Führungszeugnis: Unterschied zwischen den Versionen
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| + | Ein '''Führungszeugnis''' (Deutschland, früher ''polizeiliches Führungszeugnis''), '''Strafregisterbescheinigung''' (Österreich, früher ''Leumundszeugnis''), '''Strafregisterauszug''' (resp. ''Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister'', Schweiz), im Gebrauch der [[Europäische Union|EU]] ''criminal record certificate'', ist eine [[behördliche Bescheinigung]] über bisher registrierte [[Vorstrafe]]n einer [[Person]]. | ||
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| + | == Deutschland == | ||
| + | [[Datei:Heuss Sittenzeugnis München 1907.jpg|mini|Sittenzeugnis der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studenten [[Theodor Heuss]], 1907: „Dem … Studierenden … wird hinsichtlich seiner Führung an der hiesigen Universität … bezeugt, daß etwas Nachteiliges nicht zu bemerken ist.“]] | ||
| + | [[Datei:Führungszeugnis.jpg|mini|Das deutsche Führungszeugnis]] | ||
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| + | === Bundeszentralregister === | ||
| + | {{main|Bundeszentralregister|Erziehungsregister}} | ||
| + | Im Bundesamt für Justiz werden die jeweiligen persönlichen [[Vorstrafe]]n in einem [[Bundeszentralregister]] (BZR) geführt, aber nicht auf Dauer gespeichert. „In das Register werden rechtskräftige Entscheidungen der [[Strafgericht]]e sowie bestimmte Entscheidungen der [[Vormundschaftsgericht]]e und von Verwaltungsbehörden sowie – nach einer rechtsvergleichenden Begutachtung – ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche oder gegen in Deutschland wohnende ausländische Personen eingetragen. Zudem können Suchvermerke im Register niedergelegt werden.“<ref name="Einzutragende Verurteilungen">{{cite web|title=Welche Verurteilungen werden in das Zentralregister eingetragen?|work=BZRG|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}</ref><ref name="Das BZR">{{cite web|title=Das Bundeszentralregister|url=https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/BZR.html|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}</ref> Maßgabe für den Inhalt eines Führungszeugnisses liefert § 32 des [[Bundeszentralregistergesetz]]es (BZRG).<ref name="BZRG-§32">{{cite web|title=§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses|url=http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__32.html|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}</ref> | ||
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| + | Das Bundeszentralregister (BZR) wird seit 1975 ausschließlich als [[Datenbank]] auf [[Computer]]n geführt. Das [[Erziehungsregister]] ist Teil des Bundeszentralregisters.<ref name="Das BZR"/> | ||
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| + | Aus Gründen der [[Resozialisierung]] wurde ein gestaffeltes System von [[Frist]]en<ref name=Tilgungsfrist>{{cite web|title=Wie lange bleiben Eintragungen über Verurteilungen gespeichert|url=https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Eintragungsdauer.html?nn=3451084|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}</ref> geschaffen, nach deren Ablauf gespeicherte Verurteilungen zunächst nicht mehr in ein Führungszeugnis gelangen und schließlich vollständig aus dem Register gelöscht werden.<ref name=BZRG-§34>{{cite web|title=§ 34 Länge der Frist|url=http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__34.html|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}</ref><ref name=BZRG-§46>{{cite web|title=§ 46 Länge der Tilgungsfrist|url=http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}</ref> In Härtefällen kann bezüglich der gesetzlichen Fristen eine Registervergünstigung gewährt werden. Wenn eine Verurteilung im Bundeszentralregister gelöscht wurde oder sie zur Tilgung vorgemerkt ist, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Ob und wie lange Vorstrafen im Bundeszentralregister gespeichert und Auskünfte darüber erteilt werden, ergibt sich aus den Vorschriften zum [[Bundeszentralregistergesetz]] (BZRG).