Lebensmittel-Informationsverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Europäische Parlament verabschiedete am 6. Juli 2011 das mit Rat und Kommission ausgehandelte Kompromisspaket zur LMIV. Die Verordnung stellt sicher, dass die Hersteller europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung haben und dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden. Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die LMIV verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU und löste zu diesem Zeitpunkt alle nationalen Verordnungen, wie z.B. in [[Deutschland]] die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ab.
 
Das Europäische Parlament verabschiedete am 6. Juli 2011 das mit Rat und Kommission ausgehandelte Kompromisspaket zur LMIV. Die Verordnung stellt sicher, dass die Hersteller europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung haben und dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden. Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die LMIV verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU und löste zu diesem Zeitpunkt alle nationalen Verordnungen, wie z.B. in [[Deutschland]] die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ab.
 
Kennzeichnung von Lebensmitteln
 
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Wichtig für Vereine
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Wichtig für Vereine !!
  
 
==Allergenkennzeichnung==
 
==Allergenkennzeichnung==

Aktuelle Version vom 23. Januar 2015, 12:52 Uhr

Lebensmittelinformationsverordnung Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) regelt in der Europäischen Union (EU) die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Das Europäische Parlament verabschiedete am 6. Juli 2011 das mit Rat und Kommission ausgehandelte Kompromisspaket zur LMIV. Die Verordnung stellt sicher, dass die Hersteller europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung haben und dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden. Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die LMIV verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU und löste zu diesem Zeitpunkt alle nationalen Verordnungen, wie z.B. in Deutschland die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ab. Kennzeichnung von Lebensmitteln Wichtig für Vereine !!

Allergenkennzeichnung

Die Änderung mit den weitreichendsten Konsequenzen ist, dass auch für lose Waren, also unverpackte Lebensmittel, die Allergenkennzeichnung gilt (Art. 44 Abs. 1 lit. a LMIV). Künftig müssen also auch bei frisch zubereiteten Lebensmittel, die unverpackt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden, die nachstehenden allergie- oder unverträglichkeitssensiblen Zutaten sowie deren Derivate für den Verbraucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden:

  • 1.Glutenhaltiges Getreide, namentlich zu nennen: Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon
  • 2. Krebstiere
  • 3. Eier
  • 4. Fische
  • 5. Erdnüsse
  • 6. Sojabohnen
  • 7. Milch (einschließlich Laktose)
  • 8. Schalenfrüchte, namentlich zu nennen: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse
  • 9. Sellerie
  • 10. Senf
  • 11. Sesamsamen
  • 12. Schwefeldioxid und Sulphite (ab 10 mg pro kg oder l)
  • 13. Lupinen
  • 14. Weichtiere

Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verarbeitungsprodukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe. Stoffe jedoch, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potential verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Die Ausnahmen (z. B. Glucosesirup auf Weizenbasis) sind in der LMIV genannt. Gibt es kein Zutatenverzeichnis, müssen die Stoffe oder Erzeugnisse mit dem zusätzlichen Hinweis „enthält“ angegeben werden, zum Beispiel „enthält Erdnüsse“. Wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf diese Stoffe oder Erzeugnisse bezieht, ist keine Angabe erforderlich. Neu ist, dass die 14 genannten Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen, so dass sie sich von den anderen Zutaten eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z. B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe. Neu ist, dass auch bei unverpackter Ware (z. B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist. Diese Information kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Im Falle der mündlichen Information muss eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht erhältlich sein. Diese kann auf Grundlage der von den Verbänden entwickelten Anregungen z. B. als Kladde, Informationsblatt, Rezeptangaben oder Ähnlichem erfolgen – wie schon jetzt bei angabepflichtigen Zutaten. In der Verkaufsstätte muss es darauf einen deutlichen Hinweis geben.

Weitere Regeln

  • Lesbarkeit der Pflichtangaben
  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutatenverzeichnis
  • Haltbarkeit
  • Herkunftskennzeichnung
  • Pflanzliche Herkunft Öle und Fette
  • Nährwertkennzeichnung
  • Firmenanschrift
  • Alkoholgehalt