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		<title>BLSV-Wiki - Benutzerbeiträge [de]</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ist als gewerbliche Berufsgenossenschaft der größte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemein ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Arbeitnehmer ist in einer Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, für die der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach SBG II zu entrichten hat. Die gesetzliche Unfallversicherung zum Schutz der Beschäftigten ist folglich eine Pflichtversicherung für Unternehmen. Sportvereine sind Unternehmen im rechtlichen Sinne. Die Berufsgenossenschaft für Sportvereine ist die VBG in Hamburg. Die [[Landessportbünde]] haben mit der VBG öffentlich-rechtliche Verträge abgeschlossen. Für seinen Bereich erhebt der BLSV für die VBG eine pauschale Umlage und führt diese an die VBG ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Versicherung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der VBG kann folgendes versichert werden: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Beschäftigungsverhältnisse (§ 2 Abs. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB IV), d.h. Beschäftigte wie z.B. [[Berufssportler]](Lizenzspieler, Sportler mit über € 200 pro Monat), Übungsleiter mit Einnahmen von über € 2.400 pro Jahr;&lt;br /&gt;
* Arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten (§ 2 Abs. 2 SGB VII), d.h. Personen die wie Beschäftigte tätig werden, z.B. [[Übungsleiter]] mit steuerfreien Einnahmen bis zu € 2.400 pro Jahr;&lt;br /&gt;
* Gewählte oder Beauftragte Ehrenamtsträger, z.B. Schieds-, Kampf-, Linienrichter, Projektbeauftragte, [[Abteilungsvorstand]].&lt;br /&gt;
Voraussetzung: Satzungsgemäß gewählte [[Ehrenamtliche]] oder vom Vereinsvorstand beauftragte Personen in einem gemeinnützigen Sportverein, können über den Sportverein freiwillig versichert werden. [[Entsprechende Antragsformulare]] gibt es beim [[BLSV]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' Achtung: '''&lt;br /&gt;
Nicht über die VBG versichert sind Tätigkeiten, die auf einer Mitgliedschaftsverpflichtung beruhen. Darüber hinaus sind über die BLSV VBG-Umlage auch Beschäftigungsverhältnisse nach§ 2 Abs. 1 SGB VII und § 2 Abs. 2 SGB VII (außer Übungsleiter) nicht versichert. Hier müssen die Sportvereine selbst gegenüber der VGB die Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung wahrnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind bei VBG versichert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Arbeitsunfälle&lt;br /&gt;
* Wegeunfälle&lt;br /&gt;
* Berufskrankheiten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben und Leistungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Prävention: Die VBG hat den gesetzlichen Auftrag der [[Prävention]] mit dem Ziel der Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.&lt;br /&gt;
* Rehabilitation: soziale und berufliche Rehabilitation der Verletzen mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung.&lt;br /&gt;
* Entschädigung durch Geldleistungen an Verletzte, z.B. in Form einer Verletztenrente oder an die Hinterbliebenen.&lt;br /&gt;
* [[Erste Hilfe Kurs]]: Die Anfallende Kosten für Erste-Hilfe-Ausbildung für Übungsleiter (Ersthelfer) übernimmt die VBG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beiträge ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Rechnung zur [[BLSV-Verbandsabgabe | Bestandsmeldung]] wird die VBG-Umlage im Rahmen des Pauschalabkommens für [[Übungsleiter]] für das zurückliegende Kalenderjahr erhoben. Die Umlage beträgt z.Zt. 0,20 ct je Mitglied für das Kalenderjahr.&lt;br /&gt;
Die Kosten für die [[freiwillige Ehrenamtsversicherung]] betragen z.Zt. € 3,00 pro versichertem Wahlamt pro Jahr. Vereine, die Personen über das Pauschalabkommen hinaus gegen Arbeitsentgelt beschäftigen, müssen dafür zusätzlich jährlich einen Entgeltnachweis bei der VBG einreichen und entsprechende Beiträge bezahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anmerkung == &lt;br /&gt;
In Zweifels- oder Streitfällen sind schriftlichen Eingaben möglich an den&lt;br /&gt;
BLSV – Versicherungsausschuss. &lt;br /&gt;
== Quellen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)&lt;br /&gt;
VBG Bezirksverwaltung München&lt;br /&gt;
Barthstraße 20&lt;br /&gt;
80339 München&lt;br /&gt;
Tel. 089 / 500 95-0&lt;br /&gt;
bv.muenchen@vbg.de&lt;br /&gt;
www.vbg.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im BLSV ist allgemein für Versicherungen zuständig und erteilt Auskunft:&lt;br /&gt;
VereinsServiceBüro - Bayerischer Landes-Sportverband e.V.&lt;br /&gt;
Tel. 089 / 15702-400&lt;br /&gt;
vsb@blsv.de&lt;br /&gt;
www.blsv.de =&amp;gt; Service / Downloads =&amp;gt;Versicherungen&lt;br /&gt;
VBG-Ehrenamtsversicherung und ARAG Sportversicherung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Versicherungen für Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Freiwillige_Ehrenamtsversicherung</id>
		<title>Freiwillige Ehrenamtsversicherung</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Freiwilligen Ehrenamtsversicherung genießen Personen über die [[VBG|Verwaltungsberufsgenossenschaft]] (VBG, gesetzliche Unfallversicherung), die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses in nicht nur geringem Umfang, das heißt regelmäßig oder bei einmaligem Arbeitseinsatz mehr als zwei Stunden, dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Tätigkeiten unentgeltlich für den gemeinnützigen [[Verein|Sportverein]] ausüben und hierzu nicht mitgliedschaftlich verpflichtet sind, also z.B. das Vereinsheim putzen, als Jugendtrainer tätig werden o.ä.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemein ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereine können gewählte und beauftragte Ehrenamtsträger mit einer freiwilligen Versicherung schützen.&lt;br /&gt;
* Was sind „Beauftragte“: Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung&lt;br /&gt;
des Vorstandes im [[Verein|Sportverein]] herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der [[Satzung]] verankert sein müssen.&lt;br /&gt;
Gemeldet werden dabei nicht die Inhaber der Ehrenämter (Personen),&lt;br /&gt;
sondern die zu versicherten Positionen, das [[Ehrenamt]] als solches, also z.B. „1. Vorsitzender“ etc. Versichert ist damit der Inhaber des Ehrenamtes zum Zeitpunkt des Schadensfalles.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Meldeverfahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anmeldung und Änderungen können online erfolgen über:&lt;br /&gt;
@ www.blsv.de &amp;gt; Vereinsservice &amp;gt; Mitgliederverwaltung &amp;gt; Datenpflege&lt;br /&gt;
Für den Zugang benötigen Sie die Vereinsnummer und die beiden&lt;br /&gt;
Schlüssel. Dort können Sie dann jederzeit die von Ihnen bzw. Ihrem&lt;br /&gt;
Verein bereits zur Versicherung angemeldeten Ehrenämter einsehen&lt;br /&gt;
und ändern. Alternativ ist auch eine Anmeldung mit dem Meldeformular&lt;br /&gt;
per Post möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen ==&lt;br /&gt;
@ www.blsv.de &amp;gt; Vereinsservice &amp;gt; Versicherungen &amp;gt; VBG oder auf der Internetseite der [[Verwaltungs-Berufsgenossenschaft]] @ www.vbg.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Versicherungen für Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Freiwilligen Ehrenamtsversicherung genießen Personen über die [[VBG|Verwaltungsberufsgenossenschaft]] (VBG, gesetzliche Unfallversicherung), die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses in nicht nur geringem Umfang, das heißt regelmäßig oder bei einmaligem Arbeitseinsatz mehr als zwei Stunden, dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Tätigkeiten unentgeltlich für den gemeinnützigen [[Verein|Sportverein]] ausüben und hierzu nicht mitgliedschaftlich verpflichtet sind, also z.B. das Vereinsheim putzen, als Jugendtrainer tätig werden o.ä.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemein ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereine können gewählte und beauftragte Ehrenamtsträger mit einer freiwilligen Versicherung schützen.&lt;br /&gt;
* Was sind „Beauftragte“: Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung&lt;br /&gt;
des Vorstandes im Sportverein herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der [[Satzung]] verankert sein müssen.&lt;br /&gt;
Gemeldet werden dabei nicht die Inhaber der Ehrenämter (Personen),&lt;br /&gt;
sondern die zu versicherten Positionen, das [[Ehrenamt]] als solches, also z.B. „1. Vorsitzender“ etc. Versichert ist damit der Inhaber des Ehrenamtes zum Zeitpunkt des Schadensfalles.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Meldeverfahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anmeldung und Änderungen können online erfolgen über:&lt;br /&gt;
@ www.blsv.de &amp;gt; Vereinsservice &amp;gt; Mitgliederverwaltung &amp;gt; Datenpflege&lt;br /&gt;
Für den Zugang benötigen Sie die Vereinsnummer und die beiden&lt;br /&gt;
Schlüssel. Dort können Sie dann jederzeit die von Ihnen bzw. Ihrem&lt;br /&gt;
Verein bereits zur Versicherung angemeldeten Ehrenämter einsehen&lt;br /&gt;
und ändern. Alternativ ist auch eine Anmeldung mit dem Meldeformular&lt;br /&gt;
per Post möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen ==&lt;br /&gt;
@ www.blsv.de &amp;gt; Vereinsservice &amp;gt; Versicherungen &amp;gt; VBG oder auf der Internetseite der [[Verwaltungs-Berufsgenossenschaft]] @ www.vbg.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Versicherungen für Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Freiwilligen Ehrenamtsversicherung genießen Personen über die [[VBG|Verwaltungsberufsgenossenschaft]] (VBG, gesetzliche Unfallversicherung), die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses in nicht nur geringem Umfang, das heißt regelmäßig oder bei einmaligem Arbeitseinsatz mehr als zwei Stunden, dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Tätigkeiten unentgeltlich für den gemeinnützigen [[Sportverein]] ausüben und hierzu nicht mitgliedschaftlich verpflichtet sind, also z.B. das Vereinsheim putzen, als Jugendtrainer tätig werden o.ä.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemein ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereine können gewählte und beauftragte Ehrenamtsträger mit einer freiwilligen Versicherung schützen.&lt;br /&gt;
* Was sind „Beauftragte“: Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung&lt;br /&gt;
des Vorstandes im Sportverein herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der [[Satzung]] verankert sein müssen.&lt;br /&gt;
Gemeldet werden dabei nicht die Inhaber der Ehrenämter (Personen),&lt;br /&gt;
sondern die zu versicherten Positionen, das [[Ehrenamt]] als solches, also z.B. „1. Vorsitzender“ etc. Versichert ist damit der Inhaber des Ehrenamtes zum Zeitpunkt des Schadensfalles.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Meldeverfahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anmeldung und Änderungen können online erfolgen über:&lt;br /&gt;
@ www.blsv.de &amp;gt; Vereinsservice &amp;gt; Mitgliederverwaltung &amp;gt; Datenpflege&lt;br /&gt;
Für den Zugang benötigen Sie die Vereinsnummer und die beiden&lt;br /&gt;
Schlüssel. Dort können Sie dann jederzeit die von Ihnen bzw. Ihrem&lt;br /&gt;
Verein bereits zur Versicherung angemeldeten Ehrenämter einsehen&lt;br /&gt;
und ändern. Alternativ ist auch eine Anmeldung mit dem Meldeformular&lt;br /&gt;
per Post möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen ==&lt;br /&gt;
@ www.blsv.de &amp;gt; Vereinsservice &amp;gt; Versicherungen &amp;gt; VBG oder auf der Internetseite der [[Verwaltungs-Berufsgenossenschaft]] @ www.vbg.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Versicherungen für Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ist als gewerbliche Berufsgenossenschaft der größte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemein ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Arbeitnehmer ist in einer Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, für die der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach SBG II zu entrichten hat. Die gesetzliche Unfallversicherung zum Schutz der Beschäftigten ist folglich eine Pflichtversicherung für Unternehmen. Sportvereine sind Unternehmen im rechtlichen Sinne. Die Berufsgenossenschaft für Sportvereine ist die VBG in Hamburg. Die [[Landessportbünde]] haben mit der VBG öffentlich-rechtliche Verträge abgeschlossen. Für seinen Bereich erhebt der BLSV für die VBG eine pauschale Umlage und führt diese an die VBG ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Versicherung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der VBG kann folgendes versichert werden: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Beschäftigungsverhältnisse (§ 2 Abs. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB IV), d.h. Beschäftigte wie z.B. [[Berufssportler]](Lizenzspieler, Sportler mit über € 200 pro Monat), Übungsleiter mit Einnahmen von über € 2.400 pro Jahr;&lt;br /&gt;
* Arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten (§ 2 Abs. 2 SGB VII), d.h. Personen die wie Beschäftigte tätig werden, z.B. [[Übungsleiter]] mit steuerfreien Einnahmen bis zu € 2.400 pro Jahr;&lt;br /&gt;
* Gewählte oder Beauftragte Ehrenamtsträger, z.B. Schieds-, Kampf-, Linienrichter, Projektbeauftragte, [[Abteilungsvorstand]].&lt;br /&gt;
Voraussetzung: Satzungsgemäß gewählte [[Ehrenamtliche]] oder vom Vereinsvorstand beauftragte Personen in einem gemeinnützigen Sportverein, können über den Sportverein freiwillig versichert werden. [[Entsprechende Antragsformulare]] gibt es beim [[BLSV]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' Achtung: '''&lt;br /&gt;
Nicht über die VBG versichert sind Tätigkeiten, die auf einer Mitgliedschaftsverpflichtung beruhen. Darüber hinaus sind über die BLSV VBG-Umlage auch Beschäftigungsverhältnisse nach§ 2 Abs. 1 SGB VII und § 2 Abs. 2 SGB VII (außer Übungsleiter) nicht versichert. Hier müssen die Sportvereine selbst gegenüber der VGB die Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung wahrnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind bei VBG versichert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Arbeitsunfälle&lt;br /&gt;
* Wegeunfälle&lt;br /&gt;
* Berufskrankheiten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben und Leistungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Prävention: Die VBG hat den gesetzlichen Auftrag der [[Prävention]] mit dem Ziel der Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.&lt;br /&gt;
* Rehabilitation: soziale und berufliche Rehabilitation der Verletzen mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung.&lt;br /&gt;
* Entschädigung durch Geldleistungen an Verletzte, z.B. in Form einer Verletztenrente oder an die Hinterbliebenen.&lt;br /&gt;
* [[Erste Hilfe]]: Die Anfallende Kosten für Erste-Hilfe-Ausbildung für Übungsleiter (Ersthelfer) übernimmt die VBG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beiträge ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Rechnung zur [[BLSV-Verbandsabgabe | Bestandsmeldung]] wird die VBG-Umlage im Rahmen des Pauschalabkommens für [[Übungsleiter]] für das zurückliegende Kalenderjahr erhoben. Die Umlage beträgt z.Zt. 0,20 ct je Mitglied für das Kalenderjahr.&lt;br /&gt;
Die Kosten für die [[freiwillige Ehrenamtsversicherung]] betragen z.Zt. € 3,00 pro versichertem Wahlamt pro Jahr. Vereine, die Personen über das Pauschalabkommen hinaus gegen Arbeitsentgelt beschäftigen, müssen dafür zusätzlich jährlich einen Entgeltnachweis bei der VBG einreichen und entsprechende Beiträge bezahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anmerkung == &lt;br /&gt;
In Zweifels- oder Streitfällen sind schriftlichen Eingaben möglich an den&lt;br /&gt;
BLSV – Versicherungsausschuss. &lt;br /&gt;
== Quellen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)&lt;br /&gt;
VBG Bezirksverwaltung München&lt;br /&gt;
Barthstraße 20&lt;br /&gt;
80339 München&lt;br /&gt;
Tel. 089 / 500 95-0&lt;br /&gt;
bv.muenchen@vbg.de&lt;br /&gt;
www.vbg.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im BLSV ist allgemein für Versicherungen zuständig und erteilt Auskunft:&lt;br /&gt;
VereinsServiceBüro - Bayerischer Landes-Sportverband e.V.&lt;br /&gt;
Tel. 089 / 15702-400&lt;br /&gt;
vsb@blsv.de&lt;br /&gt;
www.blsv.de =&amp;gt; Service / Downloads =&amp;gt;Versicherungen&lt;br /&gt;
VBG-Ehrenamtsversicherung und ARAG Sportversicherung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Versicherungen für Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=VBG</id>
		<title>VBG</title>
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				<updated>2015-03-06T10:45:13Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ist als gewerbliche Berufsgenossenschaft der größte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland.ahsdfjhasfjkl&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemein ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Arbeitnehmer ist in einer Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, für die der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach SBG II zu entrichten hat. Die gesetzliche Unfallversicherung zum Schutz der Beschäftigten ist folglich eine Pflichtversicherung für Unternehmen. Sportvereine sind Unternehmen im rechtlichen Sinne. Die Berufsgenossenschaft für Sportvereine ist die VBG in Hamburg. Die [[Landessportbünde]] haben mit der VBG öffentlich-rechtliche Verträge abgeschlossen. Für seinen Bereich erhebt der BLSV für die VBG eine pauschale Umlage und führt diese an die VBG ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Versicherung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der VBG kann folgendes versichert werden: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Beschäftigungsverhältnisse (§ 2 Abs. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB IV), d.h. Beschäftigte wie z.B. [[Berufssportler]](Lizenzspieler, Sportler mit über € 200 pro Monat), Übungsleiter mit Einnahmen von über € 2.400 pro Jahr;&lt;br /&gt;
* Arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten (§ 2 Abs. 2 SGB VII), d.h. Personen die wie Beschäftigte tätig werden, z.B. [[Übungsleiter]] mit steuerfreien Einnahmen bis zu € 2.400 pro Jahr;&lt;br /&gt;
* Gewählte oder Beauftragte Ehrenamtsträger, z.B. Schieds-, Kampf-, Linienrichter, Projektbeauftragte, [[Abteilungsvorstand]].&lt;br /&gt;
Voraussetzung: Satzungsgemäß gewählte [[Ehrenamtliche]] oder vom Vereinsvorstand beauftragte Personen in einem gemeinnützigen Sportverein, können über den Sportverein freiwillig versichert werden. [[Entsprechende Antragsformulare]] gibt es beim [[BLSV]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' Achtung: '''&lt;br /&gt;
Nicht über die VBG versichert sind Tätigkeiten, die auf einer Mitgliedschaftsverpflichtung beruhen. Darüber hinaus sind über die BLSV VBG-Umlage auch Beschäftigungsverhältnisse nach§ 2 Abs. 1 SGB VII und § 2 Abs. 2 SGB VII (außer Übungsleiter) nicht versichert. Hier müssen die Sportvereine selbst gegenüber der VGB die Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung wahrnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind bei VBG versichert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Arbeitsunfälle&lt;br /&gt;
* Wegeunfälle&lt;br /&gt;
* Berufskrankheiten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben und Leistungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Prävention: Die VBG hat den gesetzlichen Auftrag der [[Prävention]] mit dem Ziel der Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.&lt;br /&gt;
* Rehabilitation: soziale und berufliche Rehabilitation der Verletzen mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung.&lt;br /&gt;
* Entschädigung durch Geldleistungen an Verletzte, z.B. in Form einer Verletztenrente oder an die Hinterbliebenen.&lt;br /&gt;
* [[Erste Hilfe]]: Die Anfallende Kosten für Erste-Hilfe-Ausbildung für Übungsleiter (Ersthelfer) übernimmt die VBG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beiträge ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Rechnung zur [[BLSV-Verbandsabgabe | Bestandsmeldung]] wird die VBG-Umlage im Rahmen des Pauschalabkommens für [[Übungsleiter]] für das zurückliegende Kalenderjahr erhoben. Die Umlage beträgt z.Zt. 0,20 ct je Mitglied für das Kalenderjahr.&lt;br /&gt;
Die Kosten für die [[freiwillige Ehrenamtsversicherung]] betragen z.Zt. € 3,00 pro versichertem Wahlamt pro Jahr. Vereine, die Personen über das Pauschalabkommen hinaus gegen Arbeitsentgelt beschäftigen, müssen dafür zusätzlich jährlich einen Entgeltnachweis bei der VBG einreichen und entsprechende Beiträge bezahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anmerkung == &lt;br /&gt;
In Zweifels- oder Streitfällen sind schriftlichen Eingaben möglich an den&lt;br /&gt;
BLSV – Versicherungsausschuss. &lt;br /&gt;
== Quellen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)&lt;br /&gt;
VBG Bezirksverwaltung München&lt;br /&gt;
Barthstraße 20&lt;br /&gt;
80339 München&lt;br /&gt;
Tel. 089 / 500 95-0&lt;br /&gt;
bv.muenchen@vbg.de&lt;br /&gt;
www.vbg.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im BLSV ist allgemein für Versicherungen zuständig und erteilt Auskunft:&lt;br /&gt;
VereinsServiceBüro - Bayerischer Landes-Sportverband e.V.&lt;br /&gt;
Tel. 089 / 15702-400&lt;br /&gt;
vsb@blsv.de&lt;br /&gt;
www.blsv.de =&amp;gt; Service / Downloads =&amp;gt;Versicherungen&lt;br /&gt;
VBG-Ehrenamtsversicherung und ARAG Sportversicherung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Versicherungen für Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=VBG</id>
		<title>VBG</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=VBG"/>
				<updated>2015-03-06T10:44:35Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ist als gewerbliche Berufsgenossenschaft der größte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemein ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Arbeitnehmer ist in einer Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, für die der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach SBG II zu entrichten hat. Die gesetzliche Unfallversicherung zum Schutz der Beschäftigten ist folglich eine Pflichtversicherung für Unternehmen. Sportvereine sind Unternehmen im rechtlichen Sinne. Die Berufsgenossenschaft für Sportvereine ist die VBG in Hamburg. Die [[Landessportbünde]] haben mit der VBG öffentlich-rechtliche Verträge abgeschlossen. Für seinen Bereich erhebt der BLSV für die VBG eine pauschale Umlage und führt diese an die VBG ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Versicherung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der VBG kann folgendes versichert werden: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Beschäftigungsverhältnisse (§ 2 Abs. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB IV), d.h. Beschäftigte wie z.B. [[Berufssportler]](Lizenzspieler, Sportler mit über € 200 pro Monat), Übungsleiter mit Einnahmen von über € 2.400 pro Jahr;&lt;br /&gt;
* Arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten (§ 2 Abs. 2 SGB VII), d.h. Personen die wie Beschäftigte tätig werden, z.B. [[Übungsleiter]] mit steuerfreien Einnahmen bis zu € 2.400 pro Jahr;&lt;br /&gt;
* Gewählte oder Beauftragte Ehrenamtsträger, z.B. Schieds-, Kampf-, Linienrichter, Projektbeauftragte, [[Abteilungsvorstand]].&lt;br /&gt;
Voraussetzung: Satzungsgemäß gewählte [[Ehrenamtliche]] oder vom Vereinsvorstand beauftragte Personen in einem gemeinnützigen Sportverein, können über den Sportverein freiwillig versichert werden. [[Entsprechende Antragsformulare]] gibt es beim [[BLSV]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' Achtung: '''&lt;br /&gt;
Nicht über die VBG versichert sind Tätigkeiten, die auf einer Mitgliedschaftsverpflichtung beruhen. Darüber hinaus sind über die BLSV VBG-Umlage auch Beschäftigungsverhältnisse nach§ 2 Abs. 1 SGB VII und § 2 Abs. 2 SGB VII (außer Übungsleiter) nicht versichert. Hier müssen die Sportvereine selbst gegenüber der VGB die Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung wahrnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind bei VBG versichert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Arbeitsunfälle&lt;br /&gt;
* Wegeunfälle&lt;br /&gt;
* Berufskrankheiten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben und Leistungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Prävention: Die VBG hat den gesetzlichen Auftrag der [[Prävention]] mit dem Ziel der Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.&lt;br /&gt;
* Rehabilitation: soziale und berufliche Rehabilitation der Verletzen mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung.&lt;br /&gt;
* Entschädigung durch Geldleistungen an Verletzte, z.B. in Form einer Verletztenrente oder an die Hinterbliebenen.&lt;br /&gt;
* [[Erste Hilfe]]: Die Anfallende Kosten für Erste-Hilfe-Ausbildung für Übungsleiter (Ersthelfer) übernimmt die VBG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beiträge ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Rechnung zur [[BLSV-Verbandsabgabe | Bestandsmeldung]] wird die VBG-Umlage im Rahmen des Pauschalabkommens für [[Übungsleiter]] für das zurückliegende Kalenderjahr erhoben. Die Umlage beträgt z.Zt. 0,20 ct je Mitglied für das Kalenderjahr.&lt;br /&gt;
Die Kosten für die [[freiwillige Ehrenamtsversicherung]] betragen z.Zt. € 3,00 pro versichertem Wahlamt pro Jahr. Vereine, die Personen über das Pauschalabkommen hinaus gegen Arbeitsentgelt beschäftigen, müssen dafür zusätzlich jährlich einen Entgeltnachweis bei der VBG einreichen und entsprechende Beiträge bezahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anmerkung == &lt;br /&gt;
In Zweifels- oder Streitfällen sind schriftlichen Eingaben möglich an den&lt;br /&gt;
BLSV – Versicherungsausschuss. &lt;br /&gt;
== Quellen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)&lt;br /&gt;
VBG Bezirksverwaltung München&lt;br /&gt;
Barthstraße 20&lt;br /&gt;
80339 München&lt;br /&gt;
Tel. 089 / 500 95-0&lt;br /&gt;
bv.muenchen@vbg.de&lt;br /&gt;
www.vbg.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im BLSV ist allgemein für Versicherungen zuständig und erteilt Auskunft:&lt;br /&gt;
VereinsServiceBüro - Bayerischer Landes-Sportverband e.V.&lt;br /&gt;
Tel. 089 / 15702-400&lt;br /&gt;
vsb@blsv.de&lt;br /&gt;
www.blsv.de =&amp;gt; Service / Downloads =&amp;gt;Versicherungen&lt;br /&gt;
VBG-Ehrenamtsversicherung und ARAG Sportversicherung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Versicherungen für Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=GEMA</id>
		<title>GEMA</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=GEMA"/>
				<updated>2015-03-06T08:10:46Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;In der deutschen Rechtswissenschaft ist '''Vereinsrecht''' das Rechtsgebiet, das die Gründung und Organisation von [[Verein]]en regelt. Es ist im [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch]] (BGB) geregelt. Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist die Vereinigungsfreiheit gemäß Art.9 Grundgesetz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vereinsformen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Eingetragener Verein ===&lt;br /&gt;
Durch Eintragung in das [[Vereinsregister]] des zuständigen [[Amtsgericht]]es nach {{§|21|bgb|juris}} BGB erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein den Status einer [[Juristische Person|juristischen Person]]. In der [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie). Ein Verein kann nach §{{§|51|ao_1977|juris}}&amp;amp;nbsp;ff. [[Abgabenordnung]] durch das Finanzamt als [[gemeinnützig]] oder [[Mildtätigkeit|mildtätig]] festgestellt werden, wenn er derartige Vereinsziele verfolgt. Eingetragen werden in der Regel nur Vereine mit mindestens sieben Mitgliedern ({{§|56|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nicht rechtsfähiger Verein ===&lt;br /&gt;
Ein Verein, der nicht auf eine der oben genannten Weisen Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist keine [[juristische Person]]. Auf ihn finden gemäß {{§|54|bgb|juris}} BGB (&amp;quot;Nicht rechtsfähige Vereine&amp;quot;) die allgemeinen Vorschriften für [[Gesellschaftsrecht (Deutschland)|Gesellschaften im engeren Sinne]] (§{{§|705|bgb|juris}}&amp;amp;nbsp;ff. BGB) Anwendung, die aber zumeist als außer Kraft gesetzt im Sinne einer Behandlung als eingetragener Verein anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gründung ==&lt;br /&gt;
Die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins geschieht folgendermaßen:&lt;br /&gt;
# Abhaltung einer Gründungsversammlung&lt;br /&gt;
# Beschluss einer Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein muss&lt;br /&gt;
# Bestimmung eines [[Vorstand]]es&lt;br /&gt;
# Abfassung eines Gründungsprotokolles&lt;br /&gt;
# Schriftliche Anmeldung mit Unterschrifts[[beglaubigung]] des anmeldenden Vorstandes ins [[Vereinsregister]] beim zuständigen [[Amtsgericht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterschriftsbeglaubigung erfolgt durch einen [[Notar]], in [[Baden-Württemberg]], [[Hessen]] und [[Rheinland-Pfalz]] auch kostengünstig durch die nach Landesrecht zuständigen anderen Stellen (insbesondere [[Ratsschreiber]] bzw. in Hessen [[Ortsgericht]]). Der Anmeldung beizufügen sind die Unterlagen gem. Ziff. 2 in Ur- und Abschrift, 4 und 5 und außerdem eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes (ggf. in Ziff. 4 bereits enthalten). Zweckmäßigerweise sollte noch eine vom Vorstand vollzogene (unbeglaubigte) Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder eingereicht werden, weil das Registergericht dies gem. {{§|72|bgb|juris}} BGB verlangen kann (nicht muss) und oft auch verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt die kleinstmögliche Personenmehrheit, also zwei Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Organe ==&lt;br /&gt;
Die Organe eines Vereins sind mindestens die Mitgliederversammlung und bei eingetragenen Vereinen die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Weitere Organe können durch die Satzung bestimmt und mit Kompetenzen versehen werden, solche sind beispielsweise Beirat, Aufsichtsrat, [[Kuratorium]] oder auch [[Präsidium]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorstand ===&lt;br /&gt;
Im gerichtlichen und außergerichtlichen [[Rechtsgeschäft|Rechtsverkehr]] wird der Verein [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlich]] durch seinen [[Vorstand]] vertreten, dessen Einrichtung vom [[Gesetz]] zwingend vorgeschrieben ist (§ 26 BGB).&lt;br /&gt;
Als spezieller [[gesetzlicher Vertreter]] kann satzungsrechtlich ein [[Geschäftsführer]] bestimmt werden (§ 30 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mitgliederversammlung ===&lt;br /&gt;
Oberstes [[Organ (Recht)|Organ]] des Vereins ist die Mitgliederversammlung ({{§|32|bgb|juris}} BGB), in der Praxis teilweise auch als (Jahres-)Hauptversammlung bezeichnet. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom [[Vorstand]] oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Insbesondere bestellt die Mitgliederversammlung den Vereinsvorstand und beruft diesen ab ({{§|27|bgb|juris}} BGB), soweit die Satzung diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ zuweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand. Dieser ist dazu verpflichtet in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten ({{§|36|bgb|juris}} BGB). Zudem gewährt das Gesetz, soweit die Satzung eines Vereins nichts anderes bestimmt, einer Minderheit von zehn Prozent der Mitglieder das Recht, den Vorstand zur Einberufung zu zwingen ({{§|37|bgb|juris}} BGB). Eine jährliche Einberufung − wie bei der [[ordentliche Hauptversammlung|ordentlichen Hauptversammlung]] einer [[Aktiengesellschaft]] ist demgegenüber nicht vorgeschrieben. Freilich ist es praktisch üblich, dass die [[Satzung (Privatrecht)|Satzungen]] von Vereinen eine solche regelmäßige Mitgliederversammlung vorsehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Ablauf der Mitgliederversammlung trifft das Gesetz nur wenige Vorgaben, von denen zudem auch durch die Satzung abgewichen werden darf ({{§|40|bgb|juris}} BGB). Entscheidungen werden grundsätzlich mit relativer Mehrheit gefasst ({{§|32|bgb|juris}} Abs.1 S.3 BGB). Ein satzungsändernder Beschluss erfordert eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen, während die Änderung des Vereinszweckes sogar die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich macht ({{§|33|bgb|juris}} BGB). Die Mitglieder eines Vereins können einen Beschluss auch ohne Versammlung fassen, wenn alle ihre Zustimmung schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus können Mitgliederversammlungen auch über das Internet abgehalten werden, z.&amp;amp;nbsp;B. per Chat oder Wiki, wenn das in der Satzung vorgesehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliedschaft ==&lt;br /&gt;
Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein [[Vertrag]] zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, in der Regel vertreten vom Vorstand, voraus. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Rechte aus der Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich. Ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch [[Tod]] (nur bei [[natürliche Person|natürlichen Personen]]), Ausschluss oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige [[Willenserklärung]]. Die Satzung kann – was in der Praxis üblich ist – vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende eines Quartals oder eines Kalenderjahres möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Entziehung der Rechtsfähigkeit ==&lt;br /&gt;
Dem rechtsfähigen, also im Vereinsregister eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder [[von Amts wegen]] entzogen, wenn&lt;br /&gt;
* durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,&lt;br /&gt;
* der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder&lt;br /&gt;
* die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vereinsauflösung ==&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des [[Insolvenzverfahren]]s aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den [[Fiskus]] des [[Bundesland (Deutschland)|Bundeslands]], in dem der Verein seinen [[Sitz (juristische Person)|Sitz]] hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vereinsverbot ==&lt;br /&gt;
Im [[Vereinsgesetz]] ist die Möglichkeit des behördlichen Verbotes von Vereinen geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Medien]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=GEMA</id>
		<title>GEMA</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=GEMA"/>
				<updated>2015-03-06T08:10:24Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;In der deutschen Rechtswissenschaft ist '''Vereinsrecht''' das Rechtsgebiet, das die Gründung und Organisation von [[Verein]]en regelt. Es ist im [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch]] (BGB) geregelt. Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist die Vereinigungsfreiheit gemäß Art.9 Grundgesetz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vereinsformen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Testverein===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Eingetragener Verein ===&lt;br /&gt;
Durch Eintragung in das [[Vereinsregister]] des zuständigen [[Amtsgericht]]es nach {{§|21|bgb|juris}} BGB erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein den Status einer [[Juristische Person|juristischen Person]]. In der [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie). Ein Verein kann nach §{{§|51|ao_1977|juris}}&amp;amp;nbsp;ff. [[Abgabenordnung]] durch das Finanzamt als [[gemeinnützig]] oder [[Mildtätigkeit|mildtätig]] festgestellt werden, wenn er derartige Vereinsziele verfolgt. Eingetragen werden in der Regel nur Vereine mit mindestens sieben Mitgliedern ({{§|56|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nicht rechtsfähiger Verein ===&lt;br /&gt;
Ein Verein, der nicht auf eine der oben genannten Weisen Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist keine [[juristische Person]]. Auf ihn finden gemäß {{§|54|bgb|juris}} BGB (&amp;quot;Nicht rechtsfähige Vereine&amp;quot;) die allgemeinen Vorschriften für [[Gesellschaftsrecht (Deutschland)|Gesellschaften im engeren Sinne]] (§{{§|705|bgb|juris}}&amp;amp;nbsp;ff. BGB) Anwendung, die aber zumeist als außer Kraft gesetzt im Sinne einer Behandlung als eingetragener Verein anzusehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gründung ==&lt;br /&gt;
Die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins geschieht folgendermaßen:&lt;br /&gt;
# Abhaltung einer Gründungsversammlung&lt;br /&gt;
# Beschluss einer Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein muss&lt;br /&gt;
# Bestimmung eines [[Vorstand]]es&lt;br /&gt;
# Abfassung eines Gründungsprotokolles&lt;br /&gt;
# Schriftliche Anmeldung mit Unterschrifts[[beglaubigung]] des anmeldenden Vorstandes ins [[Vereinsregister]] beim zuständigen [[Amtsgericht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterschriftsbeglaubigung erfolgt durch einen [[Notar]], in [[Baden-Württemberg]], [[Hessen]] und [[Rheinland-Pfalz]] auch kostengünstig durch die nach Landesrecht zuständigen anderen Stellen (insbesondere [[Ratsschreiber]] bzw. in Hessen [[Ortsgericht]]). Der Anmeldung beizufügen sind die Unterlagen gem. Ziff. 2 in Ur- und Abschrift, 4 und 5 und außerdem eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes (ggf. in Ziff. 4 bereits enthalten). Zweckmäßigerweise sollte noch eine vom Vorstand vollzogene (unbeglaubigte) Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder eingereicht werden, weil das Registergericht dies gem. {{§|72|bgb|juris}} BGB verlangen kann (nicht muss) und oft auch verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt die kleinstmögliche Personenmehrheit, also zwei Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Organe ==&lt;br /&gt;
Die Organe eines Vereins sind mindestens die Mitgliederversammlung und bei eingetragenen Vereinen die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Weitere Organe können durch die Satzung bestimmt und mit Kompetenzen versehen werden, solche sind beispielsweise Beirat, Aufsichtsrat, [[Kuratorium]] oder auch [[Präsidium]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorstand ===&lt;br /&gt;
Im gerichtlichen und außergerichtlichen [[Rechtsgeschäft|Rechtsverkehr]] wird der Verein [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlich]] durch seinen [[Vorstand]] vertreten, dessen Einrichtung vom [[Gesetz]] zwingend vorgeschrieben ist (§ 26 BGB).&lt;br /&gt;
Als spezieller [[gesetzlicher Vertreter]] kann satzungsrechtlich ein [[Geschäftsführer]] bestimmt werden (§ 30 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mitgliederversammlung ===&lt;br /&gt;
Oberstes [[Organ (Recht)|Organ]] des Vereins ist die Mitgliederversammlung ({{§|32|bgb|juris}} BGB), in der Praxis teilweise auch als (Jahres-)Hauptversammlung bezeichnet. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom [[Vorstand]] oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Insbesondere bestellt die Mitgliederversammlung den Vereinsvorstand und beruft diesen ab ({{§|27|bgb|juris}} BGB), soweit die Satzung diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ zuweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand. Dieser ist dazu verpflichtet in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten ({{§|36|bgb|juris}} BGB). Zudem gewährt das Gesetz, soweit die Satzung eines Vereins nichts anderes bestimmt, einer Minderheit von zehn Prozent der Mitglieder das Recht, den Vorstand zur Einberufung zu zwingen ({{§|37|bgb|juris}} BGB). Eine jährliche Einberufung − wie bei der [[ordentliche Hauptversammlung|ordentlichen Hauptversammlung]] einer [[Aktiengesellschaft]] ist demgegenüber nicht vorgeschrieben. Freilich ist es praktisch üblich, dass die [[Satzung (Privatrecht)|Satzungen]] von Vereinen eine solche regelmäßige Mitgliederversammlung vorsehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Ablauf der Mitgliederversammlung trifft das Gesetz nur wenige Vorgaben, von denen zudem auch durch die Satzung abgewichen werden darf ({{§|40|bgb|juris}} BGB). Entscheidungen werden grundsätzlich mit relativer Mehrheit gefasst ({{§|32|bgb|juris}} Abs.1 S.3 BGB). Ein satzungsändernder Beschluss erfordert eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen, während die Änderung des Vereinszweckes sogar die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich macht ({{§|33|bgb|juris}} BGB). Die Mitglieder eines Vereins können einen Beschluss auch ohne Versammlung fassen, wenn alle ihre Zustimmung schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus können Mitgliederversammlungen auch über das Internet abgehalten werden, z.&amp;amp;nbsp;B. per Chat oder Wiki, wenn das in der Satzung vorgesehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliedschaft ==&lt;br /&gt;
Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein [[Vertrag]] zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, in der Regel vertreten vom Vorstand, voraus. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Rechte aus der Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich. Ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch [[Tod]] (nur bei [[natürliche Person|natürlichen Personen]]), Ausschluss oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige [[Willenserklärung]]. Die Satzung kann – was in der Praxis üblich ist – vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende eines Quartals oder eines Kalenderjahres möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Entziehung der Rechtsfähigkeit ==&lt;br /&gt;
Dem rechtsfähigen, also im Vereinsregister eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder [[von Amts wegen]] entzogen, wenn&lt;br /&gt;
* durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,&lt;br /&gt;
* der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder&lt;br /&gt;
* die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vereinsauflösung ==&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des [[Insolvenzverfahren]]s aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den [[Fiskus]] des [[Bundesland (Deutschland)|Bundeslands]], in dem der Verein seinen [[Sitz (juristische Person)|Sitz]] hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vereinsverbot ==&lt;br /&gt;
Im [[Vereinsgesetz]] ist die Möglichkeit des behördlichen Verbotes von Vereinen geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Medien]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Lebensmittel-Informationsverordnung</id>
		<title>Lebensmittel-Informationsverordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Lebensmittel-Informationsverordnung"/>
				<updated>2015-01-23T10:52:59Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Lebensmittelinformationsverordnung&lt;br /&gt;
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) regelt in der Europäischen Union (EU) die Kennzeichnung von Lebensmitteln. &lt;br /&gt;
Das Europäische Parlament verabschiedete am 6. Juli 2011 das mit Rat und Kommission ausgehandelte Kompromisspaket zur LMIV. Die Verordnung stellt sicher, dass die Hersteller europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung haben und dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden. Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die LMIV verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU und löste zu diesem Zeitpunkt alle nationalen Verordnungen, wie z.B. in [[Deutschland]] die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ab.&lt;br /&gt;
Kennzeichnung von Lebensmitteln&lt;br /&gt;
Wichtig für Vereine !!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allergenkennzeichnung==&lt;br /&gt;
Die Änderung mit den weitreichendsten Konsequenzen ist, dass auch für lose Waren, also unverpackte Lebensmittel, die Allergenkennzeichnung gilt (Art. 44 Abs. 1 lit. a LMIV). Künftig müssen also auch bei frisch zubereiteten Lebensmittel, die unverpackt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden, die nachstehenden allergie- oder unverträglichkeitssensiblen Zutaten sowie deren Derivate für den Verbraucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden:&lt;br /&gt;
*1.Glutenhaltiges Getreide, namentlich zu nennen: Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon&lt;br /&gt;
*2. Krebstiere&lt;br /&gt;
*3. Eier&lt;br /&gt;
*4. Fische &lt;br /&gt;
*5. Erdnüsse&lt;br /&gt;
*6. Sojabohnen &lt;br /&gt;
*7. Milch (einschließlich Laktose)&lt;br /&gt;
*8. Schalenfrüchte, namentlich zu nennen: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse,  Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse&lt;br /&gt;
*9. Sellerie&lt;br /&gt;
*10. Senf&lt;br /&gt;
*11. Sesamsamen&lt;br /&gt;
*12. Schwefeldioxid und Sulphite (ab 10 mg pro kg oder l)&lt;br /&gt;
*13. Lupinen&lt;br /&gt;
*14. Weichtiere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verarbeitungsprodukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe. Stoffe jedoch, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potential verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Die Ausnahmen (z. B. Glucosesirup auf Weizenbasis) sind in der LMIV genannt.&lt;br /&gt;
Gibt es kein Zutatenverzeichnis, müssen die Stoffe oder Erzeugnisse mit dem zusätzlichen Hinweis „enthält“ angegeben werden, zum Beispiel „enthält Erdnüsse“. Wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf diese Stoffe oder Erzeugnisse bezieht, ist keine Angabe erforderlich. &lt;br /&gt;
Neu ist, dass die 14 genannten Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen, so dass sie sich von den anderen Zutaten eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z. B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe. Neu ist, dass auch bei unverpackter Ware (z. B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist. Diese Information kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Im Falle der mündlichen Information muss eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht erhältlich sein. Diese kann auf Grundlage der von den Verbänden entwickelten Anregungen z. B. als Kladde, Informationsblatt, Rezeptangaben oder Ähnlichem erfolgen – wie schon jetzt bei angabepflichtigen Zutaten. In der Verkaufsstätte muss es darauf einen deutlichen Hinweis geben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Regeln==&lt;br /&gt;
*Lesbarkeit der Pflichtangaben&lt;br /&gt;
*Bezeichnung des Lebensmittels&lt;br /&gt;
*Zutatenverzeichnis&lt;br /&gt;
*Haltbarkeit&lt;br /&gt;
*Herkunftskennzeichnung &lt;br /&gt;
*Pflanzliche Herkunft Öle und Fette &lt;br /&gt;
*Nährwertkennzeichnung&lt;br /&gt;
*Firmenanschrift&lt;br /&gt;
*Alkoholgehalt&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Lebensmittel-Informationsverordnung</id>
		<title>Lebensmittel-Informationsverordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Lebensmittel-Informationsverordnung"/>
				<updated>2015-01-23T10:48:22Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Lebensmittelinformationsverordnung Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) regelt in der Europäischen Union (EU) die Kennzeichnung von Lebensmitteln.…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Lebensmittelinformationsverordnung&lt;br /&gt;
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) regelt in der Europäischen Union (EU) die Kennzeichnung von Lebensmitteln. &lt;br /&gt;
Das Europäische Parlament verabschiedete am 6. Juli 2011 das mit Rat und Kommission ausgehandelte Kompromisspaket zur LMIV. Die Verordnung stellt sicher, dass die Hersteller europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung haben und dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden. Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die LMIV verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU und löste zu diesem Zeitpunkt alle nationalen Verordnungen, wie z.B. in [[Deutschland]] die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ab.&lt;br /&gt;
Kennzeichnung von Lebensmitteln&lt;br /&gt;
Wichtig für Vereine&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allergenkennzeichnung==&lt;br /&gt;
Die Änderung mit den weitreichendsten Konsequenzen ist, dass auch für lose Waren, also unverpackte Lebensmittel, die Allergenkennzeichnung gilt (Art. 44 Abs. 1 lit. a LMIV). Künftig müssen also auch bei frisch zubereiteten Lebensmittel, die unverpackt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden, die nachstehenden allergie- oder unverträglichkeitssensiblen Zutaten sowie deren Derivate für den Verbraucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden:&lt;br /&gt;
*1.Glutenhaltiges Getreide, namentlich zu nennen: Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon&lt;br /&gt;
*2. Krebstiere&lt;br /&gt;
*3. Eier&lt;br /&gt;
*4. Fische &lt;br /&gt;
*5. Erdnüsse&lt;br /&gt;
*6. Sojabohnen &lt;br /&gt;
*7. Milch (einschließlich Laktose)&lt;br /&gt;
*8. Schalenfrüchte, namentlich zu nennen: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse,  Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse&lt;br /&gt;
*9. Sellerie&lt;br /&gt;
*10. Senf&lt;br /&gt;
*11. Sesamsamen&lt;br /&gt;
*12. Schwefeldioxid und Sulphite (ab 10 mg pro kg oder l)&lt;br /&gt;
*13. Lupinen&lt;br /&gt;
*14. Weichtiere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verarbeitungsprodukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe. Stoffe jedoch, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potential verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Die Ausnahmen (z. B. Glucosesirup auf Weizenbasis) sind in der LMIV genannt.&lt;br /&gt;
Gibt es kein Zutatenverzeichnis, müssen die Stoffe oder Erzeugnisse mit dem zusätzlichen Hinweis „enthält“ angegeben werden, zum Beispiel „enthält Erdnüsse“. Wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf diese Stoffe oder Erzeugnisse bezieht, ist keine Angabe erforderlich. &lt;br /&gt;
Neu ist, dass die 14 genannten Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen, so dass sie sich von den anderen Zutaten eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z. B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe. Neu ist, dass auch bei unverpackter Ware (z. B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist. Diese Information kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Im Falle der mündlichen Information muss eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht erhältlich sein. Diese kann auf Grundlage der von den Verbänden entwickelten Anregungen z. B. als Kladde, Informationsblatt, Rezeptangaben oder Ähnlichem erfolgen – wie schon jetzt bei angabepflichtigen Zutaten. In der Verkaufsstätte muss es darauf einen deutlichen Hinweis geben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Regeln==&lt;br /&gt;
*Lesbarkeit der Pflichtangaben&lt;br /&gt;
*Bezeichnung des Lebensmittels&lt;br /&gt;
*Zutatenverzeichnis&lt;br /&gt;
*Haltbarkeit&lt;br /&gt;
*Herkunftskennzeichnung &lt;br /&gt;
