Vereinspauschale: Unterschied zwischen den Versionen

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== Zuschuss für die Sportförderung ==
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== Sportförderung ==
Bei dem Zuschuss für die Sportförderung durch den Freistaat Bayern handelt es sich um eine Vereinspauschale zur Förderung des Sportbetriebs für die gemeinnützigen Sportvereine des BLSV.
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Bei dem Zuschuss für die [http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/sportstaettenbau/2012-10-18_Neufassung_Auszug_Sportfoerderrichtlinien_Endversion.pdf Sportförderung durch den Freistaat Bayern] handelt es sich um eine Vereinspauschale zur Förderung des Sportbetriebs für die gemeinnützigen Sportvereine des BLSV.
  
=== Aufnahmebedienungen ===
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== Aufnahmebedienungen ==
 
Die Aufnahmebedingungen für Sportvereine im BLSV sind in der Satzung und [[http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/satzung_und_ordnungen/satzung_2013_1111.pdf Aufnahmeordnung]] des BLSV geregelt.
 
Die Aufnahmebedingungen für Sportvereine im BLSV sind in der Satzung und [[http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/satzung_und_ordnungen/satzung_2013_1111.pdf Aufnahmeordnung]] des BLSV geregelt.
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=== Kreisstützpunkt ===
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Ohne die Satzung des [http://www.blsv.de/blsv/vereinsservice/vereinsberatung/info-center/mustersatzungen-musterordnungen.html Kreisstützpunktes] zu kennen, ist anzunehmen, dass wahrscheinlich
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*der Zweck dieses Vereins - wenn denn ein rechtsfähiger Verein besteht -  nicht auf das Betreiben einer im BLSV anerkannten Sportart (s. Sportartenliste) ausgerichtet ist (Widerspruch zu § 8 der BLSV-Satzung), 
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*Der Kreisverband wahrscheinlich nicht ausschließlich aus natürlichen Personen besteht sondern als Verband auch juristische Personen als Mitglieder hat (dies wäre ein Widerspruch zu § 3 (3) der Aufnahmeordnung)
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Aktuelle Version vom 14. August 2014, 16:04 Uhr

Sportförderung

Bei dem Zuschuss für die Sportförderung durch den Freistaat Bayern handelt es sich um eine Vereinspauschale zur Förderung des Sportbetriebs für die gemeinnützigen Sportvereine des BLSV.

Aufnahmebedienungen

Die Aufnahmebedingungen für Sportvereine im BLSV sind in der Satzung und [Aufnahmeordnung] des BLSV geregelt.

Kreisstützpunkt

Ohne die Satzung des Kreisstützpunktes zu kennen, ist anzunehmen, dass wahrscheinlich

  • der Zweck dieses Vereins - wenn denn ein rechtsfähiger Verein besteht - nicht auf das Betreiben einer im BLSV anerkannten Sportart (s. Sportartenliste) ausgerichtet ist (Widerspruch zu § 8 der BLSV-Satzung),
  • Der Kreisverband wahrscheinlich nicht ausschließlich aus natürlichen Personen besteht sondern als Verband auch juristische Personen als Mitglieder hat (dies wäre ein Widerspruch zu § 3 (3) der Aufnahmeordnung)
  • sjdfkjasdkfj
  1. asjdköfjasdklöfj
  2. kjkasdjfkasd
  3. asjdfkasd