450 Euro Job: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. September 2014, 15:17 Uhr
450 Euro Jobs (Mini-Jobs) sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Das bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Mini-Jobber einstellen, kann er unabhängig von der Arbeitszeit monatlich bis zu 450 € verdienen. Mini-Jobber brauchen für diesen Verdienst weder Beiträge in die Sozialversicherungen einzahlen noch müssen sie Steuern zahlen. Für Mini-Jobber bedeuten 450-Euro-Jobs: Der Brutto-Verdienst ist zugleich netto. Bei mehreren Jobs bis zur 450-Euro-Grenze werden die Verdienste zusammen gerechnet. Kommt dabei in der Summe mehr als 450 € heraus – was wahrscheinlich ist – werden alle Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen gibt es aber natürlich nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in Sportvereinen.
Inhaltsverzeichnis
Problematik der Vereine
Die Frage der Sozialversicherungs- und/oder Steuerpflicht von
- Übungsleitern
- Trainern
- Spielern
- Vorständen
spielt für Vereine eine große Rolle. Eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Behandlung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Verein
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Sonderform der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen des Sportvereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen (auch dann nicht, wenn Sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.
Geringfügige Beschäftigung als Nebenverdienst
Stellen Sie einen Mitarbeiter ein, der sich neben seiner Hauptbeschäftigung etwas hinzu verdienen will, müssen Sie darauf achten, ob dies sein einziger Nebenjob ist. Generell gilt: Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Haupterwerb ist als 450-Euro-Job möglich und versicherungsfrei.
Wichtig: Alle weiteren Beschäftigungen, die zeitlich danach aufgenommen werden, rechnen mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammen. Danach bemessen sich die Beitragshöhe und die Steuern. Für Sie als Arbeitgeber hat das zur Folge: Zählt der Nebenjob in Ihrem Verein als zweite oder dritte Nebenbeschäftigung, müssen Sie unabhängig von der Verdiensthöhe statt der Pauschale volle Sozialabgaben leisten.
Wichtige Hinweise zum Nebenverdienst
Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet für 300 €/ Monat auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen und für 300 € / Monat als geringfügig Beschäftigter bei einer Getränkehandel. Das geht nicht. Die Grenze von 450 € ist überschritten, es handelt sich mithin nicht um geringfügige Beschäftigungen. Die Folge für Ihren Verein als Arbeitgeber: Statt der Pauschalabgaben für Ihren Mini-Jobber muss er den vollen Arbeitgeberanteil in die Sozialversicherung einzahlen. Unter Umständen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Dies verhindern Sie, indem Sie von dem Mini-Jobber vor der Einstellung gezielt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass er keine geringfügigen Tätigkeiten ausübt und ihn mit dem Vertrag dazu verpflichten, Ihnen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit anzuzeigen.
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Arbeitsrecht
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.
Sozialversicherung und Lohnsteuer
Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt seit 1.1.2013 450 € monatlich. Die früher geltende zeitliche Begrenzung von 15 Wochenstunden ist ersatzlos entfallen. Der Verein als Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und 0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft. 0,15 % Insolvenzgeldumlage Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.
Rentenversicherung
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob eingeschränkt sozialversicherungsfrei. Ab 1.1.2013 besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Eigenanteils zum Rentenversicherungsbeitrag erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Als Versicherungspflichtiger zahlt der Arbeitnehmer lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (2013: 18,9 %), d.h. aktuell 3,9 %. Diesen Eigenanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale. Befreiungsmöglichkeit Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Obwohl das Nachweisgesetz Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen, ist dies zu empfehlen. Lohnsteuer Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird.
Weblinks
http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/mini-job.html http://www.vibss.de/finanzen/bezahlte-mitarbeit/geringfuegige-und-gleitzonen-beschaeftigungen/geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung/ http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/vereine/BLSV-Direkt/Rimpar_2012_03/Beschaeftigungsverhaeltnisse_BLSV_direkt_Rimpar_mack.pdf http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/