<ref name="BZR und ER">{{cite web|title=Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister|url=http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/index.html|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}</ref> Je nach Höhe des [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteils]] werden nach Ablauf der jeweiligen Fristen (5, 10, 15 oder 20 Jahre) die Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt (siehe {{§|46|bzrg|juris}} BZRG). Jedoch werden nicht alle Verurteilungen, die im Bundeszentralregister stehen, auch in das Führungszeugnis übernommen (siehe unten). Auch gelten für die Verurteilungen, die in das Führungszeugnis aufgenommen werden, kürzere Tilgungsfristen als beim Bundeszentralregister (3, 5 oder 10 Jahre, vgl. {{§|34|bzrg|juris}} BZRG). Kommt vor der Löschung eines Urteilseintrags ein neues Urteil hinzu, bleiben ''alle'' Einträge erhalten, bis auch für das ''letzte'' Urteil der Löschzeitpunkt erreicht ist (Ausnahmen hiervon gelten für [[Geldstrafe (Deutschland)|Geldstrafen]] bis zu 90 [[Tagessatz|Tagessätzen]] und [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafen]] bis zu 3 Monaten, vgl. ({{§|38|bzrg|juris}} Abs. 2 BZRG)). | ||
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| + | === Führungszeugnis === | ||
| + | Jeder Person, die mindestens 14 [[Lebensalter|Jahre]] alt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertretung wird auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters vom [[Bundesamt für Justiz (Deutschland)|Bundesamt für Justiz]] in Bonn erteilt. Im Inland wohnhafte Personen müssen den Antrag üblicherweise persönlich bei den örtlichen [[Meldebehörde]]n stellen, früher war es bei der [[Polizei]] zu beantragen und wurde auch von ihr ausgestellt. Daher rührt auch die alte Bezeichnung ''Polizeiliches Führungszeugnis''.<ref>[http://www.huesken.com/shop/de/deutsche-polizei-feuerwehr-1918-1945-zwei/polizeiliches-fuehrungszeugnis-12629.html Polizeiliches Führungszeugnis aus Insterburg von 1940], abgerufen am 24. Juli 2011</ref> | ||
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| + | Jeder Person, die mindestens 14 [[Lebensalter|Jahre]] alt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertretung wird auf Antrag mitgeteilt, die Eintragungen über sie im Bundeszentralregister elektronisch gespeichert sind. Diese Auskunft wird nicht der Person, sondern nur einem von ihr benannten Amtsgericht zugesandt, bei dem sie die Auskunft persönlich einsehen kann. Danach ist die Auskunft von der Einsichtsstelle zu vernichten. Im Falle von im Ausland wohnhaften Personen ist die Einsichtsstelle die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und im Falle von inhaftierten Personen ist es die Justizvollzugsanstalt. | ||
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| + | Ausschließlich Behörden erhalten Auskunft aus dem Zentralregister über Dritte in der Form von behördlichen Führungszeugnissen.<ref name="Auskunft aus BZRG">{{cite web|title=Wer erhält Auskunft aus dem Zentralregister|url=https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Auskunftsrecht.html?nn=3451084|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-02-12}}</ref> Behörden können ein Führungszeugnis beantragen, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt (siehe: {{§|31|bzrg|juris}} BZRG). In den meisten Fällen wird die betroffene Person von der jeweiligen Behörde aufgefordert werden, ein Führungszeugnis vorzulegen. | ||
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| + | Die Unterschiede bezüglich des Inhalts eines Führungszeugnisses für Behörden und des Führungszeugnisses für Privatpersonen können dem § 32 Abs. 3, 4 des Bundeszentralregistergesetzes entnommen werden.<ref name="BZRG-§32" /> | ||
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| + | * Ein Führungszeugnis ist gebührenpflichtig (13 Euro).<ref>[https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ.html?nn=3816796#doc3816794bodyText3 „Führungszeugnis Antrag (Verwendung Inland)“ – 3. Was kostet ein Führungszeugnis? auf bundesjustizamt.de], abgerufen am 29. November 2013</ref> | ||
| + | * Die Anforderung des Bundeszentralregisterauszugs zur Einsichtnahme ist kostenlos. | ||
