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In der deutschen Rechtswissenschaft ist '''Vereinsrecht''' das Rechtsgebiet, das die Gründung und Organisation von [[Verein]]en regelt. Es ist im [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch]] (BGB) geregelt. Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist die Vereinigungsfreiheit gemäß Art.9 Grundgesetz.
  
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Durch Eintragung in das [[Vereinsregister]] des zuständigen [[Amtsgericht]]es nach {{§|21|bgb|juris}} BGB erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein den Status einer [[Juristische Person|juristischen Person]]. In der [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie). Ein Verein kann nach §{{§|51|ao_1977|juris}} ff. [[Abgabenordnung]] durch das Finanzamt als [[gemeinnützig]] oder [[Mildtätigkeit|mildtätig]] festgestellt werden, wenn er derartige Vereinsziele verfolgt. Eingetragen werden in der Regel nur Vereine mit mindestens sieben Mitgliedern ({{§|56|bgb|juris}} BGB).
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=== Nicht rechtsfähiger Verein ===
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Ein Verein, der nicht auf eine der oben genannten Weisen Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist keine [[juristische Person]]. Auf ihn finden gemäß {{§|54|bgb|juris}} BGB ("Nicht rechtsfähige Vereine") die allgemeinen Vorschriften für [[Gesellschaftsrecht (Deutschland)|Gesellschaften im engeren Sinne]] (§{{§|705|bgb|juris}} ff. BGB) Anwendung, die aber zumeist als außer Kraft gesetzt im Sinne einer Behandlung als eingetragener Verein anzusehen sind.
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== Gründung ==
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Die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins geschieht folgendermaßen:
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# Abhaltung einer Gründungsversammlung
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# Beschluss einer Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein muss
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# Bestimmung eines [[Vorstand]]es
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# Abfassung eines Gründungsprotokolles
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# Schriftliche Anmeldung mit Unterschrifts[[beglaubigung]] des anmeldenden Vorstandes ins [[Vereinsregister]] beim zuständigen [[Amtsgericht]]
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Die Unterschriftsbeglaubigung erfolgt durch einen [[Notar]], in [[Baden-Württemberg]], [[Hessen]] und [[Rheinland-Pfalz]] auch kostengünstig durch die nach Landesrecht zuständigen anderen Stellen (insbesondere [[Ratsschreiber]] bzw. in Hessen [[Ortsgericht]]). Der Anmeldung beizufügen sind die Unterlagen gem. Ziff. 2 in Ur- und Abschrift, 4 und 5 und außerdem eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes (ggf. in Ziff. 4 bereits enthalten). Zweckmäßigerweise sollte noch eine vom Vorstand vollzogene (unbeglaubigte) Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder eingereicht werden, weil das Registergericht dies gem. {{§|72|bgb|juris}} BGB verlangen kann (nicht muss) und oft auch verlangt.
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Für die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt die kleinstmögliche Personenmehrheit, also zwei Personen.
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== Organe ==
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Die Organe eines Vereins sind mindestens die Mitgliederversammlung und bei eingetragenen Vereinen die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Weitere Organe können durch die Satzung bestimmt und mit Kompetenzen versehen werden, solche sind beispielsweise Beirat, Aufsichtsrat, [[Kuratorium]] oder auch [[Präsidium]].
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=== Vorstand ===
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Im gerichtlichen und außergerichtlichen [[Rechtsgeschäft|Rechtsverkehr]] wird der Verein [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlich]] durch seinen [[Vorstand]] vertreten, dessen Einrichtung vom [[Gesetz]] zwingend vorgeschrieben ist (§ 26 BGB).
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Als spezieller [[gesetzlicher Vertreter]] kann satzungsrechtlich ein [[Geschäftsführer]] bestimmt werden (§ 30 BGB).
