Vereinspauschale: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Kreisstützpunkt ===
 
=== Kreisstützpunkt ===
 
Ohne die Satzung des Kreisstützpunktes zu kennen, ist anzunehmen, dass wahrscheinlich
 
Ohne die Satzung des Kreisstützpunktes zu kennen, ist anzunehmen, dass wahrscheinlich
der Zweck dieses Vereins - wenn denn ein rechtsfähiger Verein besteht -  nicht auf das Betreiben einer im BLSV anerkannten Sportart (s. Sportartenliste) ausgerichtet ist (Widerspruch zu § 8 der BLSV-Satzung),   
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* Aufgezählter Listeneintrag
Der Kreisverband wahrscheinlich nicht ausschließlich aus natürlichen Personen besteht sondern als Verband auch juristische Personen als Mitglieder hat (dies wäre ein Widerspruch zu § 3 (3) der Aufnahmeordnung)
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der Zweck dieses Vereins - wenn denn ein rechtsfähiger Verein besteht -  nicht auf das Betreiben einer im BLSV anerkannten Sportart (s. Sportartenliste) ausgerichtet ist (Widerspruch zu § 8 der BLSV-Satzung),   
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* Aufgezählter Listeneintrag
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Der Kreisverband wahrscheinlich nicht ausschließlich aus natürlichen Personen besteht sondern als Verband auch juristische Personen als Mitglieder hat (dies wäre ein Widerspruch zu § 3 (3) der Aufnahmeordnung)
  
  

Version vom 14. August 2014, 16:00 Uhr

Sportförderung

Bei dem Zuschuss für die Sportförderung durch den Freistaat Bayern handelt es sich um eine Vereinspauschale zur Förderung des Sportbetriebs für die gemeinnützigen Sportvereine des BLSV.

Aufnahmebedienungen

Die Aufnahmebedingungen für Sportvereine im BLSV sind in der Satzung und [Aufnahmeordnung] des BLSV geregelt.

Kreisstützpunkt

Ohne die Satzung des Kreisstützpunktes zu kennen, ist anzunehmen, dass wahrscheinlich

  • Aufgezählter Listeneintrag

der Zweck dieses Vereins - wenn denn ein rechtsfähiger Verein besteht - nicht auf das Betreiben einer im BLSV anerkannten Sportart (s. Sportartenliste) ausgerichtet ist (Widerspruch zu § 8 der BLSV-Satzung),

  • Aufgezählter Listeneintrag

Der Kreisverband wahrscheinlich nicht ausschließlich aus natürlichen Personen besteht sondern als Verband auch juristische Personen als Mitglieder hat (dies wäre ein Widerspruch zu § 3 (3) der Aufnahmeordnung)