*Pflanzliche Herkunft Öle und Fette &lt;br /&gt;
*Nährwertkennzeichnung&lt;br /&gt;
*Firmenanschrift&lt;br /&gt;
*Alkoholgehalt&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Versicherung_f%C3%BCr_Fl%C3%BCchtlinge_und_Asylbewerber</id>
		<title>Versicherung für Flüchtlinge und Asylbewerber</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Versicherung_f%C3%BCr_Fl%C3%BCchtlinge_und_Asylbewerber"/>
				<updated>2014-11-11T12:44:17Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;BLSV übernimmt [[Sportversicherung]] für Flüchtlinge, [[Verein|Vereine]] haben keine zusätzlichen Kosten .&lt;br /&gt;
==Allgemeine Info==  &lt;br /&gt;
Die Flüchtlingswelle betrifft immer mehr Regionen. Auch den organisierten Sport in Bayern stellt diese Entwicklung vor neue Herausforderungen. Viele Vereine bieten bereits spezielle Sportangebote für Flüchtlinge und Asylbewerber an.  &lt;br /&gt;
==Statment BLSV Präsident Günter Lommer==&lt;br /&gt;
„Vor allem für Kinder und Jugendliche ist es eine schwierige Situation“, so Günther Lommer, Präsident des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV). „Sport und Bewegung können für oft traumatisierte Menschen letztlich nur eine kleine Abwechslung bieten, dennoch ist das Engagement unserer Vereine nicht hoch genug einzuschätzen.“ &lt;br /&gt;
==Inhalt der Versicherung==  &lt;br /&gt;
Damit durch dieses Engagement nicht auch noch zusätzliche finanzielle Belastungen auf die Vereine zukommen, übernimmt der BLSV die kompletten Kosten für eine pauschale Sportversicherung aller Flüchtlinge und Asylbewerber, die an Angeboten der BLSV-Mitgliedsvereine teilnehmen. Die Versicherung ist gültig für alle BLSV-Mitgliedsvereine. Abgedeckt sind Unfall- und Haftpflichtschäden im Rahmen der aktuellen Sportversicherung, die der BLSV für seine Vereine mit der ARAG abgeschlossen hat. Wichtigstes Gebot ist dabei die unbürokratische Abwicklung. „Die teilnehmenden Personen müssen dem BLSV nicht gemeldet werden. Die Flüchtlinge und Asylbewerber benötigen keinen Mitgliedsstatus für diese Versicherung. Die Vereine sollen nicht mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand belastet werden“, so BLSV-Präsident Günther Lommer. &lt;br /&gt;
==Teilnahme an Wettkämpfen== &lt;br /&gt;
Sollten die Flüchtlinge und Asylbewerber allerdings länger im Verein bleiben und am Spiel- oder Mannschaftsbetrieb teilnehmen, müssen sie als Mitglieder gemeldet werden. Sonst könnte für sie keine Startberechtigung oder ein Spielerpass beantragt werden. Über diese Anmeldung sind sie dann ohnehin in der standardmäßigen Sportversicherung des BLSV versorgt.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* Infos zum Thema auf der BLSV Seite - http://www.blsv.de/blsv/vereinsservice/asyl-und-sport.html&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Versicherung_f%C3%BCr_Fl%C3%BCchtlinge_und_Asylbewerber</id>
		<title>Versicherung für Flüchtlinge und Asylbewerber</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Versicherung_f%C3%BCr_Fl%C3%BCchtlinge_und_Asylbewerber"/>
				<updated>2014-11-11T12:43:56Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;BLSV übernimmt [[Sportversicherung]] für Flüchtlinge, [[Verein|Vereine]] haben keine zusätzlichen Kosten .&lt;br /&gt;
==Allgemeine Info==  &lt;br /&gt;
Die Flüchtlingswelle betrifft immer mehr Regionen. Auch den organisierten Sport in Bayern stellt diese Entwicklung vor neue Herausforderungen. Viele Vereine bieten bereits spezielle Sportangebote für Flüchtlinge und Asylbewerber an.  &lt;br /&gt;
==Statment BLSV Präsident Günter Lommer==&lt;br /&gt;
„Vor allem für Kinder und Jugendliche ist es eine schwierige Situation“, so Günther Lommer, Präsident des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV). „Sport und Bewegung können für oft traumatisierte Menschen letztlich nur eine kleine Abwechslung bieten, dennoch ist das Engagement unserer Vereine nicht hoch genug einzuschätzen.“ &lt;br /&gt;
==Inhalt der Versicherung==  &lt;br /&gt;
Damit durch dieses Engagement nicht auch noch zusätzliche finanzielle Belastungen auf die Vereine zukommen, übernimmt der BLSV die kompletten Kosten für eine pauschale Sportversicherung aller Flüchtlinge und Asylbewerber, die an Angeboten der BLSV-Mitgliedsvereine teilnehmen. Die Versicherung ist gültig für alle BLSV-Mitgliedsvereine. Abgedeckt sind Unfall- und Haftpflichtschäden im Rahmen der aktuellen Sportversicherung, die der BLSV für seine Vereine mit der ARAG abgeschlossen hat. Wichtigstes Gebot ist dabei die unbürokratische Abwicklung. „Die teilnehmenden Personen müssen dem BLSV nicht gemeldet werden. Die Flüchtlinge und Asylbewerber benötigen keinen Mitgliedsstatus für diese Versicherung. Die Vereine sollen nicht mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand belastet werden“, so BLSV-Präsident Günther Lommer. &lt;br /&gt;
==Teilnahme an Wettkämpfen== &lt;br /&gt;
Sollten die Flüchtlinge und Asylbewerber allerdings länger im Verein bleiben und am Spiel- oder Mannschaftsbetrieb teilnehmen, müssen sie als Mitglieder gemeldet werden. Sonst könnte für sie keine Startberechtigung oder ein Spielerpass beantragt werden. Über diese Anmeldung sind sie dann ohnehin in der standardmäßigen Sportversicherung des BLSV versorgt.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* Infos zum Thema auf der BLSV Seite - http://www.blsv.de/blsv/vereinsservice/asyl-und-sport.html&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Infobox Sportverband&lt;br /&gt;
|verband=Bayerischer Landes-Sportverband&amp;lt;/br &amp;gt;− BLSV −&lt;br /&gt;
|logo=&lt;br /&gt;
|jahr=18. Juli 1945&lt;br /&gt;
|ort=&lt;br /&gt;
|präsident=Günther Lommer&lt;br /&gt;
|präsidentin=&lt;br /&gt;
|vorstand=&lt;br /&gt;
|vereine= 12.105 &amp;lt;small&amp;gt;(2013)&amp;lt;/small&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;statistik&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle | url=http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/html/STATISTIK/jahresstatistik2013/Statistik_0.html | titel=Jahresstatistik 2013 | zugriff=2014-03-23}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
|mitglieder= 4.429.098 &amp;lt;small&amp;gt;(2013)&amp;lt;/small&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;statistik&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
|sitz=[[München]]&lt;br /&gt;
|sprachen=&lt;br /&gt;
|url=[http://www.blsv.de/ blsv.de]&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der '''Bayerische Landes-Sportverband''' (BLSV) ist die Dachorganisation der Sportvereine und der Fachsportverbände in [[Bayern]] und als solcher Mitglied im [[Deutscher Sportbund|Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB)]]. Dem BLSV gehören über 12.100 Vereine mit insgesamt rund 4,4 Millionen Mitgliedern an (Stand Ende 2013).&amp;lt;ref name=&amp;quot;statistik&amp;quot; /&amp;gt; Sitz des Verbandes ist das [[Haus des Sports]] am [[Georg-Brauchle-Ring]] in [[München]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hintergrund ==&lt;br /&gt;
Gegründet wurde der BLSV im Jahr 1945. Präsident ist seit 2004 Günther Lommer. Publikationsorgan des BLSV ist der [[Bayernsport]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Besonderheit in Bayern ist, dass der [[Bayerischer Sportschützenbund]] mit seinen knapp 480.000 Mitgliedern in rund 4.800 Vereinen kein Mitglied im Landessportverband ist, sondern als eigenständiger Dachverband auftritt. Das Publikationsorgan des Bayerischen Sportschützenbundes ist die Bayerische Schützenzeitung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Einradverband Bayern nahm der BLSV zum ersten Mal seit 15 Jahren einen neuen Fachverband auf. Der 2009 eingereichte Aufnahmeantrag wurde ursprünglich 2011 abgelehnt, trotz erfüllter Aufnahmebedingungen. Nach mehrjährigem Rechtsstreit entschied das [[Oberlandesgericht München|OLG München]] am 20. Juni 2013, dass der BLSV den Einradverband als 54. Fachverband aufnehmen muss.&amp;lt;ref&amp;gt;Radsport in Schwaben: {{Internetquelle | url=http://www.radsportinschwaben.info/resources/09.11.2013+alle+Berichte+2013+Stra$C3$9Fe.pdf | titel=Jahresbericht 2013 | zugriff=2013-12-03}} (S.9)&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Einradverband Bayern: {{Internetquelle | url=http://www.einradverband-bayern.de/index.php?article_id=869 | titel=Geschafft! Neues zur BLSV-Anerkennung (Stand 20. Juni 2013) - Prozess gewonnen: Einradverband Bayern e.V. wird neuer BLSV-Fachverband! | zugriff=2013-12-03}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verband verlieh von 1948 bis Ende 2012 das [[Bayerisches Sport-Leistungs-Abzeichen|Bayerische Sport-Leistungs-Abzeichen]] in drei Stufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliedsverbände ==&lt;br /&gt;
{|style=&amp;quot;width:100%&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-style=&amp;quot;vertical-align:top&amp;quot;&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
* [[Fachverband für Aikido in Bayern]]&lt;br /&gt;
* [[American Football Verband Bayern]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Badminton-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Baseball- und Softballverband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Basketball-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Billard-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Bob- und Schlittensportverband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Amateur-Box-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Dart-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Eissport-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Einradverband Bayern]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Fechterverband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Fußball-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Gehörlosen-Sportverband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Gewichtheber- und Kraftsport-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Golfverband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Handball-Verband]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Hockey-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Judo-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Ju-Jutsu-Verband Bayern]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Kanu-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Karate-Bund]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Leichtathletik-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Luftsport-Verband Bayern]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Minigolfsport Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Landesverband für Modernen Fünfkampf]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Motorsport-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Motoryacht-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Rasenkraftsport- und Tauzieh-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Radsportverband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Reit- und Fahrverband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Ringerverband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Rollsport- und Inline-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Ruderverband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Schachbund]]&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
* [[Schlittenhundesport-Verband Bayern]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Schwimmverband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Seglerverband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Skibob-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Skiverband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Sportakrobatik-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Sportkegler- und Bowling Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Landesfachverband für Sport- und Wettkampfklettern]]&lt;br /&gt;
* [[Squash in Bayern]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerische Taekwondo Union]]&lt;br /&gt;
* [[Landes-Tanzsportverband Bayern]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Landestauchsportverband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Tennis-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Tischtennis-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Triathlon-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Turnverband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Turnspiel-Verband]]&lt;br /&gt;
* [[Bayerischer Volleyball-Verband]]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
*[http://www.blsv.de/ Offizielle Seite]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Navigationsleiste Landessportbünde des Deutschen Olympischen Sportbundes}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regionaler Sportverband (Bayern)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sportverband (München)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Landessportbund (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gegründet 1945]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Versicherung_f%C3%BCr_Fl%C3%BCchtlinge_und_Asylbewerber</id>
		<title>Versicherung für Flüchtlinge und Asylbewerber</title>
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				<updated>2014-11-11T12:43:00Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[BLSV]] übernimmt [[Sportversicherung]] für Flüchtlinge, [[Verein|Vereine]] haben keine zusätzlichen Kosten .&lt;br /&gt;
==Allgemeine Info==  &lt;br /&gt;
Die Flüchtlingswelle betrifft immer mehr Regionen. Auch den organisierten Sport in Bayern stellt diese Entwicklung vor neue Herausforderungen. Viele Vereine bieten bereits spezielle Sportangebote für Flüchtlinge und Asylbewerber an.  &lt;br /&gt;
==Statment BLSV Präsident Günter Lommer==&lt;br /&gt;
„Vor allem für Kinder und Jugendliche ist es eine schwierige Situation“, so Günther Lommer, Präsident des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV). „Sport und Bewegung können für oft traumatisierte Menschen letztlich nur eine kleine Abwechslung bieten, dennoch ist das Engagement unserer Vereine nicht hoch genug einzuschätzen.“ &lt;br /&gt;
==Inhalt der Versicherung==  &lt;br /&gt;
Damit durch dieses Engagement nicht auch noch zusätzliche finanzielle Belastungen auf die Vereine zukommen, übernimmt der BLSV die kompletten Kosten für eine pauschale Sportversicherung aller Flüchtlinge und Asylbewerber, die an Angeboten der BLSV-Mitgliedsvereine teilnehmen. Die Versicherung ist gültig für alle BLSV-Mitgliedsvereine. Abgedeckt sind Unfall- und Haftpflichtschäden im Rahmen der aktuellen Sportversicherung, die der BLSV für seine Vereine mit der ARAG abgeschlossen hat. Wichtigstes Gebot ist dabei die unbürokratische Abwicklung. „Die teilnehmenden Personen müssen dem BLSV nicht gemeldet werden. Die Flüchtlinge und Asylbewerber benötigen keinen Mitgliedsstatus für diese Versicherung. Die Vereine sollen nicht mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand belastet werden“, so BLSV-Präsident Günther Lommer. &lt;br /&gt;
==Teilnahme an Wettkämpfen== &lt;br /&gt;
Sollten die Flüchtlinge und Asylbewerber allerdings länger im Verein bleiben und am Spiel- oder Mannschaftsbetrieb teilnehmen, müssen sie als Mitglieder gemeldet werden. Sonst könnte für sie keine Startberechtigung oder ein Spielerpass beantragt werden. Über diese Anmeldung sind sie dann ohnehin in der standardmäßigen Sportversicherung des BLSV versorgt.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* Infos zum Thema auf der BLSV Seite - http://www.blsv.de/blsv/vereinsservice/asyl-und-sport.html&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<title>Versicherung für Flüchtlinge und Asylbewerber</title>
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&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;BLSV übernimmt [[Sportversicherung]] für Flüchtlinge, [[Verein|Vereine]] haben keine zusätzlichen Kosten .&lt;br /&gt;
==Allgemeine Info==  &lt;br /&gt;
Die Flüchtlingswelle betrifft immer mehr Regionen. Auch den organisierten Sport in Bayern stellt diese Entwicklung vor neue Herausforderungen. Viele Vereine bieten bereits spezielle Sportangebote für Flüchtlinge und Asylbewerber an.  &lt;br /&gt;
==Statment BLSV Präsident Günter Lommer==&lt;br /&gt;
„Vor allem für Kinder und Jugendliche ist es eine schwierige Situation“, so Günther Lommer, Präsident des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV). „Sport und Bewegung können für oft traumatisierte Menschen letztlich nur eine kleine Abwechslung bieten, dennoch ist das Engagement unserer Vereine nicht hoch genug einzuschätzen.“ &lt;br /&gt;
==Inhalt der Versicherung==  &lt;br /&gt;
Damit durch dieses Engagement nicht auch noch zusätzliche finanzielle Belastungen auf die Vereine zukommen, übernimmt der BLSV die kompletten Kosten für eine pauschale Sportversicherung aller Flüchtlinge und Asylbewerber, die an Angeboten der BLSV-Mitgliedsvereine teilnehmen. Die Versicherung ist gültig für alle BLSV-Mitgliedsvereine. Abgedeckt sind Unfall- und Haftpflichtschäden im Rahmen der aktuellen Sportversicherung, die der BLSV für seine Vereine mit der ARAG abgeschlossen hat. Wichtigstes Gebot ist dabei die unbürokratische Abwicklung. „Die teilnehmenden Personen müssen dem BLSV nicht gemeldet werden. Die Flüchtlinge und Asylbewerber benötigen keinen Mitgliedsstatus für diese Versicherung. Die Vereine sollen nicht mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand belastet werden“, so BLSV-Präsident Günther Lommer. &lt;br /&gt;
==Teilnahme an Wettkämpfen== &lt;br /&gt;
Sollten die Flüchtlinge und Asylbewerber allerdings länger im Verein bleiben und am Spiel- oder Mannschaftsbetrieb teilnehmen, müssen sie als Mitglieder gemeldet werden. Sonst könnte für sie keine Startberechtigung oder ein Spielerpass beantragt werden. Über diese Anmeldung sind sie dann ohnehin in der standardmäßigen Sportversicherung des BLSV versorgt.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* Infos zum Thema auf der BLSV Seite - http://www.blsv.de/blsv/vereinsservice/asyl-und-sport.html&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „BLSV übernimmt Sportversicherung für Flüchtlinge, Vereine haben keine zusätzlichen Kosten . ==Allgemeine Info==   Die Flüchtlingswelle betrifft im…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;BLSV übernimmt [[Sportversicherung]] für Flüchtlinge, [[Vereine]] haben keine zusätzlichen Kosten .&lt;br /&gt;
==Allgemeine Info==  &lt;br /&gt;
Die Flüchtlingswelle betrifft immer mehr Regionen. Auch den organisierten Sport in Bayern stellt diese Entwicklung vor neue Herausforderungen. Viele Vereine bieten bereits spezielle Sportangebote für Flüchtlinge und Asylbewerber an.  &lt;br /&gt;
==Statment BLSV Präsident Günter Lommer==&lt;br /&gt;
„Vor allem für Kinder und Jugendliche ist es eine schwierige Situation“, so Günther Lommer, Präsident des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV). „Sport und Bewegung können für oft traumatisierte Menschen letztlich nur eine kleine Abwechslung bieten, dennoch ist das Engagement unserer Vereine nicht hoch genug einzuschätzen.“ &lt;br /&gt;
==Inhalt der Versicherung==  &lt;br /&gt;
Damit durch dieses Engagement nicht auch noch zusätzliche finanzielle Belastungen auf die Vereine zukommen, übernimmt der BLSV die kompletten Kosten für eine pauschale Sportversicherung aller Flüchtlinge und Asylbewerber, die an Angeboten der BLSV-Mitgliedsvereine teilnehmen. Die Versicherung ist gültig für alle BLSV-Mitgliedsvereine. Abgedeckt sind Unfall- und Haftpflichtschäden im Rahmen der aktuellen Sportversicherung, die der BLSV für seine Vereine mit der ARAG abgeschlossen hat. Wichtigstes Gebot ist dabei die unbürokratische Abwicklung. „Die teilnehmenden Personen müssen dem BLSV nicht gemeldet werden. Die Flüchtlinge und Asylbewerber benötigen keinen Mitgliedsstatus für diese Versicherung. Die Vereine sollen nicht mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand belastet werden“, so BLSV-Präsident Günther Lommer. &lt;br /&gt;
==Teilnahme an Wettkämpfen== &lt;br /&gt;
Sollten die Flüchtlinge und Asylbewerber allerdings länger im Verein bleiben und am Spiel- oder Mannschaftsbetrieb teilnehmen, müssen sie als Mitglieder gemeldet werden. Sonst könnte für sie keine Startberechtigung oder ein Spielerpass beantragt werden. Über diese Anmeldung sind sie dann ohnehin in der standardmäßigen Sportversicherung des BLSV versorgt.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* Infos zum Thema auf der BLSV Seite - http://www.blsv.de/blsv/vereinsservice/asyl-und-sport.html&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Verein</id>
		<title>Verein</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der '''Verein''' bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von [[Natürliche Person|natürlichen]] und/oder [[Juristische Person|juristischen Personen]] zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten von Vereinen unter verschiedenen Gesichtspunkten ==&lt;br /&gt;
Ein Verein wird „international“ genannt, wenn seine [[Mitglied]]er verschiedenen Ländern und Staaten angehören, wie der [[P.E.N.|Internationale Schriftstellerverein]]. Doch versteht man unter internationalen Vereinen auch [[Juristische Person|Vereinigungen]] ([[Konvention]]en, [[völkerrechtlicher Verein]]) der Staaten selbst, etwa den [[Weltpostverein]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders als in den Rechtswissenschaften wird in den Sozialwissenschaften zwischen ''Verein'' und ''[[Verband (Soziologie)|Verband]]'' unterschieden, obgleich beide den gleichen Rechtsstatus haben. Während der Verein eher auf lokale Bindung und [[Geselligkeit|gesellige]] Zwecke fokussiert ist, dient der (Interessen-)Verband der überregionalen Vertretung von Interessen und der Beeinflussung der [[Öffentlichkeit]]. Im Rahmen der [[Verbandsverantwortlichkeit]] wird heute aber auch im Rechtswesen der Begriff ''Verband'' teils umfassender gesehen als nur Vereine (und umfasst allgemeiner juristische Personen einschließlich ihrer Mitarbeiter bzw. Entscheidungsträger).&amp;lt;ref name=&amp;quot;VbVG&amp;quot;&amp;gt;etwa österr. [[Verbandsverantwortlichkeitsgesetz]] 2005.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter [[Organisationssoziologie|organisationssoziologischen]] Gesichtspunkten hat [[Walther Müller-Jentsch]] Vereine in drei Klassen unterteilt: Selbstzweck-Vereine, ideelle Vereine und Selbst-/Fremdhilfe-Vereine. Selbstzweck-Vereine pflegen und fördern die (Freizeit-)Aktivitäten ihrer Mitglieder auf mannigfachen Gebieten; ideelle Vereine verfolgen externe (z.&amp;amp;nbsp;B. gemeinnützige, philanthropische und weltanschauliche) Ziele; Selbst- und Fremdhilfe-Vereine machen sich die Unterstützung Hilfsbedürftiger zur Aufgabe.&amp;lt;ref&amp;gt;Walther Müller-Jentsch: ''Der Verein – ein blinder Fleck der Organisationssoziologie''. In: Berliner Journal für Soziologie Jg. 18, 2008, H. 3, S 480f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer weiteren Ausdifferenzierung listet Müller-Jentsch zehn verschiedene Vereinsarten auf:&lt;br /&gt;
* Traditionsvereine (Bürger-, Heimat- und Schützenvereine),&lt;br /&gt;
* Sportvereine,&lt;br /&gt;
* Hobbyvereine (Kleingärtner- und Tierzüchtervereine, Kegelklubs, Philatelistenvereine etc.),&lt;br /&gt;
* Musische Vereine (Musik, Gesang, Tanz, Theaterspiel etc.),&lt;br /&gt;
* Kulturvereine (literarische Gesellschaften, Kunstvereine und Geschichtswerkstätten),&lt;br /&gt;
* Weltanschauungsvereine,&lt;br /&gt;
* Umwelt- und Naturschutzvereine,&lt;br /&gt;
* Selbsthilfevereine (Alkoholismus, Arbeitslosigkeit und spezifische Krankheiten),&lt;br /&gt;
* karitative und humanitäre (Fremdhilfe-)Vereine,&lt;br /&gt;
* Förder- und Trägervereine (für Jugendstätten, Kindergärten, Bürgerhäuser etc.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem Verein können auch mehrere Zielsetzungen nebeneinander verfolgt und verwirklicht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wirtschaftliche Vereine (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Konsumverein|Konsum-]], Sparkassen-, Aktienverein) sowie technische Vereine (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Technischer Überwachungsverein]]) sind nur noch dem Namen nach Vereine; sie haben heute fast immer einen anderen rechtlichen Status. Auch [[Interessenverband|Interessenverbände]] (wie [[ADAC]], [[Gewerkschaft]]en) und [[Partei]]en können zwar formal als rechtsfähige Vereine auftreten, sind aber organisationssoziologisch als freiwillige Vereinigungen (''voluntary associations'') und nicht als Vereine im engeren Sinne anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vereinsrecht ist in den anderen deutschsprachigen Ländern ähnlich geregelt. In einzelnen Ländern führte die Entwicklung des Vereinswesens im 19.&amp;amp;nbsp;Jahrhundert zu Differenzierungen zwischen Assoziation, [[Politische Partei|Partei]], [[Genossenschaft]], [[Gewerkschaft]]. So werden politische Parteien in Deutschland in einem Parteirecht definiert, während die Parteien in der Schweiz einfache Vereine sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte und Entwicklung ==&lt;br /&gt;
Der älteste bekannte Klub wird 1413 erwähnt und war in London für die Gemeinschaftsaufgaben „wohltätiger Zwecke“ von frommen [[Templerorden|Tempelherren]] ins Leben gerufen worden. Der Name dieser [[Bruderschaft]] lautete ''La Court de Bonne Compagnie''. Die [[Zunft|Handwerkszünfte]] und [[Gilde (Kaufleute)|Kaufmannsgilden]] des Mittelalters und der frühen Neuzeit vertraten Berufsinteressen und trugen ferner auch dem Bedürfnis nach Gemeinschaft und Geselligkeit Rechnung (Zunfthäuser, Musikgilden der [[Meistersinger]]). Der heutigen Bedeutung schon näher waren die seit dem 17. Jahrhundert gegründeten [[Sprachgesellschaft]]en, die Zusammenschlüsse der englischen Oberschicht im 18. Jahrhundert ([[Gentlemen’s club|Gentlemen's clubs]]), die [[Freimaurerei|Freimaurerlogen]], die [[Literarische Gesellschaft|Literarischen Gesellschaften]] der [[Aufklärung]] oder die politischen Klubs während der [[Französische Revolution|Französischen Revolution]], die Vorläufer der [[Politische Partei|politischen Parteien]] waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erste standesübergreifende Vereine gründeten sich im Deutschsprachigen während des 18.&amp;amp;nbsp;Jahrhunderts. Es waren zuerst aufklärerisch gesinnte Vereinigungen, die sich der Pflege von Bildung und Kultur verpflichtet fühlten. Einer der bekanntesten Geselligkeitsclubs dieser frühen Phase war der 1749 gegründete Berliner [[Montagsclub]]. Später kamen die bürgerlichen [[Lesegesellschaft]]en auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Aufblühen des modernen Vereinswesens ist eng mit der [[Industrialisierung]] verknüpft, als Menschen die starren [[Ständegesellschaft|ständischen]] [[Korporation]]en aufgaben, die das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben bislang geprägt hatten. Mit dem Beginn des [[19. Jahrhundert]]s entstanden zahlreiche Vereine, „[[Gesellschaft (Soziologie)|Gesellschaften]]“, [[Studentenverbindung|Verbindungen]] sowie Bünde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als ''Vereinswesen'' bezeichnet man das Recht der [[Staatsbürger]], zu gemeinsamen Zwecken sich zu vereinigen und gemeinsame Ziele gemeinsam anzustreben ([[Vereinigungsfreiheit]], ''Recht der Assoziation''), und ebenso das ''Recht der freien Versammlung'' ([[Versammlungsrecht]]) gehören zu denjenigen Rechten, welche unmittelbar aus der persönlichen Freiheit abzuleiten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Mobilität]], [[Anpassungsfähigkeit|Flexibilität]] und [[Individualität]] fanden in der Struktur des Vereins eine neue Grundlage zur Entfaltung gemeinschaftlichen Lebens und zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen. Diese Interessen umfassten das gesamte Spektrum des Lebens. Zunächst war der Anspruch vieler Vereine ein genereller, allgemeiner. Zum Beispiel war ein [[Turnverein]] zugleich ein [[Sportverein]], ein [[religiöser Verein]] gleichzeitig auch ein [[patriotischer Verein]] (siehe [[Friedrich Ludwig Jahn]]: „frisch, fromm, fröhlich, frei“) und vereinte damit individuelle mit kollektiven Interessen. Damit gewannen Vereine zunehmend gesellschaftlichen Einfluss und Macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn man heute dem Vereinswesen mitunter abschätzig mit dem Begriff der [[Vereinsmeierei]] beizukommen sucht, zeigt sich doch derzeit die Kraft vereinsmäßig strukturierter Organisationen in der Rolle der [[Nichtstaatliche Organisation|nichtstaatlichen Organisationen]] (NGOs) in den gegenwärtigen weltpolitischen Auseinandersetzungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Geschichte des Vereinswesens in Deutschland ===&lt;br /&gt;
[[Datei:Vereineschwanheim.jpg|mini|In einigen wenigen deutschen Ortsgemeinden (hier: [[Frankfurt-Schwanheim]]) steht ein ''Vereinsbaum'' an zentralen Gemeindeplätzen und zeigt die Symbole der ortsansässigen Vereine.]]&lt;br /&gt;
Das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 gestand den Untertanen Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zu, bei gleichzeitigem Verbot „jeder Beratung politischer Angelegenheiten in Vereinen“.&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfgang Hardtwig: ''Strukturmerkmale und Entwicklungstendenzen des Vereinswesens in Deutschland 1789–1848''. In: Otto Dann (Hrsg.): ''Vereinswesen und bürgerliche Gesellschaft in Deutschland''. Historische Zeitschrift, Beiheft 9, S. 11–50, hier S. 11.&amp;lt;/ref&amp;gt; Zur Zeit der Napoleonischen Herrschaft und der Freiheitskriege bildeten sich zahlreiche patriotische Vereinigungen, die die politisch unverdächtigere Bezeichnung Verein (statt Klub oder Gesellschaft) wählten.&amp;lt;ref&amp;gt;Michael Mayer: ''Der Verein in der Spätmoderne. Eine evolutionstheoretische Analyse''. Dissertation, Universität Konstanz, Konstanz 2005, S. 8.&amp;lt;/ref&amp;gt; Bis 1848 ging das Streben der Gesetzgebung in den einzelnen deutschen Staaten dahin, Vereine mit ''politischer'' Tendenz zu verbieten und die Abhaltung von Volksversammlungen schlechthin von der Genehmigung der Behörden abhängig zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die mit dem ''Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes'' vom 27. Dezember 1848 für anwendbar erklärten Grundrechte garantierten auch das freie Vereins- und Versammlungsrecht (''Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit''). Den Grundrechten kam allerdings noch kaum praktische Bedeutung zu, da die Gegenrevolution zu diesem Zeitpunkt wieder erstarkt war und mehrere Gliedstaaten des [[Deutscher Bund|Deutschen Bundes]] die Veröffentlichung der Grundrechte in ihren Gesetzblättern verweigerten, was nach damaligem Bundesrecht zu deren Inkrafttreten erforderlich gewesen wäre. Schon im August 1851 wurde der Grundrechtskatalog von der [[Bundestag (Deutscher Bund)|Bundesversammlung]] auch formal wieder aufgehoben. Ein Bundesbeschluss vom 13. Juli 1854 verstärkte die Repression gegenüber entsprechenden Aktivitäten noch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichzeitig ist allerdings in den letzteren ausgesprochen, dass dieses Recht in seiner Ausübung der Regelung durch besondere Gesetze (Vereins- und Versammlungsrecht im objektiven Sinn) bedürfe, und so war dann auch z.&amp;amp;nbsp;B. das Vereins- und Versammlungsrecht in Preußen durch Gesetz vom 11. März 1850, in Bayern durch Gesetz vom 26. Februar 1850, in Sachsen durch Gesetz vom 22. November 1850, in Württemberg durch Gesetz vom 2. April 1848, in Baden durch Gesetz vom 21. November 1867 und in Hessen durch Verordnung vom 2. Oktober 1850 normiert worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach galten im Wesentlichen folgende Grundsätze:&lt;br /&gt;
* Das Vereinsrecht steht unter obrigkeitlicher Kontrolle (Vereinspolizei).&lt;br /&gt;
* Politische Vereine müssen Statuten und Vorsteher haben, welche, ebenso wie die Mitglieder, der Behörde anzuzeigen sind.&lt;br /&gt;
* Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
* Dasselbe galt in Preußen bei politischen Vereinen auch für Frauen.&lt;br /&gt;
* Ferner sollte nach dem preußischen Vereinsgesetz ein politischer Verein nur als örtlicher Verein geduldet werden, und ebendarum durfte er nicht mit anderen politischen Vereinen in Verbindung treten.&lt;br /&gt;
* Sitzungen und Vereinsversammlungen mussten der Obrigkeit angezeigt werden; die Polizei durfte zu jeder Versammlung Beamte oder andere Bevollmächtigte abordnen. Bei ausgesprochener Auflösung durch die Polizeiorgane hatten alle Anwesenden sich sogleich zu entfernen.&lt;br /&gt;
* Öffentliche Volksversammlungen müssen 24 Stunden vor ihrem Beginn der Behörde angemeldet werden, und diese ist so berechtigt als verpflichtet, die Versammlung zu verbieten, wenn Gefahr für das öffentliche Wohl oder die öffentliche Sicherheit obwaltet.&lt;br /&gt;
* Zu Versammlungen unter freiem Himmel und zu öffentlichen Aufzügen ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich.&lt;br /&gt;
* Sollen Vereine aus bloßen Gesellschaften zu juristischen Personen ([[Korporation]]en) werden, so war zur Erlangung der korporativen Rechte ein besonderer Regierungsakt erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 4 Nr. 16 der deutschen [[Bismarcksche Reichsverfassung|Reichsverfassung]] von 1871 brachte das Vereinswesen in den Kompetenzkreis der [[Reichsgesetzgebung]]; gleichwohl fehlte es noch an einem [[Reichsvereinsgesetz]]. Das [[Reichswahlgesetz]] gestattete aber die Bildung von Vereinen zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten, doch war nach dem Reichsmilitärgesetz den zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen untersagt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die nicht politischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfolgte eine Regelung des Vereinswesens im Weg der Reichsgesetzgebung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner war nach der deutschen [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung]] (§&amp;amp;nbsp;152 f.) für alle gewerblichen Arbeiter das Verbot der Vereinigung zur Erlangung günstigerer Lohnbedingungen aufgehoben ([[Koalitionsfreiheit|Koalition]]); doch durfte der Beitritt nicht durch Zwang oder Drohung herbeigeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereine, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden sollen, oder in welchen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wurde, waren nach dem deutschen [[Reichsstrafgesetzbuch|Strafgesetzbuch]] (§&amp;amp;nbsp;128) verboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dasselbe galt für Vereine zu unerlaubten Zwecken (§&amp;amp;nbsp;129). Besondere Beschränkungen der Vereins- und Versammlungsfreiheit wurden durch das [[Sozialistengesetz]] herbeigeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem österreichischen Vereinsgesetz vom 15. November 1867 war von jeder Vereinsversammlung wenigstens 24 Stunden vorher der Behörde durch den Vorstand Anzeige zu erstatten. Sollte die Versammlung öffentlich sein, so war auch dies gegenüber den Behörden anzukündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausländer, Frauen und Minderjährige konnten nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein. Auch war es nach dem österreichischen Vereinsgesetz politischen Vereinen nicht gestattet, [[Zweigverein]]e zu gründen und [[Vereinsabzeichen]] zu tragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der DDR trat mit der Einführung des [[Zivilgesetzbuch (DDR)|Zivilgesetzbuch der DDR]] zum 1. Januar 1976 die ''Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Vereinigungen'' in Kraft, welche das Vereinswesen regelte. Diese Verordnung wurde mit Wirkung ab dem 21. Februar 1990 durch das ''Gesetz über Vereinigungen'' abgelöst, die eine Überleitung in das [[Vereinsrecht (Deutschland)]] ermöglichte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Das Vereinswesen in Deutschland heute ===&lt;br /&gt;
2014 gibt es in Deutschland rund 600.000 Vereine.&amp;lt;ref name=&amp;quot;studie&amp;quot;&amp;gt;''Stiftung für Zukunftsfragen – eine Initiative von British American Tobacco'': [http://www.stiftungfuerzukunftsfragen.de/de/newsletter-forschung-aktuell/254.html ''Immer mehr Vereine – immer weniger Mitglieder: Das Vereinswesen in Deutschland verändert sich''], Forschung Aktuell, 254, 35. Jg., 16. April 2014.&amp;lt;/ref&amp;gt; Seit den siebziger Jahren hat sich deren Anzahl damit verfünffacht. Bei den Mitgliederzahlen indes, zeigt sich ein gegenläufiger Trend. Gaben 1990 rund 62 Prozent der Bundesbürger an, Mitglied in mindestens einem Verein zu sein, waren es 2000 nur noch 53 Prozent. 2014 besitzen lediglich 44 Prozent der Deutschen eine Vereinsmitgliedschaft.&amp;lt;ref name=&amp;quot;studie&amp;quot; /&amp;gt; Probleme bei den Mitgliedszahlen haben insbesondere politische Vereine. Aber auch karitative, humanitäre, Umwelt- oder Tierschutzvereine stehen vor ähnlichen Herausforderungen. Drei von vier Deutschen, die sich in einem Verein engagieren, sind aktive [[Mitglied|Mitglieder]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Deutschen besonders beliebt sind Sportvereine. Jeder fünfte Bundesbürger verbringt hier seine [[Freizeit]]. Daneben begeistern Hobby- und Interessenvereine, Musik- und Gesangsvereine oder auch Kleingarten- sowie Tierzüchtervereine und Kegelklubs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Nationale Rechtslage ==&lt;br /&gt;
=== Belgien ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Deutschland ===&lt;br /&gt;
Ein Verein ist ''„Ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von natürlichen oder [[Juristische Person|juristischen Personen]], der einen gemeinsamen [[Name]]n trägt, sich von hierzu bestimmten Mitgliedern vertreten lassen kann und in dem jeder im Rahmen der [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] nach freien Stücken ein- und austreten kann.“'' Mindestvoraussetzung für die Eintragung eines rechtsfähigen Vereins sind eine Anzahl von sieben Vereinsmitgliedern ({{§|56|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) und eine Satzung, in der insbesondere die Befugnisse des Vereinsvorstands definiert sind. Ein nicht rechtsfähiger Verein bedarf lediglich zweier Gründungsmitglieder, eine schriftliche Satzung ist nicht nötig. Die Vereine bestimmen ihre Satzung unter Berücksichtigung der Vorschriften der {{§|21|BGB|juris}} – {{§|79|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß {{Art.|9|GG|dejure}} Abs. 1 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] haben ''„alle Deutschen […] das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“'' Somit ist das Recht auf Vereinsgründung ein bürgerliches [[Grundrecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Rechtliche Formen von Vereinen ====&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Vereinsrecht (Deutschland)}}&lt;br /&gt;
Die Allgemeinen Vorschriften des [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] zum Verein unterscheiden einen wirtschaftlichen ({{§|22|BGB|juris}} BGB) von einem nicht wirtschaftlichen Verein ({{§|21|BGB|juris}} BGB), für letzteren benutzt die Rechtsprechung den Begriff [[Idealverein]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Altrechtlicher Verein =====&lt;br /&gt;
[[Altrechtlicher Verein|Altrechtliche Vereine]] bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des BGB. Insbesondere die rechtsfähigen altrechtlichen Vereine nehmen eine Sonderstellung ein: Sie sind nicht im [[Vereinsregister]] des jeweils zuständigen [[Amtsgericht]]s eingetragen, aber dennoch [[juristische Person]]en. Die Rechtsfähigkeit richtet sich nach den vor 1900 geltenden landesrechtlichen Bestimmungen, häufig wurde sie landesherrlich verliehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Eingetragener Verein =====&lt;br /&gt;
Ein ''eingetragener Verein'' ist ein Verein, der in das [[Vereinsregister]] des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Eingetragene Vereine verfolgen keinen wirtschaftlichen Zweck, sind somit [[Idealverein]]e. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der [[Vereinssitz]] maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der eingetragene Verein wird üblicherweise e.&amp;amp;nbsp;V. abgekürzt, das [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] gibt allerdings keine offizielle Abkürzung vor. So nennt sich der [[Öömrang Ferian]] auf der Insel [[Amrum]] auf [[Öömrang|Amrumer Friesisch]] ''Öömrang Ferian i. f.'', für „iindraanj ferian“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eingetragene Vereine sind [[juristische Person]]en. Sie sind [[Rechtsfähigkeit|vollrechtsfähig]], das heißt, sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem e.&amp;amp;nbsp;V. kann die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen werden, wenn&lt;br /&gt;
* durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,&lt;br /&gt;
* der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt,&lt;br /&gt;
* die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt ({{§|73|BGB|juris}} BGB) oder&lt;br /&gt;
* der Verein keinen Vorstand mehr gem. {{§|26|BGB|juris}} BGB besitzt. Hier muss das zuständige Amtsgericht einen [[Notvorstand]] berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da der eingetragene Verein von seinem Mitgliederbestand unabhängig ist, handelt es sich um eine [[Körperschaft des privaten Rechts]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Mindestzahl bei der Eintragung hat der Gesetzgeber sieben Mitglieder angegeben ({{§|56|BGB|juris}} BGB). Dies ist eine allgemein anerkannte Sollvorschrift. Die Unterschreitung dieser Mitgliederzahl führt nicht zur Auflösung des Vereins – erst das Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl von drei führt hierzu ({{§|73|BGB|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|55a|BGB|juris}} BGB kann eine Landesregierung bestimmen, dass die Gerichte des Landes das Vereinsregister elektronisch führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Nicht eingetragener Verein =====&lt;br /&gt;
Ein ''nicht eingetragener Verein'' wird gem. {{§|54|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] wie eine [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] behandelt. Da er im Gegensatz zur ''Gesellschaft bürgerlichen Rechts'' (diese ist eine [[Personengesellschaft]]) jedoch körperschaftlich organisiert ist ([[Vorstand]] anstelle von Geschäftsführungs- und [[Vertretungsbefugnis]] aller Mitglieder, Bestand des Vereins unabhängig vom Ein- oder Austritt von Mitgliedern), passen viele Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ''nicht'' auf den ''nicht eingetragenen Verein''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der ''nicht eingetragene Verein'' ist zwar anders als der ''eingetragene Verein'' keine [[juristische Person]], wird aber dennoch dem ''eingetragenen Verein'' weitgehend gleichgestellt. Die [[Rechtsprechung]] wendet auf ihn die Regeln für den [[rechtsfähig]]en Verein (§§&amp;amp;nbsp;21 – 79 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) an.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Rechtsstatus&amp;quot;&amp;gt;[http://www.cloeser.org/ext/Rechtsstatus_nicht_eingetragener_Vereine.pdf Rechtsstatus nicht eingetragener Vereine und ihrer Mitglieder] (PDF; 85&amp;amp;nbsp;kB) mit weiteren Nachweisen.&amp;lt;/ref&amp;gt; Seit einem Grundsatzurteil des [[Bundesgerichtshof]]es zur [[BGB-Gesellschaft]] im Jahr 2001&amp;lt;ref&amp;gt;BGH,&lt;br /&gt;
[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=7bd94a931421f91777c0b88bfc3724dd&amp;amp;client=3&amp;amp;anz=5&amp;amp;pos=3&amp;amp;nr=22085&amp;amp;Blank=1.pdf Urt. v, 29. Januar 2001], Az. II ZR 331/00 = BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056.&amp;lt;/ref&amp;gt; besteht kein Zweifel mehr, dass auch der nicht eingetragene Verein (teil-)[[Rechtsfähigkeit|rechtsfähig]] und damit [[Parteifähigkeit|parteifähig]] ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urt. v. 2. Juli 2007, Az. II ZR 111/05.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der nicht eingetragene Verein ist die Urform des Vereins, da er nicht in das Vereinsregister eingetragen werden muss. Er kann für kurzfristige Ziele wie [[Bürgerinitiative]]n attraktiv sein, da man sich die [[Gerichtskosten]] der Eintragung spart.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Obwohl ein nicht eingetragener Verein leichter zu gründen und traditionell staatsferner ist, weil die Kontrolle wegen der fehlenden Eintragung im Vereinsregister schwieriger ist, spricht meistens die volle Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen gegen diese Variante. Allerdings ist oft von einer – auch stillschweigenden – Begrenzung der vertraglichen Haftung auf den Anteil am Vereinsvermögen auszugehen.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Creifelds, Carl und Klaus Weber (Hrsg.): Rechtswörterbuch, Beck-Verlag München 15. Auflage. 1999, zu den Stichworten Partei und Verein; [http://www.cloeser.org/ext/Rechtsstatus_nicht_eingetragener_Vereine.pdf Rechtsstatus nicht eingetragener Vereine und ihrer Mitglieder] (PDF; 85&amp;amp;nbsp;kB) mit weiteren Nachweisen.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins organisiert sind insbesondere: [[Gewerkschaft]]en, zum Teil Arbeitgeberverbände, politische [[Politische Partei|Parteien]], [[Studentenverbindung]]en&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Creifelds, Carl und Klaus Weber (Hrsg.): Rechtswörterbuch, Beck-Verlag München 15. Auflage. 1999, zum Stichwort Verein.&amp;lt;/ref&amp;gt; sowie die [[Bundesärztekammer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Rechtsfähige wirtschaftliche Vereine =====&lt;br /&gt;
„Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung“, {{§|22|bgb|juris}} S. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Solche besonderen „reichs-“ (bzw. heute: bundes-)gesetzlichen Vorschriften sind die Regelungen über die [[Kapitalgesellschaft]]en ([[Aktiengesellschaft|AG]], [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] oder [[Kommanditgesellschaft auf Aktien|KGaA]]) und die eingetragene [[Genossenschaft]]: Alle diese Gesellschaftsformen bauen auf dem Vereinsrecht auf (vgl. nur Anwendbarkeit des {{§|31|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) und sind damit Vereine im weiteren Sinne. Prinzipiell hat eine juristische Person aus Gründen des Minderheiten- und [[Gläubigerschutz]]es diese speziell geschaffenen [[Rechtsform|Gesellschaftsformen]] zu wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur wenn das nicht möglich oder unzumutbar ist, kann dem Verein die Rechtsfähigkeit verliehen werden. In diesem Ausnahmefall erhält der Verein die Rechtsfähigkeit durch die staatliche Verleihung, zuständig dafür ist eine Landesbehörde. Ist der wirtschaftliche Verein durch [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]] zugelassen (wie zum Beispiel [[Erzeugergemeinschaft]]en nach dem [[Marktstrukturgesetz]]), so ist die Rechtsfähigkeit zu verleihen. Der Verein wird nach Verleihung nicht im Vereinsregister eingetragen, sondern in Abteilung A des [[Handelsregister]]s. Es gibt nur wenige Dutzend wirtschaftliche Vereine kraft Verleihung in Deutschland.&amp;lt;ref&amp;gt;https://www.unternehmensregister.de/, Suche Unternehmensdaten nach Rechtsform: „HRA Juristische Person“.&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Verwertungsgesellschaft]]en sind häufig als rechtsfähige wirtschaftliche Vereine organisiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Haftung ====&lt;br /&gt;
Für Verbindlichkeiten, die der eingetragene Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Ausnahmsweise kann es zur [[Durchgriffshaftung]] der Vorstandsmitglieder kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Etwas anderes gilt für [[Deliktsrecht|unerlaubte Handlungen]], die ein Mitglied des Vereins in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan begeht. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus. Liegen die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Vereinsmitglieds vor, haften also sowohl der Verein als auch das handelnde Mitglied persönlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In nicht-rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Vereinen dagegen haften vor allem die Vorstandsmitglieder und Vertreter persönlich. {{§|54|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] bestimmt hierzu: ''„Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. September 2009 zwei Gesetzesentwürfe zur Reform des Vereinsrechts ohne Einspruch passieren lassen.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.bmj.de/enid/2eaf46ff661d71d13644c2256136c384,d43a3e706d635f6964092d0936323432093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093039093a095f7472636964092d0936323432/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html Bundesrat billigt Vereinsrechtreformen], [[Bundesministerium der Justiz|BMJ]]-Pressemeldung vom 18. September 2009.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen&amp;lt;ref&amp;gt;[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/101/1610120.pdf BT-Drucks. 16/10120] (PDF; 212&amp;amp;nbsp;kB).&amp;lt;/ref&amp;gt; beschränkt die Haftung von unentgeltlich oder mit einer Vergütung von bis zu 500&amp;amp;nbsp;Euro pro Jahr tätigen Vereins- oder Stiftungsvorständen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Gesetz wurde am 2. Oktober 2009 im [[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|Bundesgesetzblatt]] (BGBl.) verkündet,&amp;lt;ref&amp;gt;Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen ({{BGBl|2009n I S. 3161}}).&amp;lt;/ref&amp;gt; ist somit am 3. Oktober 2009 in Kraft getreten und hat den {{§|31a|BGB|juris}}, welcher die Haftung von Vorstandsmitgliedern beschränkt, ins BGB eingeführt.&lt;br /&gt;
Das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen&amp;lt;ref&amp;gt;[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612813.pdf BT-Drucks. 16/12813] (PDF; 424&amp;amp;nbsp;kB).&amp;lt;/ref&amp;gt; schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Vereine, sich elektronisch registrieren zu lassen, eine Anmeldung in Papierform bleibt indes möglich. Zudem sollen Änderungen, Eintragungen und Löschungen durch registerrechtliche Änderungen erleichtert und der Informationswert des Vereinsregisters erhöht werden. Das Gesetz wurde am 29. September 2009 im BGBl. verkündet&amp;lt;ref&amp;gt;Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen ({{BGBl|2009n I S. 3145}}).&amp;lt;/ref&amp;gt; und ist daher am 30. September 2009 in Kraft getreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Organe ====&lt;br /&gt;
Für eingetragene Vereine sind zwei Organe vorgeschrieben, Vorstand und Mitgliederversammlung. Das Verhältnis dieser Organe zueinander kann von der Vereinssatzung unterschiedlich geregelt werden. Einige Satzungen sehen auch zusätzliche Organe wie einen Beirat, Aufsichtsrat oder Kuratorium vor, wobei diese fakultativen Organe nicht unbedingt die gleiche Bedeutung haben, wie in anderen Rechtsformen. Einige Vereine bezeichnen wahlweise die Mitgliederversammlung oder den Vorstand als Kuratorium. In nicht eingetragenen Vereinen sind alle Mitglieder hinsichtlich ihrer Kompetenzen gleichgestellt, wenn nicht Organe wie beim eingetragenen Verein gebildet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Vorstand =====&lt;br /&gt;