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=== Mitgliederversammlung ===
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Oberstes [[Organ (Recht)|Organ]] des Vereins ist die Mitgliederversammlung ({{§|32|bgb|juris}} BGB), in der Praxis teilweise auch als (Jahres-)Hauptversammlung bezeichnet. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom [[Vorstand]] oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Insbesondere bestellt die Mitgliederversammlung den Vereinsvorstand und beruft diesen ab ({{§|27|bgb|juris}} BGB), soweit die Satzung diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ zuweist.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand. Dieser ist dazu verpflichtet in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten ({{§|36|bgb|juris}} BGB). Zudem gewährt das Gesetz, soweit die Satzung eines Vereins nichts anderes bestimmt, einer Minderheit von zehn Prozent der Mitglieder das Recht, den Vorstand zur Einberufung zu zwingen ({{§|37|bgb|juris}} BGB). Eine jährliche Einberufung − wie bei der [[ordentliche Hauptversammlung|ordentlichen Hauptversammlung]] einer [[Aktiengesellschaft]] ist demgegenüber nicht vorgeschrieben. Freilich ist es praktisch üblich, dass die [[Satzung (Privatrecht)|Satzungen]] von Vereinen eine solche regelmäßige Mitgliederversammlung vorsehen.
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Für den Ablauf der Mitgliederversammlung trifft das Gesetz nur wenige Vorgaben, von denen zudem auch durch die Satzung abgewichen werden darf ({{§|40|bgb|juris}} BGB). Entscheidungen werden grundsätzlich mit relativer Mehrheit gefasst ({{§|32|bgb|juris}} Abs.1 S.3 BGB). Ein satzungsändernder Beschluss erfordert eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen, während die Änderung des Vereinszweckes sogar die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich macht ({{§|33|bgb|juris}} BGB). Die Mitglieder eines Vereins können einen Beschluss auch ohne Versammlung fassen, wenn alle ihre Zustimmung schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus können Mitgliederversammlungen auch über das Internet abgehalten werden, z. B. per Chat oder Wiki, wenn das in der Satzung vorgesehen ist.
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== Mitgliedschaft ==
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Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein [[Vertrag]] zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, in der Regel vertreten vom Vorstand, voraus. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Rechte aus der Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich. Ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch [[Tod]] (nur bei [[natürliche Person|natürlichen Personen]]), Ausschluss oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige [[Willenserklärung]]. Die Satzung kann – was in der Praxis üblich ist – vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende eines Quartals oder eines Kalenderjahres möglich ist.
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== Entziehung der Rechtsfähigkeit ==
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Dem rechtsfähigen, also im Vereinsregister eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder [[von Amts wegen]] entzogen, wenn
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* durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,
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* der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
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* die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.
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== Vereinsauflösung ==
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Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des [[Insolvenzverfahren]]s aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den [[Fiskus]] des [[Bundesland (Deutschland)|Bundeslands]], in dem der Verein seinen [[Sitz (juristische Person)|Sitz]] hat.
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== Vereinsverbot ==
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Im [[Vereinsgesetz]] ist die Möglichkeit des behördlichen Verbotes von Vereinen geregelt.
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[[Kategorie:Medien]]