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| + | * Bezieher von ALG II oder Sozialgeld gelten beim Bundesamt für Justiz als „mittellos“. Das bedeutet, dass diese Personenkreise das Führungszeugnis gegen Vorlage der Bewilligungsbescheide gebührenfrei erhalten.<ref>[https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZR/merkblatt_gebuehrenbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO]</ref> Personen, die ein Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit brauchen, erhalten dieses ebenfalls gebührenfrei. | ||
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| + | * Der/die Antragsteller/in muss bei der Antragsstellung seine/ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen [[Lichtbildausweis]]es ([[Personalausweis]] oder [[Reisepass]]) nachweisen ({{§|30|bzrg|juris}} Abs. 5 Satz 2 BZRG). Eine [[notar]]iell [[Beglaubigung|beglaubigte]] und unterschriebene Kopie des Reisepasses kann per Brief oder Fax eingereicht werden, falls ein persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung nicht möglich ist. In [[Rheinland-Pfalz]] kann das Führungszeugnis auch über die Seite www.rlpdirekt.de elektronisch beantragt werden. Hierzu ist jedoch ein neuer freigeschalteter Personalausweis erforderlich. | ||
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| + | * Unter welchen Umständen sich eine verurteilte Person als unbestraft (ohne Vorstrafen) bezeichnen darf und den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht, ist dem § 53 des Bundeszentralregistergesetzes zu entnehmen.<ref name=BZRG-§53>{{cite web|title=§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen|url=http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__53.html|accessdate=2013-02-12}}</ref> | ||
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| + | ;Privates Führungszeugnis | ||
| + | Zur Vorlage bei einem privaten [[Arbeitgeber]] genügt ein ''einfaches'' (''privates'') ''Führungszeugnis''. Das Führungszeugnis wird der antragstellenden Person zur Einsicht übersandt, die dann entscheiden kann, ob sie es an ihren zukünftigen Arbeitgeber weitergeben will oder nicht. | ||
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| + | ;Erweitertes Führungszeugnis | ||
| + | Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 ist in {{§|30a|bzrg|juris}} und {{§|31|bzrg|juris}} BZRG ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, das über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Erweiterte Führungszeugnisse können durch Behörden „zum Zwecke des Schutzes [[Minderjährig]]er“ auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragt werden, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. In den meisten Fällen wird die betroffene Person von der jeweiligen Stelle, Arbeitgeber oder dem jeweiligen Träger, unter Bezugnahme auf § 30a BZRG, oder im Falle einer Prüfung der persönlichen Eignung, nach § 72a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, bei beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder bei einer Tätigkeit mit ähnlichem Kontakt zu Minderjährigen, aufgefordert werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Es wird also meist persönlich wie ein privates Führungszeugnis beantragt.<ref name=ErwFuehrungsseugniss1>{{cite web|title=Führungszeugnis Antrag (Verwendung Inland)|url=https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.htm|publisher=Bundesministerium der Justiz|accessdate=2013-11-13}}</ref> | ||
| + | Das erweiterte Führungszeugnis enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich Verurteilungen wegen [[Sexualdelikt]]en, die für die Aufnahme in das normale Führungszeugnis zu geringfügig sind. Es darf nicht mit dem Bundeszentralregisterauszug verwechselt werden, der tatsächlich alle Verurteilungen einer Person enthält. | ||
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| + | ;Behördliches Führungszeugnis | ||
| + | Für Bewerbungen bei einem öffentlichen Arbeitgeber ([[Behörde]]) wird auf Antrag der betroffenen Person in der Regel das behördliche Führungszeugnis unmittelbar an die Einstellungsbehörde übersandt ({{§|30|bzrg|juris}} Abs. 5 Satz 1 BZRG), wobei die Behörde dem Bewerber auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren hat. Alternativ kann gem. § 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG das Zeugnis an das dem Wohnort des Bewerbers nächstgelegene [[Amtsgericht]] übersandt werden. Dort kann geprüft werden, ob Einträge vorhanden sind und ob das Führungszeugnis an die Einstellungsbehörde weitergeleitet oder vom Amtsgericht vernichtet werden soll. | ||