Die Einrichtung eines [[Vorstand]]s ist gesetzlich vorgeschrieben ({{§|26|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht des Vorstandes kann allerdings in der Vereinssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Satzung kann beispielsweise bestimmen, dass Rechtsgeschäfte ab einem bestimmten Geschäftswert nur mit vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden können. Dies ist gegenüber Dritten nur wirksam, wenn die Satzung im Vereinsregister eingetragen ist. Fehlen die Mitglieder des Vorstands, kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Notvorstand bestellen. Der Vorstand wird in der Regel von der Mitgliederversammlung gewählt, abweichende Regelungen sind aber möglich. Manche Vereinsvorstände haben zum Beispiel das Recht, durch [[Kooptation]] weitere Vorstandsmitglieder ohne Befragung der Mitgliederversammlung zu ernennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Mitglieder- oder Hauptversammlung =====&lt;br /&gt;
Je nach Art und Größe eines Vereins ist gemäß dessen [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] das oberste [[Organ (Recht)|Organ]] die [[Vereinsrecht (Deutschland) #Mitgliederversammlung|Mitgliederversammlung]]. Bei mitgliederstarken Vereinen und bei Verbänden (Zusammenschluss von Vereinen) wird diese auch Delegiertenversammlung oder Hauptversammlung genannt. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitglieder- oder Hauptversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitgliederversammlung vorsehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der von der jeweiligen Satzung bestimmten Mehrheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ''außerordentliche Mitgliederversammlung'' muss in Fällen einberufen werden, welche die Satzung vorsieht, oftmals wenn 10 % der Mitglieder eines Vereines dieses verlangen ([[Minderheitenvotum]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Mitgliedschaft ====&lt;br /&gt;
Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein [[Vertrag]] zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar (das Stimmrecht ist unter Umständen übertragbar, wenn die Vereinssatzung dies ''ausdrücklich'' vorsieht) und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige [[Willenserklärung]]. Die Satzung kann – was in der Praxis üblich ist – vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres wirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Namen ====&lt;br /&gt;
Ins Vereinsregister eingetragene Vereinsnamen sind gewöhnlich Eigennamen, das nachgestellte e.&amp;amp;nbsp;V. ist jedoch kein Bestandteil dieses Eigennamens. Das Kürzel e.&amp;amp;nbsp;V. dient lediglich als Hinweis auf den Rechtsstatus des Zusammenschlusses (zum Beispiel in Briefköpfen oder in amtlichen Schriftstücken) und kann in der Regel weggelassen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Vereinsauflösung ====&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des [[Insolvenzverfahren]]s aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung gemäß {{§|45|BGB|juris}} BGB, so fällt das Vermögen bei gemeinnützigen Vereinen an den [[Fiskus]] des [[Bundesland (Deutschland)|Landes]], in dem der Verein seinen [[Sitz (juristische Person)|Sitz]] hat. Bei eigennützigen Vereinen fällt das Vermögen in diesem Fall an die Mitglieder.&lt;br /&gt;
Ein Verein kann ebenso durch eine Vereinsfusion oder ein behördliches Verbot ({{§|3|VereinsG|juris}} [[Vereinsgesetz|VereinsG]]) aufgelöst werden, oder gemäß {{§|73|BGB|juris}} BGB wenn die Zahl der Mitglieder unter die gesetzliche Mindestanzahl von drei Mitgliedern sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Bedeutung ====&lt;br /&gt;
Der Verein ist eine Form der Freiwilligen-Organisationen. Er hat auch heute noch eine wichtige Bedeutung und ist stark verbreitet. So sind zum Beispiel [[Verband (Recht)|Verbände]] oft in der Rechtsform eines Vereins vorzufinden. Intensiv wird dessen Bedeutung im Zusammenhang mit der [[Zivilgesellschaft]] im [[Freiwilligensurvey]] untersucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Luxemburg ===&lt;br /&gt;
Der [[Verein ohne Gewinnzweck]] (VoG), gemäß dem Gesetz vom 21. April 1928 über die Vereine und die [[Stiftung]]en ohne Gewinnzweck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie in anderen Ländern gilt hier der Begriff des Vereins für einen Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen, ideellen Zielen. Nach Artikel&amp;amp;nbsp;12 des ''[[Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger|Staatsgrundgesetzes]] von 1867'' haben alle Menschen das Recht, Vereine zu bilden. Das ''[[Vereinsgesetz (Österreich)|Vereinsgesetz]] von 1951'' galt als sehr einfach im Vergleich mit den Regelungen in anderen Staaten. Die Mindestanzahl sind zwei Personen, und der Verein darf nicht auf [[Gewinn]] ausgerichtet sein. In Österreich wurden durch das novellierte Vereinsgesetz von 2002 (zuletzt geändert durch BGBl.&amp;amp;nbsp;I Nr.&amp;amp;nbsp;124/2005 – ausgegeben am 8.&amp;amp;nbsp;November 2005) ein [[zentrales Vereinsregister]] (ZVR) beim [[Bundesministerium für Inneres]] sowie zahlreiche Einschränkungen geschaffen. Große Vereine (ab 1&amp;amp;nbsp;Million Euro Jahresumsatz) sind [[bilanz]]&amp;lt;nowiki/&amp;gt;pflichtig. Jeder Verein muss im Schriftwechsel und bei Veröffentlichungen die zentrale Vereinsregisterzahl angeben. Für Streitigkeiten hat der Verein eine [[Schlichtungsstelle]] zu benennen. Jeder kann seit dem 1.&amp;amp;nbsp;Januar 2006 gebührenfrei über das Internet im Zentralen Vereinsregister nach Vereinen mit einem bestimmten Namen oder der Vereinsregisterzahl suchen.&amp;lt;ref&amp;gt;Internetseite des Bundesministeriums für Inneres http://www.bmi.gv.at/vereinswesen.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Form des ''eingetragenen Vereins'' existiert in Österreich nicht als Rechtsbegriff und daher ist auch der Namenszusatz ''e.&amp;amp;nbsp;V.'' nicht zulässig. Eine Eintragung und insofern eine Registrierung im Vereinsregister besteht schon immer, sie hat aber keine rechtsbegründende Wirkung; diese ergibt sich nur aus dem positiven Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahren.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Vereinswesen/faq/Frage_01.aspx FAQ 01: Was ist eigentlich ein „eingetragener / registrierter“ Verein?], bmi.gv.at.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Bundesabgabenordnung werden unter engen Voraussetzungen von der Finanzbehörde Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder kirchliche Zwecke zugestanden, was bestimmte Begünstigungen, wie beispielsweise steuermildernde Spenden zur Folge hat.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://findok.bmf.gv.at/findok/showDoc.do;jsessionid=FB080FD8C9FC65D864ED88F86BEF9DA7?sort=Relevanz&amp;amp;bAppDat=1259103600000&amp;amp;timeContext_to=190288306800000&amp;amp;bDokTypBez=Richtlinie+des+BMF&amp;amp;timeContext_from=1259103600000&amp;amp;searchNr=2&amp;amp;sortDesc=true&amp;amp;bPage=1&amp;amp;base=RLSeg&amp;amp;bRequestName=Gezielte+Suche&amp;amp;gid=SDRLSEG-19960.1.10+27.12.2005+14%3A45%3A11%3A28-2&amp;amp;bErw=...&amp;amp;bBehoerde=BMF&amp;amp;bGz=BMF-010216%2F0137-VI%2F6%2F2009&amp;amp;srcName=trip#Heading31 Richtlinie des BMF, GZ BMF-010216/0137-VI/6/2009 vom 25. November 2009 – VereinsR 2001; Vereinsrichtlinien 2001].&amp;lt;/ref&amp;gt; Für das Finanzamt gibt es auch Personengruppen und nicht rechtsfähige Vereine, die zwar nicht im Vereinsregister eingetragen, aber so organisiert und fortbestehend sind. Sie kommen als Körperschaftssteuersubjekte in Betracht, deren Veranlagung nicht einer Person zugeordnet werden kann.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010216%2F0038-VI%2F6%2F2007%22&amp;amp;gueltig=20070101&amp;amp;segid=%2219975.1.10+27.03.2006+10%3A30%3A28%3A78%22 Richtlinie des BMF, GZ. BMF-010216/0038-VI/6/2007 &amp;gt; vom 10. Mai 2007 – KStR 2001; Körperschaftsteuerrichtlinien 2001] 1.2.1.3.2 Beispiele für nichtrechtsfähige Gebilde.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Frankreich ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Vereinsrecht (Frankreich)}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweiz ===&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- schweizbezogen --&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Verein erlangt mit der Gründung [[Rechtsfähig]]keit. Dazu müssen zumindest zwei Personen [[Satzung (Privatrecht)|Statuten]] erstellen und die [[Organ (Recht)|Organe]] bestellen. Der Verein wird dadurch zur [[Juristische Person|juristischen Person]]. Zwar darf ein Verein nur ideeller und gemeinnütziger Natur sein, darf jedoch zur Erreichung des Vereinsziels ein [[Gewerbe]] betreiben. Die Statuten müssen Auskunft geben über den Zweck, die Mittelbeschaffung und die Organisation des Vereins.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Vereinsrecht ====&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Vereinsrecht (Schweiz)}}&lt;br /&gt;
Die rechtlichen Grundlagen zum Verein finden sich im Schweizer [[Zivilgesetzbuch]]. Soweit es daraus keine zwingenden Vorschriften gibt, kann in den Statuten alles frei geregelt werden. Wird in diesen etwas nicht geregelt, gelten automatisch die entsprechenden Passagen aus dem ZGB. Folgende Grundsätze sind vom Gesetz her zwingend:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Der Vorstand – welcher mindestens ein Mitglied umfasst – und die anderen Organe dürfen ausdrücklich nur das tun, was ihnen gemäß Statuten erlaubt ist. Alle anderen Beschlüsse müssen von der Vereinsversammlung gefällt werden.&lt;br /&gt;
* Jedes Mitglied kann einen Beschluss, welcher die Statuten oder geltende Gesetze verletzt, vor Gericht anfechten, falls das Mitglied dem Beschluss vorher nicht zugestimmt hat.&lt;br /&gt;
* Eine Änderung des Vereinszwecks darf ''keinem'' Mitglied aufgezwungen werden. Das heißt, dass der Zweck nur per ''einstimmigem'' Beschluss ''aller'' Mitglieder geändert werden kann.&lt;br /&gt;
* Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen, etwa zur Abwahl des Vorstands. Es ist im Gesetz nicht geregelt, wie häufig eine Mitgliederversammlung stattfinden muss. In der Regel findet sie einmal pro Jahr statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Eintrag ins Handelsregister ====&lt;br /&gt;
Ein Verein kommerzieller Natur (''ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe'') muss im [[Handelsregister]] eingetragen sein. Nach der Eintragung kann der Verein auf [[Insolvenz|Konkurs]] [[Betreibung|betrieben]] werden (wenn der Verein nicht eingetragen ist, so erfolgt die Betreibung, wie bei natürlichen Personen, auf [[Pfändung]]). Auch nicht kommerzielle Vereine können sich eintragen lassen. Nur wenige Prozent aller Vereine sind ins Handelsregister eingetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Statuten sowie das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder müssen bei der Eintragung mitgeteilt werden. Falls die Mitglieder persönlich für das Vereinsvermögen haften oder wenn eine Nachschusspflicht besteht, muss bei der Eintragung eine Mitgliederliste abgegeben werden. Ein- und Austritte aus dem Verein müssten in diesem Fall ebenfalls gemeldet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Finanzielle Haftung der Vereinsmitglieder ====&lt;br /&gt;
Seit 1. Juni 2005 ist der Artikel 75a des Zivilgesetzbuches (ZGB)&amp;lt;!-- Link? --&amp;gt; in Kraft. Er lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;„Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliess&amp;lt;!--sic!--&amp;gt;lich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.“&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Klärung wurde eingefügt, weil vorher eine paradoxe Situation bestand: Wurden in den Statuten Mitgliederbeiträge definiert – und sei es auch nur in der Form von „Die Vereinsversammlung legt jedes Jahr die Beiträge der Mitglieder fest“ – dann hafteten Mitglieder nur in der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags. Wurden keine Beiträge statutarisch verankert, dann hafteten im Konkursfall die Mitglieder ohne Einschränkungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Beispiel dafür war das 500'000 Franken hohe Defizit einer Pferdesportveranstaltung. Der Verein eröffnete Konkurs, doch die Gläubiger gingen leer aus, weil die Mitglieder ihre Beiträge leisteten und damit ihre Pflicht erfüllt haben.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_2002/Entscheide_5P_2002/5P.292__2002.html].&amp;lt;/ref&amp;gt; Vor der Einführung von Artikel 75a ZGB mussten Vereinsmitglieder – falls keine Beiträge definiert wurden – voll für das Vereinsvermögen haften, während [[Genossenschaft]]smitglieder im Normalfall nicht hafteten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Anzahl und Bedeutung ====&lt;br /&gt;
Vereine sind neben der Aktiengesellschaft die zahlmäßig wichtigste Gesellschaftsform in der Schweiz.&amp;lt;ref&amp;gt;Alois Stadlin &amp;amp; al.: ''Rechtskunde: Praxisorientierte Einführung in das Recht'', 2013. KLV Verlag, CH-Mörschwil. ISBN 978-3856122614.&amp;lt;/ref&amp;gt; Über die genaue Anzahl der Vereine in der Schweiz kann nur spekuliert werden, da keine Registrierungspflicht besteht. Eine Schätzung von 150'000 bis 200'000 Vereinen ist realistisch,&amp;lt;ref&amp;gt;Falls die Aussage der Quelle Alois Stadlin &amp;amp; al. stimmt, müssten es zwischen 149'000 (GmbH) und 202'000 (AG) sein (Stand 2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; tatsächlich registriert sind bloß 7608 Vereine, also etwa 5% (Stand 1. Januar 2014).&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.zefix.ch Zentraler Firmenindex der Schweiz], Statistikseite aufgerufen am 17. Januar 2014.&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Verein kommt in der Schweiz historisch eine große Bedeutung zu. Durch die einfache Organisationsform des Vereins konnten über die Kantons- und Sprachgrenzen hinaus schnell und unbürokratisch Gemeinschaften gegründet werden. Dies beschleunigte im [[19. Jahrhundert]] den Prozess der Bildung eines gesamtschweizerischen Gemeinschaftsgefühls und half, die junge Demokratie zu etablieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt Organisationen und Plattformen, die Vereine und aktive Vereinsmitarbeitende fachlich mit Kursen unterstützen, wie etwa das [[Migros]]-[[Kulturprozent]].&amp;lt;ref&amp;gt;http://www.vitaminb.ch/ (abgerufen am: 13. Juni 2012).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Südtirol (Italien) ===&lt;br /&gt;
Vereine sind ehrenamtliche Organisationen. Durch die rege Vereinstätigkeit in Südtirol, gibt es, basierend auf dem italienischen Zivilgesetzbuch (Codice civile) und der italienischen Gesetzgebung, auch zahlreiche Südtiroler Landesgesetze zu [[Non-Profit-Organisation]]en (NPO). Siehe besonders Landesgesetz Nr. 11/1993. Das Zivilgesetzbuch gliedert in „anerkannte Vereine“ und „nicht anerkannte Vereine“ (Art. 36 bis 38 ZGB). Beide Vereinsformen können sich bei Gründung beglaubigen (Notar) und/oder registrieren (Registeramt) lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Registrierung (Registeramt) ====&lt;br /&gt;
Ein registrierter Gründungsakt (Statut und Gründungsprotokoll) gewährleistet den Mitgliedern der Organisation und Dritten Rechtssicherheit. Durchzuführen ist die kostenpflichtige Eintragung bei der Agentur der Einnahmen (ital. Ufficio delle Entrate). Diese Eintragung ist von Art und Aufwand vergleichbar mit dem Vereinsregister bzw. dem eingetragenen Verein (e.&amp;amp;nbsp;V.) in Deutschland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Der nicht anerkannte Verein ====&lt;br /&gt;
Der größte Anteil der Südtiroler Vereine und NPO sind nicht anerkannte Vereine. Es muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass vielen kleineren Organisationen der Aufwand des Anerkennungsverfahrens und/oder der damit zusammenhängenden Verpflichtungen zu hoch ist. Ein zu geringes Vereinsvermögen ist zudem oft Hinderungsgrund für die Anerkennung als juristische Person. Die Organe, die Struktur sowie die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern können im Unterschied zum anerkannten Verein nach Belieben gestaltet werden. In der Praxis sind aber in der Vereinbarung der Mitglieder, d. h. im Vereinsstatut, ähnliche Verfahren und Regelungen anzutreffen, wie sie für den anerkannten Verein vorgeschrieben sind. Vor Gericht werden die nicht anerkannten Vereine von jener Person vertreten, die im Verein das höchste Amt bekleidet. Die Beiträge der Mitglieder und die erworbenen Anlagegüter bilden das gemeinschaftliche Vermögen des Vereins. Für Verbindlichkeiten des Vereins können Dritte zur Tilgung ihrer Ansprüche auf das Vereinsvermögen zurückgreifen. Sollte dieses nicht ausreichen, haften für diese Verbindlichkeiten jene Personen, die im Namen und auf Rechnung des Vereines gehandelt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Anerkennung (als juristische Person) ====&lt;br /&gt;
Der anerkannte Verein ist ein vollständig handlungsfähiger, autonomer Rechtsträger. Ein wichtiger Vorteil der Anerkennung liegt darin, dass das Vermögen des Vereins von jenem seiner Mitglieder gänzlich getrennt wird. Verschuldet sich ein anerkannter Verein, können seine Gläubiger nur auf das Vereinsvermögen, nicht aber auf das seiner Funktionäre oder Mitglieder zurückgreifen. In Südtirol ist das Amt für Kabinettsangelegenheiten in Bozen, Crispistraße 3 (Landhaus 1, 3.&amp;amp;nbsp;Stock) zuständig. Die Anerkennung erfolgt mit Dekret des Landeshauptmannes nach Vorlage folgender Unterlagen:&lt;br /&gt;
* Notariell beglaubigte Kopie der öffentlichen Gründungsurkunde (Statut und Gründungsprotokoll);&lt;br /&gt;
* Auszug aus dem Protokoll, aus welchem der Beschluss der Mitgliederversammlung bezüglich Antrag um Anerkennung hervorgeht;&lt;br /&gt;
* Bestätigung und Dokumentation betreffend das Vereinsvermögen (Mindestvermögen ist erforderlich);&lt;br /&gt;
* Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung;&lt;br /&gt;
* Tätigkeitsbericht;&lt;br /&gt;
* Namen und Steuernummer der Vorstandsmitglieder;&lt;br /&gt;
* Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, dass für den/die Vorsitzende/n keine Unvereinbarkeitsgründe vorliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Verpflichtungen anerkannter Verein ====&lt;br /&gt;
* Der anerkannte Verein ist in seiner internen Ordnung an die Vorschriften des ZGB gebunden.&lt;br /&gt;
* Spätere Statutenänderungen sind notariell beglaubigt innerhalb von 30&amp;amp;nbsp;Tagen ab Beschlussfassung dem zuständigen Amt für Kabinettsangelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen.&lt;br /&gt;
* Die Neuwahl des Vorstandes oder aber die Ersetzung eines einzelnen Vorstandsmitgliedes ist samt Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung dem Amt mitzuteilen.&lt;br /&gt;
* Die Auflösung der Organisation ist mit notariell beglaubigter Kopie des Vollversammlungsbeschlusses dem Amt bekannt zu geben.&lt;br /&gt;
* Die Mitgliederversammlung kann auch im Auflösungsbeschluss die Liquidatoren namhaft machen, deren Namen dem Präsidenten des Landesgerichtes übermittelt werden müssen. Auf jeden Fall muss das Landesgericht über den Auflösungsbeschluss informiert werden, damit die Liquidation eingeleitet werden kann. Die Liquidatoren müssen auch binnen 15&amp;amp;nbsp;Tagen ihre Namhaftmachung dem Amt für Kabinettsangelegenheiten mitteilen, da diese in das Register der juristischen Personen eingetragen werden müssen. Nach Beendigung der Liquidation wird mittels Dekret des Landeshauptmannes das Erlöschen der Rechtsperson erklärt.&lt;br /&gt;
* Der Aufsichtsbehörde (Amt für Kabinettsangelegenheiten) sind jährlich innerhalb 30.&amp;amp;nbsp;Juni die folgenden Unterlagen vorzulegen: Tätigkeitsbericht, genehmigte Jahresabschlussrechnung, Bericht der Rechnungsrevisoren (wenn vorgesehen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vereinigtes Königreich ===&lt;br /&gt;
''Siehe'' [[Non-Profit-Organisation]] (NPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vereinigte Staaten von Amerika ===&lt;br /&gt;
Die „Non-Profit Corporation“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie andere [[juristische Person]]en kann ein Verein als [[Gemeinnützigkeit|gemeinnützig]] anerkannt werden. Ein gemeinnütziger Verein wird von den Steuern befreit, und Beiträge an gemeinnützige Organisationen kann man vom steuerbaren Einkommen abziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Sigurd Agricola: ''Vereinswesen in Deutschland. Eine Expertise im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend''. Kohlhammer, Stuttgart 1997.&lt;br /&gt;
* Peter Backhaus: ''Der nicht eingetragene Verein im Rechtsverkehr''. S. Roderer-Verlag, Regensburg 2001, ISBN 978-3-89783-249-7.&lt;br /&gt;
* Detlef Burhoff: ''Vereinsrecht: Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder''. 7. Auflage. Verlag Neue Wirtschaftsbriefe, Berlin 2008, ISBN 978-3-482-42987-3.&lt;br /&gt;
* Otto Dann (Hrsg.): ''Vereinswesen und bürgerliche Gesellschaft in Deutschland''. Historische Zeitschrift, Beiheft 9. Oldenbourg. München 1984.&lt;br /&gt;
* Stefan-Ludwig Hoffmann; [[Jürgen Kocka]], [[Arnd Bauerkämper]] (Hrsg.): ''Geselligkeit und Demokratie, Vereine und zivile Gesellschaft im transnationalen Vergleich 1750-1914''. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2003, ISBN 978-3-525-36800-8.&lt;br /&gt;
* Dieter H. Jutting, Neil van Bentem, Volker Oshege: ''Vereine als sozialer Reichtum''. Bd. 9, Edition Global-lokal Sportkultur. Waxmann, Münster 2003, ISBN 978-3-8309-1237-8.&lt;br /&gt;
* Rudi W. Märkle, Matthias Alber: ''Der Verein im Zivil- und Steuerrecht''. 12. Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 2008, ISBN 978-3-415-04063-2.&lt;br /&gt;
* Michael Mayer: ''Der Verein in der Spätmoderne''. Dissertation, Universität Konstanz 2006 ([http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2006/1707/ Volltext]).&lt;br /&gt;
* Walther Müller-Jentsch: ''Der Verein – ein blinder Fleck der Organisationssoziologie''. In: ''Berliner Journal für Soziologie'' Jg. 18, 2008, H. 3, S. 476–502.&lt;br /&gt;
* Klaus Nathaus: ''Organisierte Geselligkeit. Deutsche und britische Vereine im 19. und 20. Jahrhundert''. Vandenhoeck &amp;amp; Ruprecht, Göttingen 2009, ISBN 978-3-525-37002-5.&lt;br /&gt;
* Bernhard Reichert: ''Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts''. 11., vollst. überarb. Auflage. Luchterhand-Verlag, Garmisch-Partenkirchen 2007, ISBN 978-3-472-07010-8.&lt;br /&gt;
* Eugen Sauter, Gerhard Schweyer, Wolfram Waldner: ''Der eingetragene Verein''. 19. Auflage, München 2010, C. H. Beck, ISBN 978-3-406-60051-7&lt;br /&gt;
* Hilar Stadler, Gabriela Mattmann: ''Gleichgesinnt. Der Verein – ein Zukunftsmodell.'' Zürich 2003, ISBN 3-906729-25-7.&lt;br /&gt;
* Kurt Stöber: ''Handbuch zum Vereinsrecht''. 9. Auflage. Köln 2004, ISBN 3-504-40024-2.&lt;br /&gt;
* Annette Zimmer: ''Vereine – Basiselemente der Demokratie. Eine Analyse aus der Dritte-Sektor-Perspektive''. Leske + Budrich, Opladen 1996, ISBN 3-8100-1500-8.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{Wiktionary|Verein}}&lt;br /&gt;
* [http://vereins.wikia.com/ Wiki für Vereine]&lt;br /&gt;
; Deutschland&lt;br /&gt;
* [http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/DE/Leitfaden_Vereinsrecht.pdf?__blob=publicationFile Leitfaden zum Vereinsrecht] des [[Bundesministerium der Justiz|Bundesministeriums der Justiz]] (PDF; 1,2&amp;amp;nbsp;MB)&lt;br /&gt;
* [http://www.vereinsrecht.de/ vereinsrecht.de] – Mustersatzung, Urteile, Häufige Fragen&lt;br /&gt;
* [http://www.bdvv.de/ Bundesverband deutscher Vereine und Verbände (BDVV)]&lt;br /&gt;
* [http://service.stuttgart.de/lhs-services/komunis/documents/9161_1.PDF Vereinsklassifikation am Beispiel Stuttgart] (PDF; 141 kb)&lt;br /&gt;
;Schweiz&lt;br /&gt;
* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/index1.html#id-1-2-2 Vereinsrecht Schweiz] – Gesetzessammlung Zivilgesetzbuch Schweiz&lt;br /&gt;
* [http://www.advocat.ch/de/kno.php?cat=2 Dokumentvorlagen] – Beispiel Gründungsprotokoll und Vereinsstatuten nach Schweizer Vereinsrecht&lt;br /&gt;
* [http://www.vitaminb.ch/ vitamin B] – Fachstelle für ehrenamtliche Vorstandsarbeit – Fit für den Verein&lt;br /&gt;
;Italien&lt;br /&gt;
* [http://www.provinz.bz.it/praesidium/0101/ehrenamt/aktuelles/publikationen.htm Ehrenamtliche Tätigkeit – Amt für Kabinettsangelegenheiten – Land Südtirol]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Navigationsleiste Gesellschaftsformen in Deutschland}}&lt;br /&gt;
{{Navigationsleiste Gesellschaftsformen in Österreich}}&lt;br /&gt;
{{Navigationsleiste Gesellschaftsformen (Schweiz)}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4062714-7|LCCN=|NDL=|VIAF=}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verein|!]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Vereinswesen|!Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Fu%C3%9Fleistenpflicht</id>
		<title>Fußleistenpflicht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Fu%C3%9Fleistenpflicht"/>
				<updated>2014-11-11T09:53:01Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die '''Fußleistenpflicht''' regelt die Angaben eines Unternehmens in deren Kommunikation. In der Regel wird auf Geschäftsbriefen, Fax oder e-mails eine einheitliche '''Signaturen''' verwendet. Die Fußleistenpflicht ist gesetzlich verpflichtend für alle wirtschaftlich tätigen Organisationen, also unter anderem auch für [[Verein]]e.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines==&lt;br /&gt;
[[Geschäftsbriefe]] gleich welcher Art (Briefbögen, Faxe, E-Mails etc.) unterliegen durch die Einführung des Gesetzes über das elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister und Unternehmensregister (EHUG) der sog. Fußleistenpflicht, d.h. es müssen gewisse Angaben über Unternehmensdetails gemacht werden. Allerdings gelten diese Regelungen nur für Unternehmen, die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, wohingegen es für eingetragene Vereine keine entsprechende Regelung gibt. Allerdings müssen Sportvereine, die Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung sind (z.B. als Reiseveranstalter) in ihrer Geschäftskorrespondenz Angaben machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt ==&lt;br /&gt;
Ein Beispiel der korrekten Signatur des BLSV finden Sie in myblsv als Datei mit dem Namen &amp;quot;Einheitliche E-Mail Signatur&amp;quot; [https://www.myblsv.de/index.php?id=29 Link zu myblsv]&lt;br /&gt;
* Name des Vereins&lt;br /&gt;
* Rechtsformzusatz (e.V.)&lt;br /&gt;
* Vollständige Anschrift (Sitz des Vereins)&lt;br /&gt;
* Gesetzlicher Vorstand&lt;br /&gt;
* Amtsgericht&lt;br /&gt;
* Vereinsregisternummer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls eine aussagekräftige Website vorhanden ist, gehört diese ebenfalls mit in die Signatur.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Signatur des BLSV ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorname Name des Mitarbeiters&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellenbezeichung&lt;br /&gt;
Geschäftsbereich X – Bezeichnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bayerischer Landes-Sportverband e.V.&lt;br /&gt;
Georg-Brauchle-Ring 93&lt;br /&gt;
80992 München&lt;br /&gt;
Telefon:	+49 (0)89 / 15702-Nummer der Nebenstelle&lt;br /&gt;
Fax:	&lt;br /&gt;
E-Mail:	persönliche mail Adresse&lt;br /&gt;
URL:	www.blsv.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sitz: München; Amtsgericht München VR4210&lt;br /&gt;
Vertreter (§ 26 BGB): Günther Lommer (Präsident), Jörg Ammon, Bernd Kränzle, Otto Marchner, Harald Stempfer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* Angaben auf Geschäftsbriefen von der IHK Nürnberg - http://www.ihk-nuernberg.de/de/media/PDF/Publikationen/Recht-Steuern/Angaben-auf-Geschaeftsbriefen_112.pdf&lt;br /&gt;
* Gewerbeordnung - Text - http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/index.html&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Verein</id>
		<title>Verein</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Verein"/>
				<updated>2014-11-11T09:51:34Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Der '''Verein''' bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder Juristische Person|juristis…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der '''Verein''' bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von [[Natürliche Person|natürlichen]] und/oder [[Juristische Person|juristischen Personen]] zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten von Vereinen unter verschiedenen Gesichtspunkten ==&lt;br /&gt;
Ein Verein wird „international“ genannt, wenn seine [[Mitglied]]er verschiedenen Ländern und Staaten angehören, wie der [[P.E.N.|Internationale Schriftstellerverein]]. Doch versteht man unter internationalen Vereinen auch [[Juristische Person|Vereinigungen]] ([[Konvention]]en, [[völkerrechtlicher Verein]]) der Staaten selbst, etwa den [[Weltpostverein]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders als in den Rechtswissenschaften wird in den Sozialwissenschaften zwischen ''Verein'' und ''[[Verband (Soziologie)|Verband]]'' unterschieden, obgleich beide den gleichen Rechtsstatus haben. Während der Verein eher auf lokale Bindung und [[Geselligkeit|gesellige]] Zwecke fokussiert ist, dient der (Interessen-)Verband der überregionalen Vertretung von Interessen und der Beeinflussung der [[Öffentlichkeit]]. Im Rahmen der [[Verbandsverantwortlichkeit]] wird heute aber auch im Rechtswesen der Begriff ''Verband'' teils umfassender gesehen als nur Vereine (und umfasst allgemeiner juristische Personen einschließlich ihrer Mitarbeiter bzw. Entscheidungsträger).&amp;lt;ref name=&amp;quot;VbVG&amp;quot;&amp;gt;etwa österr. [[Verbandsverantwortlichkeitsgesetz]] 2005.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter [[Organisationssoziologie|organisationssoziologischen]] Gesichtspunkten hat [[Walther Müller-Jentsch]] Vereine in drei Klassen unterteilt: Selbstzweck-Vereine, ideelle Vereine und Selbst-/Fremdhilfe-Vereine. Selbstzweck-Vereine pflegen und fördern die (Freizeit-)Aktivitäten ihrer Mitglieder auf mannigfachen Gebieten; ideelle Vereine verfolgen externe (z.&amp;amp;nbsp;B. gemeinnützige, philanthropische und weltanschauliche) Ziele; Selbst- und Fremdhilfe-Vereine machen sich die Unterstützung Hilfsbedürftiger zur Aufgabe.&amp;lt;ref&amp;gt;Walther Müller-Jentsch: ''Der Verein – ein blinder Fleck der Organisationssoziologie''. In: Berliner Journal für Soziologie Jg. 18, 2008, H. 3, S 480f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer weiteren Ausdifferenzierung listet Müller-Jentsch zehn verschiedene Vereinsarten auf:&lt;br /&gt;
* Traditionsvereine (Bürger-, Heimat- und Schützenvereine),&lt;br /&gt;
* Sportvereine,&lt;br /&gt;
* Hobbyvereine (Kleingärtner- und Tierzüchtervereine, Kegelklubs, Philatelistenvereine etc.),&lt;br /&gt;
* Musische Vereine (Musik, Gesang, Tanz, Theaterspiel etc.),&lt;br /&gt;
* Kulturvereine (literarische Gesellschaften, Kunstvereine und Geschichtswerkstätten),&lt;br /&gt;
* Weltanschauungsvereine,&lt;br /&gt;
* Umwelt- und Naturschutzvereine,&lt;br /&gt;
* Selbsthilfevereine (Alkoholismus, Arbeitslosigkeit und spezifische Krankheiten),&lt;br /&gt;
* karitative und humanitäre (Fremdhilfe-)Vereine,&lt;br /&gt;
* Förder- und Trägervereine (für Jugendstätten, Kindergärten, Bürgerhäuser etc.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem Verein können auch mehrere Zielsetzungen nebeneinander verfolgt und verwirklicht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wirtschaftliche Vereine (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Konsumverein|Konsum-]], Sparkassen-, Aktienverein) sowie technische Vereine (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Technischer Überwachungsverein]]) sind nur noch dem Namen nach Vereine; sie haben heute fast immer einen anderen rechtlichen Status. Auch [[Interessenverband|Interessenverbände]] (wie [[ADAC]], [[Gewerkschaft]]en) und [[Partei]]en können zwar formal als rechtsfähige Vereine auftreten, sind aber organisationssoziologisch als freiwillige Vereinigungen (''voluntary associations'') und nicht als Vereine im engeren Sinne anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vereinsrecht ist in den anderen deutschsprachigen Ländern ähnlich geregelt. In einzelnen Ländern führte die Entwicklung des Vereinswesens im 19.&amp;amp;nbsp;Jahrhundert zu Differenzierungen zwischen Assoziation, [[Politische Partei|Partei]], [[Genossenschaft]], [[Gewerkschaft]]. So werden politische Parteien in Deutschland in einem Parteirecht definiert, während die Parteien in der Schweiz einfache Vereine sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte und Entwicklung ==&lt;br /&gt;
Der älteste bekannte Klub wird 1413 erwähnt und war in London für die Gemeinschaftsaufgaben „wohltätiger Zwecke“ von frommen [[Templerorden|Tempelherren]] ins Leben gerufen worden. Der Name dieser [[Bruderschaft]] lautete ''La Court de Bonne Compagnie''. Die [[Zunft|Handwerkszünfte]] und [[Gilde (Kaufleute)|Kaufmannsgilden]] des Mittelalters und der frühen Neuzeit vertraten Berufsinteressen und trugen ferner auch dem Bedürfnis nach Gemeinschaft und Geselligkeit Rechnung (Zunfthäuser, Musikgilden der [[Meistersinger]]). Der heutigen Bedeutung schon näher waren die seit dem 17. Jahrhundert gegründeten [[Sprachgesellschaft]]en, die Zusammenschlüsse der englischen Oberschicht im 18. Jahrhundert ([[Gentlemen’s club|Gentlemen's clubs]]), die [[Freimaurerei|Freimaurerlogen]], die [[Literarische Gesellschaft|Literarischen Gesellschaften]] der [[Aufklärung]] oder die politischen Klubs während der [[Französische Revolution|Französischen Revolution]], die Vorläufer der [[Politische Partei|politischen Parteien]] waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erste standesübergreifende Vereine gründeten sich im Deutschsprachigen während des 18.&amp;amp;nbsp;Jahrhunderts. Es waren zuerst aufklärerisch gesinnte Vereinigungen, die sich der Pflege von Bildung und Kultur verpflichtet fühlten. Einer der bekanntesten Geselligkeitsclubs dieser frühen Phase war der 1749 gegründete Berliner [[Montagsclub]]. Später kamen die bürgerlichen [[Lesegesellschaft]]en auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Aufblühen des modernen Vereinswesens ist eng mit der [[Industrialisierung]] verknüpft, als Menschen die starren [[Ständegesellschaft|ständischen]] [[Korporation]]en aufgaben, die das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben bislang geprägt hatten. Mit dem Beginn des [[19. Jahrhundert]]s entstanden zahlreiche Vereine, „[[Gesellschaft (Soziologie)|Gesellschaften]]“, [[Studentenverbindung|Verbindungen]] sowie Bünde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als ''Vereinswesen'' bezeichnet man das Recht der [[Staatsbürger]], zu gemeinsamen Zwecken sich zu vereinigen und gemeinsame Ziele gemeinsam anzustreben ([[Vereinigungsfreiheit]], ''Recht der Assoziation''), und ebenso das ''Recht der freien Versammlung'' ([[Versammlungsrecht]]) gehören zu denjenigen Rechten, welche unmittelbar aus der persönlichen Freiheit abzuleiten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Mobilität]], [[Anpassungsfähigkeit|Flexibilität]] und [[Individualität]] fanden in der Struktur des Vereins eine neue Grundlage zur Entfaltung gemeinschaftlichen Lebens und zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen. Diese Interessen umfassten das gesamte Spektrum des Lebens. Zunächst war der Anspruch vieler Vereine ein genereller, allgemeiner. Zum Beispiel war ein [[Turnverein]] zugleich ein [[Sportverein]], ein [[religiöser Verein]] gleichzeitig auch ein [[patriotischer Verein]] (siehe [[Friedrich Ludwig Jahn]]: „frisch, fromm, fröhlich, frei“) und vereinte damit individuelle mit kollektiven Interessen. Damit gewannen Vereine zunehmend gesellschaftlichen Einfluss und Macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn man heute dem Vereinswesen mitunter abschätzig mit dem Begriff der [[Vereinsmeierei]] beizukommen sucht, zeigt sich doch derzeit die Kraft vereinsmäßig strukturierter Organisationen in der Rolle der [[Nichtstaatliche Organisation|nichtstaatlichen Organisationen]] (NGOs) in den gegenwärtigen weltpolitischen Auseinandersetzungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Geschichte des Vereinswesens in Deutschland ===&lt;br /&gt;
[[Datei:Vereineschwanheim.jpg|mini|In einigen wenigen deutschen Ortsgemeinden (hier: [[Frankfurt-Schwanheim]]) steht ein ''Vereinsbaum'' an zentralen Gemeindeplätzen und zeigt die Symbole der ortsansässigen Vereine.]]&lt;br /&gt;
Das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 gestand den Untertanen Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zu, bei gleichzeitigem Verbot „jeder Beratung politischer Angelegenheiten in Vereinen“.&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfgang Hardtwig: ''Strukturmerkmale und Entwicklungstendenzen des Vereinswesens in Deutschland 1789–1848''. In: Otto Dann (Hrsg.): ''Vereinswesen und bürgerliche Gesellschaft in Deutschland''. Historische Zeitschrift, Beiheft 9, S. 11–50, hier S. 11.&amp;lt;/ref&amp;gt; Zur Zeit der Napoleonischen Herrschaft und der Freiheitskriege bildeten sich zahlreiche patriotische Vereinigungen, die die politisch unverdächtigere Bezeichnung Verein (statt Klub oder Gesellschaft) wählten.&amp;lt;ref&amp;gt;Michael Mayer: ''Der Verein in der Spätmoderne. Eine evolutionstheoretische Analyse''. Dissertation, Universität Konstanz, Konstanz 2005, S. 8.&amp;lt;/ref&amp;gt; Bis 1848 ging das Streben der Gesetzgebung in den einzelnen deutschen Staaten dahin, Vereine mit ''politischer'' Tendenz zu verbieten und die Abhaltung von Volksversammlungen schlechthin von der Genehmigung der Behörden abhängig zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die mit dem ''Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes'' vom 27. Dezember 1848 für anwendbar erklärten Grundrechte garantierten auch das freie Vereins- und Versammlungsrecht (''Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit''). Den Grundrechten kam allerdings noch kaum praktische Bedeutung zu, da die Gegenrevolution zu diesem Zeitpunkt wieder erstarkt war und mehrere Gliedstaaten des [[Deutscher Bund|Deutschen Bundes]] die Veröffentlichung der Grundrechte in ihren Gesetzblättern verweigerten, was nach damaligem Bundesrecht zu deren Inkrafttreten erforderlich gewesen wäre. Schon im August 1851 wurde der Grundrechtskatalog von der [[Bundestag (Deutscher Bund)|Bundesversammlung]] auch formal wieder aufgehoben. Ein Bundesbeschluss vom 13. Juli 1854 verstärkte die Repression gegenüber entsprechenden Aktivitäten noch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichzeitig ist allerdings in den letzteren ausgesprochen, dass dieses Recht in seiner Ausübung der Regelung durch besondere Gesetze (Vereins- und Versammlungsrecht im objektiven Sinn) bedürfe, und so war dann auch z.&amp;amp;nbsp;B. das Vereins- und Versammlungsrecht in Preußen durch Gesetz vom 11. März 1850, in Bayern durch Gesetz vom 26. Februar 1850, in Sachsen durch Gesetz vom 22. November 1850, in Württemberg durch Gesetz vom 2. April 1848, in Baden durch Gesetz vom 21. November 1867 und in Hessen durch Verordnung vom 2. Oktober 1850 normiert worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach galten im Wesentlichen folgende Grundsätze:&lt;br /&gt;
* Das Vereinsrecht steht unter obrigkeitlicher Kontrolle (Vereinspolizei).&lt;br /&gt;
* Politische Vereine müssen Statuten und Vorsteher haben, welche, ebenso wie die Mitglieder, der Behörde anzuzeigen sind.&lt;br /&gt;
* Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
* Dasselbe galt in Preußen bei politischen Vereinen auch für Frauen.&lt;br /&gt;
* Ferner sollte nach dem preußischen Vereinsgesetz ein politischer Verein nur als örtlicher Verein geduldet werden, und ebendarum durfte er nicht mit anderen politischen Vereinen in Verbindung treten.&lt;br /&gt;
* Sitzungen und Vereinsversammlungen mussten der Obrigkeit angezeigt werden; die Polizei durfte zu jeder Versammlung Beamte oder andere Bevollmächtigte abordnen. Bei ausgesprochener Auflösung durch die Polizeiorgane hatten alle Anwesenden sich sogleich zu entfernen.&lt;br /&gt;
* Öffentliche Volksversammlungen müssen 24 Stunden vor ihrem Beginn der Behörde angemeldet werden, und diese ist so berechtigt als verpflichtet, die Versammlung zu verbieten, wenn Gefahr für das öffentliche Wohl oder die öffentliche Sicherheit obwaltet.&lt;br /&gt;
* Zu Versammlungen unter freiem Himmel und zu öffentlichen Aufzügen ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich.&lt;br /&gt;
* Sollen Vereine aus bloßen Gesellschaften zu juristischen Personen ([[Korporation]]en) werden, so war zur Erlangung der korporativen Rechte ein besonderer Regierungsakt erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 4 Nr. 16 der deutschen [[Bismarcksche Reichsverfassung|Reichsverfassung]] von 1871 brachte das Vereinswesen in den Kompetenzkreis der [[Reichsgesetzgebung]]; gleichwohl fehlte es noch an einem [[Reichsvereinsgesetz]]. Das [[Reichswahlgesetz]] gestattete aber die Bildung von Vereinen zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten, doch war nach dem Reichsmilitärgesetz den zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen untersagt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die nicht politischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfolgte eine Regelung des Vereinswesens im Weg der Reichsgesetzgebung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner war nach der deutschen [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung]] (§&amp;amp;nbsp;152 f.) für alle gewerblichen Arbeiter das Verbot der Vereinigung zur Erlangung günstigerer Lohnbedingungen aufgehoben ([[Koalitionsfreiheit|Koalition]]); doch durfte der Beitritt nicht durch Zwang oder Drohung herbeigeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereine, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden sollen, oder in welchen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wurde, waren nach dem deutschen [[Reichsstrafgesetzbuch|Strafgesetzbuch]] (§&amp;amp;nbsp;128) verboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dasselbe galt für Vereine zu unerlaubten Zwecken (§&amp;amp;nbsp;129). Besondere Beschränkungen der Vereins- und Versammlungsfreiheit wurden durch das [[Sozialistengesetz]] herbeigeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem österreichischen Vereinsgesetz vom 15. November 1867 war von jeder Vereinsversammlung wenigstens 24 Stunden vorher der Behörde durch den Vorstand Anzeige zu erstatten. Sollte die Versammlung öffentlich sein, so war auch dies gegenüber den Behörden anzukündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausländer, Frauen und Minderjährige konnten nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein. Auch war es nach dem österreichischen Vereinsgesetz politischen Vereinen nicht gestattet, [[Zweigverein]]e zu gründen und [[Vereinsabzeichen]] zu tragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der DDR trat mit der Einführung des [[Zivilgesetzbuch (DDR)|Zivilgesetzbuch der DDR]] zum 1. Januar 1976 die ''Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Vereinigungen'' in Kraft, welche das Vereinswesen regelte. Diese Verordnung wurde mit Wirkung ab dem 21. Februar 1990 durch das ''Gesetz über Vereinigungen'' abgelöst, die eine Überleitung in das [[Vereinsrecht (Deutschland)]] ermöglichte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Das Vereinswesen in Deutschland heute ===&lt;br /&gt;
2014 gibt es in Deutschland rund 600.000 Vereine.&amp;lt;ref name=&amp;quot;studie&amp;quot;&amp;gt;''Stiftung für Zukunftsfragen – eine Initiative von British American Tobacco'': [http://www.stiftungfuerzukunftsfragen.de/de/newsletter-forschung-aktuell/254.html ''Immer mehr Vereine – immer weniger Mitglieder: Das Vereinswesen in Deutschland verändert sich''], Forschung Aktuell, 254, 35. Jg., 16. April 2014.&amp;lt;/ref&amp;gt; Seit den siebziger Jahren hat sich deren Anzahl damit verfünffacht. Bei den Mitgliederzahlen indes, zeigt sich ein gegenläufiger Trend. Gaben 1990 rund 62 Prozent der Bundesbürger an, Mitglied in mindestens einem Verein zu sein, waren es 2000 nur noch 53 Prozent. 2014 besitzen lediglich 44 Prozent der Deutschen eine Vereinsmitgliedschaft.&amp;lt;ref name=&amp;quot;studie&amp;quot; /&amp;gt; Probleme bei den Mitgliedszahlen haben insbesondere politische Vereine. Aber auch karitative, humanitäre, Umwelt- oder Tierschutzvereine stehen vor ähnlichen Herausforderungen. Drei von vier Deutschen, die sich in einem Verein engagieren, sind aktive [[Mitglied|Mitglieder]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Deutschen besonders beliebt sind Sportvereine. Jeder fünfte Bundesbürger verbringt hier seine [[Freizeit]]. Daneben begeistern Hobby- und Interessenvereine, Musik- und Gesangsvereine oder auch Kleingarten- sowie Tierzüchtervereine und Kegelklubs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Nationale Rechtslage ==&lt;br /&gt;
=== Belgien ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Deutschland ===&lt;br /&gt;
Ein Verein ist ''„Ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von natürlichen oder [[Juristische Person|juristischen Personen]], der einen gemeinsamen [[Name]]n trägt, sich von hierzu bestimmten Mitgliedern vertreten lassen kann und in dem jeder im Rahmen der [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] nach freien Stücken ein- und austreten kann.“'' Mindestvoraussetzung für die Eintragung eines rechtsfähigen Vereins sind eine Anzahl von sieben Vereinsmitgliedern ({{§|56|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) und eine Satzung, in der insbesondere die Befugnisse des Vereinsvorstands definiert sind. Ein nicht rechtsfähiger Verein bedarf lediglich zweier Gründungsmitglieder, eine schriftliche Satzung ist nicht nötig. Die Vereine bestimmen ihre Satzung unter Berücksichtigung der Vorschriften der {{§|21|BGB|juris}} – {{§|79|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß {{Art.|9|GG|dejure}} Abs. 1 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] haben ''„alle Deutschen […] das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“'' Somit ist das Recht auf Vereinsgründung ein bürgerliches [[Grundrecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Rechtliche Formen von Vereinen ====&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Vereinsrecht (Deutschland)}}&lt;br /&gt;
Die Allgemeinen Vorschriften des [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] zum Verein unterscheiden einen wirtschaftlichen ({{§|22|BGB|juris}} BGB) von einem nicht wirtschaftlichen Verein ({{§|21|BGB|juris}} BGB), für letzteren benutzt die Rechtsprechung den Begriff [[Idealverein]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Altrechtlicher Verein =====&lt;br /&gt;
[[Altrechtlicher Verein|Altrechtliche Vereine]] bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des BGB. Insbesondere die rechtsfähigen altrechtlichen Vereine nehmen eine Sonderstellung ein: Sie sind nicht im [[Vereinsregister]] des jeweils zuständigen [[Amtsgericht]]s eingetragen, aber dennoch [[juristische Person]]en. Die Rechtsfähigkeit richtet sich nach den vor 1900 geltenden landesrechtlichen Bestimmungen, häufig wurde sie landesherrlich verliehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Eingetragener Verein =====&lt;br /&gt;
Ein ''eingetragener Verein'' ist ein Verein, der in das [[Vereinsregister]] des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Eingetragene Vereine verfolgen keinen wirtschaftlichen Zweck, sind somit [[Idealverein]]e. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der [[Vereinssitz]] maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der eingetragene Verein wird üblicherweise e.&amp;amp;nbsp;V. abgekürzt, das [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] gibt allerdings keine offizielle Abkürzung vor. So nennt sich der [[Öömrang Ferian]] auf der Insel [[Amrum]] auf [[Öömrang|Amrumer Friesisch]] ''Öömrang Ferian i. f.'', für „iindraanj ferian“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eingetragene Vereine sind [[juristische Person]]en. Sie sind [[Rechtsfähigkeit|vollrechtsfähig]], das heißt, sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem e.&amp;amp;nbsp;V. kann die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen werden, wenn&lt;br /&gt;
* durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,&lt;br /&gt;
* der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt,&lt;br /&gt;
* die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt ({{§|73|BGB|juris}} BGB) oder&lt;br /&gt;
* der Verein keinen Vorstand mehr gem. {{§|26|BGB|juris}} BGB besitzt. Hier muss das zuständige Amtsgericht einen [[Notvorstand]] berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da der eingetragene Verein von seinem Mitgliederbestand unabhängig ist, handelt es sich um eine [[Körperschaft des privaten Rechts]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Mindestzahl bei der Eintragung hat der Gesetzgeber sieben Mitglieder angegeben ({{§|56|BGB|juris}} BGB). Dies ist eine allgemein anerkannte Sollvorschrift. Die Unterschreitung dieser Mitgliederzahl führt nicht zur Auflösung des Vereins – erst das Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl von drei führt hierzu ({{§|73|BGB|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|55a|BGB|juris}} BGB kann eine Landesregierung bestimmen, dass die Gerichte des Landes das Vereinsregister elektronisch führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Nicht eingetragener Verein =====&lt;br /&gt;
Ein ''nicht eingetragener Verein'' wird gem. {{§|54|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] wie eine [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] behandelt. Da er im Gegensatz zur ''Gesellschaft bürgerlichen Rechts'' (diese ist eine [[Personengesellschaft]]) jedoch körperschaftlich organisiert ist ([[Vorstand]] anstelle von Geschäftsführungs- und [[Vertretungsbefugnis]] aller Mitglieder, Bestand des Vereins unabhängig vom Ein- oder Austritt von Mitgliedern), passen viele Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ''nicht'' auf den ''nicht eingetragenen Verein''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der ''nicht eingetragene Verein'' ist zwar anders als der ''eingetragene Verein'' keine [[juristische Person]], wird aber dennoch dem ''eingetragenen Verein'' weitgehend gleichgestellt. Die [[Rechtsprechung]] wendet auf ihn die Regeln für den [[rechtsfähig]]en Verein (§§&amp;amp;nbsp;21 – 79 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) an.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Rechtsstatus&amp;quot;&amp;gt;[http://www.cloeser.org/ext/Rechtsstatus_nicht_eingetragener_Vereine.pdf Rechtsstatus nicht eingetragener Vereine und ihrer Mitglieder] (PDF; 85&amp;amp;nbsp;kB) mit weiteren Nachweisen.&amp;lt;/ref&amp;gt; Seit einem Grundsatzurteil des [[Bundesgerichtshof]]es zur [[BGB-Gesellschaft]] im Jahr 2001&amp;lt;ref&amp;gt;BGH,&lt;br /&gt;