Aktuelle Version vom 6. März 2015, 10:10 Uhr

In der deutschen Rechtswissenschaft ist Vereinsrecht das Rechtsgebiet, das die Gründung und Organisation von Vereinen regelt. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist die Vereinigungsfreiheit gemäß Art.9 Grundgesetz.


Vereinsformen

Eingetragener Verein

Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes nach Vorlage:§ BGB erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein den Status einer juristischen Person. In der Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie). Ein Verein kann nach §Vorlage:§ ff. Abgabenordnung durch das Finanzamt als gemeinnützig oder mildtätig festgestellt werden, wenn er derartige Vereinsziele verfolgt. Eingetragen werden in der Regel nur Vereine mit mindestens sieben Mitgliedern (Vorlage:§ BGB).

Nicht rechtsfähiger Verein

Ein Verein, der nicht auf eine der oben genannten Weisen Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist keine juristische Person. Auf ihn finden gemäß Vorlage:§ BGB ("Nicht rechtsfähige Vereine") die allgemeinen Vorschriften für Gesellschaften im engeren SinneVorlage:§ ff. BGB) Anwendung, die aber zumeist als außer Kraft gesetzt im Sinne einer Behandlung als eingetragener Verein anzusehen sind.

Gründung

Die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins geschieht folgendermaßen:

  1. Abhaltung einer Gründungsversammlung
  2. Beschluss einer Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein muss
  3. Bestimmung eines Vorstandes
  4. Abfassung eines Gründungsprotokolles
  5. Schriftliche Anmeldung mit Unterschriftsbeglaubigung des anmeldenden Vorstandes ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht

Die Unterschriftsbeglaubigung erfolgt durch einen Notar, in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz auch kostengünstig durch die nach Landesrecht zuständigen anderen Stellen (insbesondere Ratsschreiber bzw. in Hessen Ortsgericht). Der Anmeldung beizufügen sind die Unterlagen gem. Ziff. 2 in Ur- und Abschrift, 4 und 5 und außerdem eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes (ggf. in Ziff. 4 bereits enthalten). Zweckmäßigerweise sollte noch eine vom Vorstand vollzogene (unbeglaubigte) Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder eingereicht werden, weil das Registergericht dies gem. Vorlage:§ BGB verlangen kann (nicht muss) und oft auch verlangt.

Für die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt die kleinstmögliche Personenmehrheit, also zwei Personen.

Organe

Die Organe eines Vereins sind mindestens die Mitgliederversammlung und bei eingetragenen Vereinen die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Weitere Organe können durch die Satzung bestimmt und mit Kompetenzen versehen werden, solche sind beispielsweise Beirat, Aufsichtsrat, Kuratorium oder auch Präsidium.

Vorstand

Im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr wird der Verein gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten, dessen Einrichtung vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist (§ 26 BGB). Als spezieller gesetzlicher Vertreter kann satzungsrechtlich ein Geschäftsführer bestimmt werden (§ 30 BGB).

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Vorlage:§ BGB), in der Praxis teilweise auch als (Jahres-)Hauptversammlung bezeichnet. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Insbesondere bestellt die Mitgliederversammlung den Vereinsvorstand und beruft diesen ab (Vorlage:§ BGB), soweit die Satzung diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ zuweist.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand. Dieser ist dazu verpflichtet in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten (Vorlage:§ BGB). Zudem gewährt das Gesetz, soweit die Satzung eines Vereins nichts anderes bestimmt, einer Minderheit von zehn Prozent der Mitglieder das Recht, den Vorstand zur Einberufung zu zwingen (Vorlage:§ BGB). Eine jährliche Einberufung − wie bei der ordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist demgegenüber nicht vorgeschrieben. Freilich ist es praktisch üblich, dass die Satzungen von Vereinen eine solche regelmäßige Mitgliederversammlung vorsehen.

Für den Ablauf der Mitgliederversammlung trifft das Gesetz nur wenige Vorgaben, von denen zudem auch durch die Satzung abgewichen werden darf (Vorlage:§ BGB). Entscheidungen werden grundsätzlich mit relativer Mehrheit gefasst (Vorlage:§ Abs.1 S.3 BGB). Ein satzungsändernder Beschluss erfordert eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen, während die Änderung des Vereinszweckes sogar die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich macht (Vorlage:§ BGB). Die Mitglieder eines Vereins können einen Beschluss auch ohne Versammlung fassen, wenn alle ihre Zustimmung schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus können Mitgliederversammlungen auch über das Internet abgehalten werden, z. B. per Chat oder Wiki, wenn das in der Satzung vorgesehen ist.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, in der Regel vertreten vom Vorstand, voraus. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Rechte aus der Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich. Ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (nur bei natürlichen Personen), Ausschluss oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann – was in der Praxis üblich ist – vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende eines Quartals oder eines Kalenderjahres möglich ist.

Entziehung der Rechtsfähigkeit

Dem rechtsfähigen, also im Vereinsregister eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen, wenn

  • durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,
  • der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
  • die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.

Vereinsauflösung

Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der Verein seinen Sitz hat.

Vereinsverbot

Im Vereinsgesetz ist die Möglichkeit des behördlichen Verbotes von Vereinen geregelt.