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| + | Diese Regelung gilt auch in anderen Fällen, in denen Antragsteller ein Führungszeugnis bei einer Behörde vorlegen müssen. Nachstehend der Wortlaut des § 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG: | ||
| + | „Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.“ Dieselbe Regelung gilt für die Einsichtnahme in den Bundeszentralregisterauszug ({{§|42|bzrg|juris}} BZRG). | ||
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| + | Führungszeugnisse (sowohl ''private – Belegart N'', als auch ''behördliche – Belegart O'') werden beim örtlichen [[Einwohnermeldeamt]] oder [[Bürgeramt]] beantragt und dann per Post dem Empfänger zugestellt (beim ''privaten''), bzw. an die Behörde, die das Führungszeugnis verlangt (beim ''behördlichen''), wobei vorherige Übersendung an das Amtsgericht möglich ist (''Belegart P''), wo der Betreffende Einsicht nehmen und dann entscheiden kann, ob es an die Behörde weitergeleitet wird. | ||
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| + | ;Persönlicher Bundeszentralregisterauszug | ||
| + | Da oft die Frage bestehen bleibt, was denn nun in der persönlichen Akte beim BZRG steht (siehe auch [[Bundeszentralregistergesetz]] – BZRG), ist es unter Umständen hilfreich, in diese Einsicht zu nehmen. Geschehen kann dies durch einen formlosen ''Antrag auf Einsichtnahme in den persönlichen Bundeszentralregisterauszug'' (zu wenden an: [[Bundesamt für Justiz]], Sachgebiet: Tilgung), in dem ein Amtsgericht genannt werden muss, dem die Unterlagen übermittelt werden und von dem man zur Einsicht benachrichtigt wird. | ||
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| + | Bestimmte Behörden (genannt in {{§|41|bzrg|juris}} BZRG – z.B. Gerichte und Staatsanwaltschaften) haben ein ''unbeschränktes Auskunftsrecht'' aus dem Bundeszentralregister und können einen entsprechenden Auszug aus eigener Veranlassung direkt beim Bundesamt für Justiz anfordern, ohne dass der Betreffende davon Kenntnis erhält. | ||
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| + | Folgende Bundeszentralregistereinträge finden keinen Eingang in das Führungszeugnis (Aufzählung ist nicht abschließend): | ||
| + | # zur [[Bewährung]] ausgesetzte [[Jugendstrafe]]n, | ||
| + | # erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen ({{§|32|bzrg|juris}} Abs. 2 Nr. 5 BZRG), | ||
| + | # erstmalige Verurteilungen von [[Suchtmittelgesetz|drogenabhängigen Straftätern]], die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreiten und bei denen die Vollstreckung der Strafe nach {{§|35|btmg_1981|juris}} [[Betäubungsmittelgesetz (Deutschland)|BtmG]] zugunsten einer [[Drogentherapie|Therapie]] zurückgestellt und nach erfolgreicher Therapie nach {{§|36|btmg_1981|juris}} BtmG zur Bewährung ausgesetzt wurde sowie, wenn die weiteren diesbezüglichen Bedingungen des {{§|32|bzrg|juris}} Abs. 2 Nr. 6 BZRG erfüllt sind. | ||
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| + | == Österreich == | ||
| + | Die ''Strafregisterbescheinigung'' ist ähnlich beschaffen wie das deutsche Führungszeugnis. Für die Führung des Strafregisters in ganz Österreich ist die [[Landespolizeidirektion]] Wien (''[[Strafregisteramt]]'') zuständig. | ||
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| + | Seit der Inbetriebnahme des [[Zentrales Melderegister|Zentralen Melderegisters]] (ZMR) am 1. März 2002 wird die Strafregisterbescheinigung unverzüglich ausgestellt (''[[e-Government]]''): | ||
| + | * in Städten, in denen die jeweilige Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert, durch diese | ||
| + | * in Städten, in denen die jeweilige Landespolizeidirektion nicht als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert bzw. in Gemeinden durch den [[Bürgermeister]] | ||
| + | * im Ausland die österreichische [[Vertretungsbehörde]] | ||