[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=7bd94a931421f91777c0b88bfc3724dd&amp;amp;client=3&amp;amp;anz=5&amp;amp;pos=3&amp;amp;nr=22085&amp;amp;Blank=1.pdf Urt. v, 29. Januar 2001], Az. II ZR 331/00 = BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056.&amp;lt;/ref&amp;gt; besteht kein Zweifel mehr, dass auch der nicht eingetragene Verein (teil-)[[Rechtsfähigkeit|rechtsfähig]] und damit [[Parteifähigkeit|parteifähig]] ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urt. v. 2. Juli 2007, Az. II ZR 111/05.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der nicht eingetragene Verein ist die Urform des Vereins, da er nicht in das Vereinsregister eingetragen werden muss. Er kann für kurzfristige Ziele wie [[Bürgerinitiative]]n attraktiv sein, da man sich die [[Gerichtskosten]] der Eintragung spart.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Obwohl ein nicht eingetragener Verein leichter zu gründen und traditionell staatsferner ist, weil die Kontrolle wegen der fehlenden Eintragung im Vereinsregister schwieriger ist, spricht meistens die volle Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen gegen diese Variante. Allerdings ist oft von einer – auch stillschweigenden – Begrenzung der vertraglichen Haftung auf den Anteil am Vereinsvermögen auszugehen.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Creifelds, Carl und Klaus Weber (Hrsg.): Rechtswörterbuch, Beck-Verlag München 15. Auflage. 1999, zu den Stichworten Partei und Verein; [http://www.cloeser.org/ext/Rechtsstatus_nicht_eingetragener_Vereine.pdf Rechtsstatus nicht eingetragener Vereine und ihrer Mitglieder] (PDF; 85&amp;amp;nbsp;kB) mit weiteren Nachweisen.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins organisiert sind insbesondere: [[Gewerkschaft]]en, zum Teil Arbeitgeberverbände, politische [[Politische Partei|Parteien]], [[Studentenverbindung]]en&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Creifelds, Carl und Klaus Weber (Hrsg.): Rechtswörterbuch, Beck-Verlag München 15. Auflage. 1999, zum Stichwort Verein.&amp;lt;/ref&amp;gt; sowie die [[Bundesärztekammer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Rechtsfähige wirtschaftliche Vereine =====&lt;br /&gt;
„Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung“, {{§|22|bgb|juris}} S. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Solche besonderen „reichs-“ (bzw. heute: bundes-)gesetzlichen Vorschriften sind die Regelungen über die [[Kapitalgesellschaft]]en ([[Aktiengesellschaft|AG]], [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] oder [[Kommanditgesellschaft auf Aktien|KGaA]]) und die eingetragene [[Genossenschaft]]: Alle diese Gesellschaftsformen bauen auf dem Vereinsrecht auf (vgl. nur Anwendbarkeit des {{§|31|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) und sind damit Vereine im weiteren Sinne. Prinzipiell hat eine juristische Person aus Gründen des Minderheiten- und [[Gläubigerschutz]]es diese speziell geschaffenen [[Rechtsform|Gesellschaftsformen]] zu wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur wenn das nicht möglich oder unzumutbar ist, kann dem Verein die Rechtsfähigkeit verliehen werden. In diesem Ausnahmefall erhält der Verein die Rechtsfähigkeit durch die staatliche Verleihung, zuständig dafür ist eine Landesbehörde. Ist der wirtschaftliche Verein durch [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]] zugelassen (wie zum Beispiel [[Erzeugergemeinschaft]]en nach dem [[Marktstrukturgesetz]]), so ist die Rechtsfähigkeit zu verleihen. Der Verein wird nach Verleihung nicht im Vereinsregister eingetragen, sondern in Abteilung A des [[Handelsregister]]s. Es gibt nur wenige Dutzend wirtschaftliche Vereine kraft Verleihung in Deutschland.&amp;lt;ref&amp;gt;https://www.unternehmensregister.de/, Suche Unternehmensdaten nach Rechtsform: „HRA Juristische Person“.&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Verwertungsgesellschaft]]en sind häufig als rechtsfähige wirtschaftliche Vereine organisiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Haftung ====&lt;br /&gt;
Für Verbindlichkeiten, die der eingetragene Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Ausnahmsweise kann es zur [[Durchgriffshaftung]] der Vorstandsmitglieder kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Etwas anderes gilt für [[Deliktsrecht|unerlaubte Handlungen]], die ein Mitglied des Vereins in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan begeht. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus. Liegen die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Vereinsmitglieds vor, haften also sowohl der Verein als auch das handelnde Mitglied persönlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In nicht-rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Vereinen dagegen haften vor allem die Vorstandsmitglieder und Vertreter persönlich. {{§|54|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] bestimmt hierzu: ''„Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. September 2009 zwei Gesetzesentwürfe zur Reform des Vereinsrechts ohne Einspruch passieren lassen.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.bmj.de/enid/2eaf46ff661d71d13644c2256136c384,d43a3e706d635f6964092d0936323432093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093039093a095f7472636964092d0936323432/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html Bundesrat billigt Vereinsrechtreformen], [[Bundesministerium der Justiz|BMJ]]-Pressemeldung vom 18. September 2009.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen&amp;lt;ref&amp;gt;[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/101/1610120.pdf BT-Drucks. 16/10120] (PDF; 212&amp;amp;nbsp;kB).&amp;lt;/ref&amp;gt; beschränkt die Haftung von unentgeltlich oder mit einer Vergütung von bis zu 500&amp;amp;nbsp;Euro pro Jahr tätigen Vereins- oder Stiftungsvorständen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Gesetz wurde am 2. Oktober 2009 im [[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|Bundesgesetzblatt]] (BGBl.) verkündet,&amp;lt;ref&amp;gt;Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen ({{BGBl|2009n I S. 3161}}).&amp;lt;/ref&amp;gt; ist somit am 3. Oktober 2009 in Kraft getreten und hat den {{§|31a|BGB|juris}}, welcher die Haftung von Vorstandsmitgliedern beschränkt, ins BGB eingeführt.&lt;br /&gt;
Das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen&amp;lt;ref&amp;gt;[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612813.pdf BT-Drucks. 16/12813] (PDF; 424&amp;amp;nbsp;kB).&amp;lt;/ref&amp;gt; schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Vereine, sich elektronisch registrieren zu lassen, eine Anmeldung in Papierform bleibt indes möglich. Zudem sollen Änderungen, Eintragungen und Löschungen durch registerrechtliche Änderungen erleichtert und der Informationswert des Vereinsregisters erhöht werden. Das Gesetz wurde am 29. September 2009 im BGBl. verkündet&amp;lt;ref&amp;gt;Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen ({{BGBl|2009n I S. 3145}}).&amp;lt;/ref&amp;gt; und ist daher am 30. September 2009 in Kraft getreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Organe ====&lt;br /&gt;
Für eingetragene Vereine sind zwei Organe vorgeschrieben, Vorstand und Mitgliederversammlung. Das Verhältnis dieser Organe zueinander kann von der Vereinssatzung unterschiedlich geregelt werden. Einige Satzungen sehen auch zusätzliche Organe wie einen Beirat, Aufsichtsrat oder Kuratorium vor, wobei diese fakultativen Organe nicht unbedingt die gleiche Bedeutung haben, wie in anderen Rechtsformen. Einige Vereine bezeichnen wahlweise die Mitgliederversammlung oder den Vorstand als Kuratorium. In nicht eingetragenen Vereinen sind alle Mitglieder hinsichtlich ihrer Kompetenzen gleichgestellt, wenn nicht Organe wie beim eingetragenen Verein gebildet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Vorstand =====&lt;br /&gt;
Die Einrichtung eines [[Vorstand]]s ist gesetzlich vorgeschrieben ({{§|26|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht des Vorstandes kann allerdings in der Vereinssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Satzung kann beispielsweise bestimmen, dass Rechtsgeschäfte ab einem bestimmten Geschäftswert nur mit vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden können. Dies ist gegenüber Dritten nur wirksam, wenn die Satzung im Vereinsregister eingetragen ist. Fehlen die Mitglieder des Vorstands, kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Notvorstand bestellen. Der Vorstand wird in der Regel von der Mitgliederversammlung gewählt, abweichende Regelungen sind aber möglich. Manche Vereinsvorstände haben zum Beispiel das Recht, durch [[Kooptation]] weitere Vorstandsmitglieder ohne Befragung der Mitgliederversammlung zu ernennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Mitglieder- oder Hauptversammlung =====&lt;br /&gt;
Je nach Art und Größe eines Vereins ist gemäß dessen [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] das oberste [[Organ (Recht)|Organ]] die [[Vereinsrecht (Deutschland) #Mitgliederversammlung|Mitgliederversammlung]]. Bei mitgliederstarken Vereinen und bei Verbänden (Zusammenschluss von Vereinen) wird diese auch Delegiertenversammlung oder Hauptversammlung genannt. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitglieder- oder Hauptversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitgliederversammlung vorsehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der von der jeweiligen Satzung bestimmten Mehrheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ''außerordentliche Mitgliederversammlung'' muss in Fällen einberufen werden, welche die Satzung vorsieht, oftmals wenn 10 % der Mitglieder eines Vereines dieses verlangen ([[Minderheitenvotum]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Mitgliedschaft ====&lt;br /&gt;
Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein [[Vertrag]] zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar (das Stimmrecht ist unter Umständen übertragbar, wenn die Vereinssatzung dies ''ausdrücklich'' vorsieht) und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige [[Willenserklärung]]. Die Satzung kann – was in der Praxis üblich ist – vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres wirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Namen ====&lt;br /&gt;
Ins Vereinsregister eingetragene Vereinsnamen sind gewöhnlich Eigennamen, das nachgestellte e.&amp;amp;nbsp;V. ist jedoch kein Bestandteil dieses Eigennamens. Das Kürzel e.&amp;amp;nbsp;V. dient lediglich als Hinweis auf den Rechtsstatus des Zusammenschlusses (zum Beispiel in Briefköpfen oder in amtlichen Schriftstücken) und kann in der Regel weggelassen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Vereinsauflösung ====&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des [[Insolvenzverfahren]]s aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung gemäß {{§|45|BGB|juris}} BGB, so fällt das Vermögen bei gemeinnützigen Vereinen an den [[Fiskus]] des [[Bundesland (Deutschland)|Landes]], in dem der Verein seinen [[Sitz (juristische Person)|Sitz]] hat. Bei eigennützigen Vereinen fällt das Vermögen in diesem Fall an die Mitglieder.&lt;br /&gt;
Ein Verein kann ebenso durch eine Vereinsfusion oder ein behördliches Verbot ({{§|3|VereinsG|juris}} [[Vereinsgesetz|VereinsG]]) aufgelöst werden, oder gemäß {{§|73|BGB|juris}} BGB wenn die Zahl der Mitglieder unter die gesetzliche Mindestanzahl von drei Mitgliedern sinkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Bedeutung ====&lt;br /&gt;
Der Verein ist eine Form der Freiwilligen-Organisationen. Er hat auch heute noch eine wichtige Bedeutung und ist stark verbreitet. So sind zum Beispiel [[Verband (Recht)|Verbände]] oft in der Rechtsform eines Vereins vorzufinden. Intensiv wird dessen Bedeutung im Zusammenhang mit der [[Zivilgesellschaft]] im [[Freiwilligensurvey]] untersucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Luxemburg ===&lt;br /&gt;
Der [[Verein ohne Gewinnzweck]] (VoG), gemäß dem Gesetz vom 21. April 1928 über die Vereine und die [[Stiftung]]en ohne Gewinnzweck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie in anderen Ländern gilt hier der Begriff des Vereins für einen Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen, ideellen Zielen. Nach Artikel&amp;amp;nbsp;12 des ''[[Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger|Staatsgrundgesetzes]] von 1867'' haben alle Menschen das Recht, Vereine zu bilden. Das ''[[Vereinsgesetz (Österreich)|Vereinsgesetz]] von 1951'' galt als sehr einfach im Vergleich mit den Regelungen in anderen Staaten. Die Mindestanzahl sind zwei Personen, und der Verein darf nicht auf [[Gewinn]] ausgerichtet sein. In Österreich wurden durch das novellierte Vereinsgesetz von 2002 (zuletzt geändert durch BGBl.&amp;amp;nbsp;I Nr.&amp;amp;nbsp;124/2005 – ausgegeben am 8.&amp;amp;nbsp;November 2005) ein [[zentrales Vereinsregister]] (ZVR) beim [[Bundesministerium für Inneres]] sowie zahlreiche Einschränkungen geschaffen. Große Vereine (ab 1&amp;amp;nbsp;Million Euro Jahresumsatz) sind [[bilanz]]&amp;lt;nowiki/&amp;gt;pflichtig. Jeder Verein muss im Schriftwechsel und bei Veröffentlichungen die zentrale Vereinsregisterzahl angeben. Für Streitigkeiten hat der Verein eine [[Schlichtungsstelle]] zu benennen. Jeder kann seit dem 1.&amp;amp;nbsp;Januar 2006 gebührenfrei über das Internet im Zentralen Vereinsregister nach Vereinen mit einem bestimmten Namen oder der Vereinsregisterzahl suchen.&amp;lt;ref&amp;gt;Internetseite des Bundesministeriums für Inneres http://www.bmi.gv.at/vereinswesen.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Form des ''eingetragenen Vereins'' existiert in Österreich nicht als Rechtsbegriff und daher ist auch der Namenszusatz ''e.&amp;amp;nbsp;V.'' nicht zulässig. Eine Eintragung und insofern eine Registrierung im Vereinsregister besteht schon immer, sie hat aber keine rechtsbegründende Wirkung; diese ergibt sich nur aus dem positiven Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahren.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Vereinswesen/faq/Frage_01.aspx FAQ 01: Was ist eigentlich ein „eingetragener / registrierter“ Verein?], bmi.gv.at.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Bundesabgabenordnung werden unter engen Voraussetzungen von der Finanzbehörde Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder kirchliche Zwecke zugestanden, was bestimmte Begünstigungen, wie beispielsweise steuermildernde Spenden zur Folge hat.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://findok.bmf.gv.at/findok/showDoc.do;jsessionid=FB080FD8C9FC65D864ED88F86BEF9DA7?sort=Relevanz&amp;amp;bAppDat=1259103600000&amp;amp;timeContext_to=190288306800000&amp;amp;bDokTypBez=Richtlinie+des+BMF&amp;amp;timeContext_from=1259103600000&amp;amp;searchNr=2&amp;amp;sortDesc=true&amp;amp;bPage=1&amp;amp;base=RLSeg&amp;amp;bRequestName=Gezielte+Suche&amp;amp;gid=SDRLSEG-19960.1.10+27.12.2005+14%3A45%3A11%3A28-2&amp;amp;bErw=...&amp;amp;bBehoerde=BMF&amp;amp;bGz=BMF-010216%2F0137-VI%2F6%2F2009&amp;amp;srcName=trip#Heading31 Richtlinie des BMF, GZ BMF-010216/0137-VI/6/2009 vom 25. November 2009 – VereinsR 2001; Vereinsrichtlinien 2001].&amp;lt;/ref&amp;gt; Für das Finanzamt gibt es auch Personengruppen und nicht rechtsfähige Vereine, die zwar nicht im Vereinsregister eingetragen, aber so organisiert und fortbestehend sind. Sie kommen als Körperschaftssteuersubjekte in Betracht, deren Veranlagung nicht einer Person zugeordnet werden kann.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010216%2F0038-VI%2F6%2F2007%22&amp;amp;gueltig=20070101&amp;amp;segid=%2219975.1.10+27.03.2006+10%3A30%3A28%3A78%22 Richtlinie des BMF, GZ. BMF-010216/0038-VI/6/2007 &amp;gt; vom 10. Mai 2007 – KStR 2001; Körperschaftsteuerrichtlinien 2001] 1.2.1.3.2 Beispiele für nichtrechtsfähige Gebilde.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Frankreich ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Vereinsrecht (Frankreich)}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweiz ===&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- schweizbezogen --&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Verein erlangt mit der Gründung [[Rechtsfähig]]keit. Dazu müssen zumindest zwei Personen [[Satzung (Privatrecht)|Statuten]] erstellen und die [[Organ (Recht)|Organe]] bestellen. Der Verein wird dadurch zur [[Juristische Person|juristischen Person]]. Zwar darf ein Verein nur ideeller und gemeinnütziger Natur sein, darf jedoch zur Erreichung des Vereinsziels ein [[Gewerbe]] betreiben. Die Statuten müssen Auskunft geben über den Zweck, die Mittelbeschaffung und die Organisation des Vereins.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Vereinsrecht ====&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Vereinsrecht (Schweiz)}}&lt;br /&gt;
Die rechtlichen Grundlagen zum Verein finden sich im Schweizer [[Zivilgesetzbuch]]. Soweit es daraus keine zwingenden Vorschriften gibt, kann in den Statuten alles frei geregelt werden. Wird in diesen etwas nicht geregelt, gelten automatisch die entsprechenden Passagen aus dem ZGB. Folgende Grundsätze sind vom Gesetz her zwingend:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Der Vorstand – welcher mindestens ein Mitglied umfasst – und die anderen Organe dürfen ausdrücklich nur das tun, was ihnen gemäß Statuten erlaubt ist. Alle anderen Beschlüsse müssen von der Vereinsversammlung gefällt werden.&lt;br /&gt;
* Jedes Mitglied kann einen Beschluss, welcher die Statuten oder geltende Gesetze verletzt, vor Gericht anfechten, falls das Mitglied dem Beschluss vorher nicht zugestimmt hat.&lt;br /&gt;
* Eine Änderung des Vereinszwecks darf ''keinem'' Mitglied aufgezwungen werden. Das heißt, dass der Zweck nur per ''einstimmigem'' Beschluss ''aller'' Mitglieder geändert werden kann.&lt;br /&gt;
* Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen, etwa zur Abwahl des Vorstands. Es ist im Gesetz nicht geregelt, wie häufig eine Mitgliederversammlung stattfinden muss. In der Regel findet sie einmal pro Jahr statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Eintrag ins Handelsregister ====&lt;br /&gt;
Ein Verein kommerzieller Natur (''ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe'') muss im [[Handelsregister]] eingetragen sein. Nach der Eintragung kann der Verein auf [[Insolvenz|Konkurs]] [[Betreibung|betrieben]] werden (wenn der Verein nicht eingetragen ist, so erfolgt die Betreibung, wie bei natürlichen Personen, auf [[Pfändung]]). Auch nicht kommerzielle Vereine können sich eintragen lassen. Nur wenige Prozent aller Vereine sind ins Handelsregister eingetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Statuten sowie das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder müssen bei der Eintragung mitgeteilt werden. Falls die Mitglieder persönlich für das Vereinsvermögen haften oder wenn eine Nachschusspflicht besteht, muss bei der Eintragung eine Mitgliederliste abgegeben werden. Ein- und Austritte aus dem Verein müssten in diesem Fall ebenfalls gemeldet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Finanzielle Haftung der Vereinsmitglieder ====&lt;br /&gt;
Seit 1. Juni 2005 ist der Artikel 75a des Zivilgesetzbuches (ZGB)&amp;lt;!-- Link? --&amp;gt; in Kraft. Er lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;„Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliess&amp;lt;!--sic!--&amp;gt;lich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.“&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Klärung wurde eingefügt, weil vorher eine paradoxe Situation bestand: Wurden in den Statuten Mitgliederbeiträge definiert – und sei es auch nur in der Form von „Die Vereinsversammlung legt jedes Jahr die Beiträge der Mitglieder fest“ – dann hafteten Mitglieder nur in der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags. Wurden keine Beiträge statutarisch verankert, dann hafteten im Konkursfall die Mitglieder ohne Einschränkungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Beispiel dafür war das 500'000 Franken hohe Defizit einer Pferdesportveranstaltung. Der Verein eröffnete Konkurs, doch die Gläubiger gingen leer aus, weil die Mitglieder ihre Beiträge leisteten und damit ihre Pflicht erfüllt haben.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_2002/Entscheide_5P_2002/5P.292__2002.html].&amp;lt;/ref&amp;gt; Vor der Einführung von Artikel 75a ZGB mussten Vereinsmitglieder – falls keine Beiträge definiert wurden – voll für das Vereinsvermögen haften, während [[Genossenschaft]]smitglieder im Normalfall nicht hafteten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Anzahl und Bedeutung ====&lt;br /&gt;
Vereine sind neben der Aktiengesellschaft die zahlmäßig wichtigste Gesellschaftsform in der Schweiz.&amp;lt;ref&amp;gt;Alois Stadlin &amp;amp; al.: ''Rechtskunde: Praxisorientierte Einführung in das Recht'', 2013. KLV Verlag, CH-Mörschwil. ISBN 978-3856122614.&amp;lt;/ref&amp;gt; Über die genaue Anzahl der Vereine in der Schweiz kann nur spekuliert werden, da keine Registrierungspflicht besteht. Eine Schätzung von 150'000 bis 200'000 Vereinen ist realistisch,&amp;lt;ref&amp;gt;Falls die Aussage der Quelle Alois Stadlin &amp;amp; al. stimmt, müssten es zwischen 149'000 (GmbH) und 202'000 (AG) sein (Stand 2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; tatsächlich registriert sind bloß 7608 Vereine, also etwa 5% (Stand 1. Januar 2014).&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.zefix.ch Zentraler Firmenindex der Schweiz], Statistikseite aufgerufen am 17. Januar 2014.&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Verein kommt in der Schweiz historisch eine große Bedeutung zu. Durch die einfache Organisationsform des Vereins konnten über die Kantons- und Sprachgrenzen hinaus schnell und unbürokratisch Gemeinschaften gegründet werden. Dies beschleunigte im [[19. Jahrhundert]] den Prozess der Bildung eines gesamtschweizerischen Gemeinschaftsgefühls und half, die junge Demokratie zu etablieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt Organisationen und Plattformen, die Vereine und aktive Vereinsmitarbeitende fachlich mit Kursen unterstützen, wie etwa das [[Migros]]-[[Kulturprozent]].&amp;lt;ref&amp;gt;http://www.vitaminb.ch/ (abgerufen am: 13. Juni 2012).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Südtirol (Italien) ===&lt;br /&gt;
Vereine sind ehrenamtliche Organisationen. Durch die rege Vereinstätigkeit in Südtirol, gibt es, basierend auf dem italienischen Zivilgesetzbuch (Codice civile) und der italienischen Gesetzgebung, auch zahlreiche Südtiroler Landesgesetze zu [[Non-Profit-Organisation]]en (NPO). Siehe besonders Landesgesetz Nr. 11/1993. Das Zivilgesetzbuch gliedert in „anerkannte Vereine“ und „nicht anerkannte Vereine“ (Art. 36 bis 38 ZGB). Beide Vereinsformen können sich bei Gründung beglaubigen (Notar) und/oder registrieren (Registeramt) lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Registrierung (Registeramt) ====&lt;br /&gt;
Ein registrierter Gründungsakt (Statut und Gründungsprotokoll) gewährleistet den Mitgliedern der Organisation und Dritten Rechtssicherheit. Durchzuführen ist die kostenpflichtige Eintragung bei der Agentur der Einnahmen (ital. Ufficio delle Entrate). Diese Eintragung ist von Art und Aufwand vergleichbar mit dem Vereinsregister bzw. dem eingetragenen Verein (e.&amp;amp;nbsp;V.) in Deutschland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Der nicht anerkannte Verein ====&lt;br /&gt;
Der größte Anteil der Südtiroler Vereine und NPO sind nicht anerkannte Vereine. Es muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass vielen kleineren Organisationen der Aufwand des Anerkennungsverfahrens und/oder der damit zusammenhängenden Verpflichtungen zu hoch ist. Ein zu geringes Vereinsvermögen ist zudem oft Hinderungsgrund für die Anerkennung als juristische Person. Die Organe, die Struktur sowie die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern können im Unterschied zum anerkannten Verein nach Belieben gestaltet werden. In der Praxis sind aber in der Vereinbarung der Mitglieder, d. h. im Vereinsstatut, ähnliche Verfahren und Regelungen anzutreffen, wie sie für den anerkannten Verein vorgeschrieben sind. Vor Gericht werden die nicht anerkannten Vereine von jener Person vertreten, die im Verein das höchste Amt bekleidet. Die Beiträge der Mitglieder und die erworbenen Anlagegüter bilden das gemeinschaftliche Vermögen des Vereins. Für Verbindlichkeiten des Vereins können Dritte zur Tilgung ihrer Ansprüche auf das Vereinsvermögen zurückgreifen. Sollte dieses nicht ausreichen, haften für diese Verbindlichkeiten jene Personen, die im Namen und auf Rechnung des Vereines gehandelt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Anerkennung (als juristische Person) ====&lt;br /&gt;
Der anerkannte Verein ist ein vollständig handlungsfähiger, autonomer Rechtsträger. Ein wichtiger Vorteil der Anerkennung liegt darin, dass das Vermögen des Vereins von jenem seiner Mitglieder gänzlich getrennt wird. Verschuldet sich ein anerkannter Verein, können seine Gläubiger nur auf das Vereinsvermögen, nicht aber auf das seiner Funktionäre oder Mitglieder zurückgreifen. In Südtirol ist das Amt für Kabinettsangelegenheiten in Bozen, Crispistraße 3 (Landhaus 1, 3.&amp;amp;nbsp;Stock) zuständig. Die Anerkennung erfolgt mit Dekret des Landeshauptmannes nach Vorlage folgender Unterlagen:&lt;br /&gt;
* Notariell beglaubigte Kopie der öffentlichen Gründungsurkunde (Statut und Gründungsprotokoll);&lt;br /&gt;
* Auszug aus dem Protokoll, aus welchem der Beschluss der Mitgliederversammlung bezüglich Antrag um Anerkennung hervorgeht;&lt;br /&gt;
* Bestätigung und Dokumentation betreffend das Vereinsvermögen (Mindestvermögen ist erforderlich);&lt;br /&gt;
* Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung;&lt;br /&gt;
* Tätigkeitsbericht;&lt;br /&gt;
* Namen und Steuernummer der Vorstandsmitglieder;&lt;br /&gt;
* Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, dass für den/die Vorsitzende/n keine Unvereinbarkeitsgründe vorliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Verpflichtungen anerkannter Verein ====&lt;br /&gt;
* Der anerkannte Verein ist in seiner internen Ordnung an die Vorschriften des ZGB gebunden.&lt;br /&gt;
* Spätere Statutenänderungen sind notariell beglaubigt innerhalb von 30&amp;amp;nbsp;Tagen ab Beschlussfassung dem zuständigen Amt für Kabinettsangelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen.&lt;br /&gt;
* Die Neuwahl des Vorstandes oder aber die Ersetzung eines einzelnen Vorstandsmitgliedes ist samt Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung dem Amt mitzuteilen.&lt;br /&gt;
* Die Auflösung der Organisation ist mit notariell beglaubigter Kopie des Vollversammlungsbeschlusses dem Amt bekannt zu geben.&lt;br /&gt;
* Die Mitgliederversammlung kann auch im Auflösungsbeschluss die Liquidatoren namhaft machen, deren Namen dem Präsidenten des Landesgerichtes übermittelt werden müssen. Auf jeden Fall muss das Landesgericht über den Auflösungsbeschluss informiert werden, damit die Liquidation eingeleitet werden kann. Die Liquidatoren müssen auch binnen 15&amp;amp;nbsp;Tagen ihre Namhaftmachung dem Amt für Kabinettsangelegenheiten mitteilen, da diese in das Register der juristischen Personen eingetragen werden müssen. Nach Beendigung der Liquidation wird mittels Dekret des Landeshauptmannes das Erlöschen der Rechtsperson erklärt.&lt;br /&gt;
* Der Aufsichtsbehörde (Amt für Kabinettsangelegenheiten) sind jährlich innerhalb 30.&amp;amp;nbsp;Juni die folgenden Unterlagen vorzulegen: Tätigkeitsbericht, genehmigte Jahresabschlussrechnung, Bericht der Rechnungsrevisoren (wenn vorgesehen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vereinigtes Königreich ===&lt;br /&gt;
''Siehe'' [[Non-Profit-Organisation]] (NPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vereinigte Staaten von Amerika ===&lt;br /&gt;
Die „Non-Profit Corporation“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie andere [[juristische Person]]en kann ein Verein als [[Gemeinnützigkeit|gemeinnützig]] anerkannt werden. Ein gemeinnütziger Verein wird von den Steuern befreit, und Beiträge an gemeinnützige Organisationen kann man vom steuerbaren Einkommen abziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Sigurd Agricola: ''Vereinswesen in Deutschland. Eine Expertise im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend''. Kohlhammer, Stuttgart 1997.&lt;br /&gt;
* Peter Backhaus: ''Der nicht eingetragene Verein im Rechtsverkehr''. S. Roderer-Verlag, Regensburg 2001, ISBN 978-3-89783-249-7.&lt;br /&gt;
* Detlef Burhoff: ''Vereinsrecht: Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder''. 7. Auflage. Verlag Neue Wirtschaftsbriefe, Berlin 2008, ISBN 978-3-482-42987-3.&lt;br /&gt;
* Otto Dann (Hrsg.): ''Vereinswesen und bürgerliche Gesellschaft in Deutschland''. Historische Zeitschrift, Beiheft 9. Oldenbourg. München 1984.&lt;br /&gt;
* Stefan-Ludwig Hoffmann; [[Jürgen Kocka]], [[Arnd Bauerkämper]] (Hrsg.): ''Geselligkeit und Demokratie, Vereine und zivile Gesellschaft im transnationalen Vergleich 1750-1914''. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2003, ISBN 978-3-525-36800-8.&lt;br /&gt;
* Dieter H. Jutting, Neil van Bentem, Volker Oshege: ''Vereine als sozialer Reichtum''. Bd. 9, Edition Global-lokal Sportkultur. Waxmann, Münster 2003, ISBN 978-3-8309-1237-8.&lt;br /&gt;
* Rudi W. Märkle, Matthias Alber: ''Der Verein im Zivil- und Steuerrecht''. 12. Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 2008, ISBN 978-3-415-04063-2.&lt;br /&gt;
* Michael Mayer: ''Der Verein in der Spätmoderne''. Dissertation, Universität Konstanz 2006 ([http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2006/1707/ Volltext]).&lt;br /&gt;
* Walther Müller-Jentsch: ''Der Verein – ein blinder Fleck der Organisationssoziologie''. In: ''Berliner Journal für Soziologie'' Jg. 18, 2008, H. 3, S. 476–502.&lt;br /&gt;
* Klaus Nathaus: ''Organisierte Geselligkeit. Deutsche und britische Vereine im 19. und 20. Jahrhundert''. Vandenhoeck &amp;amp; Ruprecht, Göttingen 2009, ISBN 978-3-525-37002-5.&lt;br /&gt;
* Bernhard Reichert: ''Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts''. 11., vollst. überarb. Auflage. Luchterhand-Verlag, Garmisch-Partenkirchen 2007, ISBN 978-3-472-07010-8.&lt;br /&gt;
* Eugen Sauter, Gerhard Schweyer, Wolfram Waldner: ''Der eingetragene Verein''. 19. Auflage, München 2010, C. H. Beck, ISBN 978-3-406-60051-7&lt;br /&gt;
* Hilar Stadler, Gabriela Mattmann: ''Gleichgesinnt. Der Verein – ein Zukunftsmodell.'' Zürich 2003, ISBN 3-906729-25-7.&lt;br /&gt;
* Kurt Stöber: ''Handbuch zum Vereinsrecht''. 9. Auflage. Köln 2004, ISBN 3-504-40024-2.&lt;br /&gt;
* Annette Zimmer: ''Vereine – Basiselemente der Demokratie. Eine Analyse aus der Dritte-Sektor-Perspektive''. Leske + Budrich, Opladen 1996, ISBN 3-8100-1500-8.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{Wiktionary|Verein}}&lt;br /&gt;
* [http://vereins.wikia.com/ Wiki für Vereine]&lt;br /&gt;
; Deutschland&lt;br /&gt;
* [http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/DE/Leitfaden_Vereinsrecht.pdf?__blob=publicationFile Leitfaden zum Vereinsrecht] des [[Bundesministerium der Justiz|Bundesministeriums der Justiz]] (PDF; 1,2&amp;amp;nbsp;MB)&lt;br /&gt;
* [http://www.vereinsrecht.de/ vereinsrecht.de] – Mustersatzung, Urteile, Häufige Fragen&lt;br /&gt;
* [http://www.bdvv.de/ Bundesverband deutscher Vereine und Verbände (BDVV)]&lt;br /&gt;
* [http://service.stuttgart.de/lhs-services/komunis/documents/9161_1.PDF Vereinsklassifikation am Beispiel Stuttgart] (PDF; 141 kb)&lt;br /&gt;
;Schweiz&lt;br /&gt;
* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/index1.html#id-1-2-2 Vereinsrecht Schweiz] – Gesetzessammlung Zivilgesetzbuch Schweiz&lt;br /&gt;
* [http://www.advocat.ch/de/kno.php?cat=2 Dokumentvorlagen] – Beispiel Gründungsprotokoll und Vereinsstatuten nach Schweizer Vereinsrecht&lt;br /&gt;
* [http://www.vitaminb.ch/ vitamin B] – Fachstelle für ehrenamtliche Vorstandsarbeit – Fit für den Verein&lt;br /&gt;
;Italien&lt;br /&gt;
* [http://www.provinz.bz.it/praesidium/0101/ehrenamt/aktuelles/publikationen.htm Ehrenamtliche Tätigkeit – Amt für Kabinettsangelegenheiten – Land Südtirol]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Navigationsleiste Gesellschaftsformen in Deutschland}}&lt;br /&gt;
{{Navigationsleiste Gesellschaftsformen in Österreich}}&lt;br /&gt;
{{Navigationsleiste Gesellschaftsformen (Schweiz)}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4062714-7|LCCN=|NDL=|VIAF=}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verein|!]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Vereinswesen|!Verein]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Organisationsform]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsform des Privatrechts]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsform (Schweiz)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Trikotwerbung ist eine häufige und beliebte Form des [[Sponsoring|Sportsponsorings]]. Vor allem in [[Mannschaftssportart]]en wie Fußball, Handball, Volleyball oder Basketball ist Werbung auf der Brust oder auf dem Rücken der Sportler in allen Alters- und Spielklassen zu finden. Auch Einzelsportler stellen sich als &amp;quot;Litfaßsäule&amp;quot; zur Verfügung. Ein Kommunikationsziel der Trikotwerbung ist eine größere Medienpräsenz. Das Trikot mit der Werbung des Sponsors ist häufig im Bild. Es geht also mehr um Reichweite als um andere qualitative Merkmale. &lt;br /&gt;
==Nützliche Partner für Trikotsponsoring==&lt;br /&gt;
*Mannschaften mit hoher Medienpräsenz (häufig Fußball, regional unterschiedlich Handball, Basketball u. a.)&lt;br /&gt;
*populäre Sportarten&lt;br /&gt;
*Aufsteiger-Teams&lt;br /&gt;
*Mannschaften in höheren Spielklassen&lt;br /&gt;
*[[Spitzensportler]] mit hoher Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*Profisportler&lt;br /&gt;
*exotische Sportarten, Extremsport mit entsprechender Medienaufmerksamkeit und Affinität zum Sponsor&lt;br /&gt;
==Kommunikationsziele der Trikotwerbung==&lt;br /&gt;
*verstärkte Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*höhere Markenbekanntheit&lt;br /&gt;
*Imagetransfer in sehr affinen Bereichen (Produkt und Sport hängen inhaltlich sehr eng zusammen)&lt;br /&gt;
==Wege zur Umsetzung von Trikotwerbung im Sportsponsoring==&lt;br /&gt;
*Ausrüstervertrag (bei Bekleidungsherstellern und Sportartikelhändlern)&lt;br /&gt;
*Sachkostenzuschuss (Vertragsgestaltung beachten, da sonst steuerschädlich!)&lt;br /&gt;
*Sponsoringvertrag mit Trikotwerbung als Teil der Maßnahmenplanung&lt;br /&gt;
*Werbevertrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Trikot- und Sportkleidung im ideellen Bereich==&lt;br /&gt;
Die Zuordnung von Trikot- und Sportkleidung zum ideellen Bereich erfolgt nur dann, wenn&lt;br /&gt;
*der Sponsor das Geld für die Sportkleidung gibt, aber darauf nicht vermerkt ist &lt;br /&gt;
*wenn der Sponsor freiwillig die Sportkleidung für den Verein erwirbt und diese ohne Werbeaufdruck dem Verein übergibt &lt;br /&gt;
*keine vertragliche Regelung zwischen Verein und Sponsor über die Beschaffung der Sportkleidung besteht&lt;br /&gt;
*der Verein die Sportkleidung erhält und sich bedankt bzw. nur durch Namensnennung und Logo auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel===&lt;br /&gt;
Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 17.02.2006 entschieden, dass ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots mit Werbeaufdruck für seine Kinder- und Jugendmannschaft erhält und nicht als Gegenleistung die Trikots bei Spielen nutzen muss, keine umsatzsteuerbare [[Werbeleistung]] erbringt. Begründet wird dieses Urteil damit, dass nur eine geringe Werbewirksamkeit durch das Tragen der Trikots zu erwarten sei. Bei den Spielen der Kinder- und Jugendmannschaften sei kaum eine Werbewirksamkeit für den Sponsor zu erwarten, weil erfahrungsgemäß überwiegend Eltern und Angehörige der Spieler und der betreuenden Vereinsmitglieder anwesend seien und kaum fremdes Publikum kommen würde. Es gäbe auch kaum Berichte oder Bilder von diesen Mannschaften in der Presse. &lt;br /&gt;
===Einzelfall===&lt;br /&gt;
Es ist jeder Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Umständen welche Werbewirksamkeit im jeweiligen Fall vorliegt. &lt;br /&gt;
Wenn also von den überlassenen Trikots kein Werbeeffekt für den Sponsor zu erwarten ist (bei sehr kleinem, überschaubarem Publikum oder als für das beworbene Produkt ungeeignetes Publikum), kann für die Überlassung eine Sachspende angenommen werden. &lt;br /&gt;
Die unentgeltliche Überlassung von Trikots mit Werbeaufdruck durch Sponsoren ist als unentgeltliche Trikotwerbung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. &lt;br /&gt;
Die entgeltliche Überlassung von Werbung durch den Sponsor / für den Sponsor begründet immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf Trikots und Sportgeräten ist immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Verein erbringt selbst aktive Werbung. &lt;br /&gt;
Der Sponsor erhält für seine Leistung (Entgelt) eine umfangreiche, echte Gegenleistung in Form von öffentlichkeitswirksamer Werbung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Möglichkeiten zum Erwerb von Trikots==&lt;br /&gt;
Es gibt nachfolgende Möglichkeiten, Trikots / Sportkleidung / Sportgeräte mit Unterstützung von Sponsorengeldern zu erwerben.&lt;br /&gt;
Nachfolgend nur als &amp;quot;Trikots&amp;quot; bezeichnet: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 1===&lt;br /&gt;
Verein erwirbt Trikots ohne Werbeaufdruck aus eigenen Mitteln, Rechnung wird durch Lieferant  auf den Verein  ausgestellt.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für Jugendabteilung oder Mannschaften, für die kein Eintrittsgeld erhoben wird (also im ideellen Bereich des Vereins geführte Mannschaften). &lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung ohne Vorsteuerabzug gebucht. &lt;br /&gt;
*Trikots sind für Mannschaft, für die Eintrittsgeld gezahlt wird (Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung)&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung im Zweckbetrieb mit Vorsteuerabzug verbucht.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für eine Mannschaft, in der bezahlte Sportler (ab 2008 über 400 Euro monatliches Entgelt - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)spielen.&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf das Kostenkonto Sportkleidung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Vorsteuerabzug gebucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 2===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots ohne Werbeaufdruck wie in Beispiel eins, erhält aber dafür vom Sponsor den Rechnungsbetrag erstattet, ohne dass der Verein eine Rechnung ausstellt, als Spende.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Verein kann für die Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für die Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung - Verein kann für diese Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft mit bezahltem Sportler-Mannschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - keine Spende - keine Zuwendungsbestätigung!&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel 3===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots wie im Beispiel eins, erstellt über den Erwerb und die Beflockung dem Sponsor eine Rechnung.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im ideellen Bereich ohne Vorsteuerabzug auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. &lt;br /&gt;
*aa) Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MWSt) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab) Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor kann auch als Einnahme im ideellen Bereich erfasst werden, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 - siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht.&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 4===&lt;br /&gt;
Der Sponsor erwirbt die [[Trikots]], lässt diese beflocken, mit seinem [[Logo]] versehen und übergibt diese als &amp;quot;Trikotspende&amp;quot; an den Verein. &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein verbucht. Sollte der Wert der Trikots nicht vorliegen, muss dieser im Wege einer realistischen Schätzung ermittelt werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich:&lt;br /&gt;
*aa)Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Buchung erfolgt dann: Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich (kein Vorsteuerabzug) an Erlöskonto Trikotwerbung (unentgeltliche) muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab)Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich an Einnahme im ideellen Bereich, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 -  siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.  &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/finanzen/steuern/steuern-und-sponsoring/trikot-und-sportkleidung/&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Sponsoring</id>
		<title>Sponsoring</title>
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				<updated>2014-09-15T14:13:58Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Unter Sponsoring versteht man die [[Förderung]] von Einzelpersonen, einer Personengruppe, Organisationen oder Veranstaltungen, durch eine Einzelperson, eine Organisation oder ein [[Unternehmen]]. Diese Förderung geschieht in Form von Geld-, Sach- und/oder Dienstleistungen mit der Erwartung, eine unterstützende Gegenleistung zu erhalten. Sponsoring ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, mit dem Ziel auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen und der Absatzförderung für Produkte und Dienstleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gründe für Sponsoring==&lt;br /&gt;
Vorteile für Unternehmen: &lt;br /&gt;
*persönlichen Kontakt zu Ihrer Zielgruppe, potentiellen Kunden und Entscheidern sichern&lt;br /&gt;
*Steigerung und Vertiefung des Bekanntheitsgrades  &lt;br /&gt;
*Verbesserung des Images&lt;br /&gt;
Durch die finanzielle, materielle und auch ideelle Unterstützung der Sponsoren ist es möglich, z. B. Sportgeräte, Sportkleidung, den Vereinsbus oder die Infrastruktur am Sportplatz mit den entsprechenden laufenden Kosten zum Teil abzudecken. Andere Sponsoren beteiligen sich bei der Finanzierung des Sportvereins z.B. durch Spenden oder bezahlte Werbung, wie z.B. in der Vereinszeitung, auf dem Vereinsbus oder mit Banden auf dem Sportplatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kriterien für die Zulässigkeit von Sponsoring==&lt;br /&gt;
*Wahrung der Neutralität der öffentlichen Verwaltung, &lt;br /&gt;
*kein Verstoß gegen [[Rechtsvorschriften]] oder das öffentliche Wohl, &lt;br /&gt;
*keine Beeinträchtigung des Ansehens und von Interessen der Verwaltung, &lt;br /&gt;
*Gewährleistung einer sachgerechten und unparteiischen Aufgabenerfüllung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Begriffsbestimmungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sponsoring===&lt;br /&gt;
Sponsoring ist die Zuwendung von Geld bzw. geldwerten Sach- oder Dienstleistungen durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen, die neben dem Motiv der [[Förderung]] der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. Der zuwendenden Person kommt es auf ihre Profilierung in der Öffentlichkeit über das unterstützte Vorhaben an. &lt;br /&gt;
===[[Werbung]]===&lt;br /&gt;
Unter Werbung sind Zuwendungen von Unternehmen oder unternehmerisch orientierter Privatpersonen für die Verbreitung ihrer Werbebotschaften durch die öffentliche Verwaltung zu verstehen, wenn diese ausschließlich dem Erreichen eigener Kommunikationsziele (Imagegewinn, Verkaufsförderung, Produktinformation) dienen. Die Förderung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung ist nur Mittel zum Zweck und liegt nicht im unmittelbaren Interesse des Zuwenders. &lt;br /&gt;
===Spenden===&lt;br /&gt;
Spenden sind Zuwendungen beispielsweise von Privatpersonen oder Unternehmen, bei denen das Motiv der Förderung der jeweiligen Behörde oder Einrichtung überwiegt. Der Spender erwartet keine Gegenleistung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ertragsteuerliche Behandlung==&lt;br /&gt;
Die Aufwendungen des Sponsors können&lt;br /&gt;
*Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG,&lt;br /&gt;
*Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder&lt;br /&gt;
*steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG, bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG&lt;br /&gt;
sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Berücksichtigung als Betriebsausgaben===&lt;br /&gt;
Aufwendungen des Sponsors sind [[Betriebsausgaben]], wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.&lt;br /&gt;
Entscheidend für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist immer die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen. Wenn das Sponsoring auf die Imagepflege und Erhöhung des Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit angelegt ist, kann die betriebliche Veranlassung von Sponsoringaufwendungen in der Steigerung der öffentlichen Wahrnehmung gesehen werden. &lt;br /&gt;
Die Aufwendungen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Unternehmensimage verbessern===&lt;br /&gt;
Das Streben nach Erhöhung oder Sicherung des unternehmerischen Ansehens ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gesponserte auf den Sponsor oder dessen Produkte werbewirksam hinweist:&lt;br /&gt;
*auf Plakaten&lt;br /&gt;
*bei Veranstaltungshinweisen&lt;br /&gt;
*in Ausstellungskatalogen&lt;br /&gt;
*auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen&lt;br /&gt;
*in Vereinszeitungen/Vereinsmitteilungen&lt;br /&gt;
*auf Eintrittskarten&lt;br /&gt;
*in Lautsprecherdurchsagen&lt;br /&gt;
Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil begründen, den der Sponsor für sich anstrebt, besonders dann, wenn die Berichterstattung in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors bewusst eingebunden wird oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Gesponserten mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.&lt;br /&gt;
Ferner können wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erscheinungsformen==&lt;br /&gt;
Sportsponsoring nimmt von allen Sponsoringarten die dominanteste Stellung ein. Es kann nach den Kriterien Sportart (Fußball, Handball, Basketball, Motorsport, Tennis), organisatorische Einheit (Verband, Wettbewerb, Verein, Mannschaft, Einzelsportler) und Leistungsebene (Profi-, Amateur-, Freizeitsport) untergliedert werden.&lt;br /&gt;
Vor allem medienpräsente Sportarten wie Fußball, Formel 1 und Tennis profitieren von Sponsorenverträgen, da das Sponsoring ein gewisses TV-Medieninteresse voraussetzt. Andere Sportarten, die nicht oder nur selten in den Medien zu sehen sind, aber trotzdem eine große Anhängerschaft haben, erfahren stattdessen häufig Sportsponsoring seitens der Hersteller der sportartspezifischen Produkte. &lt;br /&gt;
===Verbandssponsoring===&lt;br /&gt;
Das Sponsoring von Sportverbänden bezeichnet man als Verbandssponsoring. Davon  können auch Sportvereine profitieren. Wenn die Sportvereine die zwischen Verband und Sponsor vereinbarten Leistungen umsetzen (z.B. durch Anbringen von Werbebanden des Verbandssponsors, Platzierung des Sponsorenlogos in Drucksachen, Einbindung des Logos des Verbandssponsors auf der Vereins-Internetseite, Bereitstellung einer Dokumentationsmappe), erhalten sie von den Sponsoringeinnahmen des Verbandes einen finanziellen Rückfluss.&lt;br /&gt;
===Wettbewerbssponsoring===&lt;br /&gt;
Beim Wettbewerbssponsoring fördert eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen einen Wettbewerb, z. B. die Fußball Bundesliga. Dieser bekommt dafür einen Geldbetrag gezahlt. Im Gegenzug erscheint da beispielsweise auf den Banden in den Stadien das Logo des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Liga-Logo. Wettbewerbssponsoring wird hauptsächlich im Spitzensport durchgeführt.&lt;br /&gt;
===Vereinssponsoring===&lt;br /&gt;
Durch Vereinssponsoring unterstützt eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen einen bestimmten Verein. Neben den Klassikern Trikotsponsoring und Bandenwerbung werden mit Maßnahmen und Ideen wie Lautsprecherdurchsagen, Bildwände, Schaukästen, Gestaltung von Vereinsfahrzeugen, VIP-Räume und Ehrenlogen, Aktionen und Präsentationen auf dem Spielfeld vor und während der Spiele in den Pausen am Veranstaltungsort, Eintrittskarten, Werbung im Vereins-, Abteilungs- oder Stadionheft die Bekanntheit gesteigert und das Image verbessert.&lt;br /&gt;
===Mannschaftssponsoring===&lt;br /&gt;
Auf der Ebene des Mannschaftssports gibt es in Deutschland kaum ein Team, das keinen Sponsor hat. Der sog. Hauptsponsor, dessen Markenlogo meistens auf Brusthöhe des Trikots abgebildet wird, stellt die wichtigste Einnahmequelle dar, weitere Unterstützer finden sich dann an Ärmeln oder Hose oder werden per Bandenwerbung oder Werbeaktionen am Spielort kommuniziert. &lt;br /&gt;
===Einzelsportlersponsoring===&lt;br /&gt;
Auf den Kleidungsstücken oder Sportgeräten des Sportlers findet sich das Markenlogo des Werbepartners bzw. des Sponsors. Je nach Popularität bekommt der Sportler dafür einen Geldbetrag gezahlt. &lt;br /&gt;
===Name-Sponsoring===&lt;br /&gt;
Hierbei bekommt der Veranstalter, der Verein oder eine Mannschaft Geld vom Sponsor, wenn er oder sie für einen definierten Zeitraum das Benennungsrecht für den Wettbewerb, die Mannschaft oder auch des Spielortes der Mannschaft an ihn abgibt.&lt;br /&gt;
===[[Trikotsponsoring]]===&lt;br /&gt;
Diese Form von Sponsoring wird vor allem in Mannschaftssportarten angewendet. Dabei trägt der Sportler die Aufschrift des Sponsors groß auf der Brust oder auf dem Rücken des Trikots.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*http://www.stmi.bayern.de&lt;br /&gt;
*http://www.stmf.bayern.de&lt;br /&gt;
*http://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/sponsoring/ertragsteuerliche-behandlung_190_109080.html&lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/finanzen/steuern/steuern-und-sponsoring/trikot-und-sportkleidung/&lt;br /&gt;
*http://www.experto.de&lt;br /&gt;
*http://de.wikipedia.org/wiki/Sponsoring &lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/marketing/sponsoring/sponsoringarten/verbandssponsoring/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Quellen==&lt;br /&gt;
*Schreiben des BMF IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B 7 - S 0183 - 62/98, v. 18.2.1998&lt;br /&gt;
*§ 67 a AO&lt;br /&gt;
*§ 64 AO&lt;br /&gt;
*Schreiben v. 18.2.1998, IV B 2 - S 2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98, BStBl. I 1998, 212)&lt;br /&gt;
