landespolizeidirektion nicht als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert bzw. in Gemeinden durch den [[Bürgermeister]]&lt;br /&gt;
* im Ausland die österreichische [[Vertretungsbehörde]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung:&lt;br /&gt;
Für die Ausstellung auf dem [[Meldeamt]] der örtlichen [[Gemeinde (Österreich)|Gemeinde]] ist im Durchschnitt mit einer Wartezeit von ein bis zwei Wochen zu rechnen. Besitzt die Gemeinde, bei der man den Antrag einbringt, einen direkten Zugriff auf die Strafregisterdaten, ist die Wartezeit entsprechend kürzer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Ausstellung sind ein Antrag, ein [[Ausweis|amtlicher Lichtbildausweis]] (Reisepass oder Personalausweis, Führerschein nur in Verbindung mit einem Staatsbürgerschaftsnachweis) und allfällige Urkunden über frühere Namen (z.B. [[Geburtsurkunde]], [[Heiratsurkunde]], [[Scheidungsurkunde]]) im Original erforderlich. Die Ausstellung kostet je nach Behörde 15 bis 30&amp;amp;nbsp;Euro.&lt;br /&gt;
In Sonderfällen – wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeber, Behörde, Firma) dienen soll – entfällt die Zeugnisgebühr von 14,30&amp;amp;nbsp;Euro und die Bescheinigung kostet somit 16,40&amp;amp;nbsp;Euro. Gemeinden sind ermächtigt, zusätzlich eine Gemeindeabgabe von ca. 0,36 bis ca. 0,73&amp;amp;nbsp;Euro einzuheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viele Stellen (beispielsweise die meisten Arbeitgeber) verlangen, dass die Strafregisterbescheinigung bei der Vorlage nicht älter als drei Monate ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die frühere Bezeichnung war ''[[Leumund]]s&amp;lt;b/&amp;gt;zeugnis'' oder ''Sittenzeugnis''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schweiz ==&lt;br /&gt;
In der Schweiz bestimmt sich das Strafregister insbesondere nach der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR&amp;amp;nbsp;331).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a [[VOSTRA]]-Verordnung werden in das Strafregister – mit Ausnahmen – vor allem Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen nach StGB, [[Militärstrafgesetz (Schweiz)|MStG]] oder anderer Bundesgesetze eingetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Disziplinarstrafe]]n des [[Militärstrafrecht]]s werden nicht ins Strafregister eingetragen (Art. 226 Abs. 1 MStG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/FZ_node.html Häufige Fragen zum Führungszeugnis], Bundeszentralregister-Info, Deutschland&lt;br /&gt;
* [http://www.rlpdirekt.de/rheinland-pfalz/verfahrensbereich/1], Online Beantragung Meldewesen, Rheinland-Pfalz&lt;br /&gt;
* [http://www.help.gv.at/Content.Node/30/Seite.300000.html Strafregisterbescheinigung], Republik Österreich&lt;br /&gt;
* [http://www.strafregister.admin.ch/ Der Strafregisterauszug], Bundesamt für Justiz, Schweizerische Eidgenossenschaft&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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