| + | |||
| + | Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung: | ||
| + | Für die Ausstellung auf dem [[Meldeamt]] der örtlichen [[Gemeinde (Österreich)|Gemeinde]] ist im Durchschnitt mit einer Wartezeit von ein bis zwei Wochen zu rechnen. Besitzt die Gemeinde, bei der man den Antrag einbringt, einen direkten Zugriff auf die Strafregisterdaten, ist die Wartezeit entsprechend kürzer. | ||
| + | |||
| + | Für die Ausstellung sind ein Antrag, ein [[Ausweis|amtlicher Lichtbildausweis]] (Reisepass oder Personalausweis, Führerschein nur in Verbindung mit einem Staatsbürgerschaftsnachweis) und allfällige Urkunden über frühere Namen (z.B. [[Geburtsurkunde]], [[Heiratsurkunde]], [[Scheidungsurkunde]]) im Original erforderlich. Die Ausstellung kostet je nach Behörde 15 bis 30 Euro. | ||
| + | In Sonderfällen – wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeber, Behörde, Firma) dienen soll – entfällt die Zeugnisgebühr von 14,30 Euro und die Bescheinigung kostet somit 16,40 Euro. Gemeinden sind ermächtigt, zusätzlich eine Gemeindeabgabe von ca. 0,36 bis ca. 0,73 Euro einzuheben. | ||
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| + | Viele Stellen (beispielsweise die meisten Arbeitgeber) verlangen, dass die Strafregisterbescheinigung bei der Vorlage nicht älter als drei Monate ist. | ||
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| + | Die frühere Bezeichnung war ''[[Leumund]]s<b/>zeugnis'' oder ''Sittenzeugnis''. | ||
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| + | == Schweiz == | ||
| + | In der Schweiz bestimmt sich das Strafregister insbesondere nach der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331). | ||
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| + | Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a [[VOSTRA]]-Verordnung werden in das Strafregister – mit Ausnahmen – vor allem Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen nach StGB, [[Militärstrafgesetz (Schweiz)|MStG]] oder anderer Bundesgesetze eingetragen. | ||
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| + | [[Disziplinarstrafe]]n des [[Militärstrafrecht]]s werden nicht ins Strafregister eingetragen (Art. 226 Abs. 1 MStG). | ||
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| + | == Quellen == | ||
| + | <references/> | ||
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| + | == Weblinks == | ||
| + | * [https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/FZ_node.html Häufige Fragen zum Führungszeugnis], Bundeszentralregister-Info, Deutschland | ||
| + | * [http://www.rlpdirekt.de/rheinland-pfalz/verfahrensbereich/1], Online Beantragung Meldewesen, Rheinland-Pfalz | ||
| + | * [http://www.help.gv.at/Content.Node/30/Seite.300000.html Strafregisterbescheinigung], Republik Österreich | ||
| + | * [http://www.strafregister.admin.ch/ Der Strafregisterauszug], Bundesamt für Justiz, Schweizerische Eidgenossenschaft | ||
| + | {{Rechtshinweis}} | ||
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[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]] | [[Kategorie: Beschäftigung im Verein]] | ||
Aktuelle Version vom 14. August 2014, 15:11 Uhr
Ein Führungszeugnis (Deutschland, früher polizeiliches Führungszeugnis), Strafregisterbescheinigung (Österreich, früher Leumundszeugnis), Strafregisterauszug (resp. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, Schweiz), im Gebrauch der EU criminal record certificate, ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer Person.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Bundeszentralregister
Vorlage:Main Im Bundesamt für Justiz werden die jeweiligen persönlichen Vorstrafen in einem Bundeszentralregister (BZR) geführt, aber nicht auf Dauer gespeichert. „In das Register werden rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte sowie bestimmte Entscheidungen der Vormundschaftsgerichte und von Verwaltungsbehörden sowie – nach einer rechtsvergleichenden Begutachtung – ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche oder gegen in Deutschland wohnende ausländische Personen eingetragen. Zudem können Suchvermerke im Register niedergelegt werden.“<ref name="Einzutragende Verurteilungen">Vorlage:Cite web</ref><ref name="Das BZR">Vorlage:Cite web</ref> Maßgabe für den Inhalt eines Führungszeugnisses liefert § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).<ref name="BZRG-§32">Vorlage:Cite web</ref>