*BFH, Urteil v. 3.2.1993, I R 37/91, BStBl. II 1993, 441; Urteil v. Sponsoring-Erlass Tz. 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Finanzen im Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring</id>
		<title>Trikotsponsoring</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring"/>
				<updated>2014-09-15T14:09:00Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Trikotwerbung ist eine häufige und beliebte Form des [[Sponsoring|Sportsponsorings]]. Vor allem in [[Mannschaftssportart]]en wie Fußball, Handball, Volleyball oder Basketball ist Werbung auf der Brust oder auf dem Rücken der Sportler in allen Alters- und Spielklassen zu finden. Auch Einzelsportler stellen sich als &amp;quot;Litfaßsäule&amp;quot; zur Verfügung. Ein Kommunikationsziel der Trikotwerbung ist eine größere Medienpräsenz. Das Trikot mit der Werbung des Sponsors ist häufig im Bild. Es geht also mehr um Reichweite als um andere qualitative Merkmale. &lt;br /&gt;
==Nützliche Partner für Trikotsponsoring==&lt;br /&gt;
*Mannschaften mit hoher Medienpräsenz (häufig Fußball, regional unterschiedlich Handball, Basketball u. a.)&lt;br /&gt;
*populäre Sportarten&lt;br /&gt;
*Aufsteiger-Teams&lt;br /&gt;
*Mannschaften in höheren Spielklassen&lt;br /&gt;
*[[Spitzensportler]] mit hoher Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*Profisportler&lt;br /&gt;
*exotische Sportarten, Extremsport mit entsprechender Medienaufmerksamkeit und Affinität zum Sponsor&lt;br /&gt;
==Kommunikationsziele der Trikotwerbung==&lt;br /&gt;
*verstärkte Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*höhere Markenbekanntheit&lt;br /&gt;
*Imagetransfer in sehr affinen Bereichen (Produkt und Sport hängen inhaltlich sehr eng zusammen)&lt;br /&gt;
==Wege zur Umsetzung von Trikotwerbung im Sportsponsoring==&lt;br /&gt;
*Ausrüstervertrag (bei Bekleidungsherstellern und Sportartikelhändlern)&lt;br /&gt;
*Sachkostenzuschuss (Vertragsgestaltung beachten, da sonst steuerschädlich!)&lt;br /&gt;
*Sponsoringvertrag mit Trikotwerbung als Teil der Maßnahmenplanung&lt;br /&gt;
*Werbevertrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Trikot- und Sportkleidung im ideellen Bereich==&lt;br /&gt;
Die Zuordnung von Trikot- und Sportkleidung zum ideellen Bereich erfolgt nur dann, wenn&lt;br /&gt;
*der Sponsor das Geld für die Sportkleidung gibt, aber darauf nicht vermerkt ist &lt;br /&gt;
*wenn der Sponsor freiwillig die Sportkleidung für den Verein erwirbt und diese ohne Werbeaufdruck dem Verein übergibt &lt;br /&gt;
*keine vertragliche Regelung zwischen Verein und Sponsor über die Beschaffung der Sportkleidung besteht&lt;br /&gt;
*der Verein die Sportkleidung erhält und sich bedankt bzw. nur durch Namensnennung und Logo auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel===&lt;br /&gt;
Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 17.02.2006 entschieden, dass ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots mit Werbeaufdruck für seine Kinder- und Jugendmannschaft erhält und nicht als Gegenleistung die Trikots bei Spielen nutzen muss, keine umsatzsteuerbare [[Werbeleistung]] erbringt. Begründet wird dieses Urteil damit, dass nur eine geringe Werbewirksamkeit durch das Tragen der Trikots zu erwarten sei. Bei den Spielen der Kinder- und Jugendmannschaften sei kaum eine Werbewirksamkeit für den Sponsor zu erwarten, weil erfahrungsgemäß überwiegend Eltern und Angehörige der Spieler und der betreuenden Vereinsmitglieder anwesend seien und kaum fremdes Publikum kommen würde. Es gäbe auch kaum Berichte oder Bilder von diesen Mannschaften in der Presse. &lt;br /&gt;
===Einzelfall===&lt;br /&gt;
Es ist jeder Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Umständen welche Werbewirksamkeit im jeweiligen Fall vorliegt. &lt;br /&gt;
Wenn also von den überlassenen Trikots kein Werbeeffekt für den Sponsor zu erwarten ist (bei sehr kleinem, überschaubarem Publikum oder als für das beworbene Produkt ungeeignetes Publikum), kann für die Überlassung eine Sachspende angenommen werden. &lt;br /&gt;
Die unentgeltliche Überlassung von Trikots mit Werbeaufdruck durch Sponsoren ist als unentgeltliche Trikotwerbung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. &lt;br /&gt;
Die entgeltliche Überlassung von Werbung durch den Sponsor / für den Sponsor begründet immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf Trikots und Sportgeräten ist immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Verein erbringt selbst aktive Werbung. &lt;br /&gt;
Der Sponsor erhält für seine Leistung (Entgelt) eine umfangreiche, echte Gegenleistung in Form von öffentlichkeitswirksamer Werbung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Möglichkeiten zum Erwerb von Trikots==&lt;br /&gt;
Es gibt nachfolgende Möglichkeiten, Trikots / Sportkleidung / Sportgeräte mit Unterstützung von Sponsorengeldern zu erwerben.&lt;br /&gt;
Nachfolgend nur als &amp;quot;Trikots&amp;quot; bezeichnet: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 1===&lt;br /&gt;
Verein erwirbt Trikots ohne Werbeaufdruck aus eigenen Mitteln, Rechnung wird durch Lieferant  auf den Verein  ausgestellt.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für Jugendabteilung oder Mannschaften, für die kein Eintrittsgeld erhoben wird (also im ideellen Bereich des Vereins geführte Mannschaften). &lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung ohne Vorsteuerabzug gebucht. &lt;br /&gt;
*Trikots sind für Mannschaft, für die Eintrittsgeld gezahlt wird (Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung)&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung im Zweckbetrieb mit Vorsteuerabzug verbucht.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für eine Mannschaft, in der bezahlte Sportler (ab 2008 über 400 Euro monatliches Entgelt - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)spielen.&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf das Kostenkonto Sportkleidung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Vorsteuerabzug gebucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 2===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots ohne Werbeaufdruck wie in Beispiel eins, erhält aber dafür vom Sponsor den Rechnungsbetrag erstattet, ohne dass der Verein eine Rechnung ausstellt, als Spende.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Verein kann für die Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für die Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung - Verein kann für diese Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft mit bezahltem Sportler-Mannschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - keine Spende - keine Zuwendungsbestätigung!&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel 3===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots wie im Beispiel eins, erstellt über den Erwerb und die Beflockung dem Sponsor eine Rechnung.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im ideellen Bereich ohne Vorsteuerabzug auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. &lt;br /&gt;
*aa) Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MWSt) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab) Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor kann auch als Einnahme im ideellen Bereich erfasst werden, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 - siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht.&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 4===&lt;br /&gt;
Der Sponsor erwirbt die [[Trikots]], lässt diese beflocken, mit seinem [[Logo]] versehen und übergibt diese als &amp;quot;Trikotspende&amp;quot; an den Verein. &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein verbucht. Sollte der Wert der Trikots nicht vorliegen, muss dieser im Wege einer realistischen Schätzung ermittelt werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich:&lt;br /&gt;
*aa)Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Buchung erfolgt dann: Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich (kein Vorsteuerabzug) an Erlöskonto Trikotwerbung (unentgeltliche) muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab)Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich an Einnahme im ideellen Bereich, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 -  siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.  &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring</id>
		<title>Trikotsponsoring</title>
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				<updated>2014-09-15T14:07:49Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Trikotwerbung ist eine häufige und beliebte Form des [[Sponsoring|Sportsponsorings]]. Vor allem in [[Mannschaftssportarten]] wie Fußball, Handball, Volleyball oder Basketball ist Werbung auf der Brust oder auf dem Rücken der Sportler in allen Alters- und Spielklassen zu finden. Auch Einzelsportler stellen sich als &amp;quot;Litfaßsäule&amp;quot; zur Verfügung. Ein Kommunikationsziel der Trikotwerbung ist eine größere Medienpräsenz. Das Trikot mit der Werbung des Sponsors ist häufig im Bild. Es geht also mehr um Reichweite als um andere qualitative Merkmale. &lt;br /&gt;
==Nützliche Partner für Trikotsponsoring==&lt;br /&gt;
*Mannschaften mit hoher Medienpräsenz (häufig Fußball, regional unterschiedlich Handball, Basketball u. a.)&lt;br /&gt;
*populäre Sportarten&lt;br /&gt;
*Aufsteiger-Teams&lt;br /&gt;
*Mannschaften in höheren Spielklassen&lt;br /&gt;
*[[Spitzensportler]] mit hoher Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*Profisportler&lt;br /&gt;
*exotische Sportarten, Extremsport mit entsprechender Medienaufmerksamkeit und Affinität zum Sponsor&lt;br /&gt;
==Kommunikationsziele der Trikotwerbung==&lt;br /&gt;
*verstärkte Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*höhere Markenbekanntheit&lt;br /&gt;
*Imagetransfer in sehr affinen Bereichen (Produkt und Sport hängen inhaltlich sehr eng zusammen)&lt;br /&gt;
==Wege zur Umsetzung von Trikotwerbung im Sportsponsoring==&lt;br /&gt;
*Ausrüstervertrag (bei Bekleidungsherstellern und Sportartikelhändlern)&lt;br /&gt;
*Sachkostenzuschuss (Vertragsgestaltung beachten, da sonst steuerschädlich!)&lt;br /&gt;
*Sponsoringvertrag mit Trikotwerbung als Teil der Maßnahmenplanung&lt;br /&gt;
*Werbevertrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Trikot- und Sportkleidung im ideellen Bereich==&lt;br /&gt;
Die Zuordnung von Trikot- und Sportkleidung zum ideellen Bereich erfolgt nur dann, wenn&lt;br /&gt;
*der Sponsor das Geld für die Sportkleidung gibt, aber darauf nicht vermerkt ist &lt;br /&gt;
*wenn der Sponsor freiwillig die Sportkleidung für den Verein erwirbt und diese ohne Werbeaufdruck dem Verein übergibt &lt;br /&gt;
*keine vertragliche Regelung zwischen Verein und Sponsor über die Beschaffung der Sportkleidung besteht&lt;br /&gt;
*der Verein die Sportkleidung erhält und sich bedankt bzw. nur durch Namensnennung und Logo auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel===&lt;br /&gt;
Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 17.02.2006 entschieden, dass ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots mit Werbeaufdruck für seine Kinder- und Jugendmannschaft erhält und nicht als Gegenleistung die Trikots bei Spielen nutzen muss, keine umsatzsteuerbare [[Werbeleistung]] erbringt. Begründet wird dieses Urteil damit, dass nur eine geringe Werbewirksamkeit durch das Tragen der Trikots zu erwarten sei. Bei den Spielen der Kinder- und Jugendmannschaften sei kaum eine Werbewirksamkeit für den Sponsor zu erwarten, weil erfahrungsgemäß überwiegend Eltern und Angehörige der Spieler und der betreuenden Vereinsmitglieder anwesend seien und kaum fremdes Publikum kommen würde. Es gäbe auch kaum Berichte oder Bilder von diesen Mannschaften in der Presse. &lt;br /&gt;
===Einzelfall===&lt;br /&gt;
Es ist jeder Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Umständen welche Werbewirksamkeit im jeweiligen Fall vorliegt. &lt;br /&gt;
Wenn also von den überlassenen Trikots kein Werbeeffekt für den Sponsor zu erwarten ist (bei sehr kleinem, überschaubarem Publikum oder als für das beworbene Produkt ungeeignetes Publikum), kann für die Überlassung eine Sachspende angenommen werden. &lt;br /&gt;
Die unentgeltliche Überlassung von Trikots mit Werbeaufdruck durch Sponsoren ist als unentgeltliche Trikotwerbung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. &lt;br /&gt;
Die entgeltliche Überlassung von Werbung durch den Sponsor / für den Sponsor begründet immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf Trikots und Sportgeräten ist immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Verein erbringt selbst aktive Werbung. &lt;br /&gt;
Der Sponsor erhält für seine Leistung (Entgelt) eine umfangreiche, echte Gegenleistung in Form von öffentlichkeitswirksamer Werbung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Möglichkeiten zum Erwerb von Trikots==&lt;br /&gt;
Es gibt nachfolgende Möglichkeiten, Trikots / Sportkleidung / Sportgeräte mit Unterstützung von Sponsorengeldern zu erwerben.&lt;br /&gt;
Nachfolgend nur als &amp;quot;Trikots&amp;quot; bezeichnet: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 1===&lt;br /&gt;
Verein erwirbt Trikots ohne Werbeaufdruck aus eigenen Mitteln, Rechnung wird durch Lieferant  auf den Verein  ausgestellt.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für Jugendabteilung oder Mannschaften, für die kein Eintrittsgeld erhoben wird (also im ideellen Bereich des Vereins geführte Mannschaften). &lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung ohne Vorsteuerabzug gebucht. &lt;br /&gt;
*Trikots sind für Mannschaft, für die Eintrittsgeld gezahlt wird (Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung)&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung im Zweckbetrieb mit Vorsteuerabzug verbucht.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für eine Mannschaft, in der bezahlte Sportler (ab 2008 über 400 Euro monatliches Entgelt - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)spielen.&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf das Kostenkonto Sportkleidung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Vorsteuerabzug gebucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 2===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots ohne Werbeaufdruck wie in Beispiel eins, erhält aber dafür vom Sponsor den Rechnungsbetrag erstattet, ohne dass der Verein eine Rechnung ausstellt, als Spende.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Verein kann für die Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für die Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung - Verein kann für diese Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft mit bezahltem Sportler-Mannschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - keine Spende - keine Zuwendungsbestätigung!&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel 3===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots wie im Beispiel eins, erstellt über den Erwerb und die Beflockung dem Sponsor eine Rechnung.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im ideellen Bereich ohne Vorsteuerabzug auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. &lt;br /&gt;
*aa) Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MWSt) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab) Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor kann auch als Einnahme im ideellen Bereich erfasst werden, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 - siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht.&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 4===&lt;br /&gt;
Der Sponsor erwirbt die [[Trikots]], lässt diese beflocken, mit seinem [[Logo]] versehen und übergibt diese als &amp;quot;Trikotspende&amp;quot; an den Verein. &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein verbucht. Sollte der Wert der Trikots nicht vorliegen, muss dieser im Wege einer realistischen Schätzung ermittelt werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich:&lt;br /&gt;
*aa)Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Buchung erfolgt dann: Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich (kein Vorsteuerabzug) an Erlöskonto Trikotwerbung (unentgeltliche) muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab)Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich an Einnahme im ideellen Bereich, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 -  siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.  &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Sponsoring</id>
		<title>Sponsoring</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Sponsoring"/>
				<updated>2014-09-15T14:06:30Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: /* Gründe für Sponsoring */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Unter Sponsoring versteht man die Förderung von Einzelpersonen, einer Personengruppe, Organisationen oder Veranstaltungen, durch eine Einzelperson, eine Organisation oder ein Unternehmen. Diese Förderung geschieht in Form von Geld-, Sach- und/oder Dienstleistungen mit der Erwartung, eine unterstützende Gegenleistung zu erhalten. Sponsoring ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, mit dem Ziel auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen und der Absatzförderung für Produkte und Dienstleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gründe für Sponsoring==&lt;br /&gt;
Vorteile für Unternehmen: &lt;br /&gt;
*persönlichen Kontakt zu Ihrer Zielgruppe, potentiellen Kunden und Entscheidern sichern&lt;br /&gt;
*Steigerung und Vertiefung des Bekanntheitsgrades  &lt;br /&gt;
*Verbesserung des Images&lt;br /&gt;
Durch die finanzielle, materielle und auch ideelle Unterstützung der Sponsoren ist es möglich, z. B. Sportgeräte, Sportkleidung, den Vereinsbus oder die Infrastruktur am Sportplatz mit den entsprechenden laufenden Kosten zum Teil abzudecken. Andere Sponsoren beteiligen sich bei der Finanzierung des Sportvereins z.B. durch Spenden oder bezahlte Werbung, wie z.B. in der Vereinszeitung, auf dem Vereinsbus oder mit Banden auf dem Sportplatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kriterien für die Zulässigkeit von Sponsoring==&lt;br /&gt;
*Wahrung der Neutralität der öffentlichen Verwaltung, &lt;br /&gt;
*kein Verstoß gegen [[Rechtsvorschriften]] oder das öffentliche Wohl, &lt;br /&gt;
*keine Beeinträchtigung des Ansehens und von Interessen der Verwaltung, &lt;br /&gt;
*Gewährleistung einer sachgerechten und unparteiischen Aufgabenerfüllung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Begriffsbestimmungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sponsoring===&lt;br /&gt;
Sponsoring ist die Zuwendung von Geld bzw. geldwerten Sach- oder Dienstleistungen durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen, die neben dem Motiv der [[Förderung]] der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. Der zuwendenden Person kommt es auf ihre Profilierung in der Öffentlichkeit über das unterstützte Vorhaben an. &lt;br /&gt;
===Werbung===&lt;br /&gt;
Unter Werbung sind Zuwendungen von Unternehmen oder unternehmerisch orientierter Privatpersonen für die Verbreitung ihrer Werbebotschaften durch die öffentliche Verwaltung zu verstehen, wenn diese ausschließlich dem Erreichen eigener Kommunikationsziele (Imagegewinn, Verkaufsförderung, Produktinformation) dienen. Die Förderung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung ist nur Mittel zum Zweck und liegt nicht im unmittelbaren Interesse des Zuwenders. &lt;br /&gt;
===Spenden===&lt;br /&gt;
Spenden sind Zuwendungen beispielsweise von Privatpersonen oder Unternehmen, bei denen das Motiv der Förderung der jeweiligen Behörde oder Einrichtung überwiegt. Der Spender erwartet keine Gegenleistung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ertragsteuerliche Behandlung==&lt;br /&gt;
Die Aufwendungen des Sponsors können&lt;br /&gt;
*Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG,&lt;br /&gt;
*Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder&lt;br /&gt;
*steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG, bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG&lt;br /&gt;
sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Berücksichtigung als Betriebsausgaben===&lt;br /&gt;
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.&lt;br /&gt;
Entscheidend für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist immer die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen. Wenn das Sponsoring auf die Imagepflege und Erhöhung des Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit angelegt ist, kann die betriebliche Veranlassung von Sponsoringaufwendungen in der Steigerung der öffentlichen Wahrnehmung gesehen werden. &lt;br /&gt;
Die Aufwendungen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Unternehmensimage verbessern===&lt;br /&gt;
Das Streben nach Erhöhung oder Sicherung des unternehmerischen Ansehens ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gesponserte auf den Sponsor oder dessen Produkte werbewirksam hinweist:&lt;br /&gt;
*auf Plakaten&lt;br /&gt;
*bei Veranstaltungshinweisen&lt;br /&gt;
*in Ausstellungskatalogen&lt;br /&gt;
*auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen&lt;br /&gt;
*in Vereinszeitungen/Vereinsmitteilungen&lt;br /&gt;
*auf Eintrittskarten&lt;br /&gt;
*in Lautsprecherdurchsagen&lt;br /&gt;
Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil begründen, den der Sponsor für sich anstrebt, besonders dann, wenn die Berichterstattung in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors bewusst eingebunden wird oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Gesponserten mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.&lt;br /&gt;
Ferner können wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erscheinungsformen==&lt;br /&gt;
Sportsponsoring nimmt von allen Sponsoringarten die dominanteste Stellung ein. Es kann nach den Kriterien Sportart (Fußball, Handball, Basketball, Motorsport, Tennis), organisatorische Einheit (Verband, Wettbewerb, Verein, Mannschaft, Einzelsportler) und Leistungsebene (Profi-, Amateur-, Freizeitsport) untergliedert werden.&lt;br /&gt;
Vor allem medienpräsente Sportarten wie Fußball, Formel 1 und Tennis profitieren von Sponsorenverträgen, da das Sponsoring ein gewisses TV-Medieninteresse voraussetzt. Andere Sportarten, die nicht oder nur selten in den Medien zu sehen sind, aber trotzdem eine große Anhängerschaft haben, erfahren stattdessen häufig Sportsponsoring seitens der Hersteller der sportartspezifischen Produkte. &lt;br /&gt;
===Verbandssponsoring===&lt;br /&gt;
Das Sponsoring von Sportverbänden bezeichnet man als Verbandssponsoring. Davon  können auch Sportvereine profitieren. Wenn die Sportvereine die zwischen Verband und Sponsor vereinbarten Leistungen umsetzen (z.B. durch Anbringen von Werbebanden des Verbandssponsors, Platzierung des Sponsorenlogos in Drucksachen, Einbindung des Logos des Verbandssponsors auf der Vereins-Internetseite, Bereitstellung einer Dokumentationsmappe), erhalten sie von den Sponsoringeinnahmen des Verbandes einen finanziellen Rückfluss.&lt;br /&gt;
===Wettbewerbssponsoring===&lt;br /&gt;
Beim Wettbewerbssponsoring fördert eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen einen Wettbewerb, z. B. die Fußball Bundesliga. Dieser bekommt dafür einen Geldbetrag gezahlt. Im Gegenzug erscheint da beispielsweise auf den Banden in den Stadien das Logo des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Liga-Logo. Wettbewerbssponsoring wird hauptsächlich im Spitzensport durchgeführt.&lt;br /&gt;
===Vereinssponsoring===&lt;br /&gt;
Durch Vereinssponsoring unterstützt eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen einen bestimmten Verein. Neben den Klassikern Trikotsponsoring und Bandenwerbung werden mit Maßnahmen und Ideen wie Lautsprecherdurchsagen, Bildwände, Schaukästen, Gestaltung von Vereinsfahrzeugen, VIP-Räume und Ehrenlogen, Aktionen und Präsentationen auf dem Spielfeld vor und während der Spiele in den Pausen am Veranstaltungsort, Eintrittskarten, Werbung im Vereins-, Abteilungs- oder Stadionheft die Bekanntheit gesteigert und das Image verbessert.&lt;br /&gt;
===Mannschaftssponsoring===&lt;br /&gt;
Auf der Ebene des Mannschaftssports gibt es in Deutschland kaum ein Team, das keinen Sponsor hat. Der sog. Hauptsponsor, dessen Markenlogo meistens auf Brusthöhe des Trikots abgebildet wird, stellt die wichtigste Einnahmequelle dar, weitere Unterstützer finden sich dann an Ärmeln oder Hose oder werden per Bandenwerbung oder Werbeaktionen am Spielort kommuniziert. &lt;br /&gt;
===Einzelsportlersponsoring===&lt;br /&gt;
Auf den Kleidungsstücken oder Sportgeräten des Sportlers findet sich das Markenlogo des Werbepartners bzw. des Sponsors. Je nach Popularität bekommt der Sportler dafür einen Geldbetrag gezahlt. &lt;br /&gt;
===Name-Sponsoring===&lt;br /&gt;
Hierbei bekommt der Veranstalter, der Verein oder eine Mannschaft Geld vom Sponsor, wenn er oder sie für einen definierten Zeitraum das Benennungsrecht für den Wettbewerb, die Mannschaft oder auch des Spielortes der Mannschaft an ihn abgibt.&lt;br /&gt;
===[[Trikotsponsoring]]===&lt;br /&gt;
Diese Form von Sponsoring wird vor allem in Mannschaftssportarten angewendet. Dabei trägt der Sportler die Aufschrift des Sponsors groß auf der Brust oder auf dem Rücken des Trikots.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*http://www.stmi.bayern.de&lt;br /&gt;
*http://www.stmf.bayern.de&lt;br /&gt;
*http://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/sponsoring/ertragsteuerliche-behandlung_190_109080.html&lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/finanzen/steuern/steuern-und-sponsoring/trikot-und-sportkleidung/&lt;br /&gt;
*http://www.experto.de&lt;br /&gt;
*http://de.wikipedia.org/wiki/Sponsoring &lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/marketing/sponsoring/sponsoringarten/verbandssponsoring/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Quellen==&lt;br /&gt;
*Schreiben des BMF IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B 7 - S 0183 - 62/98, v. 18.2.1998&lt;br /&gt;
*§ 67 a AO&lt;br /&gt;
*§ 64 AO&lt;br /&gt;
*Schreiben v. 18.2.1998, IV B 2 - S 2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98, BStBl. I 1998, 212)&lt;br /&gt;
*BFH, Urteil v. 3.2.1993, I R 37/91, BStBl. II 1993, 441; Urteil v. Sponsoring-Erlass Tz. 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Finanzen im Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Sponsoring</id>
		<title>Sponsoring</title>
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				<updated>2014-09-15T14:04:20Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: /* Begriffsbestimmungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Unter Sponsoring versteht man die Förderung von Einzelpersonen, einer Personengruppe, Organisationen oder Veranstaltungen, durch eine Einzelperson, eine Organisation oder ein Unternehmen. Diese Förderung geschieht in Form von Geld-, Sach- und/oder Dienstleistungen mit der Erwartung, eine unterstützende Gegenleistung zu erhalten. Sponsoring ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, mit dem Ziel auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen und der Absatzförderung für Produkte und Dienstleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gründe für Sponsoring==&lt;br /&gt;
Sichern Sie sich als Unternehmen &lt;br /&gt;
*den persönlichen Kontakt zu Ihrer Zielgruppe, potentiellen Kunden und Entscheidern &lt;br /&gt;
*die Steigerung und Vertiefung Ihres Bekanntheitsgrades  &lt;br /&gt;
*die Verbesserung Ihres Images&lt;br /&gt;
Durch die finanzielle, materielle und auch ideelle Unterstützung der Sponsoren ist es möglich, z. B. Sportgeräte, Sportkleidung, den Vereinsbus oder die Infrastruktur am Sportplatz mit den entsprechenden laufenden Kosten zum Teil abzudecken. Andere Sponsoren beteiligen sich bei der Finanzierung des Sportvereins z.B. durch Spenden oder bezahlte Werbung, wie z.B. in der Vereinszeitung, auf dem Vereinsbus oder mit Banden auf dem Sportplatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kriterien für die Zulässigkeit von Sponsoring==&lt;br /&gt;
*Wahrung der Neutralität der öffentlichen Verwaltung, &lt;br /&gt;
*kein Verstoß gegen [[Rechtsvorschriften]] oder das öffentliche Wohl, &lt;br /&gt;
*keine Beeinträchtigung des Ansehens und von Interessen der Verwaltung, &lt;br /&gt;
*Gewährleistung einer sachgerechten und unparteiischen Aufgabenerfüllung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Begriffsbestimmungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sponsoring===&lt;br /&gt;
Sponsoring ist die Zuwendung von Geld bzw. geldwerten Sach- oder Dienstleistungen durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen, die neben dem Motiv der [[Förderung]] der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. Der zuwendenden Person kommt es auf ihre Profilierung in der Öffentlichkeit über das unterstützte Vorhaben an. &lt;br /&gt;
===Werbung===&lt;br /&gt;
Unter Werbung sind Zuwendungen von Unternehmen oder unternehmerisch orientierter Privatpersonen für die Verbreitung ihrer Werbebotschaften durch die öffentliche Verwaltung zu verstehen, wenn diese ausschließlich dem Erreichen eigener Kommunikationsziele (Imagegewinn, Verkaufsförderung, Produktinformation) dienen. Die Förderung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung ist nur Mittel zum Zweck und liegt nicht im unmittelbaren Interesse des Zuwenders. &lt;br /&gt;
===Spenden===&lt;br /&gt;
Spenden sind Zuwendungen beispielsweise von Privatpersonen oder Unternehmen, bei denen das Motiv der Förderung der jeweiligen Behörde oder Einrichtung überwiegt. Der Spender erwartet keine Gegenleistung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ertragsteuerliche Behandlung==&lt;br /&gt;
Die Aufwendungen des Sponsors können&lt;br /&gt;
*Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG,&lt;br /&gt;
*Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder&lt;br /&gt;
*steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG, bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG&lt;br /&gt;
sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Berücksichtigung als Betriebsausgaben===&lt;br /&gt;
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.&lt;br /&gt;
Entscheidend für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist immer die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen. Wenn das Sponsoring auf die Imagepflege und Erhöhung des Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit angelegt ist, kann die betriebliche Veranlassung von Sponsoringaufwendungen in der Steigerung der öffentlichen Wahrnehmung gesehen werden. &lt;br /&gt;
Die Aufwendungen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Unternehmensimage verbessern===&lt;br /&gt;
Das Streben nach Erhöhung oder Sicherung des unternehmerischen Ansehens ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gesponserte auf den Sponsor oder dessen Produkte werbewirksam hinweist:&lt;br /&gt;
*auf Plakaten&lt;br /&gt;
*bei Veranstaltungshinweisen&lt;br /&gt;
*in Ausstellungskatalogen&lt;br /&gt;
*auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen&lt;br /&gt;
*in Vereinszeitungen/Vereinsmitteilungen&lt;br /&gt;
*auf Eintrittskarten&lt;br /&gt;
*in Lautsprecherdurchsagen&lt;br /&gt;
Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil begründen, den der Sponsor für sich anstrebt, besonders dann, wenn die Berichterstattung in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors bewusst eingebunden wird oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Gesponserten mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.&lt;br /&gt;
Ferner können wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erscheinungsformen==&lt;br /&gt;
Sportsponsoring nimmt von allen Sponsoringarten die dominanteste Stellung ein. Es kann nach den Kriterien Sportart (Fußball, Handball, Basketball, Motorsport, Tennis), organisatorische Einheit (Verband, Wettbewerb, Verein, Mannschaft, Einzelsportler) und Leistungsebene (Profi-, Amateur-, Freizeitsport) untergliedert werden.&lt;br /&gt;
Vor allem medienpräsente Sportarten wie Fußball, Formel 1 und Tennis profitieren von Sponsorenverträgen, da das Sponsoring ein gewisses TV-Medieninteresse voraussetzt. Andere Sportarten, die nicht oder nur selten in den Medien zu sehen sind, aber trotzdem eine große Anhängerschaft haben, erfahren stattdessen häufig Sportsponsoring seitens der Hersteller der sportartspezifischen Produkte. &lt;br /&gt;
===Verbandssponsoring===&lt;br /&gt;
Das Sponsoring von Sportverbänden bezeichnet man als Verbandssponsoring. Davon  können auch Sportvereine profitieren. Wenn die Sportvereine die zwischen Verband und Sponsor vereinbarten Leistungen umsetzen (z.B. durch Anbringen von Werbebanden des Verbandssponsors, Platzierung des Sponsorenlogos in Drucksachen, Einbindung des Logos des Verbandssponsors auf der Vereins-Internetseite, Bereitstellung einer Dokumentationsmappe), erhalten sie von den Sponsoringeinnahmen des Verbandes einen finanziellen Rückfluss.&lt;br /&gt;
===Wettbewerbssponsoring===&lt;br /&gt;
Beim Wettbewerbssponsoring fördert eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen einen Wettbewerb, z. B. die Fußball Bundesliga. Dieser bekommt dafür einen Geldbetrag gezahlt. Im Gegenzug erscheint da beispielsweise auf den Banden in den Stadien das Logo des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Liga-Logo. Wettbewerbssponsoring wird hauptsächlich im Spitzensport durchgeführt.&lt;br /&gt;
===Vereinssponsoring===&lt;br /&gt;
Durch Vereinssponsoring unterstützt eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen einen bestimmten Verein. Neben den Klassikern Trikotsponsoring und Bandenwerbung werden mit Maßnahmen und Ideen wie Lautsprecherdurchsagen, Bildwände, Schaukästen, Gestaltung von Vereinsfahrzeugen, VIP-Räume und Ehrenlogen, Aktionen und Präsentationen auf dem Spielfeld vor und während der Spiele in den Pausen am Veranstaltungsort, Eintrittskarten, Werbung im Vereins-, Abteilungs- oder Stadionheft die Bekanntheit gesteigert und das Image verbessert.&lt;br /&gt;
===Mannschaftssponsoring===&lt;br /&gt;
Auf der Ebene des Mannschaftssports gibt es in Deutschland kaum ein Team, das keinen Sponsor hat. Der sog. Hauptsponsor, dessen Markenlogo meistens auf Brusthöhe des Trikots abgebildet wird, stellt die wichtigste Einnahmequelle dar, weitere Unterstützer finden sich dann an Ärmeln oder Hose oder werden per Bandenwerbung oder Werbeaktionen am Spielort kommuniziert. &lt;br /&gt;
===Einzelsportlersponsoring===&lt;br /&gt;
Auf den Kleidungsstücken oder Sportgeräten des Sportlers findet sich das Markenlogo des Werbepartners bzw. des Sponsors. Je nach Popularität bekommt der Sportler dafür einen Geldbetrag gezahlt. &lt;br /&gt;
===Name-Sponsoring===&lt;br /&gt;
Hierbei bekommt der Veranstalter, der Verein oder eine Mannschaft Geld vom Sponsor, wenn er oder sie für einen definierten Zeitraum das Benennungsrecht für den Wettbewerb, die Mannschaft oder auch des Spielortes der Mannschaft an ihn abgibt.&lt;br /&gt;
===[[Trikotsponsoring]]===&lt;br /&gt;
Diese Form von Sponsoring wird vor allem in Mannschaftssportarten angewendet. Dabei trägt der Sportler die Aufschrift des Sponsors groß auf der Brust oder auf dem Rücken des Trikots.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*http://www.stmi.bayern.de&lt;br /&gt;
*http://www.stmf.bayern.de&lt;br /&gt;
*http://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/sponsoring/ertragsteuerliche-behandlung_190_109080.html&lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/finanzen/steuern/steuern-und-sponsoring/trikot-und-sportkleidung/&lt;br /&gt;
*http://www.experto.de&lt;br /&gt;
*http://de.wikipedia.org/wiki/Sponsoring &lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/marketing/sponsoring/sponsoringarten/verbandssponsoring/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Quellen==&lt;br /&gt;
*Schreiben des BMF IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B 7 - S 0183 - 62/98, v. 18.2.1998&lt;br /&gt;
*§ 67 a AO&lt;br /&gt;
*§ 64 AO&lt;br /&gt;
*Schreiben v. 18.2.1998, IV B 2 - S 2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98, BStBl. I 1998, 212)&lt;br /&gt;
*BFH, Urteil v. 3.2.1993, I R 37/91, BStBl. II 1993, 441; Urteil v. Sponsoring-Erlass Tz. 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Finanzen im Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Sponsoring</id>
		<title>Sponsoring</title>
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				<updated>2014-09-15T14:02:27Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: /* Kriterien für die Zulässigkeit von Sponsoring */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Unter Sponsoring versteht man die Förderung von Einzelpersonen, einer Personengruppe, Organisationen oder Veranstaltungen, durch eine Einzelperson, eine Organisation oder ein Unternehmen. Diese Förderung geschieht in Form von Geld-, Sach- und/oder Dienstleistungen mit der Erwartung, eine unterstützende Gegenleistung zu erhalten. Sponsoring ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, mit dem Ziel auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen und der Absatzförderung für Produkte und Dienstleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gründe für Sponsoring==&lt;br /&gt;
Sichern Sie sich als Unternehmen &lt;br /&gt;
*den persönlichen Kontakt zu Ihrer Zielgruppe, potentiellen Kunden und Entscheidern &lt;br /&gt;
*die Steigerung und Vertiefung Ihres Bekanntheitsgrades  &lt;br /&gt;
*die Verbesserung Ihres Images&lt;br /&gt;
Durch die finanzielle, materielle und auch ideelle Unterstützung der Sponsoren ist es möglich, z. B. Sportgeräte, Sportkleidung, den Vereinsbus oder die Infrastruktur am Sportplatz mit den entsprechenden laufenden Kosten zum Teil abzudecken. Andere Sponsoren beteiligen sich bei der Finanzierung des Sportvereins z.B. durch Spenden oder bezahlte Werbung, wie z.B. in der Vereinszeitung, auf dem Vereinsbus oder mit Banden auf dem Sportplatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kriterien für die Zulässigkeit von Sponsoring==&lt;br /&gt;
*Wahrung der Neutralität der öffentlichen Verwaltung, &lt;br /&gt;
*kein Verstoß gegen [[Rechtsvorschriften]] oder das öffentliche Wohl, &lt;br /&gt;
*keine Beeinträchtigung des Ansehens und von Interessen der Verwaltung, &lt;br /&gt;
*Gewährleistung einer sachgerechten und unparteiischen Aufgabenerfüllung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Begriffsbestimmungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sponsoring===&lt;br /&gt;
Sponsoring ist die Zuwendung von Geld bzw. geldwerten Sach- oder Dienstleistungen durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen, die neben dem Motiv der Förderung der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. Der zuwendenden Person kommt es auf ihre Profilierung in der Öffentlichkeit über das unterstützte Vorhaben an. &lt;br /&gt;
===Werbung===&lt;br /&gt;
Unter Werbung sind Zuwendungen von Unternehmen oder unternehmerisch orientierter Privatpersonen für die Verbreitung ihrer Werbebotschaften durch die öffentliche Verwaltung zu verstehen, wenn diese ausschließlich dem Erreichen eigener Kommunikationsziele (Imagegewinn, Verkaufsförderung, Produktinformation) dienen. Die Förderung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung ist nur Mittel zum Zweck und liegt nicht im unmittelbaren Interesse des Zuwenders. &lt;br /&gt;
===Spenden===&lt;br /&gt;
Spenden sind Zuwendungen beispielsweise von Privatpersonen oder Unternehmen, bei denen das Motiv der Förderung der jeweiligen Behörde oder Einrichtung überwiegt. Der Spender erwartet keine Gegenleistung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ertragsteuerliche Behandlung==&lt;br /&gt;
Die Aufwendungen des Sponsors können&lt;br /&gt;
*Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG,&lt;br /&gt;
*Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder&lt;br /&gt;
*steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG, bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG&lt;br /&gt;
sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Berücksichtigung als Betriebsausgaben===&lt;br /&gt;
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.&lt;br /&gt;
Entscheidend für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist immer die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen. Wenn das Sponsoring auf die Imagepflege und Erhöhung des Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit angelegt ist, kann die betriebliche Veranlassung von Sponsoringaufwendungen in der Steigerung der öffentlichen Wahrnehmung gesehen werden. &lt;br /&gt;
Die Aufwendungen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Unternehmensimage verbessern===&lt;br /&gt;
Das Streben nach Erhöhung oder Sicherung des unternehmerischen Ansehens ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gesponserte auf den Sponsor oder dessen Produkte werbewirksam hinweist:&lt;br /&gt;
*auf Plakaten&lt;br /&gt;
*bei Veranstaltungshinweisen&lt;br /&gt;
*in Ausstellungskatalogen&lt;br /&gt;
*auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen&lt;br /&gt;
*in Vereinszeitungen/Vereinsmitteilungen&lt;br /&gt;
*auf Eintrittskarten&lt;br /&gt;
*in Lautsprecherdurchsagen&lt;br /&gt;
Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil begründen, den der Sponsor für sich anstrebt, besonders dann, wenn die Berichterstattung in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors bewusst eingebunden wird oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Gesponserten mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.&lt;br /&gt;
Ferner können wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erscheinungsformen==&lt;br /&gt;
Sportsponsoring nimmt von allen Sponsoringarten die dominanteste Stellung ein. Es kann nach den Kriterien Sportart (Fußball, Handball, Basketball, Motorsport, Tennis), organisatorische Einheit (Verband, Wettbewerb, Verein, Mannschaft, Einzelsportler) und Leistungsebene (Profi-, Amateur-, Freizeitsport) untergliedert werden.&lt;br /&gt;
Vor allem medienpräsente Sportarten wie Fußball, Formel 1 und Tennis profitieren von Sponsorenverträgen, da das Sponsoring ein gewisses TV-Medieninteresse voraussetzt. Andere Sportarten, die nicht oder nur selten in den Medien zu sehen sind, aber trotzdem eine große Anhängerschaft haben, erfahren stattdessen häufig Sportsponsoring seitens der Hersteller der sportartspezifischen Produkte. &lt;br /&gt;
===Verbandssponsoring===&lt;br /&gt;
Das Sponsoring von Sportverbänden bezeichnet man als Verbandssponsoring. Davon  können auch Sportvereine profitieren. Wenn die Sportvereine die zwischen Verband und Sponsor vereinbarten Leistungen umsetzen (z.B. durch Anbringen von Werbebanden des Verbandssponsors, Platzierung des Sponsorenlogos in Drucksachen, Einbindung des Logos des Verbandssponsors auf der Vereins-Internetseite, Bereitstellung einer Dokumentationsmappe), erhalten sie von den Sponsoringeinnahmen des Verbandes einen finanziellen Rückfluss.&lt;br /&gt;
===Wettbewerbssponsoring===&lt;br /&gt;
Beim Wettbewerbssponsoring fördert eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen einen Wettbewerb, z. B. die Fußball Bundesliga. Dieser bekommt dafür einen Geldbetrag gezahlt. Im Gegenzug erscheint da beispielsweise auf den Banden in den Stadien das Logo des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Liga-Logo. Wettbewerbssponsoring wird hauptsächlich im Spitzensport durchgeführt.&lt;br /&gt;
===Vereinssponsoring===&lt;br /&gt;
Durch Vereinssponsoring unterstützt eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen einen bestimmten Verein. Neben den Klassikern Trikotsponsoring und Bandenwerbung werden mit Maßnahmen und Ideen wie Lautsprecherdurchsagen, Bildwände, Schaukästen, Gestaltung von Vereinsfahrzeugen, VIP-Räume und Ehrenlogen, Aktionen und Präsentationen auf dem Spielfeld vor und während der Spiele in den Pausen am Veranstaltungsort, Eintrittskarten, Werbung im Vereins-, Abteilungs- oder Stadionheft die Bekanntheit gesteigert und das Image verbessert.&lt;br /&gt;
===Mannschaftssponsoring===&lt;br /&gt;
Auf der Ebene des Mannschaftssports gibt es in Deutschland kaum ein Team, das keinen Sponsor hat. Der sog. Hauptsponsor, dessen Markenlogo meistens auf Brusthöhe des Trikots abgebildet wird, stellt die wichtigste Einnahmequelle dar, weitere Unterstützer finden sich dann an Ärmeln oder Hose oder werden per Bandenwerbung oder Werbeaktionen am Spielort kommuniziert. &lt;br /&gt;
===Einzelsportlersponsoring===&lt;br /&gt;
Auf den Kleidungsstücken oder Sportgeräten des Sportlers findet sich das Markenlogo des Werbepartners bzw. des Sponsors. Je nach Popularität bekommt der Sportler dafür einen Geldbetrag gezahlt. &lt;br /&gt;
===Name-Sponsoring===&lt;br /&gt;
Hierbei bekommt der Veranstalter, der Verein oder eine Mannschaft Geld vom Sponsor, wenn er oder sie für einen definierten Zeitraum das Benennungsrecht für den Wettbewerb, die Mannschaft oder auch des Spielortes der Mannschaft an ihn abgibt.&lt;br /&gt;
===[[Trikotsponsoring]]===&lt;br /&gt;
Diese Form von Sponsoring wird vor allem in Mannschaftssportarten angewendet. Dabei trägt der Sportler die Aufschrift des Sponsors groß auf der Brust oder auf dem Rücken des Trikots.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*http://www.stmi.bayern.de&lt;br /&gt;
*http://www.stmf.bayern.de&lt;br /&gt;
*http://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/sponsoring/ertragsteuerliche-behandlung_190_109080.html&lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/finanzen/steuern/steuern-und-sponsoring/trikot-und-sportkleidung/&lt;br /&gt;
*http://www.experto.de&lt;br /&gt;
*http://de.wikipedia.org/wiki/Sponsoring &lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/marketing/sponsoring/sponsoringarten/verbandssponsoring/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Quellen==&lt;br /&gt;
*Schreiben des BMF IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B 7 - S 0183 - 62/98, v. 18.2.1998&lt;br /&gt;
*§ 67 a AO&lt;br /&gt;
*§ 64 AO&lt;br /&gt;
*Schreiben v. 18.2.1998, IV B 2 - S 2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98, BStBl. I 1998, 212)&lt;br /&gt;
*BFH, Urteil v. 3.2.1993, I R 37/91, BStBl. II 1993, 441; Urteil v. Sponsoring-Erlass Tz. 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Finanzen im Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring</id>
		<title>Trikotsponsoring</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring"/>
				<updated>2014-09-15T14:00:02Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: /* Beispiel 4 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Trikotwerbung ist eine häufige und beliebte Form des Sport[[sponsoring]]s. Vor allem in [[Mannschaftssportarten]] wie Fußball, Handball, Volleyball oder Basketball ist Werbung auf der Brust oder auf dem Rücken der Sportler in allen Alters- und Spielklassen zu finden. Auch Einzelsportler stellen sich als &amp;quot;Litfaßsäule&amp;quot; zur Verfügung. Ein Kommunikationsziel der Trikotwerbung ist eine größere Medienpräsenz. Das Trikot mit der Werbung des Sponsors ist häufig im Bild. Es geht also mehr um Reichweite als um andere qualitative Merkmale. &lt;br /&gt;
==Nützliche Partner für Trikotsponsoring==&lt;br /&gt;
*Mannschaften mit hoher Medienpräsenz (häufig Fußball, regional unterschiedlich Handball, Basketball u. a.)&lt;br /&gt;
*populäre Sportarten&lt;br /&gt;
*Aufsteiger-Teams&lt;br /&gt;
*Mannschaften in höheren Spielklassen&lt;br /&gt;
*[[Spitzensportler]] mit hoher Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*Profisportler&lt;br /&gt;
*exotische Sportarten, Extremsport mit entsprechender Medienaufmerksamkeit und Affinität zum Sponsor&lt;br /&gt;
==Kommunikationsziele der Trikotwerbung==&lt;br /&gt;
*verstärkte Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*höhere Markenbekanntheit&lt;br /&gt;
*Imagetransfer in sehr affinen Bereichen (Produkt und Sport hängen inhaltlich sehr eng zusammen)&lt;br /&gt;
==Wege zur Umsetzung von Trikotwerbung im Sportsponsoring==&lt;br /&gt;
*Ausrüstervertrag (bei Bekleidungsherstellern und Sportartikelhändlern)&lt;br /&gt;
*Sachkostenzuschuss (Vertragsgestaltung beachten, da sonst steuerschädlich!)&lt;br /&gt;
*Sponsoringvertrag mit Trikotwerbung als Teil der Maßnahmenplanung&lt;br /&gt;
*Werbevertrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Trikot- und Sportkleidung im ideellen Bereich==&lt;br /&gt;
Die Zuordnung von Trikot- und Sportkleidung zum ideellen Bereich erfolgt nur dann, wenn&lt;br /&gt;
*der Sponsor das Geld für die Sportkleidung gibt, aber darauf nicht vermerkt ist &lt;br /&gt;
*wenn der Sponsor freiwillig die Sportkleidung für den Verein erwirbt und diese ohne Werbeaufdruck dem Verein übergibt &lt;br /&gt;
*keine vertragliche Regelung zwischen Verein und Sponsor über die Beschaffung der Sportkleidung besteht&lt;br /&gt;
*der Verein die Sportkleidung erhält und sich bedankt bzw. nur durch Namensnennung und Logo auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel===&lt;br /&gt;
Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 17.02.2006 entschieden, dass ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots mit Werbeaufdruck für seine Kinder- und Jugendmannschaft erhält und nicht als Gegenleistung die Trikots bei Spielen nutzen muss, keine umsatzsteuerbare [[Werbeleistung]] erbringt. Begründet wird dieses Urteil damit, dass nur eine geringe Werbewirksamkeit durch das Tragen der Trikots zu erwarten sei. Bei den Spielen der Kinder- und Jugendmannschaften sei kaum eine Werbewirksamkeit für den Sponsor zu erwarten, weil erfahrungsgemäß überwiegend Eltern und Angehörige der Spieler und der betreuenden Vereinsmitglieder anwesend seien und kaum fremdes Publikum kommen würde. Es gäbe auch kaum Berichte oder Bilder von diesen Mannschaften in der Presse. &lt;br /&gt;
===Einzelfall===&lt;br /&gt;
Es ist jeder Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Umständen welche Werbewirksamkeit im jeweiligen Fall vorliegt. &lt;br /&gt;
Wenn also von den überlassenen Trikots kein Werbeeffekt für den Sponsor zu erwarten ist (bei sehr kleinem, überschaubarem Publikum oder als für das beworbene Produkt ungeeignetes Publikum), kann für die Überlassung eine Sachspende angenommen werden. &lt;br /&gt;
Die unentgeltliche Überlassung von Trikots mit Werbeaufdruck durch Sponsoren ist als unentgeltliche Trikotwerbung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. &lt;br /&gt;
Die entgeltliche Überlassung von Werbung durch den Sponsor / für den Sponsor begründet immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf Trikots und Sportgeräten ist immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Verein erbringt selbst aktive Werbung. &lt;br /&gt;
Der Sponsor erhält für seine Leistung (Entgelt) eine umfangreiche, echte Gegenleistung in Form von öffentlichkeitswirksamer Werbung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Möglichkeiten zum Erwerb von Trikots==&lt;br /&gt;
Es gibt nachfolgende Möglichkeiten, Trikots / Sportkleidung / Sportgeräte mit Unterstützung von Sponsorengeldern zu erwerben.&lt;br /&gt;
Nachfolgend nur als &amp;quot;Trikots&amp;quot; bezeichnet: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 1===&lt;br /&gt;
Verein erwirbt Trikots ohne Werbeaufdruck aus eigenen Mitteln, Rechnung wird durch Lieferant  auf den Verein  ausgestellt.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für Jugendabteilung oder Mannschaften, für die kein Eintrittsgeld erhoben wird (also im ideellen Bereich des Vereins geführte Mannschaften). &lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung ohne Vorsteuerabzug gebucht. &lt;br /&gt;
*Trikots sind für Mannschaft, für die Eintrittsgeld gezahlt wird (Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung)&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung im Zweckbetrieb mit Vorsteuerabzug verbucht.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für eine Mannschaft, in der bezahlte Sportler (ab 2008 über 400 Euro monatliches Entgelt - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)spielen.&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf das Kostenkonto Sportkleidung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Vorsteuerabzug gebucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 2===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots ohne Werbeaufdruck wie in Beispiel eins, erhält aber dafür vom Sponsor den Rechnungsbetrag erstattet, ohne dass der Verein eine Rechnung ausstellt, als Spende.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Verein kann für die Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für die Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung - Verein kann für diese Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft mit bezahltem Sportler-Mannschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - keine Spende - keine Zuwendungsbestätigung!&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel 3===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots wie im Beispiel eins, erstellt über den Erwerb und die Beflockung dem Sponsor eine Rechnung.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im ideellen Bereich ohne Vorsteuerabzug auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. &lt;br /&gt;
*aa) Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MWSt) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab) Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor kann auch als Einnahme im ideellen Bereich erfasst werden, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 - siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht.&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 4===&lt;br /&gt;
Der Sponsor erwirbt die [[Trikots]], lässt diese beflocken, mit seinem [[Logo]] versehen und übergibt diese als &amp;quot;Trikotspende&amp;quot; an den Verein. &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein verbucht. Sollte der Wert der Trikots nicht vorliegen, muss dieser im Wege einer realistischen Schätzung ermittelt werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich:&lt;br /&gt;
*aa)Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Buchung erfolgt dann: Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich (kein Vorsteuerabzug) an Erlöskonto Trikotwerbung (unentgeltliche) muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab)Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich an Einnahme im ideellen Bereich, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 -  siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.  &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring</id>
		<title>Trikotsponsoring</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring"/>
				<updated>2014-09-15T13:59:14Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: /* Beispiel 4 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Trikotwerbung ist eine häufige und beliebte Form des Sport[[sponsoring]]s. Vor allem in [[Mannschaftssportarten]] wie Fußball, Handball, Volleyball oder Basketball ist Werbung auf der Brust oder auf dem Rücken der Sportler in allen Alters- und Spielklassen zu finden. Auch Einzelsportler stellen sich als &amp;quot;Litfaßsäule&amp;quot; zur Verfügung. Ein Kommunikationsziel der Trikotwerbung ist eine größere Medienpräsenz. Das Trikot mit der Werbung des Sponsors ist häufig im Bild. Es geht also mehr um Reichweite als um andere qualitative Merkmale. &lt;br /&gt;
==Nützliche Partner für Trikotsponsoring==&lt;br /&gt;
*Mannschaften mit hoher Medienpräsenz (häufig Fußball, regional unterschiedlich Handball, Basketball u. a.)&lt;br /&gt;
*populäre Sportarten&lt;br /&gt;
*Aufsteiger-Teams&lt;br /&gt;
*Mannschaften in höheren Spielklassen&lt;br /&gt;
*[[Spitzensportler]] mit hoher Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*Profisportler&lt;br /&gt;
*exotische Sportarten, Extremsport mit entsprechender Medienaufmerksamkeit und Affinität zum Sponsor&lt;br /&gt;
==Kommunikationsziele der Trikotwerbung==&lt;br /&gt;
*verstärkte Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*höhere Markenbekanntheit&lt;br /&gt;
*Imagetransfer in sehr affinen Bereichen (Produkt und Sport hängen inhaltlich sehr eng zusammen)&lt;br /&gt;
==Wege zur Umsetzung von Trikotwerbung im Sportsponsoring==&lt;br /&gt;
*Ausrüstervertrag (bei Bekleidungsherstellern und Sportartikelhändlern)&lt;br /&gt;
*Sachkostenzuschuss (Vertragsgestaltung beachten, da sonst steuerschädlich!)&lt;br /&gt;
*Sponsoringvertrag mit Trikotwerbung als Teil der Maßnahmenplanung&lt;br /&gt;
*Werbevertrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Trikot- und Sportkleidung im ideellen Bereich==&lt;br /&gt;
Die Zuordnung von Trikot- und Sportkleidung zum ideellen Bereich erfolgt nur dann, wenn&lt;br /&gt;
*der Sponsor das Geld für die Sportkleidung gibt, aber darauf nicht vermerkt ist &lt;br /&gt;
*wenn der Sponsor freiwillig die Sportkleidung für den Verein erwirbt und diese ohne Werbeaufdruck dem Verein übergibt &lt;br /&gt;
*keine vertragliche Regelung zwischen Verein und Sponsor über die Beschaffung der Sportkleidung besteht&lt;br /&gt;
*der Verein die Sportkleidung erhält und sich bedankt bzw. nur durch Namensnennung und Logo auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel===&lt;br /&gt;
Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 17.02.2006 entschieden, dass ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots mit Werbeaufdruck für seine Kinder- und Jugendmannschaft erhält und nicht als Gegenleistung die Trikots bei Spielen nutzen muss, keine umsatzsteuerbare [[Werbeleistung]] erbringt. Begründet wird dieses Urteil damit, dass nur eine geringe Werbewirksamkeit durch das Tragen der Trikots zu erwarten sei. Bei den Spielen der Kinder- und Jugendmannschaften sei kaum eine Werbewirksamkeit für den Sponsor zu erwarten, weil erfahrungsgemäß überwiegend Eltern und Angehörige der Spieler und der betreuenden Vereinsmitglieder anwesend seien und kaum fremdes Publikum kommen würde. Es gäbe auch kaum Berichte oder Bilder von diesen Mannschaften in der Presse. &lt;br /&gt;
===Einzelfall===&lt;br /&gt;
Es ist jeder Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Umständen welche Werbewirksamkeit im jeweiligen Fall vorliegt. &lt;br /&gt;
Wenn also von den überlassenen Trikots kein Werbeeffekt für den Sponsor zu erwarten ist (bei sehr kleinem, überschaubarem Publikum oder als für das beworbene Produkt ungeeignetes Publikum), kann für die Überlassung eine Sachspende angenommen werden. &lt;br /&gt;
Die unentgeltliche Überlassung von Trikots mit Werbeaufdruck durch Sponsoren ist als unentgeltliche Trikotwerbung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. &lt;br /&gt;
Die entgeltliche Überlassung von Werbung durch den Sponsor / für den Sponsor begründet immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf Trikots und Sportgeräten ist immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Verein erbringt selbst aktive Werbung. &lt;br /&gt;
Der Sponsor erhält für seine Leistung (Entgelt) eine umfangreiche, echte Gegenleistung in Form von öffentlichkeitswirksamer Werbung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Möglichkeiten zum Erwerb von Trikots==&lt;br /&gt;
Es gibt nachfolgende Möglichkeiten, Trikots / Sportkleidung / Sportgeräte mit Unterstützung von Sponsorengeldern zu erwerben.&lt;br /&gt;
Nachfolgend nur als &amp;quot;Trikots&amp;quot; bezeichnet: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 1===&lt;br /&gt;
Verein erwirbt Trikots ohne Werbeaufdruck aus eigenen Mitteln, Rechnung wird durch Lieferant  auf den Verein  ausgestellt.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für Jugendabteilung oder Mannschaften, für die kein Eintrittsgeld erhoben wird (also im ideellen Bereich des Vereins geführte Mannschaften). &lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung ohne Vorsteuerabzug gebucht. &lt;br /&gt;
*Trikots sind für Mannschaft, für die Eintrittsgeld gezahlt wird (Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung)&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung im Zweckbetrieb mit Vorsteuerabzug verbucht.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für eine Mannschaft, in der bezahlte Sportler (ab 2008 über 400 Euro monatliches Entgelt - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)spielen.&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf das Kostenkonto Sportkleidung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Vorsteuerabzug gebucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 2===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots ohne Werbeaufdruck wie in Beispiel eins, erhält aber dafür vom Sponsor den Rechnungsbetrag erstattet, ohne dass der Verein eine Rechnung ausstellt, als Spende.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Verein kann für die Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für die Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung - Verein kann für diese Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft mit bezahltem Sportler-Mannschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - keine Spende - keine Zuwendungsbestätigung!&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel 3===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots wie im Beispiel eins, erstellt über den Erwerb und die Beflockung dem Sponsor eine Rechnung.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im ideellen Bereich ohne Vorsteuerabzug auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. &lt;br /&gt;
*aa) Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MWSt) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab) Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor kann auch als Einnahme im ideellen Bereich erfasst werden, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 - siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht.&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 4===&lt;br /&gt;
Der Sponsor erwirbt die [[Trikots]], lässt diese beflocken, mit seinem Logo versehen und übergibt diese als &amp;quot;Trikotspende&amp;quot; an den Verein. &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein verbucht. Sollte der Wert der Trikots nicht vorliegen, muss dieser im Wege einer realistischen Schätzung ermittelt werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich:&lt;br /&gt;
*aa)Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Buchung erfolgt dann: Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich (kein Vorsteuerabzug) an Erlöskonto Trikotwerbung (unentgeltliche) muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab)Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich an Einnahme im ideellen Bereich, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 -  siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.  &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring</id>
		<title>Trikotsponsoring</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring"/>
				<updated>2014-09-15T13:58:02Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Trikotwerbung ist eine häufige und beliebte Form des Sport[[sponsoring]]s. Vor allem in [[Mannschaftssportarten]] wie Fußball, Handball, Volleyball oder Basketball ist Werbung auf der Brust oder auf dem Rücken der Sportler in allen Alters- und Spielklassen zu finden. Auch Einzelsportler stellen sich als &amp;quot;Litfaßsäule&amp;quot; zur Verfügung. Ein Kommunikationsziel der Trikotwerbung ist eine größere Medienpräsenz. Das Trikot mit der Werbung des Sponsors ist häufig im Bild. Es geht also mehr um Reichweite als um andere qualitative Merkmale. &lt;br /&gt;
==Nützliche Partner für Trikotsponsoring==&lt;br /&gt;
*Mannschaften mit hoher Medienpräsenz (häufig Fußball, regional unterschiedlich Handball, Basketball u. a.)&lt;br /&gt;
*populäre Sportarten&lt;br /&gt;
*Aufsteiger-Teams&lt;br /&gt;
*Mannschaften in höheren Spielklassen&lt;br /&gt;
*[[Spitzensportler]] mit hoher Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*Profisportler&lt;br /&gt;
*exotische Sportarten, Extremsport mit entsprechender Medienaufmerksamkeit und Affinität zum Sponsor&lt;br /&gt;
==Kommunikationsziele der Trikotwerbung==&lt;br /&gt;
*verstärkte Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*höhere Markenbekanntheit&lt;br /&gt;
*Imagetransfer in sehr affinen Bereichen (Produkt und Sport hängen inhaltlich sehr eng zusammen)&lt;br /&gt;
==Wege zur Umsetzung von Trikotwerbung im Sportsponsoring==&lt;br /&gt;
*Ausrüstervertrag (bei Bekleidungsherstellern und Sportartikelhändlern)&lt;br /&gt;
*Sachkostenzuschuss (Vertragsgestaltung beachten, da sonst steuerschädlich!)&lt;br /&gt;
*Sponsoringvertrag mit Trikotwerbung als Teil der Maßnahmenplanung&lt;br /&gt;
*Werbevertrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Trikot- und Sportkleidung im ideellen Bereich==&lt;br /&gt;
Die Zuordnung von Trikot- und Sportkleidung zum ideellen Bereich erfolgt nur dann, wenn&lt;br /&gt;
*der Sponsor das Geld für die Sportkleidung gibt, aber darauf nicht vermerkt ist &lt;br /&gt;
*wenn der Sponsor freiwillig die Sportkleidung für den Verein erwirbt und diese ohne Werbeaufdruck dem Verein übergibt &lt;br /&gt;
*keine vertragliche Regelung zwischen Verein und Sponsor über die Beschaffung der Sportkleidung besteht&lt;br /&gt;
*der Verein die Sportkleidung erhält und sich bedankt bzw. nur durch Namensnennung und Logo auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel===&lt;br /&gt;
Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 17.02.2006 entschieden, dass ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots mit Werbeaufdruck für seine Kinder- und Jugendmannschaft erhält und nicht als Gegenleistung die Trikots bei Spielen nutzen muss, keine umsatzsteuerbare [[Werbeleistung]] erbringt. Begründet wird dieses Urteil damit, dass nur eine geringe Werbewirksamkeit durch das Tragen der Trikots zu erwarten sei. Bei den Spielen der Kinder- und Jugendmannschaften sei kaum eine Werbewirksamkeit für den Sponsor zu erwarten, weil erfahrungsgemäß überwiegend Eltern und Angehörige der Spieler und der betreuenden Vereinsmitglieder anwesend seien und kaum fremdes Publikum kommen würde. Es gäbe auch kaum Berichte oder Bilder von diesen Mannschaften in der Presse. &lt;br /&gt;
===Einzelfall===&lt;br /&gt;
Es ist jeder Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Umständen welche Werbewirksamkeit im jeweiligen Fall vorliegt. &lt;br /&gt;
Wenn also von den überlassenen Trikots kein Werbeeffekt für den Sponsor zu erwarten ist (bei sehr kleinem, überschaubarem Publikum oder als für das beworbene Produkt ungeeignetes Publikum), kann für die Überlassung eine Sachspende angenommen werden. &lt;br /&gt;
Die unentgeltliche Überlassung von Trikots mit Werbeaufdruck durch Sponsoren ist als unentgeltliche Trikotwerbung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. &lt;br /&gt;
Die entgeltliche Überlassung von Werbung durch den Sponsor / für den Sponsor begründet immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf Trikots und Sportgeräten ist immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Verein erbringt selbst aktive Werbung. &lt;br /&gt;
Der Sponsor erhält für seine Leistung (Entgelt) eine umfangreiche, echte Gegenleistung in Form von öffentlichkeitswirksamer Werbung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Möglichkeiten zum Erwerb von Trikots==&lt;br /&gt;
Es gibt nachfolgende Möglichkeiten, Trikots / Sportkleidung / Sportgeräte mit Unterstützung von Sponsorengeldern zu erwerben.&lt;br /&gt;
Nachfolgend nur als &amp;quot;Trikots&amp;quot; bezeichnet: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 1===&lt;br /&gt;
Verein erwirbt Trikots ohne Werbeaufdruck aus eigenen Mitteln, Rechnung wird durch Lieferant  auf den Verein  ausgestellt.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für Jugendabteilung oder Mannschaften, für die kein Eintrittsgeld erhoben wird (also im ideellen Bereich des Vereins geführte Mannschaften). &lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung ohne Vorsteuerabzug gebucht. &lt;br /&gt;
*Trikots sind für Mannschaft, für die Eintrittsgeld gezahlt wird (Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung)&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung im Zweckbetrieb mit Vorsteuerabzug verbucht.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für eine Mannschaft, in der bezahlte Sportler (ab 2008 über 400 Euro monatliches Entgelt - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)spielen.&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf das Kostenkonto Sportkleidung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Vorsteuerabzug gebucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 2===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots ohne Werbeaufdruck wie in Beispiel eins, erhält aber dafür vom Sponsor den Rechnungsbetrag erstattet, ohne dass der Verein eine Rechnung ausstellt, als Spende.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Verein kann für die Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für die Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung - Verein kann für diese Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft mit bezahltem Sportler-Mannschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - keine Spende - keine Zuwendungsbestätigung!&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel 3===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots wie im Beispiel eins, erstellt über den Erwerb und die Beflockung dem Sponsor eine Rechnung.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im ideellen Bereich ohne Vorsteuerabzug auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. &lt;br /&gt;
*aa) Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MWSt) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab) Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor kann auch als Einnahme im ideellen Bereich erfasst werden, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 - siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht.&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 4===&lt;br /&gt;
Der Sponsor erwirbt die Trikots, lässt diese beflocken, mit seinem Logo versehen und übergibt diese als &amp;quot;Trikotspende&amp;quot; an den Verein. &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein verbucht. Sollte der Wert der Trikots nicht vorliegen, muss dieser im Wege einer realistischen Schätzung ermittelt werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich:&lt;br /&gt;
aa)Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Buchung erfolgt dann: Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich (kein Vorsteuerabzug) an Erlöskonto Trikotwerbung (unentgeltliche) muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab)Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich an Einnahme im ideellen Bereich, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 -  siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.  &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<title>Trikotsponsoring</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring"/>
				<updated>2014-09-15T13:53:36Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Trikotwerbung ist eine häufige und beliebte Form des Sport[[sponsoring]]s. Vor allem in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball oder Basketball ist Werbung auf der Brust oder auf dem Rücken der Sportler in allen Alters- und Spielklassen zu finden. Auch Einzelsportler stellen sich als &amp;quot;Litfaßsäule&amp;quot; zur Verfügung. Ein Kommunikationsziel der Trikotwerbung ist eine größere Medienpräsenz. Das Trikot mit der Werbung des Sponsors ist häufig im Bild. Es geht also mehr um Reichweite als um andere qualitative Merkmale. &lt;br /&gt;
==Nützliche Partner für Trikotsponsoring==&lt;br /&gt;
*Mannschaften mit hoher Medienpräsenz (häufig Fußball, regional unterschiedlich Handball, Basketball u. a.)&lt;br /&gt;
*populäre Sportarten&lt;br /&gt;
*Aufsteiger-Teams&lt;br /&gt;
*Mannschaften in höheren Spielklassen&lt;br /&gt;
*Spitzensportler mit hoher Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*Profisportler&lt;br /&gt;
*exotische Sportarten, Extremsport mit entsprechender Medienaufmerksamkeit und Affinität zum Sponsor&lt;br /&gt;
==Kommunikationsziele der Trikotwerbung==&lt;br /&gt;
*verstärkte Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*höhere Markenbekanntheit&lt;br /&gt;
*Imagetransfer in sehr affinen Bereichen (Produkt und Sport hängen inhaltlich sehr eng zusammen)&lt;br /&gt;
==Wege zur Umsetzung von Trikotwerbung im Sportsponsoring==&lt;br /&gt;
*Ausrüstervertrag (bei Bekleidungsherstellern und Sportartikelhändlern)&lt;br /&gt;
*Sachkostenzuschuss (Vertragsgestaltung beachten, da sonst steuerschädlich!)&lt;br /&gt;
*Sponsoringvertrag mit Trikotwerbung als Teil der Maßnahmenplanung&lt;br /&gt;
*Werbevertrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Trikot- und Sportkleidung im ideellen Bereich==&lt;br /&gt;
Die Zuordnung von Trikot- und Sportkleidung zum ideellen Bereich erfolgt nur dann, wenn&lt;br /&gt;
*der Sponsor das Geld für die Sportkleidung gibt, aber darauf nicht vermerkt ist &lt;br /&gt;
*wenn der Sponsor freiwillig die Sportkleidung für den Verein erwirbt und diese ohne Werbeaufdruck dem Verein übergibt &lt;br /&gt;
*keine vertragliche Regelung zwischen Verein und Sponsor über die Beschaffung der Sportkleidung besteht&lt;br /&gt;
*der Verein die Sportkleidung erhält und sich bedankt bzw. nur durch Namensnennung und Logo auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel===&lt;br /&gt;
Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 17.02.2006 entschieden, dass ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots mit Werbeaufdruck für seine Kinder- und Jugendmannschaft erhält und nicht als Gegenleistung die Trikots bei Spielen nutzen muss, keine umsatzsteuerbare Werbeleistung erbringt. Begründet wird dieses Urteil damit, dass nur eine geringe Werbewirksamkeit durch das Tragen der Trikots zu erwarten sei. Bei den Spielen der Kinder- und Jugendmannschaften sei kaum eine Werbewirksamkeit für den Sponsor zu erwarten, weil erfahrungsgemäß überwiegend Eltern und Angehörige der Spieler und der betreuenden Vereinsmitglieder anwesend seien und kaum fremdes Publikum kommen würde. Es gäbe auch kaum Berichte oder Bilder von diesen Mannschaften in der Presse. &lt;br /&gt;
===Einzelfall===&lt;br /&gt;
Es ist jeder Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Umständen welche Werbewirksamkeit im jeweiligen Fall vorliegt. &lt;br /&gt;
Wenn also von den überlassenen Trikots kein Werbeeffekt für den Sponsor zu erwarten ist (bei sehr kleinem, überschaubarem Publikum oder als für das beworbene Produkt ungeeignetes Publikum), kann für die Überlassung eine Sachspende angenommen werden. &lt;br /&gt;
Die unentgeltliche Überlassung von Trikots mit Werbeaufdruck durch Sponsoren ist als unentgeltliche Trikotwerbung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. &lt;br /&gt;
Die entgeltliche Überlassung von Werbung durch den Sponsor / für den Sponsor begründet immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf Trikots und Sportgeräten ist immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Verein erbringt selbst aktive Werbung. &lt;br /&gt;
Der Sponsor erhält für seine Leistung (Entgelt) eine umfangreiche, echte Gegenleistung in Form von öffentlichkeitswirksamer Werbung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Möglichkeiten zum Erwerb von Trikots==&lt;br /&gt;
Es gibt nachfolgende Möglichkeiten, Trikots / Sportkleidung / Sportgeräte mit Unterstützung von Sponsorengeldern zu erwerben.&lt;br /&gt;
Nachfolgend nur als &amp;quot;Trikots&amp;quot; bezeichnet: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 1===&lt;br /&gt;
Verein erwirbt Trikots ohne Werbeaufdruck aus eigenen Mitteln, Rechnung wird durch Lieferant  auf den Verein  ausgestellt.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für Jugendabteilung oder Mannschaften, für die kein Eintrittsgeld erhoben wird (also im ideellen Bereich des Vereins geführte Mannschaften). &lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung ohne Vorsteuerabzug gebucht. &lt;br /&gt;
*Trikots sind für Mannschaft, für die Eintrittsgeld gezahlt wird (Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung)&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung im Zweckbetrieb mit Vorsteuerabzug verbucht.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für eine Mannschaft, in der bezahlte Sportler (ab 2008 über 400 Euro monatliches Entgelt - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)spielen.&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf das Kostenkonto Sportkleidung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Vorsteuerabzug gebucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 2===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots ohne Werbeaufdruck wie in Beispiel eins, erhält aber dafür vom Sponsor den Rechnungsbetrag erstattet, ohne dass der Verein eine Rechnung ausstellt, als Spende.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Verein kann für die Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für die Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung - Verein kann für diese Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft mit bezahltem Sportler-Mannschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - keine Spende - keine Zuwendungsbestätigung!&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel 3===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots wie im Beispiel eins, erstellt über den Erwerb und die Beflockung dem Sponsor eine Rechnung.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im ideellen Bereich ohne Vorsteuerabzug auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. &lt;br /&gt;
*aa) Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MWSt) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab) Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor kann auch als Einnahme im ideellen Bereich erfasst werden, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 - siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht.&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 4===&lt;br /&gt;
Der Sponsor erwirbt die Trikots, lässt diese beflocken, mit seinem Logo versehen und übergibt diese als &amp;quot;Trikotspende&amp;quot; an den Verein. &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein verbucht. Sollte der Wert der Trikots nicht vorliegen, muss dieser im Wege einer realistischen Schätzung ermittelt werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich:&lt;br /&gt;
aa)Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Buchung erfolgt dann: Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich (kein Vorsteuerabzug) an Erlöskonto Trikotwerbung (unentgeltliche) muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab)Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich an Einnahme im ideellen Bereich, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 -  siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.  &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring</id>
		<title>Trikotsponsoring</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring"/>
				<updated>2014-09-15T13:52:29Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Trikotwerbung ist eine häufige und beliebte Form des Sportsponsorings. Vor allem in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball oder Basketball ist Werbung auf der Brust oder auf dem Rücken der Sportler in allen Alters- und Spielklassen zu finden. Auch Einzelsportler stellen sich als &amp;quot;Litfaßsäule&amp;quot; zur Verfügung. Ein Kommunikationsziel der Trikotwerbung ist eine größere Medienpräsenz. Das Trikot mit der Werbung des Sponsors ist häufig im Bild. Es geht also mehr um Reichweite als um andere qualitative Merkmale. &lt;br /&gt;
==Nützliche Partner für Trikotsponsoring==&lt;br /&gt;
*Mannschaften mit hoher Medienpräsenz (häufig Fußball, regional unterschiedlich Handball, Basketball u. a.)&lt;br /&gt;
*populäre Sportarten&lt;br /&gt;
*Aufsteiger-Teams&lt;br /&gt;
*Mannschaften in höheren Spielklassen&lt;br /&gt;
*Spitzensportler mit hoher Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*Profisportler&lt;br /&gt;
*exotische Sportarten, Extremsport mit entsprechender Medienaufmerksamkeit und Affinität zum Sponsor&lt;br /&gt;
==Kommunikationsziele der Trikotwerbung==&lt;br /&gt;
*verstärkte Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*höhere Markenbekanntheit&lt;br /&gt;
*Imagetransfer in sehr affinen Bereichen (Produkt und Sport hängen inhaltlich sehr eng zusammen)&lt;br /&gt;
==Wege zur Umsetzung von Trikotwerbung im Sportsponsoring==&lt;br /&gt;
*Ausrüstervertrag (bei Bekleidungsherstellern und Sportartikelhändlern)&lt;br /&gt;
*Sachkostenzuschuss (Vertragsgestaltung beachten, da sonst steuerschädlich!)&lt;br /&gt;
*Sponsoringvertrag mit Trikotwerbung als Teil der Maßnahmenplanung&lt;br /&gt;
*Werbevertrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Trikot- und Sportkleidung im ideellen Bereich==&lt;br /&gt;
Die Zuordnung von Trikot- und Sportkleidung zum ideellen Bereich erfolgt nur dann, wenn&lt;br /&gt;
*der Sponsor das Geld für die Sportkleidung gibt, aber darauf nicht vermerkt ist &lt;br /&gt;
*wenn der Sponsor freiwillig die Sportkleidung für den Verein erwirbt und diese ohne Werbeaufdruck dem Verein übergibt &lt;br /&gt;
*keine vertragliche Regelung zwischen Verein und Sponsor über die Beschaffung der Sportkleidung besteht&lt;br /&gt;
*der Verein die Sportkleidung erhält und sich bedankt bzw. nur durch Namensnennung und Logo auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel===&lt;br /&gt;
Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 17.02.2006 entschieden, dass ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots mit Werbeaufdruck für seine Kinder- und Jugendmannschaft erhält und nicht als Gegenleistung die Trikots bei Spielen nutzen muss, keine umsatzsteuerbare Werbeleistung erbringt. Begründet wird dieses Urteil damit, dass nur eine geringe Werbewirksamkeit durch das Tragen der Trikots zu erwarten sei. Bei den Spielen der Kinder- und Jugendmannschaften sei kaum eine Werbewirksamkeit für den Sponsor zu erwarten, weil erfahrungsgemäß überwiegend Eltern und Angehörige der Spieler und der betreuenden Vereinsmitglieder anwesend seien und kaum fremdes Publikum kommen würde. Es gäbe auch kaum Berichte oder Bilder von diesen Mannschaften in der Presse. &lt;br /&gt;
===Einzelfall===&lt;br /&gt;
Es ist jeder Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Umständen welche Werbewirksamkeit im jeweiligen Fall vorliegt. &lt;br /&gt;
Wenn also von den überlassenen Trikots kein Werbeeffekt für den Sponsor zu erwarten ist (bei sehr kleinem, überschaubarem Publikum oder als für das beworbene Produkt ungeeignetes Publikum), kann für die Überlassung eine Sachspende angenommen werden. &lt;br /&gt;
Die unentgeltliche Überlassung von Trikots mit Werbeaufdruck durch Sponsoren ist als unentgeltliche Trikotwerbung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. &lt;br /&gt;
Die entgeltliche Überlassung von Werbung durch den Sponsor / für den Sponsor begründet immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf Trikots und Sportgeräten ist immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Verein erbringt selbst aktive Werbung. &lt;br /&gt;
Der Sponsor erhält für seine Leistung (Entgelt) eine umfangreiche, echte Gegenleistung in Form von öffentlichkeitswirksamer Werbung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Möglichkeiten zum Erwerb von Trikots==&lt;br /&gt;
Es gibt nachfolgende Möglichkeiten, Trikots / Sportkleidung / Sportgeräte mit Unterstützung von Sponsorengeldern zu erwerben.&lt;br /&gt;
Nachfolgend nur als &amp;quot;Trikots&amp;quot; bezeichnet: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 1===&lt;br /&gt;
Verein erwirbt Trikots ohne Werbeaufdruck aus eigenen Mitteln, Rechnung wird durch Lieferant  auf den Verein  ausgestellt.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für Jugendabteilung oder Mannschaften, für die kein Eintrittsgeld erhoben wird (also im ideellen Bereich des Vereins geführte Mannschaften). &lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung ohne Vorsteuerabzug gebucht. &lt;br /&gt;
*Trikots sind für Mannschaft, für die Eintrittsgeld gezahlt wird (Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung)&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung im Zweckbetrieb mit Vorsteuerabzug verbucht.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für eine Mannschaft, in der bezahlte Sportler (ab 2008 über 400 Euro monatliches Entgelt - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)spielen.&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf das Kostenkonto Sportkleidung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Vorsteuerabzug gebucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 2===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots ohne Werbeaufdruck wie in Beispiel eins, erhält aber dafür vom Sponsor den Rechnungsbetrag erstattet, ohne dass der Verein eine Rechnung ausstellt, als Spende.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Verein kann für die Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für die Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung - Verein kann für diese Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft mit bezahltem Sportler-Mannschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - keine Spende - keine Zuwendungsbestätigung!&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel 3===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots wie im Beispiel eins, erstellt über den Erwerb und die Beflockung dem Sponsor eine Rechnung.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im ideellen Bereich ohne Vorsteuerabzug auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. &lt;br /&gt;
*aa) Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MWSt) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab) Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor kann auch als Einnahme im ideellen Bereich erfasst werden, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 - siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht.&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 4===&lt;br /&gt;
Der Sponsor erwirbt die Trikots, lässt diese beflocken, mit seinem Logo versehen und übergibt diese als &amp;quot;Trikotspende&amp;quot; an den Verein. &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein verbucht. Sollte der Wert der Trikots nicht vorliegen, muss dieser im Wege einer realistischen Schätzung ermittelt werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich:&lt;br /&gt;
aa)Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Buchung erfolgt dann: Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich (kein Vorsteuerabzug) an Erlöskonto Trikotwerbung (unentgeltliche) muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab)Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich an Einnahme im ideellen Bereich, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 -  siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.  &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring</id>
		<title>Trikotsponsoring</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring"/>
				<updated>2014-09-15T13:50:14Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Trikotwerbung ist eine häufige und beliebte Form des Sportsponsorings. Vor allem in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball oder Basketball ist Werbung auf der Brust oder auf dem Rücken der Sportler in allen Alters- und Spielklassen zu finden. Auch Einzelsportler stellen sich als &amp;quot;Litfaßsäule&amp;quot; zur Verfügung. Ein Kommunikationsziel der Trikotwerbung ist eine größere Medienpräsenz. Das Trikot mit der Werbung des Sponsors ist häufig im Bild. Es geht also mehr um Reichweite als um andere qualitative Merkmale. &lt;br /&gt;
==Nützliche Partner für Trikotsponsoring==&lt;br /&gt;
*Mannschaften mit hoher Medienpräsenz (häufig Fußball, regional unterschiedlich Handball, Basketball u. a.)&lt;br /&gt;
*populäre Sportarten&lt;br /&gt;
*Aufsteiger-Teams&lt;br /&gt;
*Mannschaften in höheren Spielklassen&lt;br /&gt;
*Spitzensportler mit hoher Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*Profisportler&lt;br /&gt;
*exotische Sportarten, Extremsport mit entsprechender Medienaufmerksamkeit und Affinität zum Sponsor&lt;br /&gt;
==Kommunikationsziele der Trikotwerbung==&lt;br /&gt;
*verstärkte Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*höhere Markenbekanntheit&lt;br /&gt;
*Imagetransfer in sehr affinen Bereichen (Produkt und Sport hängen inhaltlich sehr eng zusammen)&lt;br /&gt;
==Wege zur Umsetzung von Trikotwerbung im Sportsponsoring==&lt;br /&gt;
*Ausrüstervertrag (bei Bekleidungsherstellern und Sportartikelhändlern)&lt;br /&gt;
*Sachkostenzuschuss (Vertragsgestaltung beachten, da sonst steuerschädlich!)&lt;br /&gt;
*Sponsoringvertrag mit Trikotwerbung als Teil der Maßnahmenplanung&lt;br /&gt;
*Werbevertrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Trikot- und Sportkleidung im ideellen Bereich==&lt;br /&gt;
Die Zuordnung von Trikot- und Sportkleidung zum ideellen Bereich erfolgt nur dann, wenn&lt;br /&gt;
*der Sponsor das Geld für die Sportkleidung gibt, aber darauf nicht vermerkt ist &lt;br /&gt;
*wenn der Sponsor freiwillig die Sportkleidung für den Verein erwirbt und diese ohne Werbeaufdruck dem Verein übergibt &lt;br /&gt;
*keine vertragliche Regelung zwischen Verein und Sponsor über die Beschaffung der Sportkleidung besteht&lt;br /&gt;
*der Verein die Sportkleidung erhält und sich bedankt bzw. nur durch Namensnennung und Logo auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel===&lt;br /&gt;
Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 17.02.2006 entschieden, dass ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots mit Werbeaufdruck für seine Kinder- und Jugendmannschaft erhält und nicht als Gegenleistung die Trikots bei Spielen nutzen muss, keine umsatzsteuerbare Werbeleistung erbringt. Begründet wird dieses Urteil damit, dass nur eine geringe Werbewirksamkeit durch das Tragen der Trikots zu erwarten sei. Bei den Spielen der Kinder- und Jugendmannschaften sei kaum eine Werbewirksamkeit für den Sponsor zu erwarten, weil erfahrungsgemäß überwiegend Eltern und Angehörige der Spieler und der betreuenden Vereinsmitglieder anwesend seien und kaum fremdes Publikum kommen würde. Es gäbe auch kaum Berichte oder Bilder von diesen Mannschaften in der Presse. &lt;br /&gt;
===Einzelfall===&lt;br /&gt;
Es ist jeder Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Umständen welche Werbewirksamkeit im jeweiligen Fall vorliegt. &lt;br /&gt;
Wenn also von den überlassenen Trikots kein Werbeeffekt für den Sponsor zu erwarten ist (bei sehr kleinem, überschaubarem Publikum oder als für das beworbene Produkt ungeeignetes Publikum), kann für die Überlassung eine Sachspende angenommen werden. &lt;br /&gt;
Die unentgeltliche Überlassung von Trikots mit Werbeaufdruck durch Sponsoren ist als unentgeltliche Trikotwerbung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. &lt;br /&gt;
Die entgeltliche Überlassung von Werbung durch den Sponsor / für den Sponsor begründet immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf Trikots und Sportgeräten ist immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Verein erbringt selbst aktive Werbung. &lt;br /&gt;
Der Sponsor erhält für seine Leistung (Entgelt) eine umfangreiche, echte Gegenleistung in Form von öffentlichkeitswirksamer Werbung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Möglichkeiten zum Erwerb von Trikots==&lt;br /&gt;
Es gibt nachfolgende Möglichkeiten, Trikots / Sportkleidung / Sportgeräte mit Unterstützung von Sponsorengeldern zu erwerben.&lt;br /&gt;
Nachfolgend nur als &amp;quot;Trikots&amp;quot; bezeichnet: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 1===&lt;br /&gt;
Verein erwirbt Trikots ohne Werbeaufdruck aus eigenen Mitteln, Rechnung wird durch Lieferant  auf den Verein  ausgestellt.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für Jugendabteilung oder Mannschaften, für die kein Eintrittsgeld erhoben wird (also im ideellen Bereich des Vereins geführte Mannschaften). &lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung ohne Vorsteuerabzug gebucht. &lt;br /&gt;
*Trikots sind für Mannschaft, für die Eintrittsgeld gezahlt wird (Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung)&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung im Zweckbetrieb mit Vorsteuerabzug verbucht.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für eine Mannschaft, in der bezahlte Sportler (ab 2008 über 400 Euro monatliches Entgelt - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf das Kostenkonto Sportkleidung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Vorsteuerabzug gebucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 2===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots ohne Werbeaufdruck wie in Beispiel eins, erhält aber dafür vom Sponsor den Rechnungsbetrag erstattet, ohne dass der Verein eine Rechnung ausstellt, als Spende.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Verein kann für die Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für die Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung - Verein kann für diese Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft mit bezahltem Sportler-Mannschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - keine Spende - keine Zuwendungsbestätigung!&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel 3===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots wie im Beispiel eins, erstellt über den Erwerb und die Beflockung dem Sponsor eine Rechnung.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im ideellen Bereich ohne Vorsteuerabzug auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. &lt;br /&gt;
*aa) Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MWSt) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab) Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor kann auch als Einnahme im ideellen Bereich erfasst werden, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 - siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht.&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 4===&lt;br /&gt;
Der Sponsor erwirbt die Trikots, lässt diese beflocken, mit seinem Logo versehen und übergibt diese als &amp;quot;Trikotspende&amp;quot; an den Verein. &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein verbucht. Sollte der Wert der Trikots nicht vorliegen, muss dieser im Wege einer realistischen Schätzung ermittelt werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich:&lt;br /&gt;
aa)Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Buchung erfolgt dann: Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich (kein Vorsteuerabzug) an Erlöskonto Trikotwerbung (unentgeltliche) muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab)Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich an Einnahme im ideellen Bereich, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 -  siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.  &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Trikotsponsoring</id>
		<title>Trikotsponsoring</title>
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				<updated>2014-09-15T13:47:21Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: Die Seite wurde neu angelegt: „Trikotwerbung ist eine häufige und beliebte Form des Sportsponsorings. Vor allem in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball oder Basketball i…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Trikotwerbung ist eine häufige und beliebte Form des Sportsponsorings. Vor allem in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball oder Basketball ist Werbung auf der Brust oder auf dem Rücken der Sportler in allen Alters- und Spielklassen zu finden. Auch Einzelsportler stellen sich als &amp;quot;Litfaßsäule&amp;quot; zur Verfügung. Ein Kommunikationsziel der Trikotwerbung ist eine größere Medienpräsenz. Das Trikot mit der Werbung des Sponsors ist häufig im Bild. Es geht also mehr um Reichweite als um andere qualitative Merkmale. &lt;br /&gt;
==Nützliche Partner für Trikotsponsoring==&lt;br /&gt;
*Mannschaften mit hoher Medienpräsenz (häufig Fußball, regional unterschiedlich Handball, Basketball u. a.)&lt;br /&gt;
*populäre Sportarten&lt;br /&gt;
*Aufsteiger-Teams&lt;br /&gt;
*Mannschaften in höheren Spielklassen&lt;br /&gt;
*Spitzensportler mit hoher Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*Profisportler&lt;br /&gt;
*exotische Sportarten, Extremsport mit entsprechender Medienaufmerksamkeit und Affinität zum Sponsor&lt;br /&gt;
==Kommunikationsziele der Trikotwerbung==&lt;br /&gt;
*verstärkte Medienpräsenz&lt;br /&gt;
*höhere Markenbekanntheit&lt;br /&gt;
*Imagetransfer in sehr affinen Bereichen (Produkt und Sport hängen inhaltlich sehr eng zusammen)&lt;br /&gt;
==Wege zur Umsetzung von Trikotwerbung im Sportsponsoring==&lt;br /&gt;
*Ausrüstervertrag (bei Bekleidungsherstellern und Sportartikelhändlern)&lt;br /&gt;
*Sachkostenzuschuss (Vertragsgestaltung beachten, da sonst steuerschädlich!)&lt;br /&gt;
*Sponsoringvertrag mit Trikotwerbung als Teil der Maßnahmenplanung&lt;br /&gt;
*Werbevertrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Trikot- und Sportkleidung im ideellen Bereich==&lt;br /&gt;
Die Zuordnung von Trikot- und Sportkleidung zum ideellen Bereich erfolgt nur dann, wenn&lt;br /&gt;
*der Sponsor das Geld für die Sportkleidung gibt, aber darauf nicht vermerkt ist &lt;br /&gt;
*wenn der Sponsor freiwillig die Sportkleidung für den Verein erwirbt und diese ohne Werbeaufdruck dem Verein übergibt &lt;br /&gt;
*keine vertragliche Regelung zwischen Verein und Sponsor über die Beschaffung der Sportkleidung besteht&lt;br /&gt;
*der Verein die Sportkleidung erhält und sich bedankt bzw. nur durch Namensnennung und Logo auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel===&lt;br /&gt;
Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 17.02.2006 entschieden, dass ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots mit Werbeaufdruck für seine Kinder- und Jugendmannschaft erhält und nicht als Gegenleistung die Trikots bei Spielen nutzen muss, keine umsatzsteuerbare Werbeleistung erbringt. Begründet wird dieses Urteil damit, dass nur eine geringe Werbewirksamkeit durch das Tragen der Trikots zu erwarten sei. Bei den Spielen der Kinder- und Jugendmannschaften sei kaum eine Werbewirksamkeit für den Sponsor zu erwarten, weil erfahrungsgemäß überwiegend Eltern und Angehörige der Spieler und der betreuenden Vereinsmitglieder anwesend seien und kaum fremdes Publikum kommen würde. Es gäbe auch kaum Berichte oder Bilder von diesen Mannschaften in der Presse. &lt;br /&gt;
===Einzelfall===&lt;br /&gt;
Es ist jeder Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Umständen welche Werbewirksamkeit im jeweiligen Fall vorliegt. &lt;br /&gt;
Wenn also von den überlassenen Trikots kein Werbeeffekt für den Sponsor zu erwarten ist (bei sehr kleinem, überschaubarem Publikum oder als für das beworbene Produkt ungeeignetes Publikum), kann für die Überlassung eine Sachspende angenommen werden. &lt;br /&gt;
Die unentgeltliche Überlassung von Trikots mit Werbeaufdruck durch Sponsoren ist als unentgeltliche Trikotwerbung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. &lt;br /&gt;
Die entgeltliche Überlassung von Werbung durch den Sponsor / für den Sponsor begründet immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf Trikots und Sportgeräten ist immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Verein erbringt selbst aktive Werbung. &lt;br /&gt;
Der Sponsor erhält für seine Leistung (Entgelt) eine umfangreiche, echte Gegenleistung in Form von öffentlichkeitswirksamer Werbung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beispiel==&lt;br /&gt;
Es gibt nachfolgende Möglichkeiten, Trikots / Sportkleidung / Sportgeräte mit Unterstützung von Sponsorengeldern zu erwerben.&lt;br /&gt;
Nachfolgend nur als &amp;quot;Trikots&amp;quot; bezeichnet: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 1===&lt;br /&gt;
Verein erwirbt Trikots ohne Werbeaufdruck aus eigenen Mitteln, Rechnung wird durch Lieferant  auf den Verein  ausgestellt.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für Jugendabteilung oder Mannschaften, für die kein Eintrittsgeld erhoben wird (also im ideellen Bereich des Vereins geführte Mannschaften). &lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung ohne Vorsteuerabzug gebucht. &lt;br /&gt;
*Trikots sind für Mannschaft, für die Eintrittsgeld gezahlt wird (Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung)&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf dem Kostenkonto Sportkleidung im Zweckbetrieb mit Vorsteuerabzug verbucht.&lt;br /&gt;
*Trikots sind für eine Mannschaft, in der bezahlte Sportler (ab 2008 über 400 Euro monatliches Entgelt - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).&lt;br /&gt;
Kauf der Trikots wird auf das Kostenkonto Sportkleidung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Vorsteuerabzug gebucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 2===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots ohne Werbeaufdruck wie in Beispiel eins, erhält aber dafür vom Sponsor den Rechnungsbetrag erstattet, ohne dass der Verein eine Rechnung ausstellt, als Spende.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Verein kann für die Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für die Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung - Verein kann für diese Spende Zuwendungsbestätigung ausstellen. &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft mit bezahltem Sportler-Mannschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - keine Spende - keine Zuwendungsbestätigung!&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Beispiel 3===&lt;br /&gt;