Das Bundeszentralregister (BZR) wird seit 1975 ausschließlich als Datenbank auf Computern geführt. Das Erziehungsregister ist Teil des Bundeszentralregisters.<ref name="Das BZR"/>
Aus Gründen der Resozialisierung wurde ein gestaffeltes System von Fristen<ref name=Tilgungsfrist>Vorlage:Cite web</ref> geschaffen, nach deren Ablauf gespeicherte Verurteilungen zunächst nicht mehr in ein Führungszeugnis gelangen und schließlich vollständig aus dem Register gelöscht werden.<ref name=BZRG-§34>Vorlage:Cite web</ref><ref name=BZRG-§46>Vorlage:Cite web</ref> In Härtefällen kann bezüglich der gesetzlichen Fristen eine Registervergünstigung gewährt werden. Wenn eine Verurteilung im Bundeszentralregister gelöscht wurde oder sie zur Tilgung vorgemerkt ist, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Ob und wie lange Vorstrafen im Bundeszentralregister gespeichert und Auskünfte darüber erteilt werden, ergibt sich aus den Vorschriften zum Bundeszentralregistergesetz (BZRG).<ref name="BZR und ER">Vorlage:Cite web</ref> Je nach Höhe des Urteils werden nach Ablauf der jeweiligen Fristen (5, 10, 15 oder 20 Jahre) die Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt (siehe Vorlage:§ BZRG). Jedoch werden nicht alle Verurteilungen, die im Bundeszentralregister stehen, auch in das Führungszeugnis übernommen (siehe unten). Auch gelten für die Verurteilungen, die in das Führungszeugnis aufgenommen werden, kürzere Tilgungsfristen als beim Bundeszentralregister (3, 5 oder 10 Jahre, vgl. Vorlage:§ BZRG). Kommt vor der Löschung eines Urteilseintrags ein neues Urteil hinzu, bleiben alle Einträge erhalten, bis auch für das letzte Urteil der Löschzeitpunkt erreicht ist (Ausnahmen hiervon gelten für Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, vgl. (Vorlage:§ Abs. 2 BZRG)).
Führungszeugnis
Jeder Person, die mindestens 14 Jahre alt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertretung wird auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters vom Bundesamt für Justiz in Bonn erteilt. Im Inland wohnhafte Personen müssen den Antrag üblicherweise persönlich bei den örtlichen Meldebehörden stellen, früher war es bei der Polizei zu beantragen und wurde auch von ihr ausgestellt. Daher rührt auch die alte Bezeichnung Polizeiliches Führungszeugnis.<ref>Polizeiliches Führungszeugnis aus Insterburg von 1940, abgerufen am 24. Juli 2011</ref>
Jeder Person, die mindestens 14 Jahre alt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertretung wird auf Antrag mitgeteilt, die Eintragungen über sie im Bundeszentralregister elektronisch gespeichert sind. Diese Auskunft wird nicht der Person, sondern nur einem von ihr benannten Amtsgericht zugesandt, bei dem sie die Auskunft persönlich einsehen kann. Danach ist die Auskunft von der Einsichtsstelle zu vernichten. Im Falle von im Ausland wohnhaften Personen ist die Einsichtsstelle die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und im Falle von inhaftierten Personen ist es die Justizvollzugsanstalt.
Ausschließlich Behörden erhalten Auskunft aus dem Zentralregister über Dritte in der Form von behördlichen Führungszeugnissen.<ref name="Auskunft aus BZRG">Vorlage:Cite web</ref> Behörden können ein Führungszeugnis beantragen, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt (siehe: Vorlage:§ BZRG). In den meisten Fällen wird die betroffene Person von der jeweiligen Behörde aufgefordert werden, ein Führungszeugnis vorzulegen.
Die Unterschiede bezüglich des Inhalts eines Führungszeugnisses für Behörden und des Führungszeugnisses für Privatpersonen können dem § 32 Abs. 3, 4 des Bundeszentralregistergesetzes entnommen werden.<ref name="BZRG-§32" />
- Ein Führungszeugnis ist gebührenpflichtig (13 Euro).<ref>„Führungszeugnis Antrag (Verwendung Inland)“ – 3. Was kostet ein Führungszeugnis? auf bundesjustizamt.de, abgerufen am 29. November 2013</ref>
- Die Anforderung des Bundeszentralregisterauszugs zur Einsichtnahme ist kostenlos.
- Bezieher von ALG II oder Sozialgeld gelten beim Bundesamt für Justiz als „mittellos“. Das bedeutet, dass diese Personenkreise das Führungszeugnis gegen Vorlage der Bewilligungsbescheide gebührenfrei erhalten.<ref>Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO</ref> Personen, die ein Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit brauchen, erhalten dieses ebenfalls gebührenfrei.
- Der/die Antragsteller/in muss bei der Antragsstellung seine/ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass) nachweisen (Vorlage:§ Abs. 5 Satz 2 BZRG). Eine notariell beglaubigte und unterschriebene Kopie des Reisepasses kann per Brief oder Fax eingereicht werden, falls ein persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung nicht möglich ist. In Rheinland-Pfalz kann das Führungszeugnis auch über die Seite www.rlpdirekt.de elektronisch beantragt werden. Hierzu ist jedoch ein neuer freigeschalteter Personalausweis erforderlich.
- Unter welchen Umständen sich eine verurteilte Person als unbestraft (ohne Vorstrafen) bezeichnen darf und den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht, ist dem § 53 des Bundeszentralregistergesetzes zu entnehmen.<ref name=BZRG-§53>Vorlage:Cite web</ref>
- Privates Führungszeugnis
Zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber genügt ein einfaches (privates) Führungszeugnis. Das Führungszeugnis wird der antragstellenden Person zur Einsicht übersandt, die dann entscheiden kann, ob sie es an ihren zukünftigen Arbeitgeber weitergeben will oder nicht.
- Erweitertes Führungszeugnis
Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 ist in Vorlage:§ und Vorlage:§ BZRG ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, das über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Erweiterte Führungszeugnisse können durch Behörden „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger“ auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragt werden, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. In den meisten Fällen wird die betroffene Person von der jeweiligen Stelle, Arbeitgeber oder dem jeweiligen Träger, unter Bezugnahme auf § 30a BZRG, oder im Falle einer Prüfung der persönlichen Eignung, nach § 72a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, bei beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder bei einer Tätigkeit mit ähnlichem Kontakt zu Minderjährigen, aufgefordert werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Es wird also meist persönlich wie ein privates Führungszeugnis beantragt.<ref name=ErwFuehrungsseugniss1>Vorlage:Cite web</ref> Das erweiterte Führungszeugnis enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich Verurteilungen wegen Sexualdelikten, die für die Aufnahme in das normale Führungszeugnis zu geringfügig sind. Es darf nicht mit dem Bundeszentralregisterauszug verwechselt werden, der tatsächlich alle Verurteilungen einer Person enthält.
- Behördliches Führungszeugnis
Für Bewerbungen bei einem öffentlichen Arbeitgeber (Behörde) wird auf Antrag der betroffenen Person in der Regel das behördliche Führungszeugnis unmittelbar an die Einstellungsbehörde übersandt (Vorlage:§ Abs. 5 Satz 1 BZRG), wobei die Behörde dem Bewerber auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren hat. Alternativ kann gem. § 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG das Zeugnis an das dem Wohnort des Bewerbers nächstgelegene Amtsgericht übersandt werden. Dort kann geprüft werden, ob Einträge vorhanden sind und ob das Führungszeugnis an die Einstellungsbehörde weitergeleitet oder vom Amtsgericht vernichtet werden soll.
Diese Regelung gilt auch in anderen Fällen, in denen Antragsteller ein Führungszeugnis bei einer Behörde vorlegen müssen. Nachstehend der Wortlaut des § 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG: „Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.“ Dieselbe Regelung gilt für die Einsichtnahme in den Bundeszentralregisterauszug (Vorlage:§ BZRG).
Führungszeugnisse (sowohl private – Belegart N, als auch behördliche – Belegart O) werden beim örtlichen Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt beantragt und dann per Post dem Empfänger zugestellt (beim privaten), bzw. an die Behörde, die das Führungszeugnis verlangt (beim behördlichen), wobei vorherige Übersendung an das Amtsgericht möglich ist (Belegart P), wo der Betreffende Einsicht nehmen und dann entscheiden kann, ob es an die Behörde weitergeleitet wird.