Der Verein erwirbt die Trikots wie im Beispiel eins, erstellt über den Erwerb und die Beflockung dem Sponsor eine Rechnung.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich - Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im ideellen Bereich ohne Vorsteuerabzug auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. &lt;br /&gt;
*aa) Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MWSt) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab) Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor kann auch als Einnahme im ideellen Bereich erfasst werden, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 - siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht.&lt;br /&gt;
Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (mit Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigem Verein) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht. Die Rechnung an den Sponsor muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf dem Erlöskonto Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beispiel 4===&lt;br /&gt;
Der Sponsor erwirbt die Trikots, lässt diese beflocken, mit seinem Logo versehen und übergibt diese als &amp;quot;Trikotspende&amp;quot; an den Verein. &lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein verbucht. Sollte der Wert der Trikots nicht vorliegen, muss dieser im Wege einer realistischen Schätzung ermittelt werden.&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im ideellen Bereich:&lt;br /&gt;
aa)Trikots für Mannschaften Erwachsenenbereich:&lt;br /&gt;
Buchung erfolgt dann: Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich (kein Vorsteuerabzug) an Erlöskonto Trikotwerbung (unentgeltliche) muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht werden.&lt;br /&gt;
*ab)Trikots für Jugendmannschaften:&lt;br /&gt;
Aufwand Sportkleidung im ideellen Bereich an Einnahme im ideellen Bereich, wenn keine öffentlichkeitswirksame Werbung vorliegt (FG Köln 17.02.2006 -  siehe oben).&lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.  &lt;br /&gt;
*Trikots für Mannschaft im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb:&lt;br /&gt;
Die Anschaffungskosten und Beflockungsrechnungen werden vom Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (ohne Vorsteuerabzug  bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mangels Rechnung) auf dem Kostenkonto Sportkleidung verbucht und als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  auf dem Erlöskonto (unentgeltliche) Trikotwerbung (bei umsatzsteuerpflichtigem Verein mit 19% MwSt.) gebucht.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Sponsoring</id>
		<title>Sponsoring</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Sponsoring"/>
				<updated>2014-09-15T13:34:41Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: /* Trikotsponsoring */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Unter Sponsoring versteht man die Förderung von Einzelpersonen, einer Personengruppe, Organisationen oder Veranstaltungen, durch eine Einzelperson, eine Organisation oder ein Unternehmen. Diese Förderung geschieht in Form von Geld-, Sach- und/oder Dienstleistungen mit der Erwartung, eine unterstützende Gegenleistung zu erhalten. Sponsoring ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, mit dem Ziel auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen und der Absatzförderung für Produkte und Dienstleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gründe für Sponsoring==&lt;br /&gt;
Sichern Sie sich als Unternehmen &lt;br /&gt;
*den persönlichen Kontakt zu Ihrer Zielgruppe, potentiellen Kunden und Entscheidern &lt;br /&gt;
*die Steigerung und Vertiefung Ihres Bekanntheitsgrades  &lt;br /&gt;
*die Verbesserung Ihres Images&lt;br /&gt;
Durch die finanzielle, materielle und auch ideelle Unterstützung der Sponsoren ist es möglich, z. B. Sportgeräte, Sportkleidung, den Vereinsbus oder die Infrastruktur am Sportplatz mit den entsprechenden laufenden Kosten zum Teil abzudecken. Andere Sponsoren beteiligen sich bei der Finanzierung des Sportvereins z.B. durch Spenden oder bezahlte Werbung, wie z.B. in der Vereinszeitung, auf dem Vereinsbus oder mit Banden auf dem Sportplatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kriterien für die Zulässigkeit von Sponsoring==&lt;br /&gt;
*Wahrung der Neutralität der öffentlichen Verwaltung, &lt;br /&gt;
*kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder das öffentliche Wohl, &lt;br /&gt;
*keine Beeinträchtigung des Ansehens und von Interessen der Verwaltung, &lt;br /&gt;
*Gewährleistung einer sachgerechten und unparteiischen Aufgabenerfüllung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Begriffsbestimmungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sponsoring===&lt;br /&gt;
Sponsoring ist die Zuwendung von Geld bzw. geldwerten Sach- oder Dienstleistungen durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen, die neben dem Motiv der Förderung der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. Der zuwendenden Person kommt es auf ihre Profilierung in der Öffentlichkeit über das unterstützte Vorhaben an. &lt;br /&gt;
===Werbung===&lt;br /&gt;
Unter Werbung sind Zuwendungen von Unternehmen oder unternehmerisch orientierter Privatpersonen für die Verbreitung ihrer Werbebotschaften durch die öffentliche Verwaltung zu verstehen, wenn diese ausschließlich dem Erreichen eigener Kommunikationsziele (Imagegewinn, Verkaufsförderung, Produktinformation) dienen. Die Förderung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung ist nur Mittel zum Zweck und liegt nicht im unmittelbaren Interesse des Zuwenders. &lt;br /&gt;
===Spenden===&lt;br /&gt;
Spenden sind Zuwendungen beispielsweise von Privatpersonen oder Unternehmen, bei denen das Motiv der Förderung der jeweiligen Behörde oder Einrichtung überwiegt. Der Spender erwartet keine Gegenleistung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ertragsteuerliche Behandlung==&lt;br /&gt;
Die Aufwendungen des Sponsors können&lt;br /&gt;
*Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG,&lt;br /&gt;
*Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder&lt;br /&gt;
*steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG, bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG&lt;br /&gt;
sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Berücksichtigung als Betriebsausgaben===&lt;br /&gt;
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.&lt;br /&gt;
Entscheidend für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist immer die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen. Wenn das Sponsoring auf die Imagepflege und Erhöhung des Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit angelegt ist, kann die betriebliche Veranlassung von Sponsoringaufwendungen in der Steigerung der öffentlichen Wahrnehmung gesehen werden. &lt;br /&gt;
Die Aufwendungen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Unternehmensimage verbessern===&lt;br /&gt;
Das Streben nach Erhöhung oder Sicherung des unternehmerischen Ansehens ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gesponserte auf den Sponsor oder dessen Produkte werbewirksam hinweist:&lt;br /&gt;
*auf Plakaten&lt;br /&gt;
*bei Veranstaltungshinweisen&lt;br /&gt;
*in Ausstellungskatalogen&lt;br /&gt;
*auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen&lt;br /&gt;
*in Vereinszeitungen/Vereinsmitteilungen&lt;br /&gt;
*auf Eintrittskarten&lt;br /&gt;
*in Lautsprecherdurchsagen&lt;br /&gt;
Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil begründen, den der Sponsor für sich anstrebt, besonders dann, wenn die Berichterstattung in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors bewusst eingebunden wird oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Gesponserten mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.&lt;br /&gt;
Ferner können wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erscheinungsformen==&lt;br /&gt;
Sportsponsoring nimmt von allen Sponsoringarten die dominanteste Stellung ein. Es kann nach den Kriterien Sportart (Fußball, Handball, Basketball, Motorsport, Tennis), organisatorische Einheit (Verband, Wettbewerb, Verein, Mannschaft, Einzelsportler) und Leistungsebene (Profi-, Amateur-, Freizeitsport) untergliedert werden.&lt;br /&gt;
Vor allem medienpräsente Sportarten wie Fußball, Formel 1 und Tennis profitieren von Sponsorenverträgen, da das Sponsoring ein gewisses TV-Medieninteresse voraussetzt. Andere Sportarten, die nicht oder nur selten in den Medien zu sehen sind, aber trotzdem eine große Anhängerschaft haben, erfahren stattdessen häufig Sportsponsoring seitens der Hersteller der sportartspezifischen Produkte. &lt;br /&gt;
===Verbandssponsoring===&lt;br /&gt;
Das Sponsoring von Sportverbänden bezeichnet man als Verbandssponsoring. Davon  können auch Sportvereine profitieren. Wenn die Sportvereine die zwischen Verband und Sponsor vereinbarten Leistungen umsetzen (z.B. durch Anbringen von Werbebanden des Verbandssponsors, Platzierung des Sponsorenlogos in Drucksachen, Einbindung des Logos des Verbandssponsors auf der Vereins-Internetseite, Bereitstellung einer Dokumentationsmappe), erhalten sie von den Sponsoringeinnahmen des Verbandes einen finanziellen Rückfluss.&lt;br /&gt;
===Wettbewerbssponsoring===&lt;br /&gt;
Beim Wettbewerbssponsoring fördert eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen einen Wettbewerb, z. B. die Fußball Bundesliga. Dieser bekommt dafür einen Geldbetrag gezahlt. Im Gegenzug erscheint da beispielsweise auf den Banden in den Stadien das Logo des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Liga-Logo. Wettbewerbssponsoring wird hauptsächlich im Spitzensport durchgeführt.&lt;br /&gt;
===Vereinssponsoring===&lt;br /&gt;
Durch Vereinssponsoring unterstützt eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen einen bestimmten Verein. Neben den Klassikern Trikotsponsoring und Bandenwerbung werden mit Maßnahmen und Ideen wie Lautsprecherdurchsagen, Bildwände, Schaukästen, Gestaltung von Vereinsfahrzeugen, VIP-Räume und Ehrenlogen, Aktionen und Präsentationen auf dem Spielfeld vor und während der Spiele in den Pausen am Veranstaltungsort, Eintrittskarten, Werbung im Vereins-, Abteilungs- oder Stadionheft die Bekanntheit gesteigert und das Image verbessert.&lt;br /&gt;
===Mannschaftssponsoring===&lt;br /&gt;
Auf der Ebene des Mannschaftssports gibt es in Deutschland kaum ein Team, das keinen Sponsor hat. Der sog. Hauptsponsor, dessen Markenlogo meistens auf Brusthöhe des Trikots abgebildet wird, stellt die wichtigste Einnahmequelle dar, weitere Unterstützer finden sich dann an Ärmeln oder Hose oder werden per Bandenwerbung oder Werbeaktionen am Spielort kommuniziert. &lt;br /&gt;
===Einzelsportlersponsoring===&lt;br /&gt;
Auf den Kleidungsstücken oder Sportgeräten des Sportlers findet sich das Markenlogo des Werbepartners bzw. des Sponsors. Je nach Popularität bekommt der Sportler dafür einen Geldbetrag gezahlt. &lt;br /&gt;
===Name-Sponsoring===&lt;br /&gt;
Hierbei bekommt der Veranstalter, der Verein oder eine Mannschaft Geld vom Sponsor, wenn er oder sie für einen definierten Zeitraum das Benennungsrecht für den Wettbewerb, die Mannschaft oder auch des Spielortes der Mannschaft an ihn abgibt.&lt;br /&gt;
===[[Trikotsponsoring]]===&lt;br /&gt;
Diese Form von Sponsoring wird vor allem in Mannschaftssportarten angewendet. Dabei trägt der Sportler die Aufschrift des Sponsors groß auf der Brust oder auf dem Rücken des Trikots.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*http://www.stmi.bayern.de&lt;br /&gt;
*http://www.stmf.bayern.de&lt;br /&gt;
*http://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/sponsoring/ertragsteuerliche-behandlung_190_109080.html&lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/finanzen/steuern/steuern-und-sponsoring/trikot-und-sportkleidung/&lt;br /&gt;
*http://www.experto.de&lt;br /&gt;
*http://de.wikipedia.org/wiki/Sponsoring &lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/marketing/sponsoring/sponsoringarten/verbandssponsoring/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Quellen==&lt;br /&gt;
*Schreiben des BMF IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B 7 - S 0183 - 62/98, v. 18.2.1998&lt;br /&gt;
*§ 67 a AO&lt;br /&gt;
*§ 64 AO&lt;br /&gt;
*Schreiben v. 18.2.1998, IV B 2 - S 2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98, BStBl. I 1998, 212)&lt;br /&gt;
*BFH, Urteil v. 3.2.1993, I R 37/91, BStBl. II 1993, 441; Urteil v. Sponsoring-Erlass Tz. 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Finanzen im Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Sponsoring</id>
		<title>Sponsoring</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Sponsoring"/>
				<updated>2014-09-15T13:32:29Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Unter Sponsoring versteht man die Förderung von Einzelpersonen, einer Personengruppe, Organisationen oder Veranstaltungen, durch eine Einzelperson, eine Organisation oder ein Unternehmen. Diese Förderung geschieht in Form von Geld-, Sach- und/oder Dienstleistungen mit der Erwartung, eine unterstützende Gegenleistung zu erhalten. Sponsoring ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, mit dem Ziel auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen und der Absatzförderung für Produkte und Dienstleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gründe für Sponsoring==&lt;br /&gt;
Sichern Sie sich als Unternehmen &lt;br /&gt;
*den persönlichen Kontakt zu Ihrer Zielgruppe, potentiellen Kunden und Entscheidern &lt;br /&gt;
*die Steigerung und Vertiefung Ihres Bekanntheitsgrades  &lt;br /&gt;
*die Verbesserung Ihres Images&lt;br /&gt;
Durch die finanzielle, materielle und auch ideelle Unterstützung der Sponsoren ist es möglich, z. B. Sportgeräte, Sportkleidung, den Vereinsbus oder die Infrastruktur am Sportplatz mit den entsprechenden laufenden Kosten zum Teil abzudecken. Andere Sponsoren beteiligen sich bei der Finanzierung des Sportvereins z.B. durch Spenden oder bezahlte Werbung, wie z.B. in der Vereinszeitung, auf dem Vereinsbus oder mit Banden auf dem Sportplatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kriterien für die Zulässigkeit von Sponsoring==&lt;br /&gt;
*Wahrung der Neutralität der öffentlichen Verwaltung, &lt;br /&gt;
*kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder das öffentliche Wohl, &lt;br /&gt;
*keine Beeinträchtigung des Ansehens und von Interessen der Verwaltung, &lt;br /&gt;
*Gewährleistung einer sachgerechten und unparteiischen Aufgabenerfüllung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Begriffsbestimmungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sponsoring===&lt;br /&gt;
Sponsoring ist die Zuwendung von Geld bzw. geldwerten Sach- oder Dienstleistungen durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen, die neben dem Motiv der Förderung der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. Der zuwendenden Person kommt es auf ihre Profilierung in der Öffentlichkeit über das unterstützte Vorhaben an. &lt;br /&gt;
===Werbung===&lt;br /&gt;
Unter Werbung sind Zuwendungen von Unternehmen oder unternehmerisch orientierter Privatpersonen für die Verbreitung ihrer Werbebotschaften durch die öffentliche Verwaltung zu verstehen, wenn diese ausschließlich dem Erreichen eigener Kommunikationsziele (Imagegewinn, Verkaufsförderung, Produktinformation) dienen. Die Förderung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung ist nur Mittel zum Zweck und liegt nicht im unmittelbaren Interesse des Zuwenders. &lt;br /&gt;
===Spenden===&lt;br /&gt;
Spenden sind Zuwendungen beispielsweise von Privatpersonen oder Unternehmen, bei denen das Motiv der Förderung der jeweiligen Behörde oder Einrichtung überwiegt. Der Spender erwartet keine Gegenleistung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ertragsteuerliche Behandlung==&lt;br /&gt;
Die Aufwendungen des Sponsors können&lt;br /&gt;
*Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG,&lt;br /&gt;
*Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder&lt;br /&gt;
*steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG, bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG&lt;br /&gt;
sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Berücksichtigung als Betriebsausgaben===&lt;br /&gt;
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.&lt;br /&gt;
Entscheidend für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist immer die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen. Wenn das Sponsoring auf die Imagepflege und Erhöhung des Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit angelegt ist, kann die betriebliche Veranlassung von Sponsoringaufwendungen in der Steigerung der öffentlichen Wahrnehmung gesehen werden. &lt;br /&gt;
Die Aufwendungen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Unternehmensimage verbessern===&lt;br /&gt;
Das Streben nach Erhöhung oder Sicherung des unternehmerischen Ansehens ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gesponserte auf den Sponsor oder dessen Produkte werbewirksam hinweist:&lt;br /&gt;
*auf Plakaten&lt;br /&gt;
*bei Veranstaltungshinweisen&lt;br /&gt;
*in Ausstellungskatalogen&lt;br /&gt;
*auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen&lt;br /&gt;
*in Vereinszeitungen/Vereinsmitteilungen&lt;br /&gt;
*auf Eintrittskarten&lt;br /&gt;
*in Lautsprecherdurchsagen&lt;br /&gt;
Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil begründen, den der Sponsor für sich anstrebt, besonders dann, wenn die Berichterstattung in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors bewusst eingebunden wird oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Gesponserten mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.&lt;br /&gt;
Ferner können wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erscheinungsformen==&lt;br /&gt;
Sportsponsoring nimmt von allen Sponsoringarten die dominanteste Stellung ein. Es kann nach den Kriterien Sportart (Fußball, Handball, Basketball, Motorsport, Tennis), organisatorische Einheit (Verband, Wettbewerb, Verein, Mannschaft, Einzelsportler) und Leistungsebene (Profi-, Amateur-, Freizeitsport) untergliedert werden.&lt;br /&gt;
Vor allem medienpräsente Sportarten wie Fußball, Formel 1 und Tennis profitieren von Sponsorenverträgen, da das Sponsoring ein gewisses TV-Medieninteresse voraussetzt. Andere Sportarten, die nicht oder nur selten in den Medien zu sehen sind, aber trotzdem eine große Anhängerschaft haben, erfahren stattdessen häufig Sportsponsoring seitens der Hersteller der sportartspezifischen Produkte. &lt;br /&gt;
===Verbandssponsoring===&lt;br /&gt;
Das Sponsoring von Sportverbänden bezeichnet man als Verbandssponsoring. Davon  können auch Sportvereine profitieren. Wenn die Sportvereine die zwischen Verband und Sponsor vereinbarten Leistungen umsetzen (z.B. durch Anbringen von Werbebanden des Verbandssponsors, Platzierung des Sponsorenlogos in Drucksachen, Einbindung des Logos des Verbandssponsors auf der Vereins-Internetseite, Bereitstellung einer Dokumentationsmappe), erhalten sie von den Sponsoringeinnahmen des Verbandes einen finanziellen Rückfluss.&lt;br /&gt;
===Wettbewerbssponsoring===&lt;br /&gt;
Beim Wettbewerbssponsoring fördert eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen einen Wettbewerb, z. B. die Fußball Bundesliga. Dieser bekommt dafür einen Geldbetrag gezahlt. Im Gegenzug erscheint da beispielsweise auf den Banden in den Stadien das Logo des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Liga-Logo. Wettbewerbssponsoring wird hauptsächlich im Spitzensport durchgeführt.&lt;br /&gt;
===Vereinssponsoring===&lt;br /&gt;
Durch Vereinssponsoring unterstützt eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen einen bestimmten Verein. Neben den Klassikern Trikotsponsoring und Bandenwerbung werden mit Maßnahmen und Ideen wie Lautsprecherdurchsagen, Bildwände, Schaukästen, Gestaltung von Vereinsfahrzeugen, VIP-Räume und Ehrenlogen, Aktionen und Präsentationen auf dem Spielfeld vor und während der Spiele in den Pausen am Veranstaltungsort, Eintrittskarten, Werbung im Vereins-, Abteilungs- oder Stadionheft die Bekanntheit gesteigert und das Image verbessert.&lt;br /&gt;
===Mannschaftssponsoring===&lt;br /&gt;
Auf der Ebene des Mannschaftssports gibt es in Deutschland kaum ein Team, das keinen Sponsor hat. Der sog. Hauptsponsor, dessen Markenlogo meistens auf Brusthöhe des Trikots abgebildet wird, stellt die wichtigste Einnahmequelle dar, weitere Unterstützer finden sich dann an Ärmeln oder Hose oder werden per Bandenwerbung oder Werbeaktionen am Spielort kommuniziert. &lt;br /&gt;
===Einzelsportlersponsoring===&lt;br /&gt;
Auf den Kleidungsstücken oder Sportgeräten des Sportlers findet sich das Markenlogo des Werbepartners bzw. des Sponsors. Je nach Popularität bekommt der Sportler dafür einen Geldbetrag gezahlt. &lt;br /&gt;
===Name-Sponsoring===&lt;br /&gt;
Hierbei bekommt der Veranstalter, der Verein oder eine Mannschaft Geld vom Sponsor, wenn er oder sie für einen definierten Zeitraum das Benennungsrecht für den Wettbewerb, die Mannschaft oder auch des Spielortes der Mannschaft an ihn abgibt.&lt;br /&gt;
===Trikotsponsoring===&lt;br /&gt;
Diese Form von Sponsoring wird vor allem in Mannschaftssportarten angewendet. Dabei trägt der Sportler die Aufschrift des Sponsors groß auf der Brust oder auf dem Rücken des Trikots. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*http://www.stmi.bayern.de&lt;br /&gt;
*http://www.stmf.bayern.de&lt;br /&gt;
*http://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/sponsoring/ertragsteuerliche-behandlung_190_109080.html&lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/finanzen/steuern/steuern-und-sponsoring/trikot-und-sportkleidung/&lt;br /&gt;
*http://www.experto.de&lt;br /&gt;
*http://de.wikipedia.org/wiki/Sponsoring &lt;br /&gt;
*http://www.vibss.de/marketing/sponsoring/sponsoringarten/verbandssponsoring/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Quellen==&lt;br /&gt;
*Schreiben des BMF IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B 7 - S 0183 - 62/98, v. 18.2.1998&lt;br /&gt;
*§ 67 a AO&lt;br /&gt;
*§ 64 AO&lt;br /&gt;
*Schreiben v. 18.2.1998, IV B 2 - S 2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98, BStBl. I 1998, 212)&lt;br /&gt;
*BFH, Urteil v. 3.2.1993, I R 37/91, BStBl. II 1993, 441; Urteil v. Sponsoring-Erlass Tz. 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Finanzen im Vereine]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job</id>
		<title>450 Euro Job</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job"/>
				<updated>2014-09-10T13:25:10Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: /* Weblinks */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;450 Euro Jobs (Mini-Jobs) sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Das bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Mini-Jobber einstellen, kann er unabhängig von der Arbeitszeit monatlich bis zu 450 € verdienen. Mini-Jobber brauchen für diesen Verdienst weder Beiträge in die [[Sozialversicherung]]en einzahlen noch müssen sie Steuern zahlen. Für Mini-Jobber bedeuten 450-Euro-Jobs: Der Brutto-Verdienst ist zugleich netto. Bei mehreren Jobs bis zur 450-Euro-Grenze werden die Verdienste zusammen gerechnet. Kommt dabei in der Summe mehr als 450 € heraus – was wahrscheinlich ist – werden alle [[Beschäftigung im Verein|Beschäftigungsverhältnisse]]  versicherungspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen gibt es aber natürlich nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in Sportvereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Problematik der Vereine==&lt;br /&gt;
Die Frage der Sozialversicherungs- und/oder Steuerpflicht von &lt;br /&gt;
*[[Übungsleiter]]n&lt;br /&gt;
*Trainern&lt;br /&gt;
*Spielern&lt;br /&gt;
*[[Vorstand|Vorständen]]&lt;br /&gt;
spielt für Vereine eine große Rolle. Eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Behandlung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Verein==&lt;br /&gt;
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Sonderform der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen des Sportvereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen (auch dann nicht, wenn Sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügige Beschäftigung als Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Stellen Sie einen Mitarbeiter ein, der sich neben seiner Hauptbeschäftigung etwas hinzu verdienen will, müssen Sie darauf achten, ob dies sein einziger Nebenjob ist. Generell gilt: Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Haupterwerb ist als 450-Euro-Job möglich und versicherungsfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: Alle weiteren Beschäftigungen, die zeitlich danach aufgenommen werden, rechnen mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammen. Danach bemessen sich die Beitragshöhe und die Steuern. Für Sie als Arbeitgeber hat das zur Folge: Zählt der Nebenjob in Ihrem Verein als zweite oder dritte Nebenbeschäftigung, müssen Sie unabhängig von der Verdiensthöhe statt der Pauschale volle Sozialabgaben leisten.&lt;br /&gt;
==Wichtige Hinweise zum Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet für 300 €/ Monat auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen und für 300 € / Monat als geringfügig Beschäftigter bei einer Getränkehandel. Das geht nicht. Die Grenze von 450 € ist überschritten, es handelt sich mithin nicht um geringfügige Beschäftigungen.&lt;br /&gt;
Die Folge für Ihren Verein als Arbeitgeber: Statt der Pauschalabgaben für Ihren Mini-Jobber muss er den vollen Arbeitgeberanteil in die Sozialversicherung einzahlen. Unter Umständen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Dies verhindern Sie, indem Sie von dem Mini-Jobber vor der Einstellung gezielt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass er keine geringfügigen Tätigkeiten ausübt und ihn mit dem Vertrag dazu verpflichten, Ihnen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit anzuzeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeits- und Sozialversicherungsrecht==&lt;br /&gt;
===Arbeitsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sozialversicherung und Lohnsteuer===&lt;br /&gt;
Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt seit 1.1.2013 450 € monatlich. Die früher geltende zeitliche Begrenzung von 15 Wochenstunden ist ersatzlos entfallen. Der Verein als Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt&lt;br /&gt;
15 % Rentenversicherung,&lt;br /&gt;
13 % Krankenversicherung,&lt;br /&gt;
2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird,&lt;br /&gt;
ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und&lt;br /&gt;
0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.&lt;br /&gt;
0,15 % Insolvenzgeldumlage&lt;br /&gt;
Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rentenversicherung===&lt;br /&gt;
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob eingeschränkt sozialversicherungsfrei. Ab 1.1.2013 besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Eigenanteils zum Rentenversicherungsbeitrag erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Als Versicherungspflichtiger zahlt der Arbeitnehmer lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (2013: 18,9 %), d.h. aktuell 3,9 %. Diesen Eigenanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.&lt;br /&gt;
Befreiungsmöglichkeit&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Obwohl das Nachweisgesetz Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen, ist dies zu empfehlen.&lt;br /&gt;
Lohnsteuer&lt;br /&gt;
Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*Link zur Seite Vereinswelt -  http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/mini-job.html&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Lin zur Vibss Seite - http://www.vibss.de/finanzen/bezahlte-mitarbeit/geringfuegige-und-gleitzonen-beschaeftigungen/geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung/&lt;br /&gt;
*http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/vereine/BLSV-Direkt/Rimpar_2012_03/Beschaeftigungsverhaeltnisse_BLSV_direkt_Rimpar_mack.pdf&lt;br /&gt;
*http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job</id>
		<title>450 Euro Job</title>
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				<updated>2014-09-10T13:20:33Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: /* Weblinks */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;450 Euro Jobs (Mini-Jobs) sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Das bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Mini-Jobber einstellen, kann er unabhängig von der Arbeitszeit monatlich bis zu 450 € verdienen. Mini-Jobber brauchen für diesen Verdienst weder Beiträge in die [[Sozialversicherung]]en einzahlen noch müssen sie Steuern zahlen. Für Mini-Jobber bedeuten 450-Euro-Jobs: Der Brutto-Verdienst ist zugleich netto. Bei mehreren Jobs bis zur 450-Euro-Grenze werden die Verdienste zusammen gerechnet. Kommt dabei in der Summe mehr als 450 € heraus – was wahrscheinlich ist – werden alle [[Beschäftigung im Verein|Beschäftigungsverhältnisse]]  versicherungspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen gibt es aber natürlich nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in Sportvereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Problematik der Vereine==&lt;br /&gt;
Die Frage der Sozialversicherungs- und/oder Steuerpflicht von &lt;br /&gt;
*[[Übungsleiter]]n&lt;br /&gt;
*Trainern&lt;br /&gt;
*Spielern&lt;br /&gt;
*[[Vorstand|Vorständen]]&lt;br /&gt;
spielt für Vereine eine große Rolle. Eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Behandlung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Verein==&lt;br /&gt;
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Sonderform der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen des Sportvereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen (auch dann nicht, wenn Sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügige Beschäftigung als Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Stellen Sie einen Mitarbeiter ein, der sich neben seiner Hauptbeschäftigung etwas hinzu verdienen will, müssen Sie darauf achten, ob dies sein einziger Nebenjob ist. Generell gilt: Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Haupterwerb ist als 450-Euro-Job möglich und versicherungsfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: Alle weiteren Beschäftigungen, die zeitlich danach aufgenommen werden, rechnen mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammen. Danach bemessen sich die Beitragshöhe und die Steuern. Für Sie als Arbeitgeber hat das zur Folge: Zählt der Nebenjob in Ihrem Verein als zweite oder dritte Nebenbeschäftigung, müssen Sie unabhängig von der Verdiensthöhe statt der Pauschale volle Sozialabgaben leisten.&lt;br /&gt;
==Wichtige Hinweise zum Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet für 300 €/ Monat auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen und für 300 € / Monat als geringfügig Beschäftigter bei einer Getränkehandel. Das geht nicht. Die Grenze von 450 € ist überschritten, es handelt sich mithin nicht um geringfügige Beschäftigungen.&lt;br /&gt;
Die Folge für Ihren Verein als Arbeitgeber: Statt der Pauschalabgaben für Ihren Mini-Jobber muss er den vollen Arbeitgeberanteil in die Sozialversicherung einzahlen. Unter Umständen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Dies verhindern Sie, indem Sie von dem Mini-Jobber vor der Einstellung gezielt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass er keine geringfügigen Tätigkeiten ausübt und ihn mit dem Vertrag dazu verpflichten, Ihnen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit anzuzeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeits- und Sozialversicherungsrecht==&lt;br /&gt;
===Arbeitsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sozialversicherung und Lohnsteuer===&lt;br /&gt;
Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt seit 1.1.2013 450 € monatlich. Die früher geltende zeitliche Begrenzung von 15 Wochenstunden ist ersatzlos entfallen. Der Verein als Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt&lt;br /&gt;
15 % Rentenversicherung,&lt;br /&gt;
13 % Krankenversicherung,&lt;br /&gt;
2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird,&lt;br /&gt;
ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und&lt;br /&gt;
0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.&lt;br /&gt;
0,15 % Insolvenzgeldumlage&lt;br /&gt;
Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rentenversicherung===&lt;br /&gt;
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob eingeschränkt sozialversicherungsfrei. Ab 1.1.2013 besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Eigenanteils zum Rentenversicherungsbeitrag erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Als Versicherungspflichtiger zahlt der Arbeitnehmer lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (2013: 18,9 %), d.h. aktuell 3,9 %. Diesen Eigenanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.&lt;br /&gt;
Befreiungsmöglichkeit&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Obwohl das Nachweisgesetz Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen, ist dies zu empfehlen.&lt;br /&gt;
Lohnsteuer&lt;br /&gt;
Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
Link zur Seite Vereinswelt {{Klick mich|http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/mini-job.html}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.vibss.de/finanzen/bezahlte-mitarbeit/geringfuegige-und-gleitzonen-beschaeftigungen/geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung/&lt;br /&gt;
http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/vereine/BLSV-Direkt/Rimpar_2012_03/Beschaeftigungsverhaeltnisse_BLSV_direkt_Rimpar_mack.pdf&lt;br /&gt;
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job</id>
		<title>450 Euro Job</title>
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				<updated>2014-09-10T13:19:35Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: /* Weblinks */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;450 Euro Jobs (Mini-Jobs) sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Das bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Mini-Jobber einstellen, kann er unabhängig von der Arbeitszeit monatlich bis zu 450 € verdienen. Mini-Jobber brauchen für diesen Verdienst weder Beiträge in die [[Sozialversicherung]]en einzahlen noch müssen sie Steuern zahlen. Für Mini-Jobber bedeuten 450-Euro-Jobs: Der Brutto-Verdienst ist zugleich netto. Bei mehreren Jobs bis zur 450-Euro-Grenze werden die Verdienste zusammen gerechnet. Kommt dabei in der Summe mehr als 450 € heraus – was wahrscheinlich ist – werden alle [[Beschäftigung im Verein|Beschäftigungsverhältnisse]]  versicherungspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen gibt es aber natürlich nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in Sportvereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Problematik der Vereine==&lt;br /&gt;
Die Frage der Sozialversicherungs- und/oder Steuerpflicht von &lt;br /&gt;
*[[Übungsleiter]]n&lt;br /&gt;
*Trainern&lt;br /&gt;
*Spielern&lt;br /&gt;
*[[Vorstand|Vorständen]]&lt;br /&gt;
spielt für Vereine eine große Rolle. Eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Behandlung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Verein==&lt;br /&gt;
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Sonderform der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen des Sportvereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen (auch dann nicht, wenn Sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügige Beschäftigung als Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Stellen Sie einen Mitarbeiter ein, der sich neben seiner Hauptbeschäftigung etwas hinzu verdienen will, müssen Sie darauf achten, ob dies sein einziger Nebenjob ist. Generell gilt: Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Haupterwerb ist als 450-Euro-Job möglich und versicherungsfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: Alle weiteren Beschäftigungen, die zeitlich danach aufgenommen werden, rechnen mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammen. Danach bemessen sich die Beitragshöhe und die Steuern. Für Sie als Arbeitgeber hat das zur Folge: Zählt der Nebenjob in Ihrem Verein als zweite oder dritte Nebenbeschäftigung, müssen Sie unabhängig von der Verdiensthöhe statt der Pauschale volle Sozialabgaben leisten.&lt;br /&gt;
==Wichtige Hinweise zum Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet für 300 €/ Monat auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen und für 300 € / Monat als geringfügig Beschäftigter bei einer Getränkehandel. Das geht nicht. Die Grenze von 450 € ist überschritten, es handelt sich mithin nicht um geringfügige Beschäftigungen.&lt;br /&gt;
Die Folge für Ihren Verein als Arbeitgeber: Statt der Pauschalabgaben für Ihren Mini-Jobber muss er den vollen Arbeitgeberanteil in die Sozialversicherung einzahlen. Unter Umständen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Dies verhindern Sie, indem Sie von dem Mini-Jobber vor der Einstellung gezielt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass er keine geringfügigen Tätigkeiten ausübt und ihn mit dem Vertrag dazu verpflichten, Ihnen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit anzuzeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeits- und Sozialversicherungsrecht==&lt;br /&gt;
===Arbeitsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sozialversicherung und Lohnsteuer===&lt;br /&gt;
Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt seit 1.1.2013 450 € monatlich. Die früher geltende zeitliche Begrenzung von 15 Wochenstunden ist ersatzlos entfallen. Der Verein als Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt&lt;br /&gt;
15 % Rentenversicherung,&lt;br /&gt;
13 % Krankenversicherung,&lt;br /&gt;
2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird,&lt;br /&gt;
ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und&lt;br /&gt;
0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.&lt;br /&gt;
0,15 % Insolvenzgeldumlage&lt;br /&gt;
Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rentenversicherung===&lt;br /&gt;
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob eingeschränkt sozialversicherungsfrei. Ab 1.1.2013 besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Eigenanteils zum Rentenversicherungsbeitrag erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Als Versicherungspflichtiger zahlt der Arbeitnehmer lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (2013: 18,9 %), d.h. aktuell 3,9 %. Diesen Eigenanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.&lt;br /&gt;
Befreiungsmöglichkeit&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Obwohl das Nachweisgesetz Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen, ist dies zu empfehlen.&lt;br /&gt;
Lohnsteuer&lt;br /&gt;
Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
Link zur Seite Vereinswelt [[Klcik mich|http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/mini-job.html]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.vibss.de/finanzen/bezahlte-mitarbeit/geringfuegige-und-gleitzonen-beschaeftigungen/geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung/&lt;br /&gt;
http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/vereine/BLSV-Direkt/Rimpar_2012_03/Beschaeftigungsverhaeltnisse_BLSV_direkt_Rimpar_mack.pdf&lt;br /&gt;
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job</id>
		<title>450 Euro Job</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job"/>
				<updated>2014-09-10T13:19:04Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: /* Weblinks */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;450 Euro Jobs (Mini-Jobs) sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Das bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Mini-Jobber einstellen, kann er unabhängig von der Arbeitszeit monatlich bis zu 450 € verdienen. Mini-Jobber brauchen für diesen Verdienst weder Beiträge in die [[Sozialversicherung]]en einzahlen noch müssen sie Steuern zahlen. Für Mini-Jobber bedeuten 450-Euro-Jobs: Der Brutto-Verdienst ist zugleich netto. Bei mehreren Jobs bis zur 450-Euro-Grenze werden die Verdienste zusammen gerechnet. Kommt dabei in der Summe mehr als 450 € heraus – was wahrscheinlich ist – werden alle [[Beschäftigung im Verein|Beschäftigungsverhältnisse]]  versicherungspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen gibt es aber natürlich nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in Sportvereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Problematik der Vereine==&lt;br /&gt;
Die Frage der Sozialversicherungs- und/oder Steuerpflicht von &lt;br /&gt;
*[[Übungsleiter]]n&lt;br /&gt;
*Trainern&lt;br /&gt;
*Spielern&lt;br /&gt;
*[[Vorstand|Vorständen]]&lt;br /&gt;
spielt für Vereine eine große Rolle. Eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Behandlung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Verein==&lt;br /&gt;
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Sonderform der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen des Sportvereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen (auch dann nicht, wenn Sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügige Beschäftigung als Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Stellen Sie einen Mitarbeiter ein, der sich neben seiner Hauptbeschäftigung etwas hinzu verdienen will, müssen Sie darauf achten, ob dies sein einziger Nebenjob ist. Generell gilt: Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Haupterwerb ist als 450-Euro-Job möglich und versicherungsfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: Alle weiteren Beschäftigungen, die zeitlich danach aufgenommen werden, rechnen mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammen. Danach bemessen sich die Beitragshöhe und die Steuern. Für Sie als Arbeitgeber hat das zur Folge: Zählt der Nebenjob in Ihrem Verein als zweite oder dritte Nebenbeschäftigung, müssen Sie unabhängig von der Verdiensthöhe statt der Pauschale volle Sozialabgaben leisten.&lt;br /&gt;
==Wichtige Hinweise zum Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet für 300 €/ Monat auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen und für 300 € / Monat als geringfügig Beschäftigter bei einer Getränkehandel. Das geht nicht. Die Grenze von 450 € ist überschritten, es handelt sich mithin nicht um geringfügige Beschäftigungen.&lt;br /&gt;
Die Folge für Ihren Verein als Arbeitgeber: Statt der Pauschalabgaben für Ihren Mini-Jobber muss er den vollen Arbeitgeberanteil in die Sozialversicherung einzahlen. Unter Umständen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Dies verhindern Sie, indem Sie von dem Mini-Jobber vor der Einstellung gezielt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass er keine geringfügigen Tätigkeiten ausübt und ihn mit dem Vertrag dazu verpflichten, Ihnen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit anzuzeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeits- und Sozialversicherungsrecht==&lt;br /&gt;
===Arbeitsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sozialversicherung und Lohnsteuer===&lt;br /&gt;
Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt seit 1.1.2013 450 € monatlich. Die früher geltende zeitliche Begrenzung von 15 Wochenstunden ist ersatzlos entfallen. Der Verein als Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt&lt;br /&gt;
15 % Rentenversicherung,&lt;br /&gt;
13 % Krankenversicherung,&lt;br /&gt;
2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird,&lt;br /&gt;
ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und&lt;br /&gt;
0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.&lt;br /&gt;
0,15 % Insolvenzgeldumlage&lt;br /&gt;
Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rentenversicherung===&lt;br /&gt;
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob eingeschränkt sozialversicherungsfrei. Ab 1.1.2013 besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Eigenanteils zum Rentenversicherungsbeitrag erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Als Versicherungspflichtiger zahlt der Arbeitnehmer lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (2013: 18,9 %), d.h. aktuell 3,9 %. Diesen Eigenanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.&lt;br /&gt;
Befreiungsmöglichkeit&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Obwohl das Nachweisgesetz Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen, ist dies zu empfehlen.&lt;br /&gt;
Lohnsteuer&lt;br /&gt;
Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
Link zur Seite Vereinswelt [[http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/mini-job.html]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.vibss.de/finanzen/bezahlte-mitarbeit/geringfuegige-und-gleitzonen-beschaeftigungen/geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung/&lt;br /&gt;
http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/vereine/BLSV-Direkt/Rimpar_2012_03/Beschaeftigungsverhaeltnisse_BLSV_direkt_Rimpar_mack.pdf&lt;br /&gt;
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job</id>
		<title>450 Euro Job</title>
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				<updated>2014-09-10T13:17:29Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;450 Euro Jobs (Mini-Jobs) sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Das bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Mini-Jobber einstellen, kann er unabhängig von der Arbeitszeit monatlich bis zu 450 € verdienen. Mini-Jobber brauchen für diesen Verdienst weder Beiträge in die [[Sozialversicherung]]en einzahlen noch müssen sie Steuern zahlen. Für Mini-Jobber bedeuten 450-Euro-Jobs: Der Brutto-Verdienst ist zugleich netto. Bei mehreren Jobs bis zur 450-Euro-Grenze werden die Verdienste zusammen gerechnet. Kommt dabei in der Summe mehr als 450 € heraus – was wahrscheinlich ist – werden alle [[Beschäftigung im Verein|Beschäftigungsverhältnisse]]  versicherungspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen gibt es aber natürlich nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in Sportvereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Problematik der Vereine==&lt;br /&gt;
Die Frage der Sozialversicherungs- und/oder Steuerpflicht von &lt;br /&gt;
*[[Übungsleiter]]n&lt;br /&gt;
*Trainern&lt;br /&gt;
*Spielern&lt;br /&gt;
*[[Vorstand|Vorständen]]&lt;br /&gt;
spielt für Vereine eine große Rolle. Eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Behandlung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Verein==&lt;br /&gt;
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Sonderform der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen des Sportvereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen (auch dann nicht, wenn Sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügige Beschäftigung als Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Stellen Sie einen Mitarbeiter ein, der sich neben seiner Hauptbeschäftigung etwas hinzu verdienen will, müssen Sie darauf achten, ob dies sein einziger Nebenjob ist. Generell gilt: Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Haupterwerb ist als 450-Euro-Job möglich und versicherungsfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: Alle weiteren Beschäftigungen, die zeitlich danach aufgenommen werden, rechnen mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammen. Danach bemessen sich die Beitragshöhe und die Steuern. Für Sie als Arbeitgeber hat das zur Folge: Zählt der Nebenjob in Ihrem Verein als zweite oder dritte Nebenbeschäftigung, müssen Sie unabhängig von der Verdiensthöhe statt der Pauschale volle Sozialabgaben leisten.&lt;br /&gt;
==Wichtige Hinweise zum Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet für 300 €/ Monat auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen und für 300 € / Monat als geringfügig Beschäftigter bei einer Getränkehandel. Das geht nicht. Die Grenze von 450 € ist überschritten, es handelt sich mithin nicht um geringfügige Beschäftigungen.&lt;br /&gt;
Die Folge für Ihren Verein als Arbeitgeber: Statt der Pauschalabgaben für Ihren Mini-Jobber muss er den vollen Arbeitgeberanteil in die Sozialversicherung einzahlen. Unter Umständen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Dies verhindern Sie, indem Sie von dem Mini-Jobber vor der Einstellung gezielt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass er keine geringfügigen Tätigkeiten ausübt und ihn mit dem Vertrag dazu verpflichten, Ihnen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit anzuzeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeits- und Sozialversicherungsrecht==&lt;br /&gt;
===Arbeitsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sozialversicherung und Lohnsteuer===&lt;br /&gt;
Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt seit 1.1.2013 450 € monatlich. Die früher geltende zeitliche Begrenzung von 15 Wochenstunden ist ersatzlos entfallen. Der Verein als Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt&lt;br /&gt;
15 % Rentenversicherung,&lt;br /&gt;
13 % Krankenversicherung,&lt;br /&gt;
2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird,&lt;br /&gt;
ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und&lt;br /&gt;
0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.&lt;br /&gt;
0,15 % Insolvenzgeldumlage&lt;br /&gt;
Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rentenversicherung===&lt;br /&gt;
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob eingeschränkt sozialversicherungsfrei. Ab 1.1.2013 besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Eigenanteils zum Rentenversicherungsbeitrag erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Als Versicherungspflichtiger zahlt der Arbeitnehmer lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (2013: 18,9 %), d.h. aktuell 3,9 %. Diesen Eigenanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.&lt;br /&gt;
Befreiungsmöglichkeit&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Obwohl das Nachweisgesetz Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen, ist dies zu empfehlen.&lt;br /&gt;
Lohnsteuer&lt;br /&gt;
Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/mini-job.html&lt;br /&gt;
http://www.vibss.de/finanzen/bezahlte-mitarbeit/geringfuegige-und-gleitzonen-beschaeftigungen/geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung/&lt;br /&gt;
http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/vereine/BLSV-Direkt/Rimpar_2012_03/Beschaeftigungsverhaeltnisse_BLSV_direkt_Rimpar_mack.pdf&lt;br /&gt;
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job</id>
		<title>450 Euro Job</title>