- Persönlicher Bundeszentralregisterauszug
Da oft die Frage bestehen bleibt, was denn nun in der persönlichen Akte beim BZRG steht (siehe auch Bundeszentralregistergesetz – BZRG), ist es unter Umständen hilfreich, in diese Einsicht zu nehmen. Geschehen kann dies durch einen formlosen Antrag auf Einsichtnahme in den persönlichen Bundeszentralregisterauszug (zu wenden an: Bundesamt für Justiz, Sachgebiet: Tilgung), in dem ein Amtsgericht genannt werden muss, dem die Unterlagen übermittelt werden und von dem man zur Einsicht benachrichtigt wird.
Bestimmte Behörden (genannt in Vorlage:§ BZRG – z.B. Gerichte und Staatsanwaltschaften) haben ein unbeschränktes Auskunftsrecht aus dem Bundeszentralregister und können einen entsprechenden Auszug aus eigener Veranlassung direkt beim Bundesamt für Justiz anfordern, ohne dass der Betreffende davon Kenntnis erhält.
Folgende Bundeszentralregistereinträge finden keinen Eingang in das Führungszeugnis (Aufzählung ist nicht abschließend):
- zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen,
- erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen (Vorlage:§ Abs. 2 Nr. 5 BZRG),
- erstmalige Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreiten und bei denen die Vollstreckung der Strafe nach Vorlage:§ BtmG zugunsten einer Therapie zurückgestellt und nach erfolgreicher Therapie nach Vorlage:§ BtmG zur Bewährung ausgesetzt wurde sowie, wenn die weiteren diesbezüglichen Bedingungen des Vorlage:§ Abs. 2 Nr. 6 BZRG erfüllt sind.
Österreich
Die Strafregisterbescheinigung ist ähnlich beschaffen wie das deutsche Führungszeugnis. Für die Führung des Strafregisters in ganz Österreich ist die Landespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) zuständig.
Seit der Inbetriebnahme des Zentralen Melderegisters (ZMR) am 1. März 2002 wird die Strafregisterbescheinigung unverzüglich ausgestellt (e-Government):
- in Städten, in denen die jeweilige Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert, durch diese
- in Städten, in denen die jeweilige Landespolizeidirektion nicht als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert bzw. in Gemeinden durch den Bürgermeister
- im Ausland die österreichische Vertretungsbehörde
Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung: Für die Ausstellung auf dem Meldeamt der örtlichen Gemeinde ist im Durchschnitt mit einer Wartezeit von ein bis zwei Wochen zu rechnen. Besitzt die Gemeinde, bei der man den Antrag einbringt, einen direkten Zugriff auf die Strafregisterdaten, ist die Wartezeit entsprechend kürzer.
Für die Ausstellung sind ein Antrag, ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis, Führerschein nur in Verbindung mit einem Staatsbürgerschaftsnachweis) und allfällige Urkunden über frühere Namen (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde) im Original erforderlich. Die Ausstellung kostet je nach Behörde 15 bis 30 Euro. In Sonderfällen – wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeber, Behörde, Firma) dienen soll – entfällt die Zeugnisgebühr von 14,30 Euro und die Bescheinigung kostet somit 16,40 Euro. Gemeinden sind ermächtigt, zusätzlich eine Gemeindeabgabe von ca. 0,36 bis ca. 0,73 Euro einzuheben.
Viele Stellen (beispielsweise die meisten Arbeitgeber) verlangen, dass die Strafregisterbescheinigung bei der Vorlage nicht älter als drei Monate ist.
Die frühere Bezeichnung war Leumunds<b/>zeugnis oder Sittenzeugnis.
Schweiz
In der Schweiz bestimmt sich das Strafregister insbesondere nach der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331).
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a VOSTRA-Verordnung werden in das Strafregister – mit Ausnahmen – vor allem Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen nach StGB, MStG oder anderer Bundesgesetze eingetragen.
Disziplinarstrafen des Militärstrafrechts werden nicht ins Strafregister eingetragen (Art. 226 Abs. 1 MStG).
Quellen
<references/>
Weblinks
- Häufige Fragen zum Führungszeugnis, Bundeszentralregister-Info, Deutschland
- [1], Online Beantragung Meldewesen, Rheinland-Pfalz
- Strafregisterbescheinigung, Republik Österreich
- Der Strafregisterauszug, Bundesamt für Justiz, Schweizerische Eidgenossenschaft