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				<updated>2014-09-10T13:16:23Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;450 Euro Jobs (Mini-Jobs) sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Das bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Mini-Jobber einstellen, kann er unabhängig von der Arbeitszeit monatlich bis zu 450 € verdienen. Mini-Jobber brauchen für diesen Verdienst weder Beiträge in die [[Sozialversicherung]]en einzahlen noch müssen sie Steuern zahlen. Für Mini-Jobber bedeuten 450-Euro-Jobs: Der Brutto-Verdienst ist zugleich netto. Bei mehreren Jobs bis zur 450-Euro-Grenze werden die Verdienste zusammen gerechnet. Kommt dabei in der Summe mehr als 450 € heraus – was wahrscheinlich ist – werden alle [[Beschäftigung im Verein|Beschäftigungsverhältnisse]]  versicherungspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen gibt es aber natürlich nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in Sportvereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Problematik der Vereine==&lt;br /&gt;
Die Frage der Sozialversicherungs- und/oder Steuerpflicht von &lt;br /&gt;
*Übungsleitern&lt;br /&gt;
*Trainern&lt;br /&gt;
*Spielern&lt;br /&gt;
*[[Vorstand|Vorständen]]&lt;br /&gt;
spielt für Vereine eine große Rolle. Eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Behandlung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Verein==&lt;br /&gt;
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Sonderform der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen des Sportvereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen (auch dann nicht, wenn Sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügige Beschäftigung als Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Stellen Sie einen Mitarbeiter ein, der sich neben seiner Hauptbeschäftigung etwas hinzu verdienen will, müssen Sie darauf achten, ob dies sein einziger Nebenjob ist. Generell gilt: Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Haupterwerb ist als 450-Euro-Job möglich und versicherungsfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: Alle weiteren Beschäftigungen, die zeitlich danach aufgenommen werden, rechnen mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammen. Danach bemessen sich die Beitragshöhe und die Steuern. Für Sie als Arbeitgeber hat das zur Folge: Zählt der Nebenjob in Ihrem Verein als zweite oder dritte Nebenbeschäftigung, müssen Sie unabhängig von der Verdiensthöhe statt der Pauschale volle Sozialabgaben leisten.&lt;br /&gt;
==Wichtige Hinweise zum Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet für 300 €/ Monat auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen und für 300 € / Monat als geringfügig Beschäftigter bei einer Getränkehandel. Das geht nicht. Die Grenze von 450 € ist überschritten, es handelt sich mithin nicht um geringfügige Beschäftigungen.&lt;br /&gt;
Die Folge für Ihren Verein als Arbeitgeber: Statt der Pauschalabgaben für Ihren Mini-Jobber muss er den vollen Arbeitgeberanteil in die Sozialversicherung einzahlen. Unter Umständen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Dies verhindern Sie, indem Sie von dem Mini-Jobber vor der Einstellung gezielt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass er keine geringfügigen Tätigkeiten ausübt und ihn mit dem Vertrag dazu verpflichten, Ihnen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit anzuzeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeits- und Sozialversicherungsrecht==&lt;br /&gt;
===Arbeitsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sozialversicherung und Lohnsteuer===&lt;br /&gt;
Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt seit 1.1.2013 450 € monatlich. Die früher geltende zeitliche Begrenzung von 15 Wochenstunden ist ersatzlos entfallen. Der Verein als Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt&lt;br /&gt;
15 % Rentenversicherung,&lt;br /&gt;
13 % Krankenversicherung,&lt;br /&gt;
2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird,&lt;br /&gt;
ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und&lt;br /&gt;
0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.&lt;br /&gt;
0,15 % Insolvenzgeldumlage&lt;br /&gt;
Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rentenversicherung===&lt;br /&gt;
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob eingeschränkt sozialversicherungsfrei. Ab 1.1.2013 besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Eigenanteils zum Rentenversicherungsbeitrag erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Als Versicherungspflichtiger zahlt der Arbeitnehmer lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (2013: 18,9 %), d.h. aktuell 3,9 %. Diesen Eigenanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.&lt;br /&gt;
Befreiungsmöglichkeit&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Obwohl das Nachweisgesetz Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen, ist dies zu empfehlen.&lt;br /&gt;
Lohnsteuer&lt;br /&gt;
Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/mini-job.html&lt;br /&gt;
http://www.vibss.de/finanzen/bezahlte-mitarbeit/geringfuegige-und-gleitzonen-beschaeftigungen/geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung/&lt;br /&gt;
http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/vereine/BLSV-Direkt/Rimpar_2012_03/Beschaeftigungsverhaeltnisse_BLSV_direkt_Rimpar_mack.pdf&lt;br /&gt;
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Verkehrssicherungspflicht</id>
		<title>Verkehrssicherungspflicht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Verkehrssicherungspflicht"/>
				<updated>2014-09-10T13:13:51Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Verkehrssicherungspflicht bezeichnet die Verpflichtung desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seinem Verantwortungsbereich duldet, dafür zu sorgen, dass durch diese Gefahrenquelle niemand zu Schaden kommt, wenn der Schaden vorhersehbar ist und mit zumutbaren Mitteln verhindert werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Eine Verkehrssicherungspflicht bzw. Verkehrspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu [[Schadensersatz|Schadensersatzansprüchen]] nach den §§ 823 ff. [[BGB]] führen kann. Verkehrssicherungspflichten sind nicht gesetzlich geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Verkehrssicherungspflichtig ist, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt. Es wird von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Im Sportverein==&lt;br /&gt;
Der [[Verein]], der Sportanlagen allgemein zugänglich anbietet oder als [[Veranstalter]] von Sportereignissen auftritt ist verpflichtet, einerseits geeignete [[Aufsichtspersonen]] zu stellen, andererseits aber auch, für die Sicherheit der von dem Verein zur Verfügung gestellten Sportanlagen&lt;br /&gt;
zu sorgen. Kommt der Verein dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach, kann sich der Verein sowohl gegenüber Sportlern, als auch gegenüber Zuschauern schadensersatzpflichtig machen. Grundsätzlich besteht die Verkehrssicherungspflicht nicht gegenüber Personen, die sich unbefugt auf einem Gelände (Sportstätte) befinden oder sich auf dieses begeben. Diese Tatsache gewinnt besonders im Zusammenhang mit der Übernahme von Sportstätten durch Schlüssel- bzw. Überlassungsverträge an Bedeutung. In diesen Verträgen wird die Haftung aus dem Betrieb und der Nutzung der Sportstätte den Vereinen übertragen. Wird jemand infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geschädigt, haben der Verantwortliche und der Verein als Gesamtschuldner dem Geschädigten [[Schadensersatz]] zu leisten. Verantwortlich ist dabei zunächst der [[Vorstand]], der diese Verantwortung aber delegieren kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bedeutung für Übungsleiter==&lt;br /&gt;
Der verkehrssaufsichtige Trainer bzw. Übungsleiter ist verpflichtet alle Gefahrenquellen, die zu einem Schaden führen können zu beseitigen, sofern sie vorhersehbar sind. Der Übungsleiter hat die Funktionstüchtigkeit der Halle zu prüfen und entscheidet eigenständig, ob eine Gefahr für die Sicherheit der Teilnehmer gegeben ist. Ist dies nicht der Fall darf er die Stunde nicht durchführen bzw. muss sie beenden. Zugleich hat er dafür zu sorgen, dass die sich Sportgeräte in einem trainingsgeeigneten Zustand befinden. Defekte Sportgeräte müssen umgehend aus dem Verkehr gezogen werden. Der Übungsleiter macht sich schadensersatzpflichtig, sobald er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Vorsatz ist das Wissen und Wollen eines rechtwidrigen Erfolgs, d.h. man will bewusst und absichtlich ein bestimmtes Ergebnis erreichen (z.B. die Verabreichung von Dopingmitteln ohne Kenntnis des Sportlers ist eine Körperverletzung). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Achtlässt (§ 276 BGB9).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job</id>
		<title>450 Euro Job</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job"/>
				<updated>2014-09-10T13:10:12Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;450 Euro Jobs (Mini-Jobs) sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Das bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Mini-Jobber einstellen, kann er unabhängig von der Arbeitszeit monatlich bis zu 450 € verdienen. Mini-Jobber brauchen für diesen Verdienst weder Beiträge in die [[Sozialversicherung]]en einzahlen noch müssen sie Steuern zahlen. Für Mini-Jobber bedeuten 450-Euro-Jobs: Der Brutto-Verdienst ist zugleich netto. Bei mehreren Jobs bis zur 450-Euro-Grenze werden die Verdienste zusammen gerechnet. Kommt dabei in der Summe mehr als 450 € heraus – was wahrscheinlich ist – werden alle [[Beschäftigung im Verein|Beschäftigungsverhältnisse]]  versicherungspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen gibt es aber natürlich nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in Sportvereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Problematik der Vereine==&lt;br /&gt;
Die Frage der Sozialversicherungs- und/oder Steuerpflicht von &lt;br /&gt;
Übungsleitern&lt;br /&gt;
Trainern&lt;br /&gt;
Spielern&lt;br /&gt;
Vorständen&lt;br /&gt;
spielt für Vereine eine große Rolle. Eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Behandlung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Verein==&lt;br /&gt;
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Sonderform der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen des Sportvereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen (auch dann nicht, wenn Sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügige Beschäftigung als Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Stellen Sie einen Mitarbeiter ein, der sich neben seiner Hauptbeschäftigung etwas hinzu verdienen will, müssen Sie darauf achten, ob dies sein einziger Nebenjob ist. Generell gilt: Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Haupterwerb ist als 450-Euro-Job möglich und versicherungsfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: Alle weiteren Beschäftigungen, die zeitlich danach aufgenommen werden, rechnen mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammen. Danach bemessen sich die Beitragshöhe und die Steuern. Für Sie als Arbeitgeber hat das zur Folge: Zählt der Nebenjob in Ihrem Verein als zweite oder dritte Nebenbeschäftigung, müssen Sie unabhängig von der Verdiensthöhe statt der Pauschale volle Sozialabgaben leisten.&lt;br /&gt;
==Wichtige Hinweise zum Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet für 300 €/ Monat auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen und für 300 € / Monat als geringfügig Beschäftigter bei einer Getränkehandel. Das geht nicht. Die Grenze von 450 € ist überschritten, es handelt sich mithin nicht um geringfügige Beschäftigungen.&lt;br /&gt;
Die Folge für Ihren Verein als Arbeitgeber: Statt der Pauschalabgaben für Ihren Mini-Jobber muss er den vollen Arbeitgeberanteil in die Sozialversicherung einzahlen. Unter Umständen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Dies verhindern Sie, indem Sie von dem Mini-Jobber vor der Einstellung gezielt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass er keine geringfügigen Tätigkeiten ausübt und ihn mit dem Vertrag dazu verpflichten, Ihnen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit anzuzeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeits- und Sozialversicherungsrecht==&lt;br /&gt;
===Arbeitsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sozialversicherung und Lohnsteuer===&lt;br /&gt;
Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt seit 1.1.2013 450 € monatlich. Die früher geltende zeitliche Begrenzung von 15 Wochenstunden ist ersatzlos entfallen. Der Verein als Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt&lt;br /&gt;
15 % Rentenversicherung,&lt;br /&gt;
13 % Krankenversicherung,&lt;br /&gt;
2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird,&lt;br /&gt;
ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und&lt;br /&gt;
0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.&lt;br /&gt;
0,15 % Insolvenzgeldumlage&lt;br /&gt;
Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rentenversicherung===&lt;br /&gt;
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob eingeschränkt sozialversicherungsfrei. Ab 1.1.2013 besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Eigenanteils zum Rentenversicherungsbeitrag erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Als Versicherungspflichtiger zahlt der Arbeitnehmer lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (2013: 18,9 %), d.h. aktuell 3,9 %. Diesen Eigenanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.&lt;br /&gt;
Befreiungsmöglichkeit&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Obwohl das Nachweisgesetz Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen, ist dies zu empfehlen.&lt;br /&gt;
Lohnsteuer&lt;br /&gt;
Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/mini-job.html&lt;br /&gt;
http://www.vibss.de/finanzen/bezahlte-mitarbeit/geringfuegige-und-gleitzonen-beschaeftigungen/geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung/&lt;br /&gt;
http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/vereine/BLSV-Direkt/Rimpar_2012_03/Beschaeftigungsverhaeltnisse_BLSV_direkt_Rimpar_mack.pdf&lt;br /&gt;
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job</id>
		<title>450 Euro Job</title>
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				<updated>2014-09-10T13:09:52Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;450 Euro Jobs (Mini-Jobs) sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Das bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Mini-Jobber einstellen, kann er unabhängig von der Arbeitszeit monatlich bis zu 450 € verdienen. Mini-Jobber brauchen für diesen Verdienst weder Beiträge in die [[Sozialversicherung]]en einzahlen noch müssen sie Steuern zahlen. Für Mini-Jobber bedeuten 450-Euro-Jobs: Der Brutto-Verdienst ist zugleich netto. Bei mehreren Jobs bis zur 450-Euro-Grenze werden die Verdienste zusammen gerechnet. Kommt dabei in der Summe mehr als 450 € heraus – was wahrscheinlich ist – werden alle [[Beschäftigung im Vereein|Beschäftigungsverhältnisse]]  versicherungspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen gibt es aber natürlich nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in Sportvereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Problematik der Vereine==&lt;br /&gt;
Die Frage der Sozialversicherungs- und/oder Steuerpflicht von &lt;br /&gt;
Übungsleitern&lt;br /&gt;
Trainern&lt;br /&gt;
Spielern&lt;br /&gt;
Vorständen&lt;br /&gt;
spielt für Vereine eine große Rolle. Eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Behandlung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Verein==&lt;br /&gt;
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Sonderform der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen des Sportvereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen (auch dann nicht, wenn Sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügige Beschäftigung als Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Stellen Sie einen Mitarbeiter ein, der sich neben seiner Hauptbeschäftigung etwas hinzu verdienen will, müssen Sie darauf achten, ob dies sein einziger Nebenjob ist. Generell gilt: Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Haupterwerb ist als 450-Euro-Job möglich und versicherungsfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: Alle weiteren Beschäftigungen, die zeitlich danach aufgenommen werden, rechnen mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammen. Danach bemessen sich die Beitragshöhe und die Steuern. Für Sie als Arbeitgeber hat das zur Folge: Zählt der Nebenjob in Ihrem Verein als zweite oder dritte Nebenbeschäftigung, müssen Sie unabhängig von der Verdiensthöhe statt der Pauschale volle Sozialabgaben leisten.&lt;br /&gt;
==Wichtige Hinweise zum Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet für 300 €/ Monat auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen und für 300 € / Monat als geringfügig Beschäftigter bei einer Getränkehandel. Das geht nicht. Die Grenze von 450 € ist überschritten, es handelt sich mithin nicht um geringfügige Beschäftigungen.&lt;br /&gt;
Die Folge für Ihren Verein als Arbeitgeber: Statt der Pauschalabgaben für Ihren Mini-Jobber muss er den vollen Arbeitgeberanteil in die Sozialversicherung einzahlen. Unter Umständen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Dies verhindern Sie, indem Sie von dem Mini-Jobber vor der Einstellung gezielt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass er keine geringfügigen Tätigkeiten ausübt und ihn mit dem Vertrag dazu verpflichten, Ihnen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit anzuzeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeits- und Sozialversicherungsrecht==&lt;br /&gt;
===Arbeitsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sozialversicherung und Lohnsteuer===&lt;br /&gt;
Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt seit 1.1.2013 450 € monatlich. Die früher geltende zeitliche Begrenzung von 15 Wochenstunden ist ersatzlos entfallen. Der Verein als Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt&lt;br /&gt;
15 % Rentenversicherung,&lt;br /&gt;
13 % Krankenversicherung,&lt;br /&gt;
2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird,&lt;br /&gt;
ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und&lt;br /&gt;
0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.&lt;br /&gt;
0,15 % Insolvenzgeldumlage&lt;br /&gt;
Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rentenversicherung===&lt;br /&gt;
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob eingeschränkt sozialversicherungsfrei. Ab 1.1.2013 besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Eigenanteils zum Rentenversicherungsbeitrag erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Als Versicherungspflichtiger zahlt der Arbeitnehmer lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (2013: 18,9 %), d.h. aktuell 3,9 %. Diesen Eigenanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.&lt;br /&gt;
Befreiungsmöglichkeit&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Obwohl das Nachweisgesetz Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen, ist dies zu empfehlen.&lt;br /&gt;
Lohnsteuer&lt;br /&gt;
Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/mini-job.html&lt;br /&gt;
http://www.vibss.de/finanzen/bezahlte-mitarbeit/geringfuegige-und-gleitzonen-beschaeftigungen/geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung/&lt;br /&gt;
http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/vereine/BLSV-Direkt/Rimpar_2012_03/Beschaeftigungsverhaeltnisse_BLSV_direkt_Rimpar_mack.pdf&lt;br /&gt;
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job</id>
		<title>450 Euro Job</title>
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				<updated>2014-09-10T12:55:12Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;450 Euro Jobs (Mini-Jobs) sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Das bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Mini-Jobber einstellen, kann er unabhängig von der Arbeitszeit monatlich bis zu 450 € verdienen. Mini-Jobber brauchen für diesen Verdienst weder Beiträge in die [[Sozialversicherung]]en einzahlen noch müssen sie Steuern zahlen. Für Mini-Jobber bedeuten 450-Euro-Jobs: Der Brutto-Verdienst ist zugleich netto. Bei mehreren Jobs bis zur 450-Euro-Grenze werden die Verdienste zusammen gerechnet. Kommt dabei in der Summe mehr als 450 € heraus – was wahrscheinlich ist – werden alle Beschäftigungsverhältnisse  versicherungspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen gibt es aber natürlich nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in Sportvereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Problematik der Vereine==&lt;br /&gt;
Die Frage der Sozialversicherungs- und/oder Steuerpflicht von &lt;br /&gt;
Übungsleitern&lt;br /&gt;
Trainern&lt;br /&gt;
Spielern&lt;br /&gt;
Vorständen&lt;br /&gt;
spielt für Vereine eine große Rolle. Eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Behandlung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Verein==&lt;br /&gt;
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Sonderform der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen des Sportvereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen (auch dann nicht, wenn Sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügige Beschäftigung als Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Stellen Sie einen Mitarbeiter ein, der sich neben seiner Hauptbeschäftigung etwas hinzu verdienen will, müssen Sie darauf achten, ob dies sein einziger Nebenjob ist. Generell gilt: Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Haupterwerb ist als 450-Euro-Job möglich und versicherungsfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: Alle weiteren Beschäftigungen, die zeitlich danach aufgenommen werden, rechnen mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammen. Danach bemessen sich die Beitragshöhe und die Steuern. Für Sie als Arbeitgeber hat das zur Folge: Zählt der Nebenjob in Ihrem Verein als zweite oder dritte Nebenbeschäftigung, müssen Sie unabhängig von der Verdiensthöhe statt der Pauschale volle Sozialabgaben leisten.&lt;br /&gt;
==Wichtige Hinweise zum Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet für 300 €/ Monat auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen und für 300 € / Monat als geringfügig Beschäftigter bei einer Getränkehandel. Das geht nicht. Die Grenze von 450 € ist überschritten, es handelt sich mithin nicht um geringfügige Beschäftigungen.&lt;br /&gt;
Die Folge für Ihren Verein als Arbeitgeber: Statt der Pauschalabgaben für Ihren Mini-Jobber muss er den vollen Arbeitgeberanteil in die Sozialversicherung einzahlen. Unter Umständen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Dies verhindern Sie, indem Sie von dem Mini-Jobber vor der Einstellung gezielt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass er keine geringfügigen Tätigkeiten ausübt und ihn mit dem Vertrag dazu verpflichten, Ihnen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit anzuzeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeits- und Sozialversicherungsrecht==&lt;br /&gt;
===Arbeitsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sozialversicherung und Lohnsteuer===&lt;br /&gt;
Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt seit 1.1.2013 450 € monatlich. Die früher geltende zeitliche Begrenzung von 15 Wochenstunden ist ersatzlos entfallen. Der Verein als Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt&lt;br /&gt;
15 % Rentenversicherung,&lt;br /&gt;
13 % Krankenversicherung,&lt;br /&gt;
2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird,&lt;br /&gt;
ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und&lt;br /&gt;
0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.&lt;br /&gt;
0,15 % Insolvenzgeldumlage&lt;br /&gt;
Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rentenversicherung===&lt;br /&gt;
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob eingeschränkt sozialversicherungsfrei. Ab 1.1.2013 besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Eigenanteils zum Rentenversicherungsbeitrag erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Als Versicherungspflichtiger zahlt der Arbeitnehmer lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (2013: 18,9 %), d.h. aktuell 3,9 %. Diesen Eigenanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.&lt;br /&gt;
Befreiungsmöglichkeit&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Obwohl das Nachweisgesetz Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen, ist dies zu empfehlen.&lt;br /&gt;
Lohnsteuer&lt;br /&gt;
Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/mini-job.html&lt;br /&gt;
http://www.vibss.de/finanzen/bezahlte-mitarbeit/geringfuegige-und-gleitzonen-beschaeftigungen/geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung/&lt;br /&gt;
http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/vereine/BLSV-Direkt/Rimpar_2012_03/Beschaeftigungsverhaeltnisse_BLSV_direkt_Rimpar_mack.pdf&lt;br /&gt;
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job</id>
		<title>450 Euro Job</title>
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				<updated>2014-09-10T12:54:24Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;450 Euro Jobs (Mini-Jobs) sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Das bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Mini-Jobber einstellen, kann er unabhängig von der Arbeitszeit monatlich bis zu 450 € verdienen. Mini-Jobber brauchen für diesen Verdienst weder Beiträge in die [[Sozialversicherungen]] einzahlen noch müssen sie Steuern zahlen. Für Mini-Jobber bedeuten 450-Euro-Jobs: Der Brutto-Verdienst ist zugleich netto. Bei mehreren Jobs bis zur 450-Euro-Grenze werden die Verdienste zusammen gerechnet. Kommt dabei in der Summe mehr als 450 € heraus – was wahrscheinlich ist – werden alle Beschäftigungsverhältnisse  versicherungspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen gibt es aber natürlich nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in Sportvereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Problematik der Vereine==&lt;br /&gt;
Die Frage der Sozialversicherungs- und/oder Steuerpflicht von &lt;br /&gt;
Übungsleitern&lt;br /&gt;
Trainern&lt;br /&gt;
Spielern&lt;br /&gt;
Vorständen&lt;br /&gt;
spielt für Vereine eine große Rolle. Eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Behandlung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Verein==&lt;br /&gt;
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Sonderform der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen des Sportvereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen (auch dann nicht, wenn Sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügige Beschäftigung als Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Stellen Sie einen Mitarbeiter ein, der sich neben seiner Hauptbeschäftigung etwas hinzu verdienen will, müssen Sie darauf achten, ob dies sein einziger Nebenjob ist. Generell gilt: Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Haupterwerb ist als 450-Euro-Job möglich und versicherungsfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: Alle weiteren Beschäftigungen, die zeitlich danach aufgenommen werden, rechnen mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammen. Danach bemessen sich die Beitragshöhe und die Steuern. Für Sie als Arbeitgeber hat das zur Folge: Zählt der Nebenjob in Ihrem Verein als zweite oder dritte Nebenbeschäftigung, müssen Sie unabhängig von der Verdiensthöhe statt der Pauschale volle Sozialabgaben leisten.&lt;br /&gt;
==Wichtige Hinweise zum Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet für 300 €/ Monat auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen und für 300 € / Monat als geringfügig Beschäftigter bei einer Getränkehandel. Das geht nicht. Die Grenze von 450 € ist überschritten, es handelt sich mithin nicht um geringfügige Beschäftigungen.&lt;br /&gt;
Die Folge für Ihren Verein als Arbeitgeber: Statt der Pauschalabgaben für Ihren Mini-Jobber muss er den vollen Arbeitgeberanteil in die Sozialversicherung einzahlen. Unter Umständen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Dies verhindern Sie, indem Sie von dem Mini-Jobber vor der Einstellung gezielt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass er keine geringfügigen Tätigkeiten ausübt und ihn mit dem Vertrag dazu verpflichten, Ihnen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit anzuzeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeits- und Sozialversicherungsrecht==&lt;br /&gt;
===Arbeitsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sozialversicherung und Lohnsteuer===&lt;br /&gt;
Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt seit 1.1.2013 450 € monatlich. Die früher geltende zeitliche Begrenzung von 15 Wochenstunden ist ersatzlos entfallen. Der Verein als Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt&lt;br /&gt;
15 % Rentenversicherung,&lt;br /&gt;
13 % Krankenversicherung,&lt;br /&gt;
2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird,&lt;br /&gt;
ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und&lt;br /&gt;
0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.&lt;br /&gt;
0,15 % Insolvenzgeldumlage&lt;br /&gt;
Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rentenversicherung===&lt;br /&gt;
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob eingeschränkt sozialversicherungsfrei. Ab 1.1.2013 besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Eigenanteils zum Rentenversicherungsbeitrag erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Als Versicherungspflichtiger zahlt der Arbeitnehmer lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (2013: 18,9 %), d.h. aktuell 3,9 %. Diesen Eigenanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.&lt;br /&gt;
Befreiungsmöglichkeit&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Obwohl das Nachweisgesetz Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen, ist dies zu empfehlen.&lt;br /&gt;
Lohnsteuer&lt;br /&gt;
Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/mini-job.html&lt;br /&gt;
http://www.vibss.de/finanzen/bezahlte-mitarbeit/geringfuegige-und-gleitzonen-beschaeftigungen/geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung/&lt;br /&gt;
http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/vereine/BLSV-Direkt/Rimpar_2012_03/Beschaeftigungsverhaeltnisse_BLSV_direkt_Rimpar_mack.pdf&lt;br /&gt;
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job</id>
		<title>450 Euro Job</title>
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				<updated>2014-09-10T12:52:12Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;450 Euro Jobs (Mini-Jobs) sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Das bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Mini-Jobber einstellen, kann er unabhängig von der Arbeitszeit monatlich bis zu 450 € verdienen. Mini-Jobber brauchen für diesen Verdienst weder Beiträge in die Sozialversicherungen einzahlen noch müssen sie Steuern zahlen. Für Mini-Jobber bedeuten 450-Euro-Jobs: Der Brutto-Verdienst ist zugleich netto. Bei mehreren Jobs bis zur 450-Euro-Grenze werden die Verdienste zusammen gerechnet. Kommt dabei in der Summe mehr als 450 € heraus – was wahrscheinlich ist – werden alle Beschäftigungsverhältnisse  versicherungspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen gibt es aber natürlich nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in Sportvereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Problematik der Vereine==&lt;br /&gt;
Die Frage der Sozialversicherungs- und/oder Steuerpflicht von &lt;br /&gt;
Übungsleitern&lt;br /&gt;
Trainern&lt;br /&gt;
Spielern&lt;br /&gt;
Vorständen&lt;br /&gt;
spielt für Vereine eine große Rolle. Eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Behandlung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Verein==&lt;br /&gt;
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Sonderform der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen des Sportvereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen (auch dann nicht, wenn Sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügige Beschäftigung als Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Stellen Sie einen Mitarbeiter ein, der sich neben seiner Hauptbeschäftigung etwas hinzu verdienen will, müssen Sie darauf achten, ob dies sein einziger Nebenjob ist. Generell gilt: Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Haupterwerb ist als 450-Euro-Job möglich und versicherungsfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: Alle weiteren Beschäftigungen, die zeitlich danach aufgenommen werden, rechnen mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammen. Danach bemessen sich die Beitragshöhe und die Steuern. Für Sie als Arbeitgeber hat das zur Folge: Zählt der Nebenjob in Ihrem Verein als zweite oder dritte Nebenbeschäftigung, müssen Sie unabhängig von der Verdiensthöhe statt der Pauschale volle Sozialabgaben leisten.&lt;br /&gt;
==Wichtige Hinweise zum Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet für 300 €/ Monat auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen und für 300 € / Monat als geringfügig Beschäftigter bei einer Getränkehandel. Das geht nicht. Die Grenze von 450 € ist überschritten, es handelt sich mithin nicht um geringfügige Beschäftigungen.&lt;br /&gt;
Die Folge für Ihren Verein als Arbeitgeber: Statt der Pauschalabgaben für Ihren Mini-Jobber muss er den vollen Arbeitgeberanteil in die Sozialversicherung einzahlen. Unter Umständen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Dies verhindern Sie, indem Sie von dem Mini-Jobber vor der Einstellung gezielt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass er keine geringfügigen Tätigkeiten ausübt und ihn mit dem Vertrag dazu verpflichten, Ihnen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit anzuzeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeits- und Sozialversicherungsrecht==&lt;br /&gt;
===Arbeitsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sozialversicherung und Lohnsteuer===&lt;br /&gt;
Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt seit 1.1.2013 450 € monatlich. Die früher geltende zeitliche Begrenzung von 15 Wochenstunden ist ersatzlos entfallen. Der Verein als Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt&lt;br /&gt;
15 % Rentenversicherung,&lt;br /&gt;
13 % Krankenversicherung,&lt;br /&gt;
2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird,&lt;br /&gt;
ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und&lt;br /&gt;
0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.&lt;br /&gt;
0,15 % Insolvenzgeldumlage&lt;br /&gt;
Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rentenversicherung===&lt;br /&gt;
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob eingeschränkt sozialversicherungsfrei. Ab 1.1.2013 besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Eigenanteils zum Rentenversicherungsbeitrag erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Als Versicherungspflichtiger zahlt der Arbeitnehmer lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (2013: 18,9 %), d.h. aktuell 3,9 %. Diesen Eigenanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.&lt;br /&gt;
Befreiungsmöglichkeit&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Obwohl das Nachweisgesetz Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen, ist dies zu empfehlen.&lt;br /&gt;
Lohnsteuer&lt;br /&gt;
Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/mini-job.html&lt;br /&gt;
http://www.vibss.de/finanzen/bezahlte-mitarbeit/geringfuegige-und-gleitzonen-beschaeftigungen/geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung/&lt;br /&gt;
http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/vereine/BLSV-Direkt/Rimpar_2012_03/Beschaeftigungsverhaeltnisse_BLSV_direkt_Rimpar_mack.pdf&lt;br /&gt;
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=450_Euro_Job</id>
		<title>450 Euro Job</title>
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				<updated>2014-09-10T12:50:11Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;450 Euro Jobs (Mini-Jobs) sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Das bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Mini-Jobber einstellen, kann er unabhängig von der Arbeitszeit monatlich bis zu 450 € verdienen. Mini-Jobber brauchen für diesen Verdienst weder Beiträge in die Sozialversicherungen einzahlen noch müssen sie Steuern zahlen. Für Mini-Jobber bedeuten 450-Euro-Jobs: Der Brutto-Verdienst ist zugleich netto. Bei mehreren Jobs bis zur 450-Euro-Grenze werden die Verdienste zusammen gerechnet. Kommt dabei in der Summe mehr als 450 € heraus – was wahrscheinlich ist – werden alle Beschäftigungsverhältnisse  versicherungspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen gibt es aber natürlich nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in Sportvereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Problematik der Vereine==&lt;br /&gt;
Die Frage der Sozialversicherungs- und/oder Steuerpflicht von &lt;br /&gt;
Übungsleitern&lt;br /&gt;
Trainern&lt;br /&gt;
Spielern&lt;br /&gt;
Vorständen&lt;br /&gt;
spielt für Vereine eine große Rolle. Eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Behandlung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Verein==&lt;br /&gt;
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Sonderform der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen des Sportvereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen (auch dann nicht, wenn Sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geringfügige Beschäftigung als Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Stellen Sie einen Mitarbeiter ein, der sich neben seiner Hauptbeschäftigung etwas hinzu verdienen will, müssen Sie darauf achten, ob dies sein einziger Nebenjob ist. Generell gilt: Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Haupterwerb ist als 450-Euro-Job möglich und versicherungsfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: Alle weiteren Beschäftigungen, die zeitlich danach aufgenommen werden, rechnen mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammen. Danach bemessen sich die Beitragshöhe und die Steuern. Für Sie als Arbeitgeber hat das zur Folge: Zählt der Nebenjob in Ihrem Verein als zweite oder dritte Nebenbeschäftigung, müssen Sie unabhängig von der Verdiensthöhe statt der Pauschale volle Sozialabgaben leisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wichtige Hinweise zum Nebenverdienst==&lt;br /&gt;
Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet für 300 €/ Monat auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen und für 300 € / Monat als geringfügig Beschäftigter bei einer Getränkehandel. Das geht nicht. Die Grenze von 450 € ist überschritten, es handelt sich mithin nicht um geringfügige Beschäftigungen.&lt;br /&gt;
Die Folge für Ihren Verein als Arbeitgeber: Statt der Pauschalabgaben für Ihren Mini-Jobber muss er den vollen Arbeitgeberanteil in die Sozialversicherung einzahlen. Unter Umständen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Dies verhindern Sie, indem Sie von dem Mini-Jobber vor der Einstellung gezielt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass er keine geringfügigen Tätigkeiten ausübt und ihn mit dem Vertrag dazu verpflichten, Ihnen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit anzuzeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeits- und Sozialversicherungsrecht==&lt;br /&gt;
===Arbeitsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sozialversicherung und Lohnsteuer===&lt;br /&gt;
Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt seit 1.1.2013 450 € monatlich. Die früher geltende zeitliche Begrenzung von 15 Wochenstunden ist ersatzlos entfallen. Der Verein als Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt&lt;br /&gt;
15 % Rentenversicherung,&lt;br /&gt;
13 % Krankenversicherung,&lt;br /&gt;
2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird,&lt;br /&gt;
ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und&lt;br /&gt;
0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.&lt;br /&gt;
0,15 % Insolvenzgeldumlage&lt;br /&gt;
Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rentenversicherung===&lt;br /&gt;
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob eingeschränkt sozialversicherungsfrei. Ab 1.1.2013 besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Eigenanteils zum Rentenversicherungsbeitrag erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Als Versicherungspflichtiger zahlt der Arbeitnehmer lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (2013: 18,9 %), d.h. aktuell 3,9 %. Diesen Eigenanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.&lt;br /&gt;
Befreiungsmöglichkeit&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Obwohl das Nachweisgesetz Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen, ist dies zu empfehlen.&lt;br /&gt;
Lohnsteuer&lt;br /&gt;
Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/mini-job.html&lt;br /&gt;
http://www.vibss.de/finanzen/bezahlte-mitarbeit/geringfuegige-und-gleitzonen-beschaeftigungen/geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung/&lt;br /&gt;
http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/vereine/BLSV-Direkt/Rimpar_2012_03/Beschaeftigungsverhaeltnisse_BLSV_direkt_Rimpar_mack.pdf&lt;br /&gt;
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Beschäftigung im Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Aufsichtspflicht</id>
		<title>Aufsichtspflicht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.blsv.de/index.php?title=Aufsichtspflicht"/>
				<updated>2014-08-29T09:35:21Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: /* Übertragung der Aufsichtpflicht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Aufsichtspflichtige  Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten [[Minderjährige]]n selbst nicht zu Schaden kommen,  keinen anderen Personen Schaden zufügen und keine Sachen beschädigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Aufsichtspflichtige Personen müssen ständig wissen, wo sich die Ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen befinden und was diese gerade tun. Sie müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Minderjährigen vor Schäden zu bewahren. Zu beaufsichtigen sind nicht nur Minderjährige, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre, sondern auch Personen, die wegen ihres geistigen und körperlichen Zustandes der Aufsicht bedürfen. Die Intensität der Aufsicht hängt von verschiedenen Faktoren ab. Alter des Kindes, Charakter des Kindes, Erfahrungsstand des Kindes und Reifezustand des Kindes. Im Gesetz findet sich leider keine Regelung zu Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht. Die entsprechenden Maßstäbe wurden daher in der Rechtsprechung entwickelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Im Sportverein==&lt;br /&gt;
Zunächst ist Aufsichtspflicht der juristische Ausdruck für die pädagogische Tatsache, dass der&lt;br /&gt;
[[Übungsleiter]] (ÜL), [[Trainer]] etc.  für seine oder ihre Gruppe Verantwortung übernimmt.  Wenn die Eltern den Kindern die Teilnahme am Sportangebot eines [[Verein]]s ermöglichen, übertragen sie damit die Aufsichtspflicht den jeweiligen Trainern und Betreuern für die Dauer des Trainings, des Spieles, der Reise zu einem Auswärtsspiel oder der Dauer des Trainingslagers. Der Aufsichtsführende muss verschiedenen Pflichten nachgehen. Zum einen muss er sich und seine Kollegen über folgende Sachverhalte informieren.  Er muss über die Fähigkeiten, sowie Allergien/Krankheiten des Kindes informiert sein. Zusätzlich hat er die Pflicht Örtliche Gegebenheiten auf Gefahrenstellen hin zu kontrollieren.  Zugleich muss der Aufsichtsführende seine Kinder und Jugendlichen über mögliche Gefahren (z.B. falsche Ausrüstung, Schmuck etc.) und über richtige Handhabung von Geräten informieren. Hierbei hilft es Regeln für das richtige Verhalten aufzustellen. Der ÜL muss sich vergewissern, ob Anweisungen verstanden und befolgt werden. Wenn die Anweisungen missachtet werden, muss der Aufsichtsführende eingreifen und angedrohte Konsequenzen durchführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Übertragung der Aufsichtspflicht==&lt;br /&gt;
Die Aufsichtspflicht des ÜL beginnt und endet im Allgemeinen mit Betreten bzw. Verlassen&lt;br /&gt;
der [[Sportanlage]], sofern die üblichen Zeiten eingehalten werden. Daraus folgt, dass z. B. bei&lt;br /&gt;
einer zeitlichen Verschiebung einer Übungsstunde die Aufsichtspflicht trotzdem bereits zur&lt;br /&gt;
normalen  Anfangszeiten beginnt. Gegebenenfalls muss der Verein für eine Aufsicht Sorge tragen,&lt;br /&gt;
etwa bei Verhinderung oder Verspätung des Übungsleiters. Die Form der Übertragung ist gesetzlich nicht geregelt und bedarf deshalb keiner ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung. Es reicht aus, wenn die Eltern der vorübergehenden Erziehung oder der Aufsicht des Kindes zugestimmt haben. Deshalb ist es sehr wichtig die Übertragung der Aufsichtspflicht genau zu regeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verletzung der Aufsichtspflicht==&lt;br /&gt;
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen [[Minderjährige|Minderjährigkeit]] oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortung trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.  &lt;br /&gt;
Der Verein haftet, auch wenn ihm persönlich kein Verschulden trifft, für jedes Verschulden seiner Gehilfen (ÜL/Helfer), deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. Der Verein haftet, wenn er nicht beweist, dass er den Gehilfen (ÜL/Helfer) sorgfältig ausgesucht und überwacht hat.&lt;br /&gt;
Uneingeschränkte Haftung für eine schuldhafte Pflichtverletzung ihrer Organe (z. B Vorstand).&lt;br /&gt;
Der Verein kann seine Aufwendungen von den ÜL/Helfern zurückverlangen, je nachdem wie schuldhaft diese gehandelt haben. Deshalb ist es wichtig, verantwortungsbewusste ÜL , Trainer etc. einzusetzen.  Sie müssen den Aufgaben der Aufsichtspflicht gewachsen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
[http://aufsichtspflicht.de/ Aufsichtspflicht.de] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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		<id>https://wiki.blsv.de/index.php?title=Aufsichtspflicht</id>
		<title>Aufsichtspflicht</title>
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				<updated>2014-08-29T09:33:57Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Christian: /* Übertragung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Aufsichtspflichtige  Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten [[Minderjährige]]n selbst nicht zu Schaden kommen,  keinen anderen Personen Schaden zufügen und keine Sachen beschädigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemein==&lt;br /&gt;
Aufsichtspflichtige Personen müssen ständig wissen, wo sich die Ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen befinden und was diese gerade tun. Sie müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Minderjährigen vor Schäden zu bewahren. Zu beaufsichtigen sind nicht nur Minderjährige, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre, sondern auch Personen, die wegen ihres geistigen und körperlichen Zustandes der Aufsicht bedürfen. Die Intensität der Aufsicht hängt von verschiedenen Faktoren ab. Alter des Kindes, Charakter des Kindes, Erfahrungsstand des Kindes und Reifezustand des Kindes. Im Gesetz findet sich leider keine Regelung zu Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht. Die entsprechenden Maßstäbe wurden daher in der Rechtsprechung entwickelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Im Sportverein==&lt;br /&gt;
Zunächst ist Aufsichtspflicht der juristische Ausdruck für die pädagogische Tatsache, dass der&lt;br /&gt;
[[Übungsleiter]] (ÜL), [[Trainer]] etc.  für seine oder ihre Gruppe Verantwortung übernimmt.  Wenn die Eltern den Kindern die Teilnahme am Sportangebot eines [[Verein]]s ermöglichen, übertragen sie damit die Aufsichtspflicht den jeweiligen Trainern und Betreuern für die Dauer des Trainings, des Spieles, der Reise zu einem Auswärtsspiel oder der Dauer des Trainingslagers. Der Aufsichtsführende muss verschiedenen Pflichten nachgehen. Zum einen muss er sich und seine Kollegen über folgende Sachverhalte informieren.  Er muss über die Fähigkeiten, sowie Allergien/Krankheiten des Kindes informiert sein. Zusätzlich hat er die Pflicht Örtliche Gegebenheiten auf Gefahrenstellen hin zu kontrollieren.  Zugleich muss der Aufsichtsführende seine Kinder und Jugendlichen über mögliche Gefahren (z.B. falsche Ausrüstung, Schmuck etc.) und über richtige Handhabung von Geräten informieren. Hierbei hilft es Regeln für das richtige Verhalten aufzustellen. Der ÜL muss sich vergewissern, ob Anweisungen verstanden und befolgt werden. Wenn die Anweisungen missachtet werden, muss der Aufsichtsführende eingreifen und angedrohte Konsequenzen durchführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Übertragung der Aufsichtpflicht==&lt;br /&gt;
Die Aufsichtspflicht des ÜL beginnt und endet im Allgemeinen mit Betreten bzw. Verlassen&lt;br /&gt;
der [[Sportanlage]], sofern die üblichen Zeiten eingehalten werden. Daraus folgt, dass z. B. bei&lt;br /&gt;
einer zeitlichen Verschiebung einer Übungsstunde die Aufsichtspflicht trotzdem bereits zur&lt;br /&gt;
normalen  Anfangszeiten beginnt. Gegebenenfalls muss der Verein für eine Aufsicht Sorge tragen,&lt;br /&gt;
etwa bei Verhinderung oder Verspätung des Übungsleiters. Die Form der Übertragung ist gesetzlich nicht geregelt und bedarf deshalb keiner ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung. Es reicht aus, wenn die Eltern der vorübergehenden Erziehung oder der Aufsicht des Kindes zugestimmt haben. Deshalb ist es sehr wichtig die Übertragung der Aufsichtspflicht genau zu regeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verletzung der Aufsichtspflicht==&lt;br /&gt;
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen [[Minderjährige|Minderjährigkeit]] oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortung trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.  &lt;br /&gt;
Der Verein haftet, auch wenn ihm persönlich kein Verschulden trifft, für jedes Verschulden seiner Gehilfen (ÜL/Helfer), deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. Der Verein haftet, wenn er nicht beweist, dass er den Gehilfen (ÜL/Helfer) sorgfältig ausgesucht und überwacht hat.&lt;br /&gt;
Uneingeschränkte Haftung für eine schuldhafte Pflichtverletzung ihrer Organe (z. B Vorstand).&lt;br /&gt;
Der Verein kann seine Aufwendungen von den ÜL/Helfern zurückverlangen, je nachdem wie schuldhaft diese gehandelt haben. Deshalb ist es wichtig, verantwortungsbewusste ÜL , Trainer etc. einzusetzen.  Sie müssen den Aufgaben der Aufsichtspflicht gewachsen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
[http://aufsichtspflicht.de/ Aufsichtspflicht.de] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Vereinsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Christian</name></author>	</